Praktikumsbericht: eine mündliche Verhandlung am Oberverwaltungsgericht NRW

Oskar Baraev absolvierte vom 06.07. bis 17.07.2015 ein Schülerpraktikum in unserer Kanzlei. Er berichtet von einem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht:

Am 06.07.2015 bin ich morgens mit zwei Anwälten, Herrn Hotstegs und Frau Voigt, zum Oberverwaltungsgericht NRW nach Münster gefahren. Zwei Prozesstermine wurden auf diesen Tag festgelegt.

Der erste begann um 10:15, mit einem Mandanten – einem Beamten aus einem Finanzamt – der sich ungerecht in seinem Arbeitsverhalten beurteilt fühlt. Der Prozess hat damit begonnen, dass die Richter eingetreten sind und alle Anwesenden sich erhoben haben. Es waren drei hauptamtliche, mit purpur roten Roben und zwei ehrenamtliche Richter, ohne Roben. Sie sollen die Meinung des Volkes vertreten.

Wir wurden gebeten stehen zu bleiben, da es der erste Prozess dieser beiden ehrenamtlichen Richter war. Sie wurden vereidigt und wir durften uns setzen. Nun folgte eine Kontrolle der Anwesenden. Alle erschienenen Zeugen wurden gebeten, vor dem Gerichtssaal zu warten. Der Vorsitzende Richter führte in den Prozess ein, erläuterte den Fall, worauf eine weitere Richterin den Sachbestand zusammenfasste. Der Richter fragte, ob alles korrekt sei und ob es etwas zu ergänzen gibt. Darauf folgte eine Fehlerkorrektur, welche der Protokollführerin diktiert wurde.

Als nächstes begann ein kurzer Frage-Antwort-Dialog, wo zuerst Fragen der Anwälte von den Richtern beantwortet wurden und anschließend die der Gegenseite. Nun wurde der erste Zeuge hereingerufen. Er ist der Chef, vom zuvor erwähnten Mandanten, der die Beurteilung unterzeichnet und genehmigt hat. Der Richter fing an, den Zeugen zu belehren, dass er nur die Wahrheit sagen darf und wegen Falschaussage bestraft werden kann. Es folgten allgemeine Fragen zur Person, worauf hin der Zeuge ebenfalls in den Sachverhalt eingeführt wurde. Es wurden vorerst keine Fragen gestellt, sondern man wollte, dass der Zeuge die Situation aus seiner Sicht widerspiegelt. Für genauere Antworten fragten die Richter nach, um sich mit einer Aussage wirklich sicher zu sein. Es folgten Fragen der Anwälte.

Der Zeuge wirkte sehr von sich überzeugt und selbstbewusst. Er wurde manchmal lauter als nötig und unterbrach den Richter. Seine Hauptaussage war es, dass die Beurteilung nicht falsch sein kann, da er sich drei mal die Woche mit seinen Kollegen trifft und sie über die Bewertung der Beamten „heftig“ diskutieren. Als man mit dem Zeugen fertig war, war es ihm frei bei den Zuschauern zu bleiben oder zu gehen. Er ist gegangen.

Nach einer kurzen Pause hielt der Anwalt seine Stellungnahme und stellte mit Begründung seine Anträge. Die Richter nehmen diese zur Kenntnis und beraten über diese während der Urteilsbesprechung. Zum Schluss folgte das Abschlussplädoyer des Anwalts, wo noch einmal die wichtigen Sachbestände, Zitate und Gründe für die Anträge wiederholt worden sind.

Im Normalfall würde nun nach einer kurzen Besprechung das Urteil der Richter folgen, da aber der zweite Prozess auf 12 Uhr gelegt worden war und wir schon 15:30 Uhr hatten, haben sich die Richter dazu entschieden zuerst den anderen Fall zu bearbeiten und anschließend beide Urteile zusammen zu besprechen und mitzuteilen.

O. Baraev

Gutachten und Suchpflicht bei Dienstunfähigkeit, hier: „Schülerphobie“, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.03.2015, Az. 2 C 37.13

Was ist zu tun, wenn ein Beamter oder eine Beamtin erkrankt und festgestellt werden soll, ob er oder sie noch dienstfähig ist? Was muss geschehen, wenn ein amtsärztliches Gutachten die Dienstunfähigkeit bestätigt? – Diese Fragen werden jeden Tag hundertfach in Behörden gestellt und beschäftigen uns regelmäßig. Denn die Verfahren sind in den allermeisten Fällen fehleranfällig und fehlerhaft. Am häufigsten lauern die Fehler in der amtsärztlichen Untersuchen und der Frage der anderweitigen Verwendung, also der Verwendung auf einem anderen Dienstposten im Bereich des Dienstherrn. Hier vergisst ein Bundesland oft, dass es so groß ist, die Bundesrepublik blendet ganze Verwaltungszweige aus und Deutsche Bahn, Deutsche Telekom, Deutsche Post und Deutsche Postbank vergessen den Rest der Republik.

Das Bundesverwaltungsgericht hat aktuell einen bayerischen Fall entschieden:

1. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten muss sowohl die notwendigen medizinischen Feststellungen zum Sachverhalt darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen zu genügen.

2. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Sie muss ebenso freie wie in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzende Dienstposten einbeziehen und eine die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des dienstunfähigen Beamten charakterisierende und sachliche Kurzbeschreibung enthalten. Die bloße Einräumung einer sog. Verschweigensfrist, derzufolge die suchende Behörde von einer „Fehlanzeige“ ausgeht, wenn nicht innerhalb bestimmter Frist eine Rückmeldung vorliegt, genügt nicht. „Gutachten und Suchpflicht bei Dienstunfähigkeit, hier: „Schülerphobie“, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.03.2015, Az. 2 C 37.13“ weiterlesen

Informationsveranstaltungen der Deutschen Feuerwehr Gewerkschaft (01./02.07.2015)

Musterklagen gegen die Opt-Out-Pauschale vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf


Auf Einladung der Deutschen Feuerwehr Gewerkschaft in Düsseldorf informiert Rechtsanwalt Robert Hotstegs am 01. und 02.07.2015 im Brauhaus am Dreieck, Blücherstraße 6, 40477 Düsseldorf. Die Veranstaltungen beginnen um 16.00 Uhr.


In drei Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf streiten Feuerwehrbeamte der Landeshauptstadt Düsseldorf gegen die Gewährung der Opt-out-Pauschale (damals: 20,- € / Schicht). Zahlreiche Widerspruchsverfahren bei dem Dienstherrn verfolgen das gleiche Ziel. In diesen Verfahren hat die Stadt Düsseldorf einen unbefristeten Verjährungsverzicht erklärt, sodass diese Verfahren auch die Musterklagen abwarten können und die Beamten von dem Ergebnis profitieren können.

1. Überblick über die Themen der Musterklagen

Im Kern ist die Argumentation darauf gerichtet, dass wir die Anwendung des Zulagengesetzes in Nordrhein-Westfalen für verfassungswidrig halten. „Informationsveranstaltungen der Deutschen Feuerwehr Gewerkschaft (01./02.07.2015)“ weiterlesen

„Jetzt kann jeder verbeamtet werden!“ | Beamtenrecht | Pressemitteilung 2015-03

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 28.05.2015

::: Pressemitteilung 03/2015 :::

„Jetzt kann jeder verbeamtet werden!“
Bundesverfassungsgericht kippt Altersgrenze für Verbeamtung in Nordrhein-Westfalen

Karlsruhe/Düsseldorf. Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer heute bekannt gewordenen Entscheidung für ein Erdbeben gesorgt: zwei Lehrer, die die bisherige Altersgrenze von 40 Jahren überschritten hatten und nicht verbeamtet wurden, haben diese Altersgrenze erfolgreich angegriffen. Damit darf die Regelung nicht mehr angewendet werden: es gibt also keine Altersgrenze in Nordrhein-Westfalen, jeder kann Beamter werden. (Az. 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12)

Fachanwalt Robert Hotstegs (35) ist sich sicher: „Das ist eine wichtige Entscheidung für alle, die 40 Jahre und älter sind. Genauso auch für alle Bewerber und Angestellten in NRW, deren Antrag auf Verbeamtung in der Vergangenheit abgelehnt worden ist. Jeder einzelne von ihnen sollte nun überprüfen, ob sich das Blatt gewendet hat und die Chancen gestiegen sind.“ Es sei deshalb mit einer Vielzahl von neuen und alten Verbeamtungsanträgen zu rechnen. „„Jetzt kann jeder verbeamtet werden!“ | Beamtenrecht | Pressemitteilung 2015-03“ weiterlesen

Altershöchstgrenzen für die Verbeamtung in NRW verfassungswidrig, Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 21.05.2015

Das Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen beinhaltet keine hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Einstellungshöchstaltersgrenzen. Die in der Laufbahnverordnung vom 30. Juni 2009 vorgesehenen Regelungen der Altershöchstgrenze sind daher mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Beschluss entschieden. Zwei Verfassungsbeschwerden hat der Senat stattgegeben und die Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zugleich hat der Senat die materiellen Anforderungen an Einstellungshöchstaltersgrenzen konkretisiert: Sie sind grundsätzlich zulässig, um ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit zu gewährleisten. Der Gesetzgeber verfügt insoweit über einen Gestaltungsspielraum, dessen Grenzen sich unter anderem aus den Anforderungen des Leistungsprinzips (Art. 33 Abs. 2 GG) sowie aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben. Im Ergebnis gibt es aber momentan keine Altersgrenze für die Verbeamtung in Nordrhein-Westfalen. „Altershöchstgrenzen für die Verbeamtung in NRW verfassungswidrig, Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 21.05.2015“ weiterlesen

Beamter darf die Tat ohne negative Konsequenz bestreiten, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 05.05.2015, Az. 2 B 32.14

Ein heute bekannt gewordener Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts macht deutlich, wie wichtig es ist, im Disziplinarverfahren die Verteidigung auf eine breite Argumentationsbasis zu stellen: während viele andere Rügen erfolglos blieben, waren wir am Ende damit erfolgreich, dass wir die Verletzung rechtlichen Gehörs darlegen konnten.

Das ist umso bedeutender, als wir nämlich das Verfahren erst nach dem Abschluss des Strafverfahrens (mit einem Freispruch des Beamten) und nach der zweiten Disziplinarinstanz (jeweils Entfernung aus dem Dienst) von einem Kollegen übernommen haben. Während das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht auch die Pflicht haben, den Sachverhalt zu ermitteln, bewertet das Bundesverwaltungsgericht in der Nichtzulassungsbeschwerde nur reine Rechtsfragen. Hier zahlt sich daher Erfahrung im Disziplinarrecht doppelt aus.

Leitsätze des Gerichts:

1. Im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme kann unter dem Aspekt der Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BDG; hier: § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ThürDG) zu dessen Gunsten zu berücksichtigen sein, dass der Beamte die von ihm eingeräumten Taten nachträglich aufgearbeitet hat (z.B. indem er innere Einsicht zeigt oder sie wiedergutzumachen sucht) und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist.

2. Nicht zulässig ist es dagegen, das Ausbleiben einer solchen inneren Einsicht und Aufarbeitung zu Lasten des Beamten zu würdigen. Zulässiges Prozessverhalten, wozu auch das Bestreiten der Tat und das Negieren oder Relativieren ihres Unrechtsgehalts gehört, darf grundsätzlich nicht zu Lasten des Beamten gewertet werden.

eigener Leitsatz:

3. Soll die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausschlaggebend auch auf das Verteidigungsverhalten im Disziplinarverfahren gestützt werden, ist hierzu ein gerichtlicher Hinweis erforderlich und rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beamte muss Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. „Beamter darf die Tat ohne negative Konsequenz bestreiten, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 05.05.2015, Az. 2 B 32.14“ weiterlesen

Gewährung einer Zulage auch für freigestellte Personalratsmitglieder, Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 12.06.2014, Az. 3 A 235/11

Auch Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die für die Personalratsarbeit freigestellt sind, haben einen Anspruch auf die Gewährung einer monatlichen Zulage für freiwillige erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit, wenn sie ihre ernsthafte Bereitschaft hierzu entsprechend erklärt haben und der Dienstherr anderen Beamten, die die erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit leisten, diese Zulage gewährt.

Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem auf die Berufung eines für die Personalratsarbeit freigestellten Feuerwehrbeamten ergangenen Urteil vom 12.06.2014 entschieden. Zur Begründung stellt das Gericht auf das allgemeine personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot ab, das freigestellte Personalratsmitglied hat demnach Anspruch auf die Besoldung – die eben auch besagte Zulage umfasst – , die es erhielte, wenn es in seinem bisherigen Aufgabenbereich verblieben wäre. „Gewährung einer Zulage auch für freigestellte Personalratsmitglieder, Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 12.06.2014, Az. 3 A 235/11“ weiterlesen

Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost müssen die Kosten der Nachversicherung ausscheidender Beamter selbst tragen, Bundesverwaltungsgericht, Urteile v. 20.05.2015, Az. 6 C 4.14, 6 C 5.14 und 6 C 6.14

Die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost (Deutsche Post AG, Deutsche Telekom AG und Postbank AG) können von der Postbeamtenversorgungskasse nicht die Erstattung der Kosten verlangen, welche sie als Arbeitgeber für bei ihnen beschäftigte Beamte im Falle ihres Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis für ihre Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung an deren Träger gezahlt haben. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. „Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost müssen die Kosten der Nachversicherung ausscheidender Beamter selbst tragen, Bundesverwaltungsgericht, Urteile v. 20.05.2015, Az. 6 C 4.14, 6 C 5.14 und 6 C 6.14“ weiterlesen

Was denn nun? Dienstliche Beurteilungen zum Ankreuzen? Oberverwaltungsgericht NRW und Bundesverwaltungsgericht entscheiden 2015

Wir haben bereits an mehreren Stellen darüber berichtet, dass die Beurteilungsverfahren, die im Kern auf einem Ankreuzen von Punktzahlen oder Noten beruhen, immer wieder rechtlichen Bedenken begegnen. (siehe u.a. Beurteilungssystem Zoll weiter auf dem Prüfstand, Großbaustelle: dienstliche Beurteilungen in der Finanzverwaltung NRW rechtswidrig oder Jetzt sagt auch Hessen: Ankreuzen reicht nicht!)

In Kürze werden sowohl das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen als auch das Bundesverwaltungsgericht über derartige Beurteilungen zu entscheiden haben. Wie geht der Streit aus?

Daneben wird das Oberverwaltungsgericht auch klären, ob alle dienstlichen Beurteilungen auf Grundlage der Beurteilungsrichtlinie 2011 der Landesfinanzverwaltung rechtswidrig sind. Das hätte erhebliche Auswirkungen auf Beförderungs-, Stellenbesetzungs- und ggf. auch Schadensersatzverfahren. „Was denn nun? Dienstliche Beurteilungen zum Ankreuzen? Oberverwaltungsgericht NRW und Bundesverwaltungsgericht entscheiden 2015“ weiterlesen

Entlassung eines Polizeischülers aus dem Polizeidienst wegen WhatsApp-Nachrichten, Verwaltungsgericht Aachen, Urteil v. 30.04.2015, Az. 1 K 2241/14

Die 1. Kammer hat mit Urteil vom heutigen Tage die Klage eines Polizeischülers gegen seine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst abgewiesen.

Zur Begründung hat der Vorsitzende Richter Markus Lehmler ausgeführt, dass der Polizeipräsident zu Recht Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers zum Polizeikommissar gehabt habe, weil dieser rassistische Bilder in einer Chat-Gruppe verbreitet hat. „Entlassung eines Polizeischülers aus dem Polizeidienst wegen WhatsApp-Nachrichten, Verwaltungsgericht Aachen, Urteil v. 30.04.2015, Az. 1 K 2241/14“ weiterlesen