kein Anspruch auf Festsetzung von Anwaltsgebühren in gleicher Höhe für alle Parteien, Anwaltsgerichtshof NRW, Beschluss v. 27.08.2024, Az. 1 AGH 39/17

Im Rahmen eines Kostenausgleichungsverfahrens war es zu der besonderen Situation gekommen, dass eine Partei für die anwaltliche Vertretung vor dem Anwaltsgerichtshof in der ersten Instanz Gebühren nach Ziff. 3300 Nr. 2 VV RVG mit dem Quotienten 1,6 angemeldet hatte, während andere Parteien für die anwaltliche Vertretung in derselben Instanz Gebühren nach Ziff. 3100 VV RVG mit dem Quotienten 1,3 angemeldet hatten.

Der Senat hat nunmehr entschieden, dass es sich zwar jeweils um Verfahrensgebühren handele, aber kein Anspruch auf Festsetzung in gleicher Höhe besteht, wenn betragsmäßig andere Höhen beantragt wurden. Der Kostenausgleich sei dann beschränkt, weil Urkundsbeamte (und Senat) an den ursprünglichen Antrag gem. § 88 VwGO gebunden seien.

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Streitwert einer Professur auf Lebenszeit, Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss v. 19.07.2024, Az. 5 So 73/23

In einem vor dem Verwaltungsgericht Hamburg und dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht geführten Rechtsstreit um die Entfristung von Professor:innenstellen hat das Oberverwaltungsgericht nun nachträglich den Streitwert des Verfahrens der ersten Instanz (Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 08.05.2023, Az. 21 E 5067/22) korrigiert.

Während das Verwaltungsgericht zunächst von einem Streitwert in Höhe von 16.663,11 € ausging, ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts der doppelte Streitwert der Richtige(re).

Denn die Entfristung einer Professor:innenstelle stelle nicht bloß die Verleihung eines anderen Amtes dar und sei nicht mit einer Beförderung vergleichbar.

Durch die Verdopplung des Streitwerts erhöhen sich die gesetzlichen Gebühren für die (vom Land zu erstattenden) Rechtsanwaltsgebühren und die Gerichtskosten um ca. 35 %.

Das Oberverwaltungsgericht selbst hatte übrigens im selben Verfahren mit Beschluss vom 22.09.2023 (Az. 5 Bs 66/23) auch den fehlerhaft niedrigeren Streitwert angesetzt. Diese Festsetzung wurde im Nachgang ebenfalls geändert (Beschluss v. 15.08.2024, Az. 5 So 69/24).

Die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde lautet im Volltext:

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Mitgliedschaft im Förderkreis des Düsseldorfer Instituts für Dienstrecht

Seit Juli 2024 ist unsere Kanzlei Mitglied im Förderkreis des Düsseldorfer Instituts für Dienstrecht (difdi).

Das Düsseldorfer Institut für Dienstrecht ist ein in ganz Deutschland aktiver Träger, der sich vor allem der Weiterbildung im Bereich des Staats- und Verwaltungsrechts und des Rechts des öffentlichen Dienstes (Länder, Bund, Europäische Union, Kirchen) verschrieben hat.

Mitglied im Förderkreis | Düsseldorfer Institut für Dienstrecht
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Disziplinarverteidigung als Werbungskosten, Bundesfinanzhof, Beschluss v. 10.01.2024, Az. VI R 16/21

In einem aktuellen Verfahren hat der Bundesfinanzhof noch einmal bestätigt, dass Kosten der Disziplinarverteidigung steuerlich absetzbar sind. Ausdrücklich wird nicht dabei unterschieden, ob es sich dabei um den Vorwurf eines innerdienstlichen oder eines außerdienstlichen Pflichtenverstoßes handelt. Daher erstellen wir im Rahmen unserer anwaltlichen Tätigkeit Rechnungen, die ausdrücklich das Disziplinarverfahren benennen. So erleichtern wir unseren Mandant:innen die Angabe im Rahmen der Steuererklärung.

amtlicher Leitsatz

Rechtsverfolgungskosten eines Berufssoldaten für ein gegen ihn geführtes Wehrdisziplinarverfahren sind als Werbungskosten abzugsfähig.

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Voll im Dienst – nur Teilzeit für die Versorgung relevant, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 02.05.2024, Az. 2 C 13.23

Aus unterschiedlichen Gründen kann es dazu kommen, dass ein:e Beamt:in Teilzeit bewilligt bekommen hat, aber über die Teilzeit hinaus – sogar bis zur Vollzeit – Dienst verrichtet. Hier sind Konstellationen der Überstunden und Mehrarbeit einerseits denkbar, andererseits aber auch „geplante“ Vollzeit, weil der Dienst zur Ansparung für ein Altersteilzeitmodell verwendet werden soll. Kommt es dann zu einer Störung in der geplanten Umsetzung, stellt sich die Frage, ob der tatsächlich geleistete Dienst bei der Berechnung der Versorgungsbezüge anzusetzen ist oder nur die bewilligte Teilzeit.

Im konkreten Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht darüber zu entscheiden, wie ein freiwilliger Wechsel in ein anderes Ruhestandsmodell zu bewerten war. Das Gericht hat ausschließlich auf die Teilzeit abgestellt.

In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es:

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Synopse Bundesdisziplinargesetz 2024

Der Bundesgesetzgeber hat sein Disziplinarrecht grundlegend verändert. Ab dem 01.04.2024 ist der Dienstherr mit einer umfassenden Sanktionsbefugnis ausgestattet und kann alle Disziplinarmaßnahmen durch Disziplinarverfügung aussprechen. Ausdrücklich gilt dies auch für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts.

In der Folge wurde auch das gerichtliche Verfahren (das fortan kein besonderes „Disziplinarverfahren“ mehr darstellt) verändert.

Für Altverfahren gilt das BDG a.F. (bis zum 31.03.2024) fort.

Zur Einarbeitung in das Disziplinarrecht nach alter und neuer Fassung hat Rechtsanwalt Robert Hotstegs eine Synopse erstellt, die auch auf die wichtigsten Muster nach den Disziplinarrichtlinien des Bundesministeriums der Finanzen verweist und diese im Hinblick auf die Änderungen des BDG kommentiert.

Stand der Synopse: 23.09.2024

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Begründung für schlechtere dienstliche Beurteilung erforderlich, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 12.10.2023, Az. 2 A 7.22

Das Bundesverwaltungsgericht muss in besonderen beamtenrechtlichen Materien, namentlich der Nachrichtendienste, auch erstinstanzlich entscheiden. Zwar kann man über diese Spezialzuständigkeit vortrefflich streiten, gleichwohl führt dies dazu, dass etwa zur Materie der dienstlichen Beurteilung Grundsatzentscheidungen durch das Bundesverwaltungsgericht als Tatsacheninstanz getroffen werden.

Eine aktuelle Entscheidung betrifft nun gleich zwar gravierende Themenbereiche: die Verschlechterung einer dienstlichen Beurteilung, die häufig ohne Begründung verbleibt, und die Frage, ob und wie eine Beförderung im Beurteilungszeitraum zu berücksichtigen ist.

Beide Fragen hat das Gericht nun entschieden:

1. Weicht eine Regelbeurteilung bei der Leistungsbewertung und bei der Gesamtnote wesentlich von der vorangegangenen Regelbeurteilung ab, bedarf dies einer Begründung.

2. Ist ein Beamter während des Beurteilungszeitraums befördert worden, bezieht sich die Bewertung in der Regelbeurteilung nur auf den Zeitraum im Anschluss an die Beförderung. Der Zeitraum vor der Beförderung ist zwar zur Vermeidung von Beurteilungslücken in der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen, fließt aber nicht in die Leistungsbewertung und in die Gesamtnote ein (Aufgabe von BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 – 2 C 37.91 – Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 15).

Das Urteil lautet im Volltext:

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Versetzung eines Richters in den Ruhestand im Interesse der Rechtspflege, Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, Urteil v. 05.10.2023, Az. RiZ(R) 1/23

Das Dienstgericht des Bundes hat in seiner heutigen Entscheidung wesentliche Rechtsgrundsätze dazu aufgestellt, unter welchen Voraussetzungen die politische Betätigung eines Richters seine Versetzung gemäß § 31 DRiG im Interesse der Rechtspflege rechtfertigen kann.

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Soziale Medien mit Kommentarfunktion können mitbestimmungspflichtige Überwachungseinrichtungen sein, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 04.05.2023, Az. 5 P 16.21

Betreibt eine Stelle der öffentlichen Verwaltung in sozialen Medien eigene Seiten oder Kanäle, kann wegen der für alle Nutzer bestehenden Möglichkeit, dort eingestellte Beiträge zu kommentieren, eine technische Einrichtung zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung von Beschäftigten vorliegen, deren Einrichtung oder Anwendung der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund unterhält (teilweise zusammen mit anderen Rentenversicherungsträgern) im Rahmen ihrer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und zur Personalgewinnung bei Facebook, Instagram und Twitter eigene Seiten und Kanäle. Von ihr dort eingestellte Beiträge können Nutzer nach eigenem Belieben kommentieren und dabei auch Verhalten oder Leistung einzelner Beschäftigter thematisieren. Beiträge und Kommentare werden von den sozialen Medien gespeichert, aber dort nicht für die Dienststelle ausgewertet. Während das Verwaltungsgericht ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bejaht hat, hat das Oberverwaltungsgericht dessen Bestehen verneint.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Frage, ob die Einrichtung oder Anwendung von Seiten oder Kanälen mit Kommentarfunktion, die eine Stelle der öffentlichen Verwaltung in sozialen Medien unterhält, der Mitbestimmung durch den Personalrat unterliegen, nicht generell, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beantwortet werden kann. Nach der einschlägigen Regelung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) hat der Personalrat mitzubestimmen bei der Einrichtung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen (§ 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG in der bis zum 14. Juni 2021 und inhaltsgleich nunmehr § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG in der seither geltenden Fassung). Dieses Mitbestimmungsrecht dient dem Schutz der Persönlichkeit der Beschäftigten am Arbeitsplatz und soll gewährleisten, dass Beschäftigte nicht durch eine technische Einrichtung eine ständige Überwachung befürchten müssen und dadurch unter einen Überwachungsdruck geraten. Dieser Schutzzweck gebietet es entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, bereits das Speichern von Nutzerkommentaren mit verhaltens- oder leistungsbezogenen Angaben als selbstständige (Überwachungs-)Leistung einer technischen Einrichtung anzusehen. Denn es birgt grundsätzlich die Gefahr in sich, dass die Dienststelle diese Daten auch auswertet, wodurch ein Überwachungsdruck bei den Beschäftigten erzeugt werden kann. Das Speichern der in Rede stehenden Kommentare kann zudem zur Überwachung der Beschäftigten „bestimmt“ sein. Für ein solches Bestimmtsein reicht es aus, dass die Datenspeicherung objektiv zur Überwachung geeignet ist.

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Kein Lebensarbeitszeitkonto für Richter, Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 12.01.2023, Az. 2 C 22.21

Richter haben keinen Anspruch auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos und auf Gutschrift von Zeitguthaben. Deshalb ist nach Eintritt in den Ruhestand auch für einen finanziellen Ausgleichsanspruch gegen den Dienstherrn kein Raum. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Justizdienst des beklagten Landes Hessen, zuletzt als Richter am Landgericht. Noch während seines aktiven Richterdienstes stellte er einen Antrag auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos sowie auf Gutschrift eines Zeitguthabens entsprechend den Regelungen für Hessische Landesbeamte. Antrag, Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Ein finanzieller Ausgleichsanspruch wegen unterbliebener Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos besteht nicht. Die einschlägigen Vorschriften für hessische Beamte sind auf den Kläger als Richter nicht anwendbar. Richter müssen sich ebenso wie Beamte mit ihrer ganzen Kraft dem Amt widmen. Der Umfang des geschuldeten richterlichen Einsatzes wird aber nach Arbeitspensen bemessen und richtet sich – anders als bei Beamten – nicht nach konkret vorgegebenen Arbeits- bzw. Dienstzeiten. Ein Lebensarbeitszeitkonto setzt jedoch die normative Festlegung einer Wochenarbeitszeit voraus.

Pressemitteilung Nr. 3/2023