Kann Zei­tun­g­lesen ein Dien­st­un­fall sein?, lto.de v. 21.05.2026

VGH Bayern zu dienstunfallrechtlichem Kausalzusammenhang

von Tanja Podolski

Auf einer Klassenfahrt mussten Kinder eine Nacht im Speisesaal schlafen. Das Ereignis schlug Wellen, die Lehrerin ging wegen Depressionen in den Vorruhestand. Die Verwaltungsgerichte mussten klären, ob das ein Dienstunfall war.

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Beamte werfen Stadt Missstände bei Beförderungen vor, Rheinische Post v. 10.05.2026

Karriere in Düsseldorf

Von Alexander Esch

Mitarbeiter der Stadt Düsseldorf bemängeln Missbrauch und keine ausreichende Kontrolle an einer wichtigen Stelle des Bewerbungsprozesses für den gehobenen Dienst. Auch Anwälte haben Zweifel an der Art des Ausleseverfahrens.

Der Frust bei einigen Mitarbeitern der Stadt Düsseldorf ist offenbar groß. Das geht zumindest aus einer anonymen E-Mail an unsere Redaktion hervor. Von „eklatanten Missständen“ ist die Rede – und zwar im Hinblick auf die Karriereleiter der Beamten: „Das Verfahren, das über die berufliche Zukunft und die Möglichkeit zum Aufstieg in Führungspositionen entscheidet, findet derzeit unter Bedingungen statt, die jeder rechtsstaatlichen Prüfung spotten.“

So sehen das im E-Mail-Kontakt mit unserer Redaktion nach eigenen Angaben zwei Interessenvertreter sowie zwei betroffene Mitarbeiter. Offenbaren wollen sie ihre Identität nicht, auch intern habe man nur vorsichtig Kritik geübt. „Wir haben viel zu große Angst, dass man uns danach das Leben in den Ämtern zur Hölle macht.“

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Caritas darf bei Kirchenaustritt nicht ohne Weiteres kündigen, Europäischer Gerichtshof, Urteil v. 17.03.2026, Az. C-258/24 (Katholische Schwangerschaftsberatung)

Eine katholische Einrichtung kann einer Mitarbeiterin nicht ohne Weiteres aus dem alleinigen Grund kündigen, dass sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist.

Eine solche Kündigung setzt unter anderem voraus, dass die Anforderung, nicht aus dieser Kirche auszutreten, unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und in Anbetracht des Ethos dieser Einrichtung wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist.

Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil von heute klar, wie ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen eines Arbeitgebers, dessen Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht, daran, dass sein Ethos und sein Recht auf Autonomie nicht in Frage gestellt werden, einerseits und den Interessen der Arbeitnehmer, nicht wegen ihrer Religion diskriminiert zu werden, andererseits zu gewährleisten ist. Das Unionsrecht räumt jedem Mitgliedstaat einen Beurteilungsspielraum bei dieser Abwägung ein. Die nationalen Gerichte müssen zwar grundsätzlich davon Abstand nehmen, die Legitimität des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation als solchen zu beurteilen, doch ist es Sache dieser Gerichte und nicht der betreffenden Kirche oder Organisation, zu beurteilen, ob eine berufliche Anforderung aufgrund der Art der betreffenden Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung angesichts dieses Ethos wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass ein katholischer Verein wie die deutsche Katholische Schwangerschaftsberatung einer katholischen Mitarbeiterin grundsätzlich nicht allein deshalb kündigen darf, weil sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, während er insbesondere nicht-katholische Personen für die gleiche Tätigkeit beschäftigt. In einer solchen Situation scheint nämlich der Austritt an sich das Ethos oder das Recht des Vereins auf Autonomie nicht in Frage zu stellen. Es ist jedoch letztlich Sache des deutschen Bundesarbeitsgerichts, dies im vorliegenden Fall zu beurteilen.

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Verstörender Einblick in die Tiefen des deutschen Beamtenrechts, capital.de v. 29.08.2025

von Frank Donovitz

Eine Lehrerin aus Wesel war beinahe 16 Jahre krankgeschrieben – bei vollen Bezügen. Der Fall zeigt die absurden Seiten des Beamtenrechts. Den Schaden haben alle Beteiligten.

Diese Geschichte taugt weder als Skandal noch als Posse. Eher als verstörender Einblick in die Tiefen deutschen Beamtenrechts. Und als Schlaglicht auf den amtlichen Umgang damit. 

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2 Auszeichnungen im ersten Anwaltsranking Beamtenrecht (2025)

Die WirtschaftsWoche hat in ihrer Ausgabe Nr. 31 im Sommer 2025 erstmalig Rechtsanwaltskanzleien und Rechtsanwält:innen für Privatpersonen im Fachgebiet Beamtenrecht ausgezeichnet.

Dabei wurden 11 Kanzleien bundesweit als „Beste Kanzlei“ und 11 Rechtsanwälte als „Beste Anwälte“ im Beamtenrecht bewertet.

Unsere Kanzlei gehört sowohl zu den „Besten Kanzleien 2025“ wie auch Rechtsanwalt Robert Hotstegs zu den „Besten Anwälten 2025“.

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amtsärztliche Untersuchung einer seit 16 Jahren erkrankten Beamtin, OVG NRW, Beschluss v. 12.08.2025, Az. 6 B 724/25

Leitsätze des Gerichts:

Erfolglose Beschwerde einer Studienrätin, die sich gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wendet.

Die Befugnis des Dienstherrn zur Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten des Beamten besteht auch noch nach einer deutlichen Überschreitung der in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG genannten Fehlzeiten und einer jahrelangen Untätigkeit des Dienstherrn.

Auch eine auf bloßen Fehlzeiten beruhende Untersuchungsanordnung kann sich auf psychiatrische Untersuchungen erstrecken.

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AfD-Mitglieder im öffentlichen Dienst: Mehr als eine Frage des Cha­rak­ters, lto.de v. 13.05.2025

Mit der AfD-Einstufung als „gesichert rechtsextremistisch“ können Beamte mit Parteimitgliedschaft auf ihre Verfassungstreue überprüft werden. Das Parteienprivileg schützt die Betroffenen nicht, meint Robert Hotstegs.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat die AfD als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft. Auch wenn sich hiergegen die Partei mit einem Eilantrag und einem Klageverfahren zur Wehr setzt und das Bundesamt im Eilverfahren eine sogenannte Stillhaltezusage abgegeben hat, ändert dies am Ergebnis nichts: Das Bundesamt hat aus seiner Sicht genügend Argumente für die Verfassungsfeindlichkeit der Partei zusammengetragen. Es macht lediglich als Nachrichtendienst für die Dauer des Verfahrens davon keinen Gebrauch. Dennoch liegt eine – wenn auch als vertraulich eingestufte – Faktensammlung vor.

Damit ergibt sich nun erstmalig die Situation, dass die im Bundestag als größte Opposition vertretene Partei den Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verlassen hat und diese nach den Erkenntnissen bekämpft. Ein Eindruck, der sich in den vergangenen Jahren anlässlich von Wahlprogrammen, der gerichtlichen Einstufung von Landesverbänden oder Untergliederungen wie der „Jungen Alternative“ stets verdichtet hat.

Für Parteimitglieder, aber erst recht für Funktionsträgerinnen und Funktionsträger oder Kandidatinnen und Kandidaten, die als Beamtinnen und Beamte beim Bund, in einem Bundesland oder einer Gemeinde beschäftig sind, ergeben sich hieraus unmittelbar dienstrechtliche Konsequenzen.

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Kein Dienstunfallschutz für Reparaturversuch an einer Wanduhr im Dienstzimmer mit einem privaten Klappmesser, Urteil v. 13.03.2025, Az. 2 C 8.24

Die Verwendung eines abstrakt gefährlichen Gegenstands – hier eines Klappmessers – zu einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch – hier Reparaturversuch an einer Uhr – läuft den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwider und steht deshalb der Anerkennung eines Unfallereignisses als Dienstunfall entgegen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

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kein Anspruch auf Festsetzung von Anwaltsgebühren in gleicher Höhe für alle Parteien, Anwaltsgerichtshof NRW, Beschluss v. 27.08.2024, Az. 1 AGH 39/17

Im Rahmen eines Kostenausgleichungsverfahrens war es zu der besonderen Situation gekommen, dass eine Partei für die anwaltliche Vertretung vor dem Anwaltsgerichtshof in der ersten Instanz Gebühren nach Ziff. 3300 Nr. 2 VV RVG mit dem Quotienten 1,6 angemeldet hatte, während andere Parteien für die anwaltliche Vertretung in derselben Instanz Gebühren nach Ziff. 3100 VV RVG mit dem Quotienten 1,3 angemeldet hatten.

Der Senat hat nunmehr entschieden, dass es sich zwar jeweils um Verfahrensgebühren handele, aber kein Anspruch auf Festsetzung in gleicher Höhe besteht, wenn betragsmäßig andere Höhen beantragt wurden. Der Kostenausgleich sei dann beschränkt, weil Urkundsbeamte (und Senat) an den ursprünglichen Antrag gem. § 88 VwGO gebunden seien.

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