Düsseldorf: Organklage zur Opernentscheidung gegen den Oberbürgermeister, ddorf-aktuell.de v. 23.08.2024

von Dirk Neubauer

Das Aktenzeichen ist noch taufrisch: 1K6863/24. Unter diesem Kürzel führt das Verwaltungsgericht Düsseldorf ab sofort eine Organklage gegen Oberbürgermeister Stephan Keller und den Rat der Stadt Düsseldorf. Dabei geht es um die ganz große Oper. Genauer: Um die in zehn Wochen von einem “Geheimgremium” aus CDU, FDP und SPD unter Kellers Leitung vorbereiteten Coup zum Standort eines Opernneubaus. Am Wehrhahn 1 soll Düsseldorfs milliardenteure Elbphi residieren. Dagegen ziehen nun die Linken vor das Verwaltungsgericht. Denn durch den Überraschungscoup, die fehlenden Informationen und den Zeitdruck sehen sie sich um ihre demokratischen Rechte gebracht. Von Gleichbehandlung der Düsseldorfer Ratsleuten sei keine Spur. Und das habe der auf seine juristischen Kenntnisse so stolze Oberbürgermeister ganz genau gewusst. 

Geheimgremium bereitet Handstreich vor

Für Linken-Fraktionssprecherin Julia Marmulla gleicht das Ganze einem undemokratischen Handstreich – ausgeführt von vier alten weißen Männern über 50 und einer Alibi-Frau. Von denen  wurde ihren Worten nach durchgedrückt, was in der Düsseldorfer Bevölkerung höchst umstritten ist: ein Milliarden-Projekt Opern-Neubau, dessen finanzielle Folgen mit Zins und Zinseszins noch viele Generationen in Düsseldorf belasten werden. „Uns wurde jede Chance genommen, uns mit den neuen Fakten zu befassen“, sagt Marmulla. Und einen öffentlichen Diskurs zu dem Streitthema habe es natürlich auch nicht gegeben. 

Keine Zeit zur Beratung

Der auf Verwaltungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Robert Hotstegs aus Düsseldorf zeichnet in seiner Klageschrift nach, was die Linke so wütend macht. Am Montag, 24. Juni, habe Keller am Vormittag im Rahmen einer Pressekonferenz zunächst die Medien informiert. Erst am Nachmittag desselben Tages sei die Vorlage zum neuen Opernstandort im Ratsinformationssystem der Stadt erschienen. Am Dienstag 25. Juni, 17 Uhr habe Keller die bis dahin ahnungslosen Fraktionen informiert, darunter auch die Linke. Und in der Ratssitzung am Donnerstag, 27. Juni, wurde die neue Opernarie von Düsseldorf beschlossen. Merkwürdig nur: Laut Information der Linken hatte der Benko-Gläubigerausschuss, um dessen Grundstück es geht, fünf bis sechs Wochen Zeit, um zu einer Entscheidung zu kommen. 

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Hoffnung auf eine Rüge wegen der Oper – Wie die Linke mit einer Klage dem OB eins auswischen will, t-online.de v. 23.08.2024

Die Linke klagt wegen des Ratsbeschlusses für einen Opernbau am Wehrhahn gegen Oberbürgermeister Keller. Am Beschluss wird die Klage nichts ändern, doch die Partei hofft auf eine Rüge für den OB.

Die Düsseldorfer Linke hat am Donnerstag (22. August) beim Verwaltungsgericht eine Klage wegen des Ratsbeschlusses für einen Opernbau am Wehrhahn eingereicht. In der Klage gegen Oberbürgermeister Stephan Keller (CDU) sowie den Stadtrat, vertreten durch den Oberbürgermeister, geht es aber nicht um den generellen Neubau der Oper. Die Linken verurteilen vielmehr das aus ihrer Sicht „undemokratische Zusammenkommen des Beschlusses“.

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Opern-Streit: Linke reichen Klage gegen Oberbürgermeister ein, NRZ v. 23.08.2024

Von Sebastian Besau

Düsseldorf. Seit Jahren wird über einen Düsseldorfer Opernneubau gestritten. Nach einer Standort-Entscheidung verklagen die Linken jetzt OB Stephan Keller.

Seit sage und schreibe sieben Jahren wird in Düsseldorf um den möglichen Neubau des Opernhauses der NRW-Landeshauptstadt diskutiert. 2021 beschloss der Stadtrat einen Neubau, bis in den Juni 2024 sah dann auch alles nach einem neuen Bau am bisherigen Standort aus. Innerhalb weniger Tage folgte dann eine rasante Entscheidung für ein anderes Grundstück. Das Vorgehen zieht jetzt ein juristisches Verfahren nach sich: Die Ratsfraktion der Linken bringt das Thema mit einer Klage gegen Oberbürgermeister Stephan Keller und den Stadtrat vor das Verwaltungsgericht.

Klage wurde bereits eingereicht

Schon im Juli hatten die Linken angekündigt, klagen zu wollen. Am Freitag, den 23. August, gaben sie nun bekannt: Die Klage ist bereits eingereicht worden. Mit dabei hatten die Fraktionsmitglieder Julia Marmulla und Sigrid Lehmann am Freitag ihren Pressereferenten Michael Gerhardt und den Rechtsanwalt Robert Hotstegs. An dessen Anwaltskanzlei hatten sie den Sachverhalt zur Prüfung gegeben, erklärte der Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Mit dem Ergebnis, dass es eine Grundlage für eine Klage gebe. Als Kläger treten die Fraktion der Linken sowie deren Sprecherinnen Julia Marmulla und Anja Vorspel auf.

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Wegen Opernentscheidung – Linke verklagt die Stadt Düsseldorf und den Oberbürgermeister, Rheinische Post v. 23.08.2024

Düsseldorf · Vor allem Oberbürgermeister Stephan Keller (CDU) wirft die Linke vor, die Rechte der Mitglieder des Stadtrates verletzt zu haben. Zu spät und ungleich seien sie über den Standortwechsel zum Neubau der Oper informiert worden. Was der OB dazu sagt – und welche Folgen die Klage überhaupt haben kann.

Von Alexander Esch

Die Linke hat Klage beim Verwaltungsgericht gegen die Stadt Düsseldorf und Oberbürgermeister Stephan Keller (CDU) eingereicht. Grund ist das Zustandekommen der jüngsten Entscheidung des Stadtrats für den Standortwechsel des Opernneubaus von der Heinrich-Heine-Allee zum Wehrhahn. Als Kläger treten sowohl die Fraktion als auch die beiden Sprecherinnen Julia Marmulla und Anja Vorspel auf. Der eingeschaltete Düsseldorfer Fachanwalt Robert Hotstegs führte am Freitag bei einer Pressekonferenz im Rathaus aus, dass die beiden auch persönlich als Ratsmitglieder ihre Rechte verletzt sehen.

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Jahresbilanz Bürgerbegehren in NRW: 2022 wieder deutlich mehr Bürgerentscheide, Mehr Demokratie NRW, Pressemitteilung v. 19.01.2023

++ 2022 gab es mehr Bürgerentscheide als in den Jahren 2021 und 2020 zusammen ++
++ 31 neue Bürgerbegehren wurden im Jahr 2022 eingeleitet ++
++ Schulen und Grünflächen häufigste Themen bei Bürgerbegehren++
++ Premiere! 2022 wurde das 900. Bürgerbegehren in NRW gestartet ++
++ Immer mehr Kommunen setzen auf automatische Zusendung der Briefwahlunterlagen ++
++ Neue Transparenzpflichten für Bürgerbegehren eingeführt ++
++ Im Jahr 2023 wird sich Trend zu vielen Bürgerentscheiden voraussichtlich fortsetzen ++

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Niedrige Wahlbeteiligung bei Stichwahl zur Bürgermeisterwahl in Wesseling, Pressemitteilung v. 14.11.2022

Mehr Demokratie e.V.
Landesverband Nordrhein-Westfalen
14.11.2022

Niedrige Wahlbeteiligung bei Stichwahl zur Bürgermeisterwahl in Wesseling
+++ Mehr Demokratie: Rangfolgewahl könnte Wahlbeteiligung steigern +++


Anlässlich der niedrigen Wahlbeteiligung bei der am Sonntag (13.11.22) in Wesseling stattgefundenen Stichwahl um das Bürgermeisteramt wiederholt der nordrhein-westfälische Landesverband von Mehr Demokratie seine Forderung nach der Einführung der Rangfolgewahl bei Bürgermeisterwahlen. „Die Rangfolgewahl könnte hier Abhilfe schaffen: Mit der Rangfolgewahl wird nicht nur der Aufwand für einen zweiten Wahlgang gespart, da die Stichwahl bereits in den ersten Wahlgang integriert wird, sondern auch die Wahlbeteiligung kann erhöht werden. So nehmen beispielsweise einige Wählerinnen und Wähler, deren Kandidatinnen oder Kandidaten im ersten Wahlgang ausscheiden, nicht an der Stichwahl teil“, so Robert Hotstegs, Landesvorstand von Mehr Demokratie NRW. Nur knapp ein Drittel der Wahlberechtigten (36,7 Prozent) hat am Sonntag an der Stichwahl teilgenommen. Beim ersten Wahlgang am 30. Oktober lag die Beteiligung bei 39,8 Prozent.

Eine Chance, die Rangfolgewahl unbürokratisch auszuprobieren, sei die im Koalitionsvertrag von CDU und Grüne festgehaltene Experimentierklausel. Diese ermögliche es den Kommunen neue Wege zu erproben, um mit Herausforderungen umzugehen. Positive Erfahrungen könnten dann die Grundlage für landesweite Regelungen bilden. „Über die Experimentierklausel können Kommunen die Rangfolgewahl ausprobieren und wenn sie sich bewährt, könnte sie zur Regel in allen Kommunen NRWs werden“, so Hotstegs weiter.

Bei der Rangfolgewahl machen Wähler nicht nur ein Kreuz bei ihrem bevorzugten Kandidaten, sondern können Präferenzen für den Fall angeben, dass kein Kandidat auf Anhieb die absolute Mehrheit der Stimmen erhält. Anstelle einer Stichwahl wird zeitgleich mit dem ersten Wahlgang eine Auswertung der gewählten Präferenzen durchgeführt. Am Ende des Verfahrens kann so immer ein Bürgermeister oder Landrat mit einer absoluten Mehrheit der Stimmen ermittelt werden. Die Rangfolgewahl ermöglicht es, auf einen zweiten Wahlgang zu verzichten und dennoch einen eindeutigen Wahlgewinner mit möglichst großer demokratischer Legitimation zu ermitteln.

+++ Hintergrund
Die Bürgermeisterwahl in Wesseling fand außerplanmäßig vor Ende der Amtszeit statt. Der zuvor amtierende Bürgermeister Erwin Esser musste das Amt aus gesundheitlichen Gründen niederlegen. Die Amtszeit des neugewählten Bürgermeisters Ralph Manzke (SPD) beträgt aufgrund der außerplanmäßigen Neuwahl acht Jahre.
Die Rangfolgewahl ist besonders im angelsächsischen Raum verbreitet. Sie findet etwa Anwendung bei der Wahl des australischen Repräsentantenhauses, bei Oberhaus-Wahlen in Großbritannien und bei den irischen Parlamentswahlen.

Ina Poppelreuter
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Mehr Demokratie e.V. NRW
Gürzenichstraße 21a-c, 50667 Köln
Tel. 0221-669665-12

Wahlalter 16: Koalitionsvertrag zügig umsetzen!, Pressemitteilung v. 11.11.2022

Mehr Demokratie e.V.
Landesverband Nordrhein-Westfalen
11.11.2022

Wahlalter 16: Koalitionsvertrag zügig umsetzen!

+++ Woche der Wahlalter-Absenkungen: Nach Mecklenburg-Vorpommern beschließt auch Bundestag Wahlalter 16 für EU-Wahlen +++

Anlässlich der Absenkungen des Wahlalters auf 16 Jahre bei Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern und bei Wahlen zum Europäischen Parlament fordert der Landesverband Nordrhein-Westfalen des Vereins Mehr Demokratie eine Wahlalter-Absenkung auch für Landtagswahlen in NRW. „Die Landesregierung sollte jetzt auch in NRW nachziehen und zügig das Wahlalter bei Landtagswahlen absenken“, so Robert Hotstegs, Landesvorstand von Mehr Demokratie NRW. Es sei auch deswegen wichtig, die Wahlalter-Absenkung möglichst frühzeitig vor der nächsten Landtagswahl zu beschließen, um entsprechende begleitende Bildungsprogramme für Schulen und andere Bildungsträger aufzusetzen. Hotstegs: „Die Absenkung des Wahlalters ist auch eine Verantwortung. Natürlich sollen Erstwählerinnen und Erstwähler bei ihrer ersten Wahl durch die Bildungsträger gut begleitet werden. Aus jungen Menschen Erstwählerinnen und Erstwähler machen, das ist die Chance, die in einer Absenkung des Wahlalters steckt!“

Auf kommunaler Ebene dürfen 16- und 17-Jährige bereits ihre Stadt- und Gemeinderäte, Bürgermeister sowie Landtage und Landräte wählen. Eine Absenkung des Wahlalters bei Landtagswahlen wäre laut Hotstegs nur folgerichtig. „Es ist nicht schlüssig, bei kommunalen Belangen auf ihr politisches Interesse und ihre Bildung zu setzen, ihnen dies aber für die Landtagswahlen abzusprechen“, so Hotstegs weiter. Das Wahlalter 16 stehe auch im Koalitionsvertrag der schwarz-grünen Landesregierung.

Mecklenburg-Vorpommern ist das sechste Bundesland, in dem nun auch 16- und 17-Jährige den Landtag wählen dürfen. Im April hatte bereits das grün-schwarz regierte Baden-Württemberg eine entsprechende Verfassungsänderung beschlossen. Auch in Berlin steht eine Verfassungsänderung an, die sich nun allerdings durch die Wahlwiederholung verzögert. Bisher können 16- und 17-Jähirge in Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein an Landtagswahlen teilnehmen. Anders als in Mecklenburg-Vorpommern, wo das Wahlrecht durch ein einfaches Gesetz geändert werden kann, ist in NRW allerdings eine Verfassungsänderung nötig. Hierzu bedarf es einer Zwei-Drittel-Mehrheit im Parlament.

+++ Hintergrund:
Der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern beschloss am Mittwoch (09.11.) mit den Stimmen von SPD, Linke, Grüne und FDP, das Wahlalter für Landtagswahlen auf 16 Jahre zu senken. Am Donnerstag (10.11.) wurde im Bundestag eine Absenkung des Wahlalters bei Wahlen zum Europäischen Parlament verabschiedet. Die nächste Europa-Wahl findet im Frühjahr 2024 statt.

Weiterführende Informationen:
1. Pressemitteilung: Mecklenburg-Vorpommern: Verein Mehr Demokratie begrüßt Senkung des Wahlalters auf Landesebene: https://mevo.mehr-demokratie.de/presse/mecklenburg-vorpommern-verein-mehr-demokratie-begruesst-senkung-des-wahlalters-auf-landesebene

2.Pressemitteilung: Mehr Demokratie begrüßt Bundestagsbeschluss zum Wahlalter 16: https://www.mehr-demokratie.de/presse/einzelansicht-pms/mehr-demokratie-begruesst-bundestagsbeschluss-zum-wahlalter-16

3. Pressemitteilung: Zukunftsvertrag NRW: Gute Grundlage für umfassende Demokratie-Reformen, jetzt kommt es auf Umsetzung an!: https://nrw.mehr-demokratie.de/presse/presse-einzelansicht/zukunftsvertrag-nrw-gute-grundlage-fuer-umfassende-demokratie-reformen-jetzt-kommt-es-auf-umsetzung-an

Ina Poppelreuter
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Mehr Demokratie e.V. NRW
Gürzenichstraße 21a-c, 50667 Köln
Tel. 0221-669665-12

Leserforum, NJW-aktuell 29/2022, 10

Zu Hamann, NJW 2022, 1924. Es hat Spaß gemacht, die theoretischen Erwägungen von Hamann mitzugehen, auch wenn ehrlicherweise ja nicht streitig war und wurde, wie viel 320 sind, sondern was eigentlich eine Frage ist. Das ist die Frage. Übrigens nicht nur theoretisch, sondern für viele Bürger und Bürgerinnen auch ganz praktisch: denn in einem ganz anderen Rechtsgebiet haben sie die Möglichkeit selbst Fragen zur Abstimmung zu stellen.

Die direkte Demokratie auf kommunaler und Landesebene ermöglicht es zum Beispiel in Form von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden eine Frage zur Ja/Nein-Abstimmung zu bringen und damit Beschlüsse mit der Rechtskraft eines Beschlusses der Gemeindevertretung durch das kommunale Volk selbst zu schaffen. Dort sind die Fragen von Hamann längst nicht mehr graue Theorie, sondern leidgeprüfte Praxis: Zugunsten der Bürgerinnen und Bürger ist geklärt, dass Fragen nicht immer mit einem Fragezeichen enden müssen, sondern auch andere Satzzeichen zur Auswahl stehen. Aber Bürgerbegehren werden etwa für unzulässig erklärt, weil statt einer zwei Fragen gestellt worden seien. Es wird darum gestritten ob zwei kombinierte Fragestellungen inhaltlich einen Bezug haben müssen und ob dann ein „Ja“ oder „Nein“ unmissverständlich sei.

Es ist schwer hier allgemein verbindliche Definitionen aufzustellen. Wer nach dem Forumsbeitrag animiert wurde, Prüfungen im zweiten medizinischen Staatsexamen anzufechten, er würde im Recht der Bürgerbegehren auf existierende Gutachten und Rechtsprechung stoßen.

Fachanwalt für Verwaltungsrecht Robert Hotstegs, Düsseldorf

„Leserforum, NJW-aktuell 29/2022, 10“ weiterlesen

Leserforum, NJW-aktuell 41/2021, 10

Zu Kingreen, NJW 2021, 2766 und Waldhoff, NJW 2021, 2772. Dem Autor Kingreen ist in seinem Gesamtergebnis völlig zuzustimmen. Die genannten „Fortsetzungsromane“ in den Normen des IfSG bedürfen einer ruhigen und besonnenen Kürzung und Überarbeitung. Nur so ist eine Normenklarheit wieder herzustellen. Gleichzeitig kann sich das Gesetz aber auch darauf besinnen, dass es nicht nur für den Krisen-Einzelfall gedacht ist, sondern schon jeher der Seuchenbekämpfung und -vermeidung diente. Hierfür muss auch das Gesetz aus den Erfahrungen der letzten beiden Jahre lernen. Allein den letzten Satz des Aufsatzes möge man vor dem neuen Bundestag verstecken, weil sonst die Gefahr besteht es würde ein ‚Gute-Gesetzgebungs-Gesetz‘ erlassen. Das wäre zwar der Sache nach geboten, Betitelung alleine würde aber eben nicht helfen.

Im Rahmen der guten Gesetzgebung bedarf es aber sodann – sicherlich sinnvoll in der von Waldhoff geforderten Enquête-Kommission – auch konstruktiver Vorschläge für eine schnelle und womöglich auch nicht-präsente Gesetzgebung in der Zukunft. Bundestag und Landtage haben die Homeoffice-Pflichten in diversen Spielarten geschaffen und gefordert, es fehlt aber unverändert am hybriden oder digitalen Gesetzgebungsverfahren und Beschlussverfahren für zukünftige Krisensituationen. Wie will das nun neugewählte Verfassungsorgan zukünftig seinen Auftrag wahrnehmen, auch in Situationen in denen persönliche Kontakte vorsorglich reduziert werden sollen? Bedarf es einer Änderung der Verfahren? Ist hybrid dann die Lösung? Oder bedarf es spezieller Notfallkompetenzen? Ist Eilgesetzgebung etwa mit einem ermächtigten Hauptausschuss denkbar, ohne dass gleichzeitig eine Mehrzahl der Abgeordneten um ihre Rechte aus dem Mandat fürchten muss?

Wie ist ein Arbeiten ohnehin nun unmittelbar nach der Wahl sachgerecht zu organisieren, wenn die Rollen von Regierung und Opposition noch nicht verteilt, Ministerien und ihre „Spiegel-Ausschüsse“ noch nicht zugeschnitten sind? 2017 hat ohne Corona bereits verfassungsmäßige Sorgen bereitet, als der Bundestag die Arbeit in Ausschüssen über Monate hinweg verweigerte. Nun mit den jüngsten Pandemieerfahrungen erscheint es erst recht wenig sinnvoll, auf die nächste Krise zu warten. Der neue Bundestag muss sich auch zu dieser Frage aufstellen.

Fachanwalt für Verwaltungsrecht Robert Hotstegs, Düsseldorf

„Leserforum, NJW-aktuell 41/2021, 10“ weiterlesen

Posts vom Wahlschein, Selfie aus der Wahlkabine: 7 Ant­worten zur Bun­des­tags­wahl, lto.de v. 18.09.2021

von Tanja Podolski

Am 26. September ist Bundestagswahl. Menschen posten schon jetzt ihre ausgefüllten Briefwahlzettel, der Wahlleiter hat sich gerichtlich mit dem Meinungsforschungsinstitut Forsa über Umfragen gestritten. Was gilt rund um die Wahl rechtlich?

[…]

Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden hat in dem Streit im Eilverfahren entscheiden: Forsa durfte diese Umfragen veröffentlichen. Allerdings erließ der Hessische Verwaltungsgerichtshof am Freitag eine Zwischenverfügung, die die Entscheidung des VG nun erstmal suspendiert.

Die Meinungen zu dem Thema sind durchaus kritisch: „Ich habe großes Verständnis für den Bundeswahlleiter“, sagt Professor Dr. Matthias Rossi. Zwar sei die Briefwahl in der Norm nicht explizit genannt. „Doch mit Blick auf Sinn und Zweck der Norm, also bei einer telelogischen Interpretation, geht es erkennbar darum, Wähler in ihrer Entscheidungsfreiheit vollständig zu schützen, und das muss die Mitteilung von Briefwahlergebnissen beinhalten. Meiner Meinung nach darf über abgegebene Stimmen nicht vor 18 Uhr am 26. September berichtetet werden.“ Auch, dass die Briefwahlstimmen nicht gesondert ausgewiesen waren, helfe Forsa seiner Meinung nach nicht. „Allein die Mitteilung, dass abgegebene Stimmen in der Umfrage berücksichtigt wurden, kann genug Potential haben, Menschen in ihrer Wahlentscheidung zu beeinflussen“, meint Rossi, „weil sie die gefühlte Richtigkeit des Umfrageergebnisses stärkt“.

„Auch die Regelungen zur Abgabe der Stimme sprechen für die Position des Bundeswahlleiters“, sagt Dr. Sebastian Roßner, Rechtsanwalt im Öffentlichen Recht bei LLR Legerlotz Laschet, die Regelungen zur Briefwahl befänden sich im selben Abschnitt wie alle anderen, deren gemeinsames Ziel die Abgabe der Stimme ohne die Kenntnis der Stimmabgabe anderer sei. „Es geht immer um die Freiheit der Wahl“, sagt Rossi, die gelte es zu schützen.

Für Robert Hotstegs, Anwalt in gleichnamiger Kanzlei in Düsseldorf, ist die Entscheidung des VG Wiesbaden hingegen richtig: Die historische Auslegung des § 32 BWahlG gebe das Verbot für Forsa nicht her: „Die Regelungen zur Stimmabgabe beziehen sich – und das gilt auch für die Abgabe der Wahl im Kloster oder Krankenhaus – auf eine Wahlkabine am Wahltag.“ Womöglich müsse der Gesetzgeber nachbessern, jetzt aber sei die Einbeziehung der abgegebenen Briefwahlstimmen nicht verboten, meint der Anwalt. […]

Verbreiten der eigenen Abstimmung in den sozialen Medien

Immer mehr Menschen veröffentlichen Fotos rund um ihre Wahl in den sozialen Medien. „Explizit verboten sind Fotos in der Wahlkabine“, sagt Anwalt Robert Hotstegs. Das ist in der Bundeswahlordnung (BWahlO) geregelt und gilt für das Selfie genauso wie für das Foto des Wahlzettels.

„Dieses Verbot dient dem Grundsatz der geheimen und damit freien Wahl“, sagt Rossi. „Denn wenn es dabei auch häufig um bloße Selbstdarstellung gehe, kann schon von relativ harmlosen Influencer:innen  eine erhebliche Beeinträchtigung des Wahlverhaltens ausgehen, zudem können auch Kriminelle oder Menschen in Machtstrukturen Fotos von der Abstimmung verlangen.“ Um keinerlei Druck auf die Wähler zu erlauben und sie zu schützen, ist das verboten. Man müsse immer wieder betonen: Die Geheimhaltung der Wahlentscheidung dient ihrer Freiheit.

Wer sich über dieses Verbot hinwegsetzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Eine Straftat ist das nicht. Strafbar ist aber die Veröffentlichung der Stimmabgabe eines anderen, § 107c Strafgesetzbuch.

Fraglich ist aber, was zur Briefwahl gilt, denn § 56 BWO bezieht sich nur auf die Wahlkabine. Das Verbot könne über eine teleologische Auslegung noch auf die Briefwahl erstreckt werden, meint Rossi. Eine Ordnungswidrigkeit oder geschweige denn eine Straftat könne die Veröffentlichung der abgegebenen Briefwahlstimme mangels Bestimmtheit der Norm allerdings nicht zur Folge haben. „Ich halte hier aber eine Präzisierung durch den Gesetzgeber für angezeigt“, sagt Rossi. Anwalt Robert Hotstegs sagt es mit der Polizei Mittelfranken auf Twitter: „Rechtlich dürfen Sie das, ob dies auch richtig ist, müssen Sie selbst entscheiden.“ […]

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