Synopse Bundesdisziplinargesetz 2024

Der Bundesgesetzgeber hat sein Disziplinarrecht grundlegend verändert. Ab dem 01.04.2024 ist der Dienstherr mit einer umfassenden Sanktionsbefugnis ausgestattet und kann alle Disziplinarmaßnahmen durch Disziplinarverfügung aussprechen. Ausdrücklich gilt dies auch für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts.

In der Folge wurde auch das gerichtliche Verfahren (das fortan kein besonderes „Disziplinarverfahren“ mehr darstellt) verändert.

Für Altverfahren gilt das BDG a.F. (bis zum 31.03.2024) fort.

Zur Einarbeitung in das Disziplinarrecht nach alter und neuer Fassung hat Rechtsanwalt Robert Hotstegs eine Synopse erstellt, die auch auf die wichtigsten Muster nach den Disziplinarrichtlinien des Bundesministeriums der Finanzen verweist und diese im Hinblick auf die Änderungen des BDG kommentiert.

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Soziale Medien mit Kommentarfunktion können mitbestimmungspflichtige Überwachungseinrichtungen sein, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 04.05.2023, Az. 5 P 16.21

Betreibt eine Stelle der öffentlichen Verwaltung in sozialen Medien eigene Seiten oder Kanäle, kann wegen der für alle Nutzer bestehenden Möglichkeit, dort eingestellte Beiträge zu kommentieren, eine technische Einrichtung zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung von Beschäftigten vorliegen, deren Einrichtung oder Anwendung der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund unterhält (teilweise zusammen mit anderen Rentenversicherungsträgern) im Rahmen ihrer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und zur Personalgewinnung bei Facebook, Instagram und Twitter eigene Seiten und Kanäle. Von ihr dort eingestellte Beiträge können Nutzer nach eigenem Belieben kommentieren und dabei auch Verhalten oder Leistung einzelner Beschäftigter thematisieren. Beiträge und Kommentare werden von den sozialen Medien gespeichert, aber dort nicht für die Dienststelle ausgewertet. Während das Verwaltungsgericht ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bejaht hat, hat das Oberverwaltungsgericht dessen Bestehen verneint.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Frage, ob die Einrichtung oder Anwendung von Seiten oder Kanälen mit Kommentarfunktion, die eine Stelle der öffentlichen Verwaltung in sozialen Medien unterhält, der Mitbestimmung durch den Personalrat unterliegen, nicht generell, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beantwortet werden kann. Nach der einschlägigen Regelung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) hat der Personalrat mitzubestimmen bei der Einrichtung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen (§ 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG in der bis zum 14. Juni 2021 und inhaltsgleich nunmehr § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG in der seither geltenden Fassung). Dieses Mitbestimmungsrecht dient dem Schutz der Persönlichkeit der Beschäftigten am Arbeitsplatz und soll gewährleisten, dass Beschäftigte nicht durch eine technische Einrichtung eine ständige Überwachung befürchten müssen und dadurch unter einen Überwachungsdruck geraten. Dieser Schutzzweck gebietet es entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, bereits das Speichern von Nutzerkommentaren mit verhaltens- oder leistungsbezogenen Angaben als selbstständige (Überwachungs-)Leistung einer technischen Einrichtung anzusehen. Denn es birgt grundsätzlich die Gefahr in sich, dass die Dienststelle diese Daten auch auswertet, wodurch ein Überwachungsdruck bei den Beschäftigten erzeugt werden kann. Das Speichern der in Rede stehenden Kommentare kann zudem zur Überwachung der Beschäftigten „bestimmt“ sein. Für ein solches Bestimmtsein reicht es aus, dass die Datenspeicherung objektiv zur Überwachung geeignet ist.

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erste online-Verhandlung

Diese Zusammenfassung basiert auf einem Twitter-Thread vom 31.05.2021.


Hosianna!

Am 31.05.2021 hatten wir die erste mündliche Verhandlung als Videokonferenz.

Interessanterweise vor einem Kirchengericht. Bis heute haben alle staatlichen Gerichte unsere Anträge abgelehnt.

Ein Praxiseinblick von Rechtsanwalt Robert Hotstegs:

zum Prozessrecht:

Das Kirchliche Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens hat die mündliche Verhandlung gem. § 75 KVwGG i.V.m. § 102a VwGO als Videoverhandlung anberaumt.

Die „Gestattung“ erfolgte auf Antrag von unserer Seite. Sie erfolgte nicht innerhalb der Ladung oder durch Beschluss, sondern konkludent durch Übermittlung einer Zoom-Einladung. Eine Woche nach der Verhandlung ist die schriftliche Verfügung des Gerichts eingegangen. Die Verzögerung war wohl dem Postlauf geschuldet.

zur Technik:

Es wurde die Zoom-Standardeinladung verwendet. Dort ist auch der Hinweis auf die Einwahl per Telefon enthalten. Würde man dies nutzen, wäre der Übertragung „in Bild und Ton […] in das Sitzungszimmer“ nicht genügen.

Das Gericht hat 2 Rechner mit 2 Kameras und ein Saalmikrofon verwendet. Kamera 1 hat alle Personen im Saal abgebildet, Kamera 2 den Vorsitzenden.

Hier wurde ein Desktop mit Webcam und Headset verwendet. Die Gegenseite war im Saal anwesend.

zum Ablauf:

Als Konferenzteilnehmer:innen waren in Zoom von Dresden aus die IT-Abteilung, die Geschäftsstelle, das Gericht (2x) und von Düsseldorf aus Rechtsanwalt Robert Hotstegs eingewählt.

Ursprünglich war die IT der Host, nach Tische- & Mikrofonrücken und dem Beginn der Verhandlung hat sie sich ausgeklinkt und dem Vorsitzenden die Host-Funktion übertragen.

Die gesamte Videokonferenz dauerte ca. 1:45 h, ca. 15 Min. Einrichtung und Technik im Saal, 1:30 Verhandlung.

Es fand keine Zeugenvernehmung oder Beweiserhebung statt, im Mittelpunkt stand die Erörterung der Sach- und Rechtslage. Die Verhandlung ist noch nicht abgeschlossen. Die Parteien haben Zeit für eine gütliche Einigung erhalten, für den Fall, dass eine Einigung nicht zustande kommt aber bereits auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet (§ 45 Abs. 2 KVwGG).

erstes Fazit:

Es ist großartig, dass ein kirchliches Verwaltungsgericht von der online-Verhandlung Gebrauch macht. Überraschend, dass es in unseren Mandaten das allererste Gericht ist.

Auch wenn Dresden immer eine Reise wert ist, stehen Fahrt- und Reiseaufwand selten in einer sinnvollen Relation. Bild- und Tonübertragung waren für eine konstruktive Verhandlung gegeben, mehr Mikrofone im Saal würden die Qualität noch deutlich verbessern können.

Kurzum: Test gelungen!

BVerwG zum Großeinsatz der Polizei: Wann ist Ruhe­zeit Arbeits­zeit?, lto.de v. 14.04.2021

Das BVerwG hat angekündigt, in einer kommenden Entscheidung die Voraussetzungen dafür zu konkretisieren, wann beamtenrechtlich Arbeits- statt Ruhezeit vorliegt, es geht um den G7-Gipfel 2015 in Elmau. Sarah Nußbaum mit dem Ausblick.

Zu jeder Zeit an jedem Ort für jede Aufgabe einsatzfähig sein – diese Anforderungen an ihre Dienstfähigkeit kennen Polizeikräfte nur zu gut. Zu Recht erwartet auch die Bevölkerung etwa bei Großeinsätzen wie dem G7-Gipfel 2015 in Elmau, dass die Polizei rund um die Uhr einsatzfähig ist. Der Personalbedarf ist für solche Einsätze enorm, Hundertschaften wechseln sich in der Regel ab, um Ruhezeiten zu ermöglichen.

Diese wurden in der Vergangenheit jedoch nicht immer eingehalten, denn trotz der im Dienstplan ausgewiesenen Ruhezeit mussten sich viele Einsatzkräfte bei besagtem G7-Gipfel in Elmau trotzdem mit der Waffe bereithalten. Einen Ausgleich – ob nun in Geld oder Freizeit – für diese Stunden bekamen sie bisher nicht. Erst seit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) eine ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln im Februar 2020 aufhob, können sie auf einen Ausgleich hoffen (OVG NRW, Urteil v. 13.02.2020, Az. 1 A 1671/18).

Ob die Hoffnung sich erfüllt, wird sich am Donnerstag zeigen, denn die OVG-Entscheidung liegt aktuell dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vor. Dieses hat bei der Zulassung der Revision angekündigt, die Voraussetzungen für einen Ausgleich grundsätzlich zu klären (BVerwG, Beschl. v. 28.07.2020, Az. 2 C 18.20). Ohne zu viel vorwegzunehmen: Eine völlig andere Entscheidung als die des OVG ist aus Leipzig nicht zu erwarten.

Einsatz-, Bereitschafts- oder Ruhezeit – die Unterschiede 

Auf die Plätze, fertig, los: Beginnt die Tätigkeit, gibt es Lohn für die Einsatzzeit, keine Frage. Aber was ist, wenn es nur heißt: Auf die Plätze – aber bitte nur fertigmachen?

direkt zum LTO-Artikel 

online-Verhandlungen

(C) Landgericht Düsseldorf

Die Corona-Pandemie hat auch in den von uns betreuten verwaltungsrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Fragen den Blick auf Vorschriften gelenkt, die wir bislang nicht beachtet haben: die online-Verhandlung.

Tatsächlich kennt das Prozessrecht die Verhandlung von verschiedenen Orten aus und bei gleichzeitiger Ton- und Bildübertragung schon seit einigen Jahren, ohne dass diese Verfahren aber in nennenswerter Weise stattgefunden haben.

Zur Vermeidung von derzeit unerwünschten Kontakten und von Anreisen für unsere Mandant:innen und uns selbst beantragen wir daher vermehrt gem. § 102a VwGO

„den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen [zu] gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.“

§ 102a Abs. 1 S. 1 VwGO

Bislang haben wir diese Verhandlungen bei folgenden Gerichten beantragt:

GerichtAntrag erfolgreichAntrag abgelehntAnträge offenTendenz
Amtsgericht Kleve*1
Landgericht Düsseldorf*1
Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens1
Verwaltungsgericht Arnsberg1
Verwaltungsgericht Düsseldorfdiverse
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen1
Verwaltungsgericht Köln11
Verwaltungsgericht Minden1
Verwaltungsgericht Trier2
Stand: 11.06.2021

*bei den Zivilgerichten haben wir entsprechende Anträge nach §128a ZPO gestellt.

Güterichterverfahren sind Mehrwert, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 01.04.2020, Az. 6 E 319/19

Im Rahmen einer beamtenrechtlichen Auseinandersetzung waren wir damit beauftragt worden, Klage gegen eine dienstliche Beurteilung und gegen eine Entlassungsverfügung zu erheben. Wir haben beide Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf eingeleitet und die Durchführung eines Güterichterverfahrens angeregt. Erfreulicherweise war sowohl die betroffene Landesbehörde wie auch die streitentscheidende Kammer ebenso für die Idee zu gewinnen wie auch der Güterichter des Verwaltungsgerichts.

Daher wurden beide Klageverfahren ausgesetzt und der Streit an den Güterichter verwiesen. (Güterichter und Mediation nach dem Mediationsgesetz, kleine Mediationsstatistik) Im Rahmen einer Verhandlung dort kam es zu einer umfangreichen Einigung, die weit über die Themen der Klagen (dienstliche Beurteilung, Entlassung) hinausgingen. So war etwa auch die Erteilung eines Dienstzeugnisses, die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in einer anderen Laufbahngruppe wie auch die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit sofortiger Versetzung zu einer anderen Dienststelle Gegenstand der Einigung. Die Parteien verständigten sich darauf, dass durch die Einigung vor dem Güterichter auch die Klageverfahren erledigt seien, außerdem wurde eine Kostenteilung vereinbart.

Bei der anschließenden Streitwertfestsetzung durch die „Streitkammer“ hat diese schlicht den Inhalt des – ihr im Wortlaut bekannten – Vergleichs ignoriert und einerseits den Streitwert für die dienstliche Beurteilung, im anderen Verfahren den Streitwert für die Entlassung angesetzt. Hiergegen haben wir als Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen Rechtsmittel eingelegt. Diesem hat das Verwaltungsgericht zu unserer bis heute anhaltenden Überraschung nicht abgeholfen. Es hat weiterhin ignoriert, dass ein sogenannter „Vergleichsmehrwert“ entstanden ist.

Dem hat nun erst das Oberverwaltungsgericht mit seiner aktuellen Entscheidung vom 01.04.2020 Einhalt geboten.

Der Rechtsstreit macht noch einmal darauf aufmerksam, dass auch verwaltungsgerichtliche und beamtenrechtliche Verfahren grundsätzlich und unabhängig vom Thema mediations- und güterichtergeeignet sind. Darüber hinaus weist die Streitwertfestsetzung aber auch darauf hin, dass die Gerichte verhandelte Mehrwerte häufig übersehen und offenbar auch übersehen wollen. Dem kann nur Einhalt geboten werden, wenn Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen Streitwertbeschwerde erheben.

Die Entscheidung lautet im Volltext:

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Corona und Kirchenrecht

Inhaltlich stellen sich aktuell in vielen Kirchengemeinden neue Rechtsfragen, die bislang noch nicht da gewesen sind. So müssen etwa im Rheinland die neu gewählten Presbyterien eingeführt werden. Die Landeskirche hat vorläufige Einführungen vorgesehen. So können nun Gelübde auch digital abgelegt oder bekräftigt werden.

Sitzungen auf Abstand? Beschlüsse unmöglich?

Was ist aber – und das betrifft alle Landeskirchen gleichermaßen – mit den Sitzungen von Presbyterien und Kirchvorständen, von Kreissynodalvorständen oder Synoden? Alle Kirchengesetze gehen grundsätzlich von präsenten Sitzungen im gleichen Raum aus. Das ist nur bedingt mit den Kontaktverbotsvorschriften der Bundesländer vereinbar. Zwar sind dort häufig auch Gremiensitzungen als Ausnahme vorgesehen, aber sollen und wollen sich alle Beteiligten auch dem Risiko einer Sitzung aussetzen? Muss das Presbyterium im Kirchenraum tagen, damit alle genügend Abstand zueinander halten können?

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Regelmäßig kein Anspruch eines vom Dienst ganz freigestellten Personalratsmitglieds auf leistungsbezogene Besoldung, Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 23.01.2020, Az. 2 C 22.18

Ein ganz vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied hat in aller Regel keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Entscheidung des Dienstherrn über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger ist Polizeihauptkommissar im Dienst der Bundespolizei und wegen seiner Tätigkeit als Personalrat ganz von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Er begehrt, bei der leistungsbezogenen Besoldung während seiner Freistellung berücksichtigt zu werden. Leistungsbezogene Besoldung kann in Form der Leistungsstufe als befristete Vorwegnahme der nächsthöheren Grundgehaltsstufe, in Form der Leistungsprämie als Einmalzahlung oder in Form der Leistungszulage als monatliche Zahlung längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr gewährt werden. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, über die Vergabe einer leistungsbezogenen Besoldung an den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

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Sie dürfen uns treffen – auch in Leipzig!, Verwaltungsgericht Leipzig, Beschluss v. 28.10.2019, Az. 6 K 1337/15

„Treffen sich ein Anwalt und eine Mandantin“ – was wie der Anfang eines mittelmäßigen Witzes beginnt, beschäftigte nun das Verwaltungsgericht Leipzig knapp zwei Jahre lang (!) im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens.

Es stellte sich nämlich die Frage, welche Kosten notwendig im rechtlichen Sinne waren und ob hierzu auch die durch die Entfernung zusätzlich entstandenen Kosten unserer Düsseldorfer Kanzlei zählen, wenn das Verfahren doch in Leipzig geführt wird. Und war es auch notwendig Reisekosten der Mandantin abzurechnen, als sich diese mit ihrem Bevollmächtigten im laufenden Verfahren in Leipzig traf?

Das Verwaltungsgericht Leipzig kommt nun zu dem Ergebnis:

  • wir konnten „glaubhaft darlegen […], über relevante Fachkenntnisse des Wahlrechts und der Wahlanfechtung zu verfügen.“ Danke.
  • Gleichwohl stehen auch in Leipzig Fachanwälte zur Verfügung. Diese wären (fahrtkosten-)günstiger.
  • Für jede Tatsacheninstanz wird – soweit nicht ein Schriftwechsel ausreichend erscheint – grundsätzlich eine Informationsreise des Mandanten zum Prozessbevollmächtigten als erstattungsfähig angesehen. Ein solches Treffen darf auch in Leipzig stattfinden.
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Rätselraten um Nachzeichnung für Gleichstellungsbeauftragte, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 31.10.2019, Az. 10 K 12452/16

Selten hat ein Urteil so deutlich gemacht, dass das Gericht ein klägerisches Anliegen und womöglich sogar den zugrundeliegenden Sachverhalt nicht erfasst hat. Überdies zeigt die Entscheidung aber auch, dass nach einem sehr positiven richterlichen Hinweis vorab durchaus jederzeit mit Kehrtwenden des Gerichts gerechnet werden muss.

Der Sachverhalt ist überschaubar: eine Gleichstellungsbeauftragte in der Bundesagentur für Arbeit machte gegenüber dem Dienstherrn ihren Anspruch aus § 28 BGleiG auf fiktive Nachzeichnung und Umsetzung der fiktiven Nachzeichnung geltend. Zunächst außergerichtlich, dann im Widerspruchs- und im vorliegenden Klageverfahren. Der Anspruch wurde zunächst von der Bundesagentur für Arbeit abgelehnt, nun auch gerichtlich bestätigt.

Während die Agentur schon davon ausging, dass kein Anspruch auf fiktive Nachzeichnung als solcher bestehe, lehnt das Gericht nun die Klage ab, weil eine Beförderung in der Zukunft wegen des Erreichens des Endamtes nicht mehr stattfinden könne, für einen Schadensersatzanspruch fehle es an einem außergerichtlichen Vorverfahren.

Nach unserer Bewertung ist (unverändert) sowohl die Rechtsauffassung der Behörde, vor allem nun aber auch die erstinstanzliche Entscheidung grundlegend falsch.Wir sind nämlich der Auffassung:

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