Düsseldorf: Organklage zur Opernentscheidung gegen den Oberbürgermeister, ddorf-aktuell.de v. 23.08.2024

von Dirk Neubauer

Das Aktenzeichen ist noch taufrisch: 1K6863/24. Unter diesem Kürzel führt das Verwaltungsgericht Düsseldorf ab sofort eine Organklage gegen Oberbürgermeister Stephan Keller und den Rat der Stadt Düsseldorf. Dabei geht es um die ganz große Oper. Genauer: Um die in zehn Wochen von einem “Geheimgremium” aus CDU, FDP und SPD unter Kellers Leitung vorbereiteten Coup zum Standort eines Opernneubaus. Am Wehrhahn 1 soll Düsseldorfs milliardenteure Elbphi residieren. Dagegen ziehen nun die Linken vor das Verwaltungsgericht. Denn durch den Überraschungscoup, die fehlenden Informationen und den Zeitdruck sehen sie sich um ihre demokratischen Rechte gebracht. Von Gleichbehandlung der Düsseldorfer Ratsleuten sei keine Spur. Und das habe der auf seine juristischen Kenntnisse so stolze Oberbürgermeister ganz genau gewusst. 

Geheimgremium bereitet Handstreich vor

Für Linken-Fraktionssprecherin Julia Marmulla gleicht das Ganze einem undemokratischen Handstreich – ausgeführt von vier alten weißen Männern über 50 und einer Alibi-Frau. Von denen  wurde ihren Worten nach durchgedrückt, was in der Düsseldorfer Bevölkerung höchst umstritten ist: ein Milliarden-Projekt Opern-Neubau, dessen finanzielle Folgen mit Zins und Zinseszins noch viele Generationen in Düsseldorf belasten werden. „Uns wurde jede Chance genommen, uns mit den neuen Fakten zu befassen“, sagt Marmulla. Und einen öffentlichen Diskurs zu dem Streitthema habe es natürlich auch nicht gegeben. 

Keine Zeit zur Beratung

Der auf Verwaltungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Robert Hotstegs aus Düsseldorf zeichnet in seiner Klageschrift nach, was die Linke so wütend macht. Am Montag, 24. Juni, habe Keller am Vormittag im Rahmen einer Pressekonferenz zunächst die Medien informiert. Erst am Nachmittag desselben Tages sei die Vorlage zum neuen Opernstandort im Ratsinformationssystem der Stadt erschienen. Am Dienstag 25. Juni, 17 Uhr habe Keller die bis dahin ahnungslosen Fraktionen informiert, darunter auch die Linke. Und in der Ratssitzung am Donnerstag, 27. Juni, wurde die neue Opernarie von Düsseldorf beschlossen. Merkwürdig nur: Laut Information der Linken hatte der Benko-Gläubigerausschuss, um dessen Grundstück es geht, fünf bis sechs Wochen Zeit, um zu einer Entscheidung zu kommen. 

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Hoffnung auf eine Rüge wegen der Oper – Wie die Linke mit einer Klage dem OB eins auswischen will, t-online.de v. 23.08.2024

Die Linke klagt wegen des Ratsbeschlusses für einen Opernbau am Wehrhahn gegen Oberbürgermeister Keller. Am Beschluss wird die Klage nichts ändern, doch die Partei hofft auf eine Rüge für den OB.

Die Düsseldorfer Linke hat am Donnerstag (22. August) beim Verwaltungsgericht eine Klage wegen des Ratsbeschlusses für einen Opernbau am Wehrhahn eingereicht. In der Klage gegen Oberbürgermeister Stephan Keller (CDU) sowie den Stadtrat, vertreten durch den Oberbürgermeister, geht es aber nicht um den generellen Neubau der Oper. Die Linken verurteilen vielmehr das aus ihrer Sicht „undemokratische Zusammenkommen des Beschlusses“.

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Opern-Streit: Linke reichen Klage gegen Oberbürgermeister ein, NRZ v. 23.08.2024

Von Sebastian Besau

Düsseldorf. Seit Jahren wird über einen Düsseldorfer Opernneubau gestritten. Nach einer Standort-Entscheidung verklagen die Linken jetzt OB Stephan Keller.

Seit sage und schreibe sieben Jahren wird in Düsseldorf um den möglichen Neubau des Opernhauses der NRW-Landeshauptstadt diskutiert. 2021 beschloss der Stadtrat einen Neubau, bis in den Juni 2024 sah dann auch alles nach einem neuen Bau am bisherigen Standort aus. Innerhalb weniger Tage folgte dann eine rasante Entscheidung für ein anderes Grundstück. Das Vorgehen zieht jetzt ein juristisches Verfahren nach sich: Die Ratsfraktion der Linken bringt das Thema mit einer Klage gegen Oberbürgermeister Stephan Keller und den Stadtrat vor das Verwaltungsgericht.

Klage wurde bereits eingereicht

Schon im Juli hatten die Linken angekündigt, klagen zu wollen. Am Freitag, den 23. August, gaben sie nun bekannt: Die Klage ist bereits eingereicht worden. Mit dabei hatten die Fraktionsmitglieder Julia Marmulla und Sigrid Lehmann am Freitag ihren Pressereferenten Michael Gerhardt und den Rechtsanwalt Robert Hotstegs. An dessen Anwaltskanzlei hatten sie den Sachverhalt zur Prüfung gegeben, erklärte der Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Mit dem Ergebnis, dass es eine Grundlage für eine Klage gebe. Als Kläger treten die Fraktion der Linken sowie deren Sprecherinnen Julia Marmulla und Anja Vorspel auf.

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Wegen Opernentscheidung – Linke verklagt die Stadt Düsseldorf und den Oberbürgermeister, Rheinische Post v. 23.08.2024

Düsseldorf · Vor allem Oberbürgermeister Stephan Keller (CDU) wirft die Linke vor, die Rechte der Mitglieder des Stadtrates verletzt zu haben. Zu spät und ungleich seien sie über den Standortwechsel zum Neubau der Oper informiert worden. Was der OB dazu sagt – und welche Folgen die Klage überhaupt haben kann.

Von Alexander Esch

Die Linke hat Klage beim Verwaltungsgericht gegen die Stadt Düsseldorf und Oberbürgermeister Stephan Keller (CDU) eingereicht. Grund ist das Zustandekommen der jüngsten Entscheidung des Stadtrats für den Standortwechsel des Opernneubaus von der Heinrich-Heine-Allee zum Wehrhahn. Als Kläger treten sowohl die Fraktion als auch die beiden Sprecherinnen Julia Marmulla und Anja Vorspel auf. Der eingeschaltete Düsseldorfer Fachanwalt Robert Hotstegs führte am Freitag bei einer Pressekonferenz im Rathaus aus, dass die beiden auch persönlich als Ratsmitglieder ihre Rechte verletzt sehen.

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Anwaltsversorgung auch bei Aufwandsentschädigung für politisches Ehrenamt, Verwaltungsgericht Minden, Urteil v. 12.01.2024, Az. 2 K 2771/21

Mitglieder in (kommunal-)politischen Gremien erhalten regelmäßig Auslagenerstattungen und Aufwandsentschädigungen. Dies ändert nichts daran, dass die Tätigkeiten grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt werden. Dennoch müssen die Aufwandsentschädigungen nicht nur bei Rechtsanwält:innen gegenüber dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen angegeben werden, es sind auf diese Entschädigungen auch ausdrücklich (geringe) Beiträge einzuzahlen, sodass später also auch hierauf bezogen eine Rente aus dem Versorgungswerk gewährt wird.

Dass die Tätigkeiten nicht-anwaltlich sind, ändert hieran nichts. Dies hat das Verwaltungsgericht Minden in einer aktuell bekannt gewordenen Entscheidung ausgeführt. Die Berufung zum Oberverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen und es ist (noch) nicht bekannt, ob ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wurde.

Das Gericht hat im Wortlaut ausgeführt:

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„RadEntscheide sind zu komplex“, Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil v. 15.03.2024, Az. 15 K 1844/22

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte kürzlich über einen sogenannten RadEntscheid zu befinden. RadEntscheide sind typischerweise Bürgerbegehren, die darauf abzielen ein Gesamtkonzept zur Radverkehrsplanung in der jeweiligen Gemeinde zur Abstimmung in einem Bürgerentscheid zu bringen. Häufig sind mehrere Fachmaßnahmen für einen bestimmten Zeitraum angesetzt, die auch durch Öffentlichkeitsarbeit und Personal flankiert oder abgesichert werden.

Der Rat der Stadt hatte den RadEntscheid für unzulässig befunden und hiergegen richtete sich die vorliegende Klage. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und hierbei sowohl in prozessualer wie auch in materiellrechtlicher Hinsicht eine Vielzahl von Grundsätzen angesprochen, sodass die Entscheidung über das einzelne Bürgerbegehren hinaus von grundsätzlicher Bedeutung ist:

eigene Leitsätze

  • Richtige Klageart für die Vertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens ist in Nordrhein-Westfalen die Verpflichtungsklage. Sie richtet sich gegen die Gemeinde als Rechtsträgerin des jeweiligen Rates und den von ihr verantworteten Verwaltungsakt. Ein gesonderter Klageantrag gegen den Ratsbeschluss ist nicht erforderlich.
  • Der Rücktritt eines Vertretungsberechtigten gegenüber der Gemeinde ist unproblematisch, das Klagerecht wächst den verbleibenden Vertretungsberechtigten zu.
  • Eine salvatorische Klausel bleibt für Bürgerbegehren theoretisch denkbar, allerdings nur bei vollständig voneinander abgrenzbaren Teilbereichen.
  • Im Übrigen stehen das Kopplungsverbot und der Bestimmtheitsgrundsatz Bürgerbegehren mit einem Programm unterschiedlicher Maßnahmen entgegen. Dass diese Maßnahmen sprachlich und thematisch im Bürgerbegehrenstext zusammengefasst werden und sozusagen eine gemeinsame „Klammer“ haben, führt nicht zur Zulässigkeit, sondern unterstreicht aus Sicht des Gerichts die Unzulässigkeit des Begehrens.

Die Entscheidung lautet im Volltext:

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FREIE WÄHLER klagen gegen Fraktionsgrößen-Gesetz, Pressemitteilung v. 19.10.2023

Die FREIEN WÄHLER Schleswig-Holstein sehen sich durch die Änderungen in der Gemeinde- und Kreisordnung in ihren Verfassungsrechten verletzt. Durch das „Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ wurde u.a. die Mindestgröße von Fraktionen in Kreistagen von zwei auf mindestens drei Mitglieder erhöht. Da mit dem Fraktionsstatus viele Antrags- und Rederechte einhergehen, hat der Landesvorsitzende der FREIEN WÄHLER Schleswig-Holstein, Gregor Voht, Klage beim Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgericht eingereicht.

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Jahresbilanz Bürgerbegehren in NRW: 2022 wieder deutlich mehr Bürgerentscheide, Mehr Demokratie NRW, Pressemitteilung v. 19.01.2023

++ 2022 gab es mehr Bürgerentscheide als in den Jahren 2021 und 2020 zusammen ++
++ 31 neue Bürgerbegehren wurden im Jahr 2022 eingeleitet ++
++ Schulen und Grünflächen häufigste Themen bei Bürgerbegehren++
++ Premiere! 2022 wurde das 900. Bürgerbegehren in NRW gestartet ++
++ Immer mehr Kommunen setzen auf automatische Zusendung der Briefwahlunterlagen ++
++ Neue Transparenzpflichten für Bürgerbegehren eingeführt ++
++ Im Jahr 2023 wird sich Trend zu vielen Bürgerentscheiden voraussichtlich fortsetzen ++

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Warnung des Oberverwaltungsgerichts an Bürgerbegehren | Kommunalrecht | Pressemitteilung 2022-03

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 17.11.2022

::: Pressemitteilung 03/2022 :::

Warnung des Oberverwaltungsgerichts an Bürgerbegehren
Fachanwalt weist auf aktuelle Entscheidung hin: Gesetzgeber behindert Kompromisse


Düsseldorf/Münster. Mit einem heute den Parteien zugestellten Urteil hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in zweiter Instanz das Bürgerbegehren „Pro Freibad“ in Dinslaken für unzulässig befunden. Damit ist nicht nur dem Bemühen der Bürger:innen das über 100 Jahre alte Freibad weiter in der Zukunft zu nutzen ein Ende gesetzt worden, sondern die Entscheidung wirkt auch weit über Dinslaken hinaus. „Bürgerinitiativen erhalten eine deutliche Warnung, zukünftig keine Kompromisse einzugehen, weil allein der Zeitablauf dazu führt, dass die Bürger ihre Rechtsposition verlieren.“ erklärt Rechtsanwalt Robert Hotstegs (43). Der Fachanwalt für Verwaltungsrecht hat das laufende Verfahren in beiden Instanzen beraten und ist seit zwanzig Jahren in der Bürgerbegehrensberatung tätig. Nun sei der Landtag gefordert. (Urteil v. 08.11.2022, Az. 15 A 2441/20)

„Die Ausgangssituation ist schnell erklärt, ohne dass man sich in die Dinslakener Politik einarbeiten muss“, fasst Hotstegs das Kernproblem zusammen: „Eine Bürgerinititive wollte einen Ratsbeschluss korrigieren und sammelte tausende Unterschriften für ein Bürgerbegehren. Das Thema wurde heftig diskutiert und der Bürgermeister unterbreitete einen Kompromissvorschlag mit dem man auf eine förmliche Abstimmung im Bürgerentscheid verzichtete. Die Stadt wollte der Initiative entgegenkommen.“ Knapp zwei Jahre später änderte die Stadt ihre Meinung. Die Bürgerinitiative forderte hierauf die Abstimmung der Bürger:innen in einem Bürgerentscheid und scheiterte. Im Rat, vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und nun vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster.

„Aus dem Urteil ergibt sich, dass allein der Zeitablauf aus Sicht des Gerichts das Begehren hat scheitern lassen. Das bedeutet, dass ich zukünftig keiner Initiative mehr zu einem Deal vor Ort raten dürfte. Die Bürger:innen geben einseitig ihre Rechtsposition auf, das Gericht lässt dazu keine Ausnahme zu.“, so Hotstegs. Das Oberverwaltungsgericht sei davon überzeugt, dass Bürgerinitiativen ihre Rechte aus der Unterschriftensammlung nach dem Willen des Gesetzgebers wieder verlieren und somit Kompromisse nicht vorgesehen seien.

Nach Ansicht des Fachanwalts führe dies vor Ort aber zu völlig unnötigen Konfrontationen: „Wenn sich Gemeinde und Bürger auf der Mitte des Weges treffen wollen, muss hierfür Raum sein. Dabei dürfen nicht die Bürger:innen allein auf ihre Rechte verzichten und am Fliegenfänger hängen bleiben. Der Landtag sollte daher die Regelungen so gestalten, dass die Rechte der Bürger gestärkt werden und bestehende Hürden abgebaut würden.“


::: Kontakt :::

Rechtsanwalt Robert Hotstegs
T: 0211 / 497657-16
E: hotstegs@hotstegs-recht.de
www.hotstegs-recht.de

::: die Kanzlei :::

Seit 1985 berät die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in Spezialgebieten. Der öffentliche Dienst für Beamt:innen und Angestellte, die Verteidigung in Disziplinarverfahren und daneben die Verfahren der Bürgerbeteiligung sind ihre Schwerpunkte. Die Kanzlei vertritt Mandant:innen bundesweit.

Niedrige Wahlbeteiligung bei Stichwahl zur Bürgermeisterwahl in Wesseling, Pressemitteilung v. 14.11.2022

Mehr Demokratie e.V.
Landesverband Nordrhein-Westfalen
14.11.2022

Niedrige Wahlbeteiligung bei Stichwahl zur Bürgermeisterwahl in Wesseling
+++ Mehr Demokratie: Rangfolgewahl könnte Wahlbeteiligung steigern +++


Anlässlich der niedrigen Wahlbeteiligung bei der am Sonntag (13.11.22) in Wesseling stattgefundenen Stichwahl um das Bürgermeisteramt wiederholt der nordrhein-westfälische Landesverband von Mehr Demokratie seine Forderung nach der Einführung der Rangfolgewahl bei Bürgermeisterwahlen. „Die Rangfolgewahl könnte hier Abhilfe schaffen: Mit der Rangfolgewahl wird nicht nur der Aufwand für einen zweiten Wahlgang gespart, da die Stichwahl bereits in den ersten Wahlgang integriert wird, sondern auch die Wahlbeteiligung kann erhöht werden. So nehmen beispielsweise einige Wählerinnen und Wähler, deren Kandidatinnen oder Kandidaten im ersten Wahlgang ausscheiden, nicht an der Stichwahl teil“, so Robert Hotstegs, Landesvorstand von Mehr Demokratie NRW. Nur knapp ein Drittel der Wahlberechtigten (36,7 Prozent) hat am Sonntag an der Stichwahl teilgenommen. Beim ersten Wahlgang am 30. Oktober lag die Beteiligung bei 39,8 Prozent.

Eine Chance, die Rangfolgewahl unbürokratisch auszuprobieren, sei die im Koalitionsvertrag von CDU und Grüne festgehaltene Experimentierklausel. Diese ermögliche es den Kommunen neue Wege zu erproben, um mit Herausforderungen umzugehen. Positive Erfahrungen könnten dann die Grundlage für landesweite Regelungen bilden. „Über die Experimentierklausel können Kommunen die Rangfolgewahl ausprobieren und wenn sie sich bewährt, könnte sie zur Regel in allen Kommunen NRWs werden“, so Hotstegs weiter.

Bei der Rangfolgewahl machen Wähler nicht nur ein Kreuz bei ihrem bevorzugten Kandidaten, sondern können Präferenzen für den Fall angeben, dass kein Kandidat auf Anhieb die absolute Mehrheit der Stimmen erhält. Anstelle einer Stichwahl wird zeitgleich mit dem ersten Wahlgang eine Auswertung der gewählten Präferenzen durchgeführt. Am Ende des Verfahrens kann so immer ein Bürgermeister oder Landrat mit einer absoluten Mehrheit der Stimmen ermittelt werden. Die Rangfolgewahl ermöglicht es, auf einen zweiten Wahlgang zu verzichten und dennoch einen eindeutigen Wahlgewinner mit möglichst großer demokratischer Legitimation zu ermitteln.

+++ Hintergrund
Die Bürgermeisterwahl in Wesseling fand außerplanmäßig vor Ende der Amtszeit statt. Der zuvor amtierende Bürgermeister Erwin Esser musste das Amt aus gesundheitlichen Gründen niederlegen. Die Amtszeit des neugewählten Bürgermeisters Ralph Manzke (SPD) beträgt aufgrund der außerplanmäßigen Neuwahl acht Jahre.
Die Rangfolgewahl ist besonders im angelsächsischen Raum verbreitet. Sie findet etwa Anwendung bei der Wahl des australischen Repräsentantenhauses, bei Oberhaus-Wahlen in Großbritannien und bei den irischen Parlamentswahlen.

Ina Poppelreuter
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Mehr Demokratie e.V. NRW
Gürzenichstraße 21a-c, 50667 Köln
Tel. 0221-669665-12