FREIE WÄHLER klagen gegen Fraktionsgrößen-Gesetz, Pressemitteilung v. 19.10.2023

Die FREIEN WÄHLER Schleswig-Holstein sehen sich durch die Änderungen in der Gemeinde- und Kreisordnung in ihren Verfassungsrechten verletzt. Durch das „Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ wurde u.a. die Mindestgröße von Fraktionen in Kreistagen von zwei auf mindestens drei Mitglieder erhöht. Da mit dem Fraktionsstatus viele Antrags- und Rederechte einhergehen, hat der Landesvorsitzende der FREIEN WÄHLER Schleswig-Holstein, Gregor Voht, Klage beim Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgericht eingereicht.

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Jahresbilanz Bürgerbegehren in NRW: 2022 wieder deutlich mehr Bürgerentscheide, Mehr Demokratie NRW, Pressemitteilung v. 19.01.2023

++ 2022 gab es mehr Bürgerentscheide als in den Jahren 2021 und 2020 zusammen ++
++ 31 neue Bürgerbegehren wurden im Jahr 2022 eingeleitet ++
++ Schulen und Grünflächen häufigste Themen bei Bürgerbegehren++
++ Premiere! 2022 wurde das 900. Bürgerbegehren in NRW gestartet ++
++ Immer mehr Kommunen setzen auf automatische Zusendung der Briefwahlunterlagen ++
++ Neue Transparenzpflichten für Bürgerbegehren eingeführt ++
++ Im Jahr 2023 wird sich Trend zu vielen Bürgerentscheiden voraussichtlich fortsetzen ++

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Warnung des Oberverwaltungsgerichts an Bürgerbegehren | Kommunalrecht | Pressemitteilung 2022-03

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 17.11.2022

::: Pressemitteilung 03/2022 :::

Warnung des Oberverwaltungsgerichts an Bürgerbegehren
Fachanwalt weist auf aktuelle Entscheidung hin: Gesetzgeber behindert Kompromisse


Düsseldorf/Münster. Mit einem heute den Parteien zugestellten Urteil hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in zweiter Instanz das Bürgerbegehren „Pro Freibad“ in Dinslaken für unzulässig befunden. Damit ist nicht nur dem Bemühen der Bürger:innen das über 100 Jahre alte Freibad weiter in der Zukunft zu nutzen ein Ende gesetzt worden, sondern die Entscheidung wirkt auch weit über Dinslaken hinaus. „Bürgerinitiativen erhalten eine deutliche Warnung, zukünftig keine Kompromisse einzugehen, weil allein der Zeitablauf dazu führt, dass die Bürger ihre Rechtsposition verlieren.“ erklärt Rechtsanwalt Robert Hotstegs (43). Der Fachanwalt für Verwaltungsrecht hat das laufende Verfahren in beiden Instanzen beraten und ist seit zwanzig Jahren in der Bürgerbegehrensberatung tätig. Nun sei der Landtag gefordert. (Urteil v. 08.11.2022, Az. 15 A 2441/20)

„Die Ausgangssituation ist schnell erklärt, ohne dass man sich in die Dinslakener Politik einarbeiten muss“, fasst Hotstegs das Kernproblem zusammen: „Eine Bürgerinititive wollte einen Ratsbeschluss korrigieren und sammelte tausende Unterschriften für ein Bürgerbegehren. Das Thema wurde heftig diskutiert und der Bürgermeister unterbreitete einen Kompromissvorschlag mit dem man auf eine förmliche Abstimmung im Bürgerentscheid verzichtete. Die Stadt wollte der Initiative entgegenkommen.“ Knapp zwei Jahre später änderte die Stadt ihre Meinung. Die Bürgerinitiative forderte hierauf die Abstimmung der Bürger:innen in einem Bürgerentscheid und scheiterte. Im Rat, vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und nun vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster.

„Aus dem Urteil ergibt sich, dass allein der Zeitablauf aus Sicht des Gerichts das Begehren hat scheitern lassen. Das bedeutet, dass ich zukünftig keiner Initiative mehr zu einem Deal vor Ort raten dürfte. Die Bürger:innen geben einseitig ihre Rechtsposition auf, das Gericht lässt dazu keine Ausnahme zu.“, so Hotstegs. Das Oberverwaltungsgericht sei davon überzeugt, dass Bürgerinitiativen ihre Rechte aus der Unterschriftensammlung nach dem Willen des Gesetzgebers wieder verlieren und somit Kompromisse nicht vorgesehen seien.

Nach Ansicht des Fachanwalts führe dies vor Ort aber zu völlig unnötigen Konfrontationen: „Wenn sich Gemeinde und Bürger auf der Mitte des Weges treffen wollen, muss hierfür Raum sein. Dabei dürfen nicht die Bürger:innen allein auf ihre Rechte verzichten und am Fliegenfänger hängen bleiben. Der Landtag sollte daher die Regelungen so gestalten, dass die Rechte der Bürger gestärkt werden und bestehende Hürden abgebaut würden.“


::: Kontakt :::

Rechtsanwalt Robert Hotstegs
T: 0211 / 497657-16
E: hotstegs@hotstegs-recht.de
www.hotstegs-recht.de

::: die Kanzlei :::

Seit 1985 berät die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in Spezialgebieten. Der öffentliche Dienst für Beamt:innen und Angestellte, die Verteidigung in Disziplinarverfahren und daneben die Verfahren der Bürgerbeteiligung sind ihre Schwerpunkte. Die Kanzlei vertritt Mandant:innen bundesweit.

Niedrige Wahlbeteiligung bei Stichwahl zur Bürgermeisterwahl in Wesseling, Pressemitteilung v. 14.11.2022

Mehr Demokratie e.V.
Landesverband Nordrhein-Westfalen
14.11.2022

Niedrige Wahlbeteiligung bei Stichwahl zur Bürgermeisterwahl in Wesseling
+++ Mehr Demokratie: Rangfolgewahl könnte Wahlbeteiligung steigern +++


Anlässlich der niedrigen Wahlbeteiligung bei der am Sonntag (13.11.22) in Wesseling stattgefundenen Stichwahl um das Bürgermeisteramt wiederholt der nordrhein-westfälische Landesverband von Mehr Demokratie seine Forderung nach der Einführung der Rangfolgewahl bei Bürgermeisterwahlen. „Die Rangfolgewahl könnte hier Abhilfe schaffen: Mit der Rangfolgewahl wird nicht nur der Aufwand für einen zweiten Wahlgang gespart, da die Stichwahl bereits in den ersten Wahlgang integriert wird, sondern auch die Wahlbeteiligung kann erhöht werden. So nehmen beispielsweise einige Wählerinnen und Wähler, deren Kandidatinnen oder Kandidaten im ersten Wahlgang ausscheiden, nicht an der Stichwahl teil“, so Robert Hotstegs, Landesvorstand von Mehr Demokratie NRW. Nur knapp ein Drittel der Wahlberechtigten (36,7 Prozent) hat am Sonntag an der Stichwahl teilgenommen. Beim ersten Wahlgang am 30. Oktober lag die Beteiligung bei 39,8 Prozent.

Eine Chance, die Rangfolgewahl unbürokratisch auszuprobieren, sei die im Koalitionsvertrag von CDU und Grüne festgehaltene Experimentierklausel. Diese ermögliche es den Kommunen neue Wege zu erproben, um mit Herausforderungen umzugehen. Positive Erfahrungen könnten dann die Grundlage für landesweite Regelungen bilden. „Über die Experimentierklausel können Kommunen die Rangfolgewahl ausprobieren und wenn sie sich bewährt, könnte sie zur Regel in allen Kommunen NRWs werden“, so Hotstegs weiter.

Bei der Rangfolgewahl machen Wähler nicht nur ein Kreuz bei ihrem bevorzugten Kandidaten, sondern können Präferenzen für den Fall angeben, dass kein Kandidat auf Anhieb die absolute Mehrheit der Stimmen erhält. Anstelle einer Stichwahl wird zeitgleich mit dem ersten Wahlgang eine Auswertung der gewählten Präferenzen durchgeführt. Am Ende des Verfahrens kann so immer ein Bürgermeister oder Landrat mit einer absoluten Mehrheit der Stimmen ermittelt werden. Die Rangfolgewahl ermöglicht es, auf einen zweiten Wahlgang zu verzichten und dennoch einen eindeutigen Wahlgewinner mit möglichst großer demokratischer Legitimation zu ermitteln.

+++ Hintergrund
Die Bürgermeisterwahl in Wesseling fand außerplanmäßig vor Ende der Amtszeit statt. Der zuvor amtierende Bürgermeister Erwin Esser musste das Amt aus gesundheitlichen Gründen niederlegen. Die Amtszeit des neugewählten Bürgermeisters Ralph Manzke (SPD) beträgt aufgrund der außerplanmäßigen Neuwahl acht Jahre.
Die Rangfolgewahl ist besonders im angelsächsischen Raum verbreitet. Sie findet etwa Anwendung bei der Wahl des australischen Repräsentantenhauses, bei Oberhaus-Wahlen in Großbritannien und bei den irischen Parlamentswahlen.

Ina Poppelreuter
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Mehr Demokratie e.V. NRW
Gürzenichstraße 21a-c, 50667 Köln
Tel. 0221-669665-12

Wahlalter 16: Koalitionsvertrag zügig umsetzen!, Pressemitteilung v. 11.11.2022

Mehr Demokratie e.V.
Landesverband Nordrhein-Westfalen
11.11.2022

Wahlalter 16: Koalitionsvertrag zügig umsetzen!

+++ Woche der Wahlalter-Absenkungen: Nach Mecklenburg-Vorpommern beschließt auch Bundestag Wahlalter 16 für EU-Wahlen +++

Anlässlich der Absenkungen des Wahlalters auf 16 Jahre bei Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern und bei Wahlen zum Europäischen Parlament fordert der Landesverband Nordrhein-Westfalen des Vereins Mehr Demokratie eine Wahlalter-Absenkung auch für Landtagswahlen in NRW. „Die Landesregierung sollte jetzt auch in NRW nachziehen und zügig das Wahlalter bei Landtagswahlen absenken“, so Robert Hotstegs, Landesvorstand von Mehr Demokratie NRW. Es sei auch deswegen wichtig, die Wahlalter-Absenkung möglichst frühzeitig vor der nächsten Landtagswahl zu beschließen, um entsprechende begleitende Bildungsprogramme für Schulen und andere Bildungsträger aufzusetzen. Hotstegs: „Die Absenkung des Wahlalters ist auch eine Verantwortung. Natürlich sollen Erstwählerinnen und Erstwähler bei ihrer ersten Wahl durch die Bildungsträger gut begleitet werden. Aus jungen Menschen Erstwählerinnen und Erstwähler machen, das ist die Chance, die in einer Absenkung des Wahlalters steckt!“

Auf kommunaler Ebene dürfen 16- und 17-Jährige bereits ihre Stadt- und Gemeinderäte, Bürgermeister sowie Landtage und Landräte wählen. Eine Absenkung des Wahlalters bei Landtagswahlen wäre laut Hotstegs nur folgerichtig. „Es ist nicht schlüssig, bei kommunalen Belangen auf ihr politisches Interesse und ihre Bildung zu setzen, ihnen dies aber für die Landtagswahlen abzusprechen“, so Hotstegs weiter. Das Wahlalter 16 stehe auch im Koalitionsvertrag der schwarz-grünen Landesregierung.

Mecklenburg-Vorpommern ist das sechste Bundesland, in dem nun auch 16- und 17-Jährige den Landtag wählen dürfen. Im April hatte bereits das grün-schwarz regierte Baden-Württemberg eine entsprechende Verfassungsänderung beschlossen. Auch in Berlin steht eine Verfassungsänderung an, die sich nun allerdings durch die Wahlwiederholung verzögert. Bisher können 16- und 17-Jähirge in Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein an Landtagswahlen teilnehmen. Anders als in Mecklenburg-Vorpommern, wo das Wahlrecht durch ein einfaches Gesetz geändert werden kann, ist in NRW allerdings eine Verfassungsänderung nötig. Hierzu bedarf es einer Zwei-Drittel-Mehrheit im Parlament.

+++ Hintergrund:
Der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern beschloss am Mittwoch (09.11.) mit den Stimmen von SPD, Linke, Grüne und FDP, das Wahlalter für Landtagswahlen auf 16 Jahre zu senken. Am Donnerstag (10.11.) wurde im Bundestag eine Absenkung des Wahlalters bei Wahlen zum Europäischen Parlament verabschiedet. Die nächste Europa-Wahl findet im Frühjahr 2024 statt.

Weiterführende Informationen:
1. Pressemitteilung: Mecklenburg-Vorpommern: Verein Mehr Demokratie begrüßt Senkung des Wahlalters auf Landesebene: https://mevo.mehr-demokratie.de/presse/mecklenburg-vorpommern-verein-mehr-demokratie-begruesst-senkung-des-wahlalters-auf-landesebene

2.Pressemitteilung: Mehr Demokratie begrüßt Bundestagsbeschluss zum Wahlalter 16: https://www.mehr-demokratie.de/presse/einzelansicht-pms/mehr-demokratie-begruesst-bundestagsbeschluss-zum-wahlalter-16

3. Pressemitteilung: Zukunftsvertrag NRW: Gute Grundlage für umfassende Demokratie-Reformen, jetzt kommt es auf Umsetzung an!: https://nrw.mehr-demokratie.de/presse/presse-einzelansicht/zukunftsvertrag-nrw-gute-grundlage-fuer-umfassende-demokratie-reformen-jetzt-kommt-es-auf-umsetzung-an

Ina Poppelreuter
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Mehr Demokratie e.V. NRW
Gürzenichstraße 21a-c, 50667 Köln
Tel. 0221-669665-12

Leserforum, NJW-aktuell 29/2022, 10

Zu Hamann, NJW 2022, 1924. Es hat Spaß gemacht, die theoretischen Erwägungen von Hamann mitzugehen, auch wenn ehrlicherweise ja nicht streitig war und wurde, wie viel 320 sind, sondern was eigentlich eine Frage ist. Das ist die Frage. Übrigens nicht nur theoretisch, sondern für viele Bürger und Bürgerinnen auch ganz praktisch: denn in einem ganz anderen Rechtsgebiet haben sie die Möglichkeit selbst Fragen zur Abstimmung zu stellen.

Die direkte Demokratie auf kommunaler und Landesebene ermöglicht es zum Beispiel in Form von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden eine Frage zur Ja/Nein-Abstimmung zu bringen und damit Beschlüsse mit der Rechtskraft eines Beschlusses der Gemeindevertretung durch das kommunale Volk selbst zu schaffen. Dort sind die Fragen von Hamann längst nicht mehr graue Theorie, sondern leidgeprüfte Praxis: Zugunsten der Bürgerinnen und Bürger ist geklärt, dass Fragen nicht immer mit einem Fragezeichen enden müssen, sondern auch andere Satzzeichen zur Auswahl stehen. Aber Bürgerbegehren werden etwa für unzulässig erklärt, weil statt einer zwei Fragen gestellt worden seien. Es wird darum gestritten ob zwei kombinierte Fragestellungen inhaltlich einen Bezug haben müssen und ob dann ein „Ja“ oder „Nein“ unmissverständlich sei.

Es ist schwer hier allgemein verbindliche Definitionen aufzustellen. Wer nach dem Forumsbeitrag animiert wurde, Prüfungen im zweiten medizinischen Staatsexamen anzufechten, er würde im Recht der Bürgerbegehren auf existierende Gutachten und Rechtsprechung stoßen.

Fachanwalt für Verwaltungsrecht Robert Hotstegs, Düsseldorf

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Bäderfrage in Niederkrüchten: Sondersitzung für Bürgerbegehren, Rheinische Post v. 10.02.2022

Niederkrüchten. Am Dienstag hat der Rat den Punkt Bürgerbegehren von der Tagesordnung genommen. Das Thema soll am 22. Februar in einer Sondersitzung behandelt werden. Der Grund ist eine zweite juristische Stellungnahme. Was diese enthält. Vorgeschlagen war, das erste Bürgerbegehren für die Sanierung des Freibades als „unzulässig“ abzulehnen. Doch dazu kam es erst gar nicht.

Bürgermeister Kalle Wassong (parteilos) erklärte gleich zu Beginn des Tagesordnungspunktes, die Gemeinde habe um 17.26 Uhr ein zweites Gutachten von den Initiatoren des Bürgerbegehrens erhalten. Damit die Mitglieder des Rates Zeit hätten, die Argumentation der Rechtsanwälte nachzuvollziehen, schlug die Verwaltung vor, das Thema nicht am Dienstag, sondern in einer Sondersitzung am 22. Februar zu behandeln. Die Verschiebung beschloss der Rat einstimmig.

Die Düsseldorfer Rechtsanwälte von Hotstegs hatten das von der Gemeinde in Auftrag gegebene Gutachten der Kölner Kanzlei Lenz & Johlen vom 4. Februar durchgesehen und dazu ein eigenes Gutachten erstellt: Mit Blick auf die Ratssitzung am 8. Februar heben die Anwälte der Initiatoren des Bürgerbegehrens drei Punkte hervor: Die Information der Ratsmitglieder sei verspätet und unvollständig erfolgt. Die Initiatoren des Bürgerbegehrens seien nicht zur Ratssitzung als Vertretungsberechtigte des Begehrens eingeladen geworden, sodass sie in ihrem Rederecht verletzt worden seien. Der dritte Punkt zeigt ein Dissens unter den Juristen auf: „Die Ausführungen des Gutachtens zur angeblich unvollständigen Begründung des Bürgerbegehrens einerseits und zur angeblich fehlerhaften Bewertung der Kostenschätzung der Verwaltung andererseits berücksichtigen vor allem die Rechtsentwicklung der Gemeindeordnung seit 2011 nicht. Berücksichtigt man diese aber, erweist sich Ihr Begehren als ordnungsgemäß begründet und Ihre Bewertung der Kostenschätzung der Verwaltung als unschädlich.“

Die beiden maßgeblichen Aspekte, wonach die Initiatoren des Bürgerbegehrens gehalten gewesen wären, auch auf den Beschluss des Rates vom 9. November ausdrücklich Bezug zu nehmen, überzeugten die Juristen nicht. Außerdem ziele der gesetzgeberische Wille eher darauf ab, der bürgerschaftlichen Mitwirkungs- und Entscheidungsmöglichkeit keine allzu hohen bürokratischen Hürden entgegen zu stellen. Hinzukommt: Der Ratsbeschluss vom 9. November, auf die Sanierung des Freibades zu verzichten, sei erst nach Beginn des Bürgerbegehrens gefasst worden. „Er existierte noch nicht, war weder diskutiert, noch beschlossen, sodass es verfehlt ist, ihn zum zwingenden Bestandteil der Begründung des Bürgerbegehrens zu erheben. Das Begehren wurde vor der Beschlussfassung des Rates gestartet. Mit Beginn der Unterschriftensammlung vor dem 9. November wurde das Begehren sozusagen konserviert“, heißt es im Gutachten.

CDU-Fraktionsvorsitzender Johannes Wahlenberg meldete sich als erster. Das zweite Gutachten habe er erst vor ein paar Stunden erhalten und nur querlesen können. Die Zeit wäre zu knapp, um es vernünftig bewerten zu können. Für die CDU beantragte Wahlenberg, die Kommunalaufsicht des Kreises einzuschalten, um zu einer unabhängigen Bewertung zu kommen. So befürchte er einen weiteren Schlagabtausch der Juristen. Hermann-Josef Schippers, zweiter Mann an der Rathausspitze, nannte diesen Antrag „nicht zielführend“. Wenn es zu unterschiedlichen juristischen Meinungen käme, sei nicht mehr der Rat zuständig, dann müsse ein Rechtsstreit vor Gericht geführt werden. SPD-Fraktionsvorsitzender Wilhelm Mankau begrüßte die Verschiebung auf den 22. Februar, „um keine Verfahrensfehler zu machen“. Und für die Grünen erklärte Vorsitzende Anja Degenhardt, die Grünen hätten sonst eh einen Antrag auf Vertagung gestellt.

Bürgermeister Wassong ging auf das zweite Gutachten ein. In den ersten beiden Punkten sei es komplett zu widerlegen, im dritten Punkt kämen die Juristen aus Köln zu einer anderen Bewertung. Johannes Wahlenberg erneuerte den CDU-Antrag, die Kommunalaufsicht als neutrale Stelle miteinzubeziehen. Bei acht Stimmen der CDU und sieben Enthaltungen aus den Reihen der Grünen lehnte die Ratsmehrheit dies ab. Auch die fünf Mitglieder der Niederkrüchtener Wählergemeinschaft, die im Januar aus der CDU ausgetreten waren, stimmten gegen ihre frühere Fraktion.

Die 34 Ratssitze sind nach der Gründung der neuen Fraktion (fünf Sitze) neu berechnet und verteilt worden: Die Grünen haben neun Sitze, die CDU hat acht, die SPD hat sechs, die FDP drei, die CKW zwei und „Die Linke“ einen Sitz.

Sondersitzung des Lüner Rates: Stadt steht ohne gültigen Haushalt da, Ruhr Nachrichten v. 01.02.2022

Lünens Bürgermeister Jürgen Kleine-Frauns hat den Stadtrat zu einer Sondersitzung am Freitag (4.2.) eingeladen. Es geht um den Haushalt 2022, der laut Bürgermeister unrechtmäßig zustande kam.

von Torsten Storks

Der Lüner Stadtrat trifft sich am kommenden Freitag (4. Februar) zu einer von Bürgermeister Jürgen Kleine-Frauns einberufenen Dringlichkeitssitzung im Erlebnisreich-Campus an der Hüttenallee – aus gewichtigem Grund:

[…]

zum Bericht der Ruhr Nachrichten im Volltext

Leserforum, NJW-aktuell 41/2021, 10

Zu Kingreen, NJW 2021, 2766 und Waldhoff, NJW 2021, 2772. Dem Autor Kingreen ist in seinem Gesamtergebnis völlig zuzustimmen. Die genannten „Fortsetzungsromane“ in den Normen des IfSG bedürfen einer ruhigen und besonnenen Kürzung und Überarbeitung. Nur so ist eine Normenklarheit wieder herzustellen. Gleichzeitig kann sich das Gesetz aber auch darauf besinnen, dass es nicht nur für den Krisen-Einzelfall gedacht ist, sondern schon jeher der Seuchenbekämpfung und -vermeidung diente. Hierfür muss auch das Gesetz aus den Erfahrungen der letzten beiden Jahre lernen. Allein den letzten Satz des Aufsatzes möge man vor dem neuen Bundestag verstecken, weil sonst die Gefahr besteht es würde ein ‚Gute-Gesetzgebungs-Gesetz‘ erlassen. Das wäre zwar der Sache nach geboten, Betitelung alleine würde aber eben nicht helfen.

Im Rahmen der guten Gesetzgebung bedarf es aber sodann – sicherlich sinnvoll in der von Waldhoff geforderten Enquête-Kommission – auch konstruktiver Vorschläge für eine schnelle und womöglich auch nicht-präsente Gesetzgebung in der Zukunft. Bundestag und Landtage haben die Homeoffice-Pflichten in diversen Spielarten geschaffen und gefordert, es fehlt aber unverändert am hybriden oder digitalen Gesetzgebungsverfahren und Beschlussverfahren für zukünftige Krisensituationen. Wie will das nun neugewählte Verfassungsorgan zukünftig seinen Auftrag wahrnehmen, auch in Situationen in denen persönliche Kontakte vorsorglich reduziert werden sollen? Bedarf es einer Änderung der Verfahren? Ist hybrid dann die Lösung? Oder bedarf es spezieller Notfallkompetenzen? Ist Eilgesetzgebung etwa mit einem ermächtigten Hauptausschuss denkbar, ohne dass gleichzeitig eine Mehrzahl der Abgeordneten um ihre Rechte aus dem Mandat fürchten muss?

Wie ist ein Arbeiten ohnehin nun unmittelbar nach der Wahl sachgerecht zu organisieren, wenn die Rollen von Regierung und Opposition noch nicht verteilt, Ministerien und ihre „Spiegel-Ausschüsse“ noch nicht zugeschnitten sind? 2017 hat ohne Corona bereits verfassungsmäßige Sorgen bereitet, als der Bundestag die Arbeit in Ausschüssen über Monate hinweg verweigerte. Nun mit den jüngsten Pandemieerfahrungen erscheint es erst recht wenig sinnvoll, auf die nächste Krise zu warten. Der neue Bundestag muss sich auch zu dieser Frage aufstellen.

Fachanwalt für Verwaltungsrecht Robert Hotstegs, Düsseldorf

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Posts vom Wahlschein, Selfie aus der Wahlkabine: 7 Ant­worten zur Bun­des­tags­wahl, lto.de v. 18.09.2021

von Tanja Podolski

Am 26. September ist Bundestagswahl. Menschen posten schon jetzt ihre ausgefüllten Briefwahlzettel, der Wahlleiter hat sich gerichtlich mit dem Meinungsforschungsinstitut Forsa über Umfragen gestritten. Was gilt rund um die Wahl rechtlich?

[…]

Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden hat in dem Streit im Eilverfahren entscheiden: Forsa durfte diese Umfragen veröffentlichen. Allerdings erließ der Hessische Verwaltungsgerichtshof am Freitag eine Zwischenverfügung, die die Entscheidung des VG nun erstmal suspendiert.

Die Meinungen zu dem Thema sind durchaus kritisch: „Ich habe großes Verständnis für den Bundeswahlleiter“, sagt Professor Dr. Matthias Rossi. Zwar sei die Briefwahl in der Norm nicht explizit genannt. „Doch mit Blick auf Sinn und Zweck der Norm, also bei einer telelogischen Interpretation, geht es erkennbar darum, Wähler in ihrer Entscheidungsfreiheit vollständig zu schützen, und das muss die Mitteilung von Briefwahlergebnissen beinhalten. Meiner Meinung nach darf über abgegebene Stimmen nicht vor 18 Uhr am 26. September berichtetet werden.“ Auch, dass die Briefwahlstimmen nicht gesondert ausgewiesen waren, helfe Forsa seiner Meinung nach nicht. „Allein die Mitteilung, dass abgegebene Stimmen in der Umfrage berücksichtigt wurden, kann genug Potential haben, Menschen in ihrer Wahlentscheidung zu beeinflussen“, meint Rossi, „weil sie die gefühlte Richtigkeit des Umfrageergebnisses stärkt“.

„Auch die Regelungen zur Abgabe der Stimme sprechen für die Position des Bundeswahlleiters“, sagt Dr. Sebastian Roßner, Rechtsanwalt im Öffentlichen Recht bei LLR Legerlotz Laschet, die Regelungen zur Briefwahl befänden sich im selben Abschnitt wie alle anderen, deren gemeinsames Ziel die Abgabe der Stimme ohne die Kenntnis der Stimmabgabe anderer sei. „Es geht immer um die Freiheit der Wahl“, sagt Rossi, die gelte es zu schützen.

Für Robert Hotstegs, Anwalt in gleichnamiger Kanzlei in Düsseldorf, ist die Entscheidung des VG Wiesbaden hingegen richtig: Die historische Auslegung des § 32 BWahlG gebe das Verbot für Forsa nicht her: „Die Regelungen zur Stimmabgabe beziehen sich – und das gilt auch für die Abgabe der Wahl im Kloster oder Krankenhaus – auf eine Wahlkabine am Wahltag.“ Womöglich müsse der Gesetzgeber nachbessern, jetzt aber sei die Einbeziehung der abgegebenen Briefwahlstimmen nicht verboten, meint der Anwalt. […]

Verbreiten der eigenen Abstimmung in den sozialen Medien

Immer mehr Menschen veröffentlichen Fotos rund um ihre Wahl in den sozialen Medien. „Explizit verboten sind Fotos in der Wahlkabine“, sagt Anwalt Robert Hotstegs. Das ist in der Bundeswahlordnung (BWahlO) geregelt und gilt für das Selfie genauso wie für das Foto des Wahlzettels.

„Dieses Verbot dient dem Grundsatz der geheimen und damit freien Wahl“, sagt Rossi. „Denn wenn es dabei auch häufig um bloße Selbstdarstellung gehe, kann schon von relativ harmlosen Influencer:innen  eine erhebliche Beeinträchtigung des Wahlverhaltens ausgehen, zudem können auch Kriminelle oder Menschen in Machtstrukturen Fotos von der Abstimmung verlangen.“ Um keinerlei Druck auf die Wähler zu erlauben und sie zu schützen, ist das verboten. Man müsse immer wieder betonen: Die Geheimhaltung der Wahlentscheidung dient ihrer Freiheit.

Wer sich über dieses Verbot hinwegsetzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Eine Straftat ist das nicht. Strafbar ist aber die Veröffentlichung der Stimmabgabe eines anderen, § 107c Strafgesetzbuch.

Fraglich ist aber, was zur Briefwahl gilt, denn § 56 BWO bezieht sich nur auf die Wahlkabine. Das Verbot könne über eine teleologische Auslegung noch auf die Briefwahl erstreckt werden, meint Rossi. Eine Ordnungswidrigkeit oder geschweige denn eine Straftat könne die Veröffentlichung der abgegebenen Briefwahlstimme mangels Bestimmtheit der Norm allerdings nicht zur Folge haben. „Ich halte hier aber eine Präzisierung durch den Gesetzgeber für angezeigt“, sagt Rossi. Anwalt Robert Hotstegs sagt es mit der Polizei Mittelfranken auf Twitter: „Rechtlich dürfen Sie das, ob dies auch richtig ist, müssen Sie selbst entscheiden.“ […]

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