AfD-Mitglieder im öffentlichen Dienst: Mehr als eine Frage des Cha­rak­ters, lto.de v. 13.05.2025

Mit der AfD-Einstufung als „gesichert rechtsextremistisch“ können Beamte mit Parteimitgliedschaft auf ihre Verfassungstreue überprüft werden. Das Parteienprivileg schützt die Betroffenen nicht, meint Robert Hotstegs.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat die AfD als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft. Auch wenn sich hiergegen die Partei mit einem Eilantrag und einem Klageverfahren zur Wehr setzt und das Bundesamt im Eilverfahren eine sogenannte Stillhaltezusage abgegeben hat, ändert dies am Ergebnis nichts: Das Bundesamt hat aus seiner Sicht genügend Argumente für die Verfassungsfeindlichkeit der Partei zusammengetragen. Es macht lediglich als Nachrichtendienst für die Dauer des Verfahrens davon keinen Gebrauch. Dennoch liegt eine – wenn auch als vertraulich eingestufte – Faktensammlung vor.

Damit ergibt sich nun erstmalig die Situation, dass die im Bundestag als größte Opposition vertretene Partei den Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verlassen hat und diese nach den Erkenntnissen bekämpft. Ein Eindruck, der sich in den vergangenen Jahren anlässlich von Wahlprogrammen, der gerichtlichen Einstufung von Landesverbänden oder Untergliederungen wie der „Jungen Alternative“ stets verdichtet hat.

Für Parteimitglieder, aber erst recht für Funktionsträgerinnen und Funktionsträger oder Kandidatinnen und Kandidaten, die als Beamtinnen und Beamte beim Bund, in einem Bundesland oder einer Gemeinde beschäftig sind, ergeben sich hieraus unmittelbar dienstrechtliche Konsequenzen.

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Eingeschränkte gerichtliche Kontrolle bei Wahl von hauptamtlichen kommunalen Beigeordneten, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 10.04.2025, Az. 2 C 12.24

Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Bestenauswahl aus Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt einem Bewerber bei der Wahl eines Beigeordneten durch den Gemeinderat einen gerichtlich überprüfbaren Anspruch auf chancengleiche Ausgestaltung des Bewerbungsverfahrens. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger bewarb sich neben fünf weiteren Personen, darunter der Beigeladene, bei der beklagten baden-württembergischen Stadt für die Stelle des Ersten Beigeordneten. Der Gemeinderat wählte mit 15 Stimmen den Beigeladenen, der Kläger erhielt keine, ein weiterer Bewerber sieben Stimmen. Über den Ausgang der Wahl wurde der Kläger unmittelbar im Anschluss informiert. Einen Tag später bestellte die Beklagte den Beigeladenen unter Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Ersten Beigeordneten.

Hiergegen hat der Kläger im Folgemonat Widerspruch und später Klage erhoben.

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Kein Dienstunfallschutz für Reparaturversuch an einer Wanduhr im Dienstzimmer mit einem privaten Klappmesser, Urteil v. 13.03.2025, Az. 2 C 8.24

Die Verwendung eines abstrakt gefährlichen Gegenstands – hier eines Klappmessers – zu einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch – hier Reparaturversuch an einer Uhr – läuft den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwider und steht deshalb der Anerkennung eines Unfallereignisses als Dienstunfall entgegen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

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Gesundheitliche Eignung von Bewerbern für den Polizeidienst, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 13.02.2025, Az. 2 C 4.24

Die gesundheitliche Eignung für den Polizeidienst ist anzunehmen, wenn die Bewerber den besonderen Anforderungen dieses Dienstes genügen. Dies gilt nicht nur für den aktuellen Gesundheitszustand, sondern auch für künftige Entwicklungen, die angesichts einer bekannten Vorerkrankung zu erwarten sind. Bei einem gegenwärtig voll polizeidienstfähigen Bewerber kann die gesundheitliche Eignung aber nur verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt der Polizeidienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

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Potenzialfeststellung für Beförderungen rechtswidrig, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 29.10.2024, Az. 1 WB 36.23

Die gegenwärtige Praxis der Bundeswehr, das Personal für den Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes auch mit Hilfe einer sogenannten Potenzialfeststellung auszuwählen, bedarf einer gesetzlichen Regelung. Das hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden.

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kein Anspruch auf Festsetzung von Anwaltsgebühren in gleicher Höhe für alle Parteien, Anwaltsgerichtshof NRW, Beschluss v. 27.08.2024, Az. 1 AGH 39/17

Im Rahmen eines Kostenausgleichungsverfahrens war es zu der besonderen Situation gekommen, dass eine Partei für die anwaltliche Vertretung vor dem Anwaltsgerichtshof in der ersten Instanz Gebühren nach Ziff. 3300 Nr. 2 VV RVG mit dem Quotienten 1,6 angemeldet hatte, während andere Parteien für die anwaltliche Vertretung in derselben Instanz Gebühren nach Ziff. 3100 VV RVG mit dem Quotienten 1,3 angemeldet hatten.

Der Senat hat nunmehr entschieden, dass es sich zwar jeweils um Verfahrensgebühren handele, aber kein Anspruch auf Festsetzung in gleicher Höhe besteht, wenn betragsmäßig andere Höhen beantragt wurden. Der Kostenausgleich sei dann beschränkt, weil Urkundsbeamte (und Senat) an den ursprünglichen Antrag gem. § 88 VwGO gebunden seien.

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Streitwert einer Professur auf Lebenszeit, Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss v. 19.07.2024, Az. 5 So 73/23

In einem vor dem Verwaltungsgericht Hamburg und dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht geführten Rechtsstreit um die Entfristung von Professor:innenstellen hat das Oberverwaltungsgericht nun nachträglich den Streitwert des Verfahrens der ersten Instanz (Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 08.05.2023, Az. 21 E 5067/22) korrigiert.

Während das Verwaltungsgericht zunächst von einem Streitwert in Höhe von 16.663,11 € ausging, ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts der doppelte Streitwert der Richtige(re).

Denn die Entfristung einer Professor:innenstelle stelle nicht bloß die Verleihung eines anderen Amtes dar und sei nicht mit einer Beförderung vergleichbar.

Durch die Verdopplung des Streitwerts erhöhen sich die gesetzlichen Gebühren für die (vom Land zu erstattenden) Rechtsanwaltsgebühren und die Gerichtskosten um ca. 35 %.

Das Oberverwaltungsgericht selbst hatte übrigens im selben Verfahren mit Beschluss vom 22.09.2023 (Az. 5 Bs 66/23) auch den fehlerhaft niedrigeren Streitwert angesetzt. Diese Festsetzung wurde im Nachgang ebenfalls geändert (Beschluss v. 15.08.2024, Az. 5 So 69/24).

Die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde lautet im Volltext:

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Mitgliedschaft im Förderkreis des Düsseldorfer Instituts für Dienstrecht

Seit Juli 2024 ist unsere Kanzlei Mitglied im Förderkreis des Düsseldorfer Instituts für Dienstrecht (difdi).

Das Düsseldorfer Institut für Dienstrecht ist ein in ganz Deutschland aktiver Träger, der sich vor allem der Weiterbildung im Bereich des Staats- und Verwaltungsrechts und des Rechts des öffentlichen Dienstes (Länder, Bund, Europäische Union, Kirchen) verschrieben hat.

Mitglied im Förderkreis | Düsseldorfer Institut für Dienstrecht
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Disziplinarverteidigung als Werbungskosten, Bundesfinanzhof, Beschluss v. 10.01.2024, Az. VI R 16/21

In einem aktuellen Verfahren hat der Bundesfinanzhof noch einmal bestätigt, dass Kosten der Disziplinarverteidigung steuerlich absetzbar sind. Ausdrücklich wird nicht dabei unterschieden, ob es sich dabei um den Vorwurf eines innerdienstlichen oder eines außerdienstlichen Pflichtenverstoßes handelt. Daher erstellen wir im Rahmen unserer anwaltlichen Tätigkeit Rechnungen, die ausdrücklich das Disziplinarverfahren benennen. So erleichtern wir unseren Mandant:innen die Angabe im Rahmen der Steuererklärung.

amtlicher Leitsatz

Rechtsverfolgungskosten eines Berufssoldaten für ein gegen ihn geführtes Wehrdisziplinarverfahren sind als Werbungskosten abzugsfähig.

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Voll im Dienst – nur Teilzeit für die Versorgung relevant, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 02.05.2024, Az. 2 C 13.23

Aus unterschiedlichen Gründen kann es dazu kommen, dass ein:e Beamt:in Teilzeit bewilligt bekommen hat, aber über die Teilzeit hinaus – sogar bis zur Vollzeit – Dienst verrichtet. Hier sind Konstellationen der Überstunden und Mehrarbeit einerseits denkbar, andererseits aber auch „geplante“ Vollzeit, weil der Dienst zur Ansparung für ein Altersteilzeitmodell verwendet werden soll. Kommt es dann zu einer Störung in der geplanten Umsetzung, stellt sich die Frage, ob der tatsächlich geleistete Dienst bei der Berechnung der Versorgungsbezüge anzusetzen ist oder nur die bewilligte Teilzeit.

Im konkreten Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht darüber zu entscheiden, wie ein freiwilliger Wechsel in ein anderes Ruhestandsmodell zu bewerten war. Das Gericht hat ausschließlich auf die Teilzeit abgestellt.

In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es:

„Voll im Dienst – nur Teilzeit für die Versorgung relevant, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 02.05.2024, Az. 2 C 13.23“ weiterlesen