Kann Zei­tun­g­lesen ein Dien­st­un­fall sein?, lto.de v. 21.05.2026

VGH Bayern zu dienstunfallrechtlichem Kausalzusammenhang

von Tanja Podolski

Auf einer Klassenfahrt mussten Kinder eine Nacht im Speisesaal schlafen. Das Ereignis schlug Wellen, die Lehrerin ging wegen Depressionen in den Vorruhestand. Die Verwaltungsgerichte mussten klären, ob das ein Dienstunfall war.

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„Ungerecht“ – Ärger im Amt in Düsseldorf: Beamtinnen kritisieren Kompetenztest, NRZ v. 16.05.2026

Düsseldorf. Ein Online-Test sorgt aktuell für Unruhe in der Stadtverwaltung Düsseldorf. Beamtinnen sehen sich um Aufstiegschancen gebracht. Worum es genau geht.

Von Johannes Below

Es gibt Ärger in der Stadtverwaltung. Der NRZ gegenüber kritisieren zwei Beamtinnen „skandalöse Zustände“ und fordern den sofortigen Stopp eines internen Bewerbungsverfahrens. Das Problem: ein Kompetenztest.

Ärger im Amt in Düsseldorf: Warum Beamtinnen einen Kompetenztest als „ungerecht“ empfinden

Dieser Kompetenztest ist Teil des Qualifizierungsaufstiegs. Das ist die Möglichkeit, für Beamte des mittleren in den gehobenen Dienst einzusteigen. Dazu wird ein Lehrgang an einem Studieninstitut absolviert. Plätze sind limitiert, weswegen ein Bewerbungsverfahren notwendig ist. Der Qualifizierungsaufstieg ermöglicht, Leitungsaufgaben zu übernehmen und dementsprechend bezahlt zu werden.

Berichtende Beamtinnen möchten anonym bleiben, sie fürchten „Konsequenzen“

Nun haben sich allerdings zwei Beamtinnen an unsere Redaktion gerichtet, die den Test als „skandalös“ bezeichnen. Aus Angst vor Konsequenzen möchten sie anonym bleiben. Sie sind selbst Teilnehmerinnen des Verfahrens und haben fraglichen Test nach eigener Aussage bereits bestanden.

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Beamte werfen Stadt Missstände bei Beförderungen vor, Rheinische Post v. 10.05.2026

Karriere in Düsseldorf

Von Alexander Esch

Mitarbeiter der Stadt Düsseldorf bemängeln Missbrauch und keine ausreichende Kontrolle an einer wichtigen Stelle des Bewerbungsprozesses für den gehobenen Dienst. Auch Anwälte haben Zweifel an der Art des Ausleseverfahrens.

Der Frust bei einigen Mitarbeitern der Stadt Düsseldorf ist offenbar groß. Das geht zumindest aus einer anonymen E-Mail an unsere Redaktion hervor. Von „eklatanten Missständen“ ist die Rede – und zwar im Hinblick auf die Karriereleiter der Beamten: „Das Verfahren, das über die berufliche Zukunft und die Möglichkeit zum Aufstieg in Führungspositionen entscheidet, findet derzeit unter Bedingungen statt, die jeder rechtsstaatlichen Prüfung spotten.“

So sehen das im E-Mail-Kontakt mit unserer Redaktion nach eigenen Angaben zwei Interessenvertreter sowie zwei betroffene Mitarbeiter. Offenbaren wollen sie ihre Identität nicht, auch intern habe man nur vorsichtig Kritik geübt. „Wir haben viel zu große Angst, dass man uns danach das Leben in den Ämtern zur Hölle macht.“

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Schuldhafte Dienstpflichtverletzung nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens vorwerfbar, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 23.04.2026, Az. 2 A 8/25

Eine „qualifizierte“ Pflichtenmahnung, die ein Dienstvergehen feststellt und hieran anknüpft, kann nicht auf das allgemeine Weisungsrecht des Vorgesetzten gestützt werden. Außerhalb des Disziplinarrechts mit den dort vorgesehenen Zuständigkeiten und Sicherungen darf etwaiges Fehlverhalten von Beamten nur zum Anlass für in die Zukunft gerichtete Anweisungen genommen werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gestern entschieden.

Der Kläger ist Lebenszeitbeamter im Bundesdienst und wird als Referatsleiter beim Bundesnachrichtendienst (BND) verwendet. Im Rahmen eines gegen einen seiner Mitarbeiter geführten Disziplinarverfahrens gab er in der behördlichen Zeugenvernehmung an, der Mitarbeiter habe im Zusammenhang mit einer möglichen Auslandsverwendung gesagt, er würde sich „auf die schwarzen Frauen freuen“ und es sich dann „gutgehen lassen“.

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elektronische Disziplinarklage auch für die Deutsche Bank zwingend, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 23.04.2026, Az. 2 C 11.25

§ 55d VwGO, wonach u. a. „Behörden“ den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Schriftsätze als elektronische Dokumente zu übermitteln haben, gilt auch für Beliehene als Behörden im funktionellen Sinn (hier: die Deutsche Bank AG im gerichtlichen Disziplinarverfahren). Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gestern entschieden.

In einem Disziplinarverfahren gegen eine Beamtin, die in einer Filiale der Postbank als einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt war, wurde die Disziplinarklageschrift per Briefpost an das Verwaltungsgericht übermittelt. Klägerin ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Vorstand der Deutschen Bank AG, dieser vertreten durch den Zentralen Beauftragten für Disziplinarangelegenheiten und Regressverfahren.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß aus dem Beamtenverhältnis entfernt, das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Beide Vorinstanzen haben angenommen, dass die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gemäß § 55d VwGO für die Deutsche Bank AG nicht gelte; der Begriff der „Behörde“ in dieser Bestimmung erfasse lediglich Behörden im organisatorischen, nicht aber im funktionellen Sinn und damit auch nicht beliehene Unternehmen des Privatrechts.

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Leserforum, NJW-aktuell 5/2026, 10

Zu Heuschmied, NJW-aktuell 3/2026, 15. Den Beobachtungen und auch dem Ergebnis des Autors, dass die Änderungen im niedersächsischen Disziplinarrecht keine Beschleunigung erwarten lassen, stimme ich uneingeschränkt zu. Dasselbe gilt derzeit auch für die Folgen der Novelle im BDG 2024 und die landesrechtlichen Überarbeitungen in Hamburg und Brandenburg.

Wenn gleichwohl Disziplinarverfahren zügiger betrieben und abgeschlossen werden sollen und die Gesetzgeber dieses Ziel mit ihren Novellen nicht zwingend erreichen, dürfte der Weg tatsächlich allein über die von Heuschmied angesprochene „Ertüchtigung der Verwaltung“ zu erreichen sein.

Es bedarf nämlich gar keiner landes- oder bundesgesetzlichen Änderungen um auch im Disziplinarrecht stärker zwischen Dienstherrn und unterschiedlichen Ressorts zu kooperieren. Zwar hat etwa Schleswig-Holstein dies in § 21 LDG SH und Bayern dies in Art. 18 BayDG gesetzlich angelegt, sodass dort zentrale Disziplinarbehörden tätig werden können. Aber auch allen anderen Dienststellen sei gesagt, dass die allermeisten Ermittlungen entweder vollständig extern abgegeben werden könnten oder aber wenigstens extern durch Vorerfahrung und -wissen unterstützt werden können. Hierdurch können ähnliche Fälle gemeinsam bearbeitet, Gerichtsprozesse federführend oder Fortbildungen gebündelt organisiert werden. Trotz Vernetzung von Behörden ist dies in der Praxis kaum festzustellen.

Rechtsanwalt und Geschäftsführer des Düsseldorfer Instituts für Dienstrecht (difdi), Robert Hotstegs, Düsseldorf

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Berliner Beamtenbesoldung: „Das ist eine Ohrfeige aus Karlsruhe“, beck-aktuell.de v. 21.11.2025

Das BVerfG hat die Ber­li­ner Be­am­ten­be­sol­dung für 2008–2020 weit­ge­hend für ver­fas­sungs­wid­rig er­klärt. Ro­bert Hot­stegs er­klärt im In­ter­view, warum die Ent­schei­dung Maß­stä­be für alle Län­der setzt – und das BVerfG viel­leicht sein Fa­mi­li­en­bild über­den­ken soll­te.

beck-aktuell: Das BVerfG hat am Mittwoch entschieden, dass die Berliner Beamtenbesoldung für die Jahre 2008 bis 2020 zu großen Teilen verfassungswidrig war. Das wird für Berlin teuer, weil man einige Beamte nachträglich bezahlen muss. Da steht wohl ein dreistelliger Millionenbetrag im Raum. Doch die Entscheidung geht in ihrer Bedeutung über Berlin hinaus. Herr Hotstegs, was macht diese Beschlüsse aus Karlsruhe so besonders?

Robert Hotstegs: Es sind unterschiedliche Punkte. Erstens: Das BVerfG hat neue Maßstäbe aufgestellt, an denen die Beamtenbesoldung gemessen werden soll – nicht nur ab jetzt, sondern auch rückwirkend. Es hat seine Rechtsprechung fortgeschrieben und dabei ein neues Drei-Stufen-Modell entwickelt. Und es hat prozessual Besoldungsgruppen und -jahre hinzugenommen, die ursprünglich gar nicht anhängig waren, weil es reinen Tisch machen wollte. Dadurch hat die Entscheidung eine Dimension, die über Berlin hinausgeht – sie betrifft alle Länder und den Bund.

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Gerechtigkeit & Loseblatt – Die Woche im Recht, Folge 75 v. 20.11.2025

Das BVerfG stellt neue Re­geln für die Be­am­ten­be­sol­dung auf – und Ber­lin fällt kra­chend durch. Die EU-Kom­mis­si­on will un­ter­des­sen den Da­ten­schutz etwas schlei­fen, Ama­zon und Meta du­cken sich weg und An­wäl­te kom­men nicht ins Grund­ge­setz. Und: Das Ex­amen wird wirk­lich immer schwe­rer!

Beamtenbesoldung: Über einen Zeitraum von zwölf Jahren war die Beamtenbesoldung in Berlin teilweise verfassungswidrig – das betrifft jedoch nicht nur die Hauptstadt. Wieso das BVerfG mit seinem Urteil neue Maßstäbe setzt, bespricht Maximilian Amos mit dem Beamtenrechtler Robert Hotstegs. 

Nichtzulassungsbeschwerde ist „Beschwerde“, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 29.09.2025, Az. 2 B 33.25

Selten muss das Bundesverwaltungsgericht geradezu „Vokabelfragen“ klären. Nun bot aber eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde Anlass hierzu. Sie wird häufig als „Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung“ oder eben als „Nichtzulassungsbeschwerde“ bezeichnet, aber eben nicht immer. „Beschwerde“ genügt, hat nun der 2. Senat in Leipzig festgestellt.

amtlicher Leitsatz:

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird mit
„Beschwerde“ grundsätzlich hinreichend eindeutig bezeichnet.

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Standpunkt: Morden Beamte privat?, NJW-aktuell 40/2025, S. 15

Die Versorgung eines Beamten im Ruhestand ist verfassungsrechtlich garantiert. Sie gilt mit der Einschränkung: Nur die Verurteilung durch ein deutsches Gericht kann für Bundes- und die meisten Landesbeamten unmittelbar zur Aberkennung des Ruhegehalts führen. Das Bundesverwaltungsgericht hält am eindeutigen Wortlaut des Gesetzes fest.

Der in Leipzig verhandelte Fall (Urt. v. 4.9.2025 – 2 C 13/24) hat in der öffentlichen Berichterstattung besonders der Boulevardmedien Störgefühle hervorgerufen: Der „Höhlenmörder“ von Teneriffa muss vom deutschen Staat weiter versorgt werden. Und tatsächlich hat ein Ruhestandsbeamter des Bundes weiterhin Versorgungsansprüche, obwohl er wegen der Tötung seiner von ihm in Trennung lebenden Ehefrau sowie eines der zwei gemeinsamen Söhne in Spanien wegen zweifachen Mordes sowie versuchten Mordes des zweiten Sohnes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und zu Freiheitsstrafen von 23 und 16 Jahren verurteilt worden war. Die Bundesagentur für Arbeit, bei der der Beamte zuletzt aktiv bis 2011 beschäftigt war, leitete ein Disziplinarverfahren ein und erhob 2022 Disziplinarklage mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts. Diese Klage, eine Klage sui generis nach altem Disziplinarrecht, sowie das anschließende Berufungs- und Revisionsverfahren sind ohne Erfolg geblieben. Die Disziplinarklage sei zwar zulässig, weil der Beklagte nicht schon aufgrund des spanischen Strafurteils seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren habe. Sie sei aber unbegründet. Nach geltendem Recht unterliege ein Ruhestandsbeamter nur noch eingeschränkten Dienstpflichten, insbesondere dürfe er sich nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen. Die vom Beklagten begangene Straftat werde hiervon nicht erfasst. Die Motive der Morde und des Mordversuchs seien „privater“ Natur.

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