Elternzeit zählt bei der Polizei NRW nicht als Wechselschichtdienst, der zum früheren Ruhestand berechtigt. Diese Regelung bestätigte nun das BVerwG – und spricht sich damit gegen die Vereinbarkeit von Beruf und Familie aus, meint Sarah Nußbaum.
Für die Polizei in NRW ist gesetzlich geregelt, dass es ohne Abzüge mit 62 Jahren in den Ruhestand geht. Das unterbieten in NRW nur die bis 1968 geborenen Beamtinnen und Beamte der Feuerwehren, die unabhängig vom Dienst noch mit 60 Jahren als reif für den Ruhestand angesehen werden. Hinzu kommt für die Polizeibeamtinnen und -beamten noch ein weiterer Nachlass: Leistete man zuvor mindestens 25 Jahre Dienst in Wechselschicht, gibt es nach § 114 LBG NRW einen Bonus für die körperlichen Belastungen und der Ruhestand ist schon mit 61 Jahren möglich.
Für die besondere Altersgrenze im Polizeivollzugsdienst hat die Elternzeit allerdings nach Ansicht des BVerwG keine Auswirkungen, wie die Leipziger Richterinnen und Richter am Donnerstag entschieden (Urteil vom 26.06.2025 – 2 C 15.24). Fällt also eine Elternzeit in die Zeit im Wechselschichtdienst, wird sie für die erforderlichen 25 Jahre nicht berücksichtigt. Die Entscheidung wirkt sich zwar in NRW nur für die Polizei aus, ist aber auch in den anderen Bundesländern relevant.