Beamter darf die Tat ohne negative Konsequenz bestreiten, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 05.05.2015, Az. 2 B 32.14

Ein heute bekannt gewordener Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts macht deutlich, wie wichtig es ist, im Disziplinarverfahren die Verteidigung auf eine breite Argumentationsbasis zu stellen: während viele andere Rügen erfolglos blieben, waren wir am Ende damit erfolgreich, dass wir die Verletzung rechtlichen Gehörs darlegen konnten.

Das ist umso bedeutender, als wir nämlich das Verfahren erst nach dem Abschluss des Strafverfahrens (mit einem Freispruch des Beamten) und nach der zweiten Disziplinarinstanz (jeweils Entfernung aus dem Dienst) von einem Kollegen übernommen haben. Während das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht auch die Pflicht haben, den Sachverhalt zu ermitteln, bewertet das Bundesverwaltungsgericht in der Nichtzulassungsbeschwerde nur reine Rechtsfragen. Hier zahlt sich daher Erfahrung im Disziplinarrecht doppelt aus.

Leitsätze des Gerichts:

1. Im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme kann unter dem Aspekt der Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BDG; hier: § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ThürDG) zu dessen Gunsten zu berücksichtigen sein, dass der Beamte die von ihm eingeräumten Taten nachträglich aufgearbeitet hat (z.B. indem er innere Einsicht zeigt oder sie wiedergutzumachen sucht) und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist.

2. Nicht zulässig ist es dagegen, das Ausbleiben einer solchen inneren Einsicht und Aufarbeitung zu Lasten des Beamten zu würdigen. Zulässiges Prozessverhalten, wozu auch das Bestreiten der Tat und das Negieren oder Relativieren ihres Unrechtsgehalts gehört, darf grundsätzlich nicht zu Lasten des Beamten gewertet werden.

eigener Leitsatz:

3. Soll die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausschlaggebend auch auf das Verteidigungsverhalten im Disziplinarverfahren gestützt werden, ist hierzu ein gerichtlicher Hinweis erforderlich und rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beamte muss Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. „Beamter darf die Tat ohne negative Konsequenz bestreiten, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 05.05.2015, Az. 2 B 32.14“ weiterlesen

Gewährung einer Zulage auch für freigestellte Personalratsmitglieder, Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 12.06.2014, Az. 3 A 235/11

Auch Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die für die Personalratsarbeit freigestellt sind, haben einen Anspruch auf die Gewährung einer monatlichen Zulage für freiwillige erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit, wenn sie ihre ernsthafte Bereitschaft hierzu entsprechend erklärt haben und der Dienstherr anderen Beamten, die die erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit leisten, diese Zulage gewährt.

Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem auf die Berufung eines für die Personalratsarbeit freigestellten Feuerwehrbeamten ergangenen Urteil vom 12.06.2014 entschieden. Zur Begründung stellt das Gericht auf das allgemeine personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot ab, das freigestellte Personalratsmitglied hat demnach Anspruch auf die Besoldung – die eben auch besagte Zulage umfasst – , die es erhielte, wenn es in seinem bisherigen Aufgabenbereich verblieben wäre. „Gewährung einer Zulage auch für freigestellte Personalratsmitglieder, Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 12.06.2014, Az. 3 A 235/11“ weiterlesen

Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost müssen die Kosten der Nachversicherung ausscheidender Beamter selbst tragen, Bundesverwaltungsgericht, Urteile v. 20.05.2015, Az. 6 C 4.14, 6 C 5.14 und 6 C 6.14

Die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost (Deutsche Post AG, Deutsche Telekom AG und Postbank AG) können von der Postbeamtenversorgungskasse nicht die Erstattung der Kosten verlangen, welche sie als Arbeitgeber für bei ihnen beschäftigte Beamte im Falle ihres Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis für ihre Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung an deren Träger gezahlt haben. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. „Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost müssen die Kosten der Nachversicherung ausscheidender Beamter selbst tragen, Bundesverwaltungsgericht, Urteile v. 20.05.2015, Az. 6 C 4.14, 6 C 5.14 und 6 C 6.14“ weiterlesen

Was denn nun? Dienstliche Beurteilungen zum Ankreuzen? Oberverwaltungsgericht NRW und Bundesverwaltungsgericht entscheiden 2015

Wir haben bereits an mehreren Stellen darüber berichtet, dass die Beurteilungsverfahren, die im Kern auf einem Ankreuzen von Punktzahlen oder Noten beruhen, immer wieder rechtlichen Bedenken begegnen. (siehe u.a. Beurteilungssystem Zoll weiter auf dem Prüfstand, Großbaustelle: dienstliche Beurteilungen in der Finanzverwaltung NRW rechtswidrig oder Jetzt sagt auch Hessen: Ankreuzen reicht nicht!)

In Kürze werden sowohl das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen als auch das Bundesverwaltungsgericht über derartige Beurteilungen zu entscheiden haben. Wie geht der Streit aus?

Daneben wird das Oberverwaltungsgericht auch klären, ob alle dienstlichen Beurteilungen auf Grundlage der Beurteilungsrichtlinie 2011 der Landesfinanzverwaltung rechtswidrig sind. Das hätte erhebliche Auswirkungen auf Beförderungs-, Stellenbesetzungs- und ggf. auch Schadensersatzverfahren. „Was denn nun? Dienstliche Beurteilungen zum Ankreuzen? Oberverwaltungsgericht NRW und Bundesverwaltungsgericht entscheiden 2015“ weiterlesen

Besitz kinderpornographischer Bilddateien bei Polizeibeamten

Das Bundesverwaltungsgericht erhält am 18.06.2015 die Gelegenheit wichtige Grundsätze in Disziplinarverfahren bezüglich Kinderpornographie aufzustellen und abzugrenzen.

In mehreren Revisionsverfahren geht es um die disziplinargerichtliche Ahndung des privaten Besitzes kinderpornographischer Bilddateien bei Polizeibeamten. Die Betroffenen sind – nach den bisherigen Urteilen – aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden. Die Vorinstanzen sind zwar von einem außerdienstlichen Verhalten ausgegangen, haben aber gleichwohl ein Dienstvergehen bejaht. Ein dienstlicher Bezug liege vor, weil es zu den zentralen Dienstpflichten eines Polizeibeamten gehöre, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen. Ob der Beamte dienstlich mit der Verfolgung kinderpornographischer Schriften befasst (gewesen) sei, sei unerheblich. „Besitz kinderpornographischer Bilddateien bei Polizeibeamten“ weiterlesen

Entlassung eines Polizeischülers aus dem Polizeidienst wegen WhatsApp-Nachrichten, Verwaltungsgericht Aachen, Urteil v. 30.04.2015, Az. 1 K 2241/14

Die 1. Kammer hat mit Urteil vom heutigen Tage die Klage eines Polizeischülers gegen seine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst abgewiesen.

Zur Begründung hat der Vorsitzende Richter Markus Lehmler ausgeführt, dass der Polizeipräsident zu Recht Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers zum Polizeikommissar gehabt habe, weil dieser rassistische Bilder in einer Chat-Gruppe verbreitet hat. „Entlassung eines Polizeischülers aus dem Polizeidienst wegen WhatsApp-Nachrichten, Verwaltungsgericht Aachen, Urteil v. 30.04.2015, Az. 1 K 2241/14“ weiterlesen

Katharina Voigt (32) ist jüngste Fachanwältin für Verwaltungsrecht | Beamtenrecht | Pressemitteilung 2015-02

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 22.04.2015

::: Pressemitteilung 02/2015 :::

Katharina Voigt (32) ist jüngste Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Düsseldorfer Rechtsanwältin verteidigt seit fünf Jahren Beamte gegen Stadt, Land und Bund

Düsseldorf. Am Rhein tummeln sich Rechtsanwälte besonders gern, in der Innenstadt haben viele Großkanzleien ihren Sitz. Und dennoch gibt es etwa im Verwaltungsrecht nur wenige spezialisierte Kanzleien. Eine davon ist die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft. Ihrer Anwältin Katharina Voigt (32) wurde nun von der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf die seltene Bezeichnung „Fachanwältin für Verwaltungsrecht“ verliehen. Nur drei weitere Kolleginnen mit diesem Titel gibt es in der Stadt. Auch männliche Mitbewerber sind selten. Unter allen ist die Expertin für Beamtenrecht nun die Jüngste. „Katharina Voigt (32) ist jüngste Fachanwältin für Verwaltungsrecht | Beamtenrecht | Pressemitteilung 2015-02“ weiterlesen

Beamtenversorgungsrecht auf dem Prüfstand vor dem EuGH, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 16.04.2015, Az. 23 K 6871/13

Ist die Nachversicherungspflicht für aus dem Dienst ausscheidende Beamte und die damit verbundene Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer mit Europarecht vereinbar?

Diese Frage hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 16. April 2015, der den Beteiligten heute zugestellt wurde, dem Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hof in Lu­xem­burg vorgelegt.

Hintergrund ist die Klage eines ehemaligen Lehrers, der von 1980 bis 1999 in Nordrhein-Westfalen – zuletzt als Oberstudienrat – tätig war. Zum 1. September 1999 nahm er eine Tätigkeit als Lehrer in Österreich auf, die er bis heute ausübt. Infolge des Wechsels nach Österreich musste er aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden. Bei dem nunmehr anstehenden Eintritt in den Altersruhestand erhält er keine beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge nach deutschem Recht. „Beamtenversorgungsrecht auf dem Prüfstand vor dem EuGH, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 16.04.2015, Az. 23 K 6871/13“ weiterlesen

Nein, das Oberverwaltungsgericht darf sich nicht durch Richter vertreten lassen, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 25.03.2015, Az. 13 D 27/14

Wir hatten bereits darüber berichtet, dass sich Gerichte in Verfahren, an denen sie selbst beteiligt sind, gerne durch Richter der eigenen Gerichtsverwaltung vertreten lassen. Das ist unzulässig, beschloss zunächst der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW. Nun liegt ein aktueller Beschluss des 13. Senats vor, der ebenfalls keine Zweifel lässt: das geht nicht!
„Nein, das Oberverwaltungsgericht darf sich nicht durch Richter vertreten lassen, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 25.03.2015, Az. 13 D 27/14“ weiterlesen

Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Beförderung nur bei ernsthafter Beförderungschance des Beamten, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 20.03.2015, Az. 2 C 12.14

Manch einer hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus der vergangenen Woche für einen Paukenschlag, eine Klarstellung oder eine Kehrtwende gehalten. Sie ist wohl nichts von alledem. Sie ist vor allen Dingen aber eines: ein Zeichen dafür, dass Schadensersatz-Verfahren immer eine Wundertüte bleiben, bis zur letzten Instanz (BVerwG 2 C 12.14 – Urteil vom 19. März 2015). Das Verfahren zeigt eindrücklich, dass der Weg durch die Instanzen schwer und oftmals von Überraschungen geprägt ist. Auch ist das Urteil kein Abgesang auf den Schadensersatz im Beamtenrecht. Er ist nur mit Akribie und genauer Nachprüfung einzufordern und mit einem langen Atem – durch alle Instanzen. „Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Beförderung nur bei ernsthafter Beförderungschance des Beamten, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 20.03.2015, Az. 2 C 12.14“ weiterlesen