Besitz kinderpornographischer Bilddateien bei Polizeibeamten

Das Bundesverwaltungsgericht erhält am 18.06.2015 die Gelegenheit wichtige Grundsätze in Disziplinarverfahren bezüglich Kinderpornographie aufzustellen und abzugrenzen.

In mehreren Revisionsverfahren geht es um die disziplinargerichtliche Ahndung des privaten Besitzes kinderpornographischer Bilddateien bei Polizeibeamten. Die Betroffenen sind – nach den bisherigen Urteilen – aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden. Die Vorinstanzen sind zwar von einem außerdienstlichen Verhalten ausgegangen, haben aber gleichwohl ein Dienstvergehen bejaht. Ein dienstlicher Bezug liege vor, weil es zu den zentralen Dienstpflichten eines Polizeibeamten gehöre, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen. Ob der Beamte dienstlich mit der Verfolgung kinderpornographischer Schriften befasst (gewesen) sei, sei unerheblich.

In den Revisionsverfahren wird es um die Klärung gehen, wann und ggf. unter welchen Voraussetzungen bei einem außerdienstlichen Verhalten von Polizisten ein dienstlicher Bezug angenommen werden kann, insbesondere ob insoweit generell auf die Stellung eines Polizeibeamten abgestellt werden kann oder ob es auf die dem Beamtem konkret übertragenen Tätigkeiten ankommt.

Vergleichbare Fragen stellen sich auch etwa bei Zollbeamten (Bundesfinanzverwaltung), aber auch in Grenzbereichen disziplinarisch belangter Lehrer.

Die mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht betrifft am 18.06.2015 die Az. 2 C 9.14, 2 C 19.14 und 2 C 25.14.