Die Entscheidung lässt sich in folgenden Leitsätzen zusammenfassen:
1. Die Bindung der Disziplinargerichte an strafgerichtliche Entscheidungen kann auch stillschweigende Feststellungen betreffen. Dies betrifft insbesondere die Feststellung der Schuldfähigkeit dann, wenn das Strafgericht diese nicht irgendwie behandelt oder in Zweifel gezogen hat.
Zur Begründung führt das Gericht aus: „„Schlimmer kann´s nicht kommen“ – zum Verschlechterungsverbot im Disziplinarrecht (sogen. reformatio in peius), Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 25.04.2012, Az. 31 K 1624/12.O“ weiterlesen

