OLG Bamberg sichert die freie Anwaltswahl für HUK-Rechtsschutzversicherte

erfolgreiche Klage der Rechtsanwaltskammer München

Mit einem Berufungsurteil vom 20. Juni 2012 hat das OLG Bamberg ein viel besprochenes Urteil des Landgerichts Bamberg vom November 2011 aufgehoben und einer Klage der Rechtsanwaltskammer München in vollem Umfang stattgegeben. Der verklagten Rechtsschutzversicherung (HUK-Coburg) wurde verboten, von ihren Versicherungsnehmern eine höhere Selbstbeteiligung bei späteren Schadensfällen zu verlangen, wenn im aktuell gemeldeten Schadensfall nicht eine vom Versicherer empfohlene Kanzlei, sondern ein vom Versicherungsnehmer selbst gewählter Anwalt mandatiert wird.

„Die freie Anwaltswahl ist ein gesetzlich verbrieftes Recht der Versicherungsnehmer, das nicht durch Ankündigung künftiger Nachteile für diejenigen unterlaufen werden darf, die davon vollen Gebrauch machen wollen“ sagte der Präsident der Rechtsanwaltskammer München, Rechtsanwalt Hansjörg Staehle, „ich begrüße deshalb das Urteil nicht zuletzt im Interesse der Verbraucher.“

Die Bamberger Richter haben die Revision zum BGH zugelassen. Die Urteilsgründe liegen bislang noch nicht vor. Es bleibt abzuwarten, ob Karlsruhe das letzte Wort sprechen muss. (Az. 3 U 236/11).

 

In jedem Fall dürfte das Urteil wegweisend für die freie Anwaltswahl von Beschäftigten im öffentlichen Dienst sein. Denn gerade die beklagte Rechtsschutzversicherung ist für Beamtinnen und Beamte häufig die „erste Wahl“. Wir arbeiten mit der HUK-Coburg-Rechtsschutzversicherung seit vielen Jahren gut zusammen – als stets vom Mandanten frei gewählte Rechtsanwälte. Daran sollte sich auch aus unserer Sicht nichts ändern, denn die Übertragung eines Beamten- oder Disziplinarmandats ist eine Vertrauensangelegenheit.