Verwaltungsrechtler zur Skateranlage in Korschenbroich: Jurist – Stadt muss Skateranlage nicht abbauen, Neuß-Grevenbroicher-Zeitung v. 10.04.2021

InterviewKorschenbroich. Der Verwaltungsrechtler Robert Hotstegs sieht Verhandlungsspielraum und mahnt: Stadt sollte nicht frühzeitig klein beigeben, sondern politisches Signal setzen.

Von Bärbel Broer

Sie ist illegal – die Skateranlage in Korschenbroich an der Albrecht-Dürer-Straße. Das steht nach dem Gutachten des Düsseldorfer Juristen Wilfried Bank fest. Auch eine nachträgliche Heilung – Juristen nutzen tatsächlich diesen medizinischen Begriff – der baurechtlich unzulässigen Anlage ist offenbar nicht möglich. Und dennoch lässt das Gutachten Spielraum. Davon ist Robert Hotstegs überzeugt. Der Düsseldorfer Rechtsanwalt ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und mit seiner gleichnamigen Rechtsanwaltsgesellschaft unter anderem auf Bürgerbeteiligung spezialisiert. Für unsere Redaktion hat er das Rechtsgutachten zur Skateranlage, das die Verwaltung in Auftrag gegeben hatte, überprüft.

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Leserbrief: Gourdet/Heger, Alternative Beschlussformen… (NVwZ 2021, 360ff.), NVwZ 2021, Heft 7, X

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Die Autoren lehnen es ab, die Öffentlichkeit von Sitzungen dadurch herzustellen, dass Bild und Ton in einen physischen Raum übertragen werden und dort also eingesehen werden können. Diese Regelungen aus Brandenburg und Baden-Württemberg erscheinen ihnen unsinnig. Ich teile die Kritik, soweit es darum geht, ausschließlich auf diesem Weg Öffentlichkeit zu ermöglichen. Allerdings gibt es diese Diskussion bereits in den Prozessordnungen zur Frage der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen. Dort folgt der Gesetzgeber bislang ausschließlich dem Prinzip der Saalöffentlichkeit mit der Folge, dass grundsätzlich auch der Spruchkörper im Saal physisch zu erscheinen hat. Das soll auch dazu dienen, technische Barrierefreiheit zu schaffen. Auch der/die Bürger:in ohne Internetzugang oder Computer soll in die Lage versetzt werden, an Gerichtsverhandlungen teilzunehmen. Warum dies bei Sitzungen in kommunalen Vertretungsorganen nicht gelten sollte, erschließt sich nicht. Im Gegenteil: Den Ausschluss von Bürger:innen bei allein online übertragenen Sitzungen halte ich derzeit noch für rechtfertigungsbedürftig.

Robert Hotstegs, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Düsseldorf

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Leserbrief: Zu Vetter, Maskenpflicht im Wahlraum… (NVwZ 2021, 187ff.), NVwZ 2021, Heft 5, X

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Den Ausführungen der Kollegin Vetter ist beizupflichten. Allerdings sind sicherlich neben juristischen Auflagen und Einschränkungen, die mit dem Wahlrecht kompatibel sind, auch praktische Nachteile von teils erheblichem Ausmaß zu erwarten. Aus Sicht eines Wahlhelfers möchte ich daher zwei Aspekte ergänzen:

Bei Wahlen im Jahr 2020 soll es in einzelnen Wahllokalen zu langen Warteschlangen und -zeiten gekommen sein. Diese sind zwar bedauerlich, aber führen auch nach Ablauf der Wahlzeit (§ 47 I BWO) nicht zum Stimmverlust der Betroffenen. Die Wahlhandlung kann und darf ausdrücklich auch noch nach Ablauf der Wahlzeit vollzogen werden, wenn die Wähler:innen vor 18 Uhr erschienen sind (§ 60 BWO). Diesen Wähler:innen ist also ausreichend Zeit einzuräumen, ohne dass Hektik und ein Verstoß gegen die AHA-Regeln aus diesem Grund geboten wären.

Anders dürfte sich dies in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen oder Klöstern darstellen. Diese durften in der Vergangenheit darauf hoffen als Sonderwahlbezirk durch einen beweglichen Wahlvorstand (§60ff iVm § 8 BWO) aufgesucht zu werden. Angesichts des größeren organisatorischen Aufwandes und des Infektionsrisikos ist zu erwarten, dass hiervon nur äußerst zurückhaltend Gebrauch gemacht und stattdessen auf die Briefwahlmöglichkeit verwiesen wird. Es bleibt zu hoffen, dass dies auch faktisch die Wähler:innen nicht abhält vom Stimmrecht Gebrauch zu machen.

Robert Hotstegs, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Düsseldorf

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online-Verhandlungen

(C) Landgericht Düsseldorf

Die Corona-Pandemie hat auch in den von uns betreuten verwaltungsrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Fragen den Blick auf Vorschriften gelenkt, die wir bislang nicht beachtet haben: die online-Verhandlung.

Tatsächlich kennt das Prozessrecht die Verhandlung von verschiedenen Orten aus und bei gleichzeitiger Ton- und Bildübertragung schon seit einigen Jahren, ohne dass diese Verfahren aber in nennenswerter Weise stattgefunden haben.

Zur Vermeidung von derzeit unerwünschten Kontakten und von Anreisen für unsere Mandant:innen und uns selbst beantragen wir daher vermehrt gem. § 102a VwGO

„den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen [zu] gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.“

§ 102a Abs. 1 S. 1 VwGO

Bislang haben wir diese Verhandlungen bei folgenden Gerichten beantragt:

GerichtAntrag erfolgreichAntrag abgelehntAnträge offenTendenz
Amtsgericht Kleve*1
Landgericht Düsseldorf*1
Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens1
Verwaltungsgericht Arnsberg1
Verwaltungsgericht Düsseldorfdiverse
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen1
Verwaltungsgericht Köln11
Verwaltungsgericht Minden1
Verwaltungsgericht Trier2
Stand: 11.06.2021

*bei den Zivilgerichten haben wir entsprechende Anträge nach §128a ZPO gestellt.

unsere Weihnachtsspende 2020

2020 ist fast vorbei.

Rechtsanwalt Robert Hotstegs

Was für ein Jahr…

Wir hatten eine ganze Menge Nüsse zu knacken. Also nicht nur die hier im Video, sondern natürlich auch in vielen Verfahren von uns. Im Beamtenrecht, im Disziplinarrecht, bei Bürgerbegehren, bei Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz und natürlich auch rund um Corona.

Und wir haben mit unserem Team in diesem Jahr wirklich ganz schön viel geschafft.

Eine Sache haben wir nicht gemacht,

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Corona: bis auf Weiteres Telefon/Video-Termine statt Kanzleitermine

Unsere Kanzlei will weiterhin dazu beitragen, dass sich die Ausbreitung des Corona-Virus verlangsamt. Wir werden daher bis auf Weiteres auf persönliche Besprechungen verzichten. Das fällt uns schwer, weil wir im Gegenteil zu anderen Kanzleien viel Wert auf einen frühen ersten persönlichen Kontakt legen. Aber unsere Beratung und Vertretung lässt es eben auch zu, dass wir darauf vorübergehend nun verzichten. Das haben wir seit dem Frühjahr 2020 verstärkt ausprobieren können.

Wenn Sie einen neuen Termin vereinbaren möchten, können Sie dies auf dem bewährten Weg z.B. über unsere Homepage oder telefonisch unter 0211/497657-16 tun. Wir werden dann eine telefonische Erstberatung oder eine Videokonferenz (z.B. über Skype oder über vOffice) vereinbaren.

Über die Notwendigkeit von Behörden- und Gerichtsterminen werden wir jeweils im Einzelfall mit Ihnen und den betroffenen Gerichten und Behörden entscheiden.

Wir hoffen auf Ihr Verständnis und freuen uns, wenn wir schon bald statt „Auf Wiederhören!“ auch wieder „Auf Wiedersehen!“ sagen können.

(letztes Update: 14.12.2020)


Wegen Wahlkampfrede des Präsidenten: BGH kippt Vor­stands­wahl der RAK Düs­sel­dorf, lto.de v. 08.12.2020

von Pia Lorenz

Fast die Hälfte des Vorstands der Anwaltskammer Düsseldorf ist heute nicht mehr im Amt. Der BGH bestätigte: Nun-Ex-Präsident Herbert Schons hat gegen das Neutralitätsgebot verstoßen. Es ist das Ende eines Kleinkriegs, und das einer Ära.

Der Anwaltssenat am Bundesgerichtshof (BGH) hat nach der mündlichen Verhandlung am Montag noch abends sein Urteil verkündet: Die Wahl von 13 der 15 im Jahr 2017 gewählten Vorstandsmitglieder der Düsseldorfer Rechtsanwaltskammer (RAK) ist ungültig, die Anwältinnen und Anwälte sind mit sofortiger Wirkung nicht mehr im Amt (AnwZ (Brfg) 19/19).

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Kampf ums Freibad Hiesfeld geht weiter, Rheinische Post v. 16.11.2020

Der Stadt Dinslaken wird Trickserei vorgeworfen

Dinslaken Reinhard Claves und seine Mitstreiter für das Bürgerbegehren „Pro Freibad“ geben nicht auf. Im Berufungsverfahren gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wurde jetzt die schriftliche Begründung eingereicht.

Von Heinz Schild

Noch lange nicht ist in Sachen Hiesfelder Freibad das letzte Wort gesprochen. Robert Hotstegs, Anwalt von Reinhard Claves und seiner Mitstreiter, die das Bürgerbegehren „Pro Freibad“ initiiert hatten, hat jetzt den nächsten juristischen Schritt für seine Mandanten getan. Nachdem bereits im August Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf eingelegt worden war, das das Bürgerbegehren, welches den Erhalt und die Sanierung des Hiesfelder Bades zum Ziel hat, für nicht zulässig erklärt hatte, wurde nun die schriftliche Begründung des Widerspruchs beim Oberverwaltungsgericht Münster eingereicht.

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VG zur Maskenpflicht in Düsseldorf: Nur einer muss sie nicht beachten, lto.de v. 06.11.2020

von Tanja Podolski

Die für die gesamte Stadt Düsseldorf angeordnete Maskenpflicht ist rechtswidrig. Allerdings ist sie nur für den erfolgreichen Antragsteller aufgehoben, alle anderen müssen sie im Stadtgebiet weiter beachten.

Die Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf zur Maskenpflicht auf dem gesamten Stadtgebiet ist rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf auf den Eilantrag eines Düsseldorfers hin entschieden (Beschl. v. 09.11.2020, Az. 26 L 2226/20). Die Entscheidung wirkt allerdings lediglich für den Antragsteller, alle anderen müssen sich weiter an die Regelung halten. […]

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Corona-Prävention an Schulen: „Ver­fahren bringen nichts“, lto.de v. 06.11.2020

von Tanja Podolski

Jeder hat eine Meinung zum Umgang mit Corona. Besonders emotional wird es, wenn es um die Frage von Schul- und Kitaöffnungen geht. Auch wenn die Anordnungen besorgten Eltern nicht passen: Juristisch ausrichten können sie derzeit nichts. 

Selten hat ein Thema die Eltern- und Schülerschaft so gespalten wie die Maßnahmen an den Schulen zur Eindämmung der Corona-Infektionen: Einige wollen den Mund-Nase-Schutz (MNS) auch in Grundschulen und Kindergärten, andere wollen ihn nicht einmal an den weiterführenden Schulen. Viele Eltern oder Schüler fordern, dass Klassen aufgeteilt werden und es einen täglichen Schichtbetrieb mit unterschiedlichen Anfangszeiten des Unterrichts gibt. Sie wollen den Einsatz von Luftfiltern in den Klassen, die Aufhebung der Präsenzpflicht oder geteilte Klassen mit täglich oder wöchentlich wechselndem Distanz- und Präsenzunterricht. Andere wollen all das nicht. So führen die Maßnahmen seit Monaten zu einer Vielzahl an Klagen vor den Verwaltungsgerichten. […]

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