VG zur Maskenpflicht in Düsseldorf: Nur einer muss sie nicht beachten, lto.de v. 06.11.2020

von Tanja Podolski

Die für die gesamte Stadt Düsseldorf angeordnete Maskenpflicht ist rechtswidrig. Allerdings ist sie nur für den erfolgreichen Antragsteller aufgehoben, alle anderen müssen sie im Stadtgebiet weiter beachten.

Die Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf zur Maskenpflicht auf dem gesamten Stadtgebiet ist rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf auf den Eilantrag eines Düsseldorfers hin entschieden (Beschl. v. 09.11.2020, Az. 26 L 2226/20). Die Entscheidung wirkt allerdings lediglich für den Antragsteller, alle anderen müssen sich weiter an die Regelung halten. […]

Bei Nachbesserung: „Beschwerde der Stadt könnte erfolgreich sein“

„Eine Erklärung dazu kann man sich als Bürger zwar selbst denken“, sagt Robert Hotstegs, Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Düsseldorf, „aber das reicht nun einmal nicht.“ Insofern komme die Entscheidung für ihn auch nicht überraschend. Notwendig sei vielmehr, dass der Verordnungsgeber selbst eine Begründung für eine derartige Regelung liefert. Die müsse auch nicht in der Allgemeinverfügung selbst enthalten sein, aber zumindest als begleitende Veröffentlichung.

Hotstegs rechnet damit, dass die Stadt Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen und gleichzeitig die Allgemeinverfügung mit einer Erklärung zum Fünf-Meter-Abstand oder einer Anpassung der Abstandsregelung nachbessern wird. „Denn die Stadt hat eine Faustformel gesucht, um nicht konkret jede einzelne Straße oder Uhrzeiten benennen zu müssen, und die fünf-Meter-Regel geschaffen, damit die Menschen genug Zeit zu haben, die Maske aufzuziehen, bevor sie ohne den erforderlichen Abstand von 1,5 Metern aufeinandertreffen.“

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