Schuldhafte Dienstpflichtverletzung nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens vorwerfbar, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 23.04.2026, Az. 2 A 8/25

Eine „qualifizierte“ Pflichtenmahnung, die ein Dienstvergehen feststellt und hieran anknüpft, kann nicht auf das allgemeine Weisungsrecht des Vorgesetzten gestützt werden. Außerhalb des Disziplinarrechts mit den dort vorgesehenen Zuständigkeiten und Sicherungen darf etwaiges Fehlverhalten von Beamten nur zum Anlass für in die Zukunft gerichtete Anweisungen genommen werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gestern entschieden.

Der Kläger ist Lebenszeitbeamter im Bundesdienst und wird als Referatsleiter beim Bundesnachrichtendienst (BND) verwendet. Im Rahmen eines gegen einen seiner Mitarbeiter geführten Disziplinarverfahrens gab er in der behördlichen Zeugenvernehmung an, der Mitarbeiter habe im Zusammenhang mit einer möglichen Auslandsverwendung gesagt, er würde sich „auf die schwarzen Frauen freuen“ und es sich dann „gutgehen lassen“.

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Caritas darf bei Kirchenaustritt nicht ohne Weiteres kündigen, Europäischer Gerichtshof, Urteil v. 17.03.2026, Az. C-258/24 (Katholische Schwangerschaftsberatung)

Eine katholische Einrichtung kann einer Mitarbeiterin nicht ohne Weiteres aus dem alleinigen Grund kündigen, dass sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist.

Eine solche Kündigung setzt unter anderem voraus, dass die Anforderung, nicht aus dieser Kirche auszutreten, unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und in Anbetracht des Ethos dieser Einrichtung wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist.

Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil von heute klar, wie ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen eines Arbeitgebers, dessen Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht, daran, dass sein Ethos und sein Recht auf Autonomie nicht in Frage gestellt werden, einerseits und den Interessen der Arbeitnehmer, nicht wegen ihrer Religion diskriminiert zu werden, andererseits zu gewährleisten ist. Das Unionsrecht räumt jedem Mitgliedstaat einen Beurteilungsspielraum bei dieser Abwägung ein. Die nationalen Gerichte müssen zwar grundsätzlich davon Abstand nehmen, die Legitimität des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation als solchen zu beurteilen, doch ist es Sache dieser Gerichte und nicht der betreffenden Kirche oder Organisation, zu beurteilen, ob eine berufliche Anforderung aufgrund der Art der betreffenden Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung angesichts dieses Ethos wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass ein katholischer Verein wie die deutsche Katholische Schwangerschaftsberatung einer katholischen Mitarbeiterin grundsätzlich nicht allein deshalb kündigen darf, weil sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, während er insbesondere nicht-katholische Personen für die gleiche Tätigkeit beschäftigt. In einer solchen Situation scheint nämlich der Austritt an sich das Ethos oder das Recht des Vereins auf Autonomie nicht in Frage zu stellen. Es ist jedoch letztlich Sache des deutschen Bundesarbeitsgerichts, dies im vorliegenden Fall zu beurteilen.

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Leserforum, NJW-aktuell 5/2026, 10

Zu Heuschmied, NJW-aktuell 3/2026, 15. Den Beobachtungen und auch dem Ergebnis des Autors, dass die Änderungen im niedersächsischen Disziplinarrecht keine Beschleunigung erwarten lassen, stimme ich uneingeschränkt zu. Dasselbe gilt derzeit auch für die Folgen der Novelle im BDG 2024 und die landesrechtlichen Überarbeitungen in Hamburg und Brandenburg.

Wenn gleichwohl Disziplinarverfahren zügiger betrieben und abgeschlossen werden sollen und die Gesetzgeber dieses Ziel mit ihren Novellen nicht zwingend erreichen, dürfte der Weg tatsächlich allein über die von Heuschmied angesprochene „Ertüchtigung der Verwaltung“ zu erreichen sein.

Es bedarf nämlich gar keiner landes- oder bundesgesetzlichen Änderungen um auch im Disziplinarrecht stärker zwischen Dienstherrn und unterschiedlichen Ressorts zu kooperieren. Zwar hat etwa Schleswig-Holstein dies in § 21 LDG SH und Bayern dies in Art. 18 BayDG gesetzlich angelegt, sodass dort zentrale Disziplinarbehörden tätig werden können. Aber auch allen anderen Dienststellen sei gesagt, dass die allermeisten Ermittlungen entweder vollständig extern abgegeben werden könnten oder aber wenigstens extern durch Vorerfahrung und -wissen unterstützt werden können. Hierdurch können ähnliche Fälle gemeinsam bearbeitet, Gerichtsprozesse federführend oder Fortbildungen gebündelt organisiert werden. Trotz Vernetzung von Behörden ist dies in der Praxis kaum festzustellen.

Rechtsanwalt und Geschäftsführer des Düsseldorfer Instituts für Dienstrecht (difdi), Robert Hotstegs, Düsseldorf

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Wir spenden 2025 für die Flüchtlingsinitiative Düsseldorf!

Es ist schon eine gute und langjährige Tradition, dass wir auf viele gedruckte Weihnachtskarten und -briefe verzichten. Stattdessen wählen wir aus den Vorschlägen unserer Mitarbeiter:innen seit einigen Jahren stets einen oder mehrere Spendenzwecke aus, die uns besonders am Herzen liegen.

Die Wahl fiel uns leider auch in diesem Jahr leicht, es wurde diesmal der Verein „Flüchtlinge willkommen in Düsseldorf“. Denn schon seit 2019 ist Rechtsanwalt Robert Hotstegs dem Verein und seiner Arbeit verbunden, er moderierte seitdem eine Vielzahl der Solidaritäts- und Friedenskonzerte.

Die Arbeit des Vereins ist auch nach 10 Jahren unverändert jeden Tag nötig, um Informationen zu transportieren, praktische Hilfe für das Ankommen in Düsseldorf zu organisieren und Menschen in Not zu helfen.

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Berliner Beamtenbesoldung: „Das ist eine Ohrfeige aus Karlsruhe“, beck-aktuell.de v. 21.11.2025

Das BVerfG hat die Ber­li­ner Be­am­ten­be­sol­dung für 2008–2020 weit­ge­hend für ver­fas­sungs­wid­rig er­klärt. Ro­bert Hot­stegs er­klärt im In­ter­view, warum die Ent­schei­dung Maß­stä­be für alle Län­der setzt – und das BVerfG viel­leicht sein Fa­mi­li­en­bild über­den­ken soll­te.

beck-aktuell: Das BVerfG hat am Mittwoch entschieden, dass die Berliner Beamtenbesoldung für die Jahre 2008 bis 2020 zu großen Teilen verfassungswidrig war. Das wird für Berlin teuer, weil man einige Beamte nachträglich bezahlen muss. Da steht wohl ein dreistelliger Millionenbetrag im Raum. Doch die Entscheidung geht in ihrer Bedeutung über Berlin hinaus. Herr Hotstegs, was macht diese Beschlüsse aus Karlsruhe so besonders?

Robert Hotstegs: Es sind unterschiedliche Punkte. Erstens: Das BVerfG hat neue Maßstäbe aufgestellt, an denen die Beamtenbesoldung gemessen werden soll – nicht nur ab jetzt, sondern auch rückwirkend. Es hat seine Rechtsprechung fortgeschrieben und dabei ein neues Drei-Stufen-Modell entwickelt. Und es hat prozessual Besoldungsgruppen und -jahre hinzugenommen, die ursprünglich gar nicht anhängig waren, weil es reinen Tisch machen wollte. Dadurch hat die Entscheidung eine Dimension, die über Berlin hinausgeht – sie betrifft alle Länder und den Bund.

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Gerechtigkeit & Loseblatt – Die Woche im Recht, Folge 75 v. 20.11.2025

Das BVerfG stellt neue Re­geln für die Be­am­ten­be­sol­dung auf – und Ber­lin fällt kra­chend durch. Die EU-Kom­mis­si­on will un­ter­des­sen den Da­ten­schutz etwas schlei­fen, Ama­zon und Meta du­cken sich weg und An­wäl­te kom­men nicht ins Grund­ge­setz. Und: Das Ex­amen wird wirk­lich immer schwe­rer!

Beamtenbesoldung: Über einen Zeitraum von zwölf Jahren war die Beamtenbesoldung in Berlin teilweise verfassungswidrig – das betrifft jedoch nicht nur die Hauptstadt. Wieso das BVerfG mit seinem Urteil neue Maßstäbe setzt, bespricht Maximilian Amos mit dem Beamtenrechtler Robert Hotstegs. 

Standpunkt: Bürgerfreundlichere Pressearbeit der Gerichte, NJW-aktuell 48/2025, S. 15

Robert Hotstegs

Die Pressearbeit von Justizbehörden und Gerichten gehört nicht nur zum behördlichen Standard, sondern auch zum guten Ton. Die wenigen rechtlichen Grundlagen sehen aber stets eine Lücke vor: Pressearbeit richtet sich ausschließlich an die Medien. So kann es passieren, dass Parteien aus der Presse vom Ausgang „ihres“ Verfahrens erfahren. Das darf nicht sein.

Die Neubesetzung der Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts war diesem eine Pressemitteilung wert (v. 1.9.2025). Eine Richterin und ein Richter nehmen in Leipzig die Öffentlichkeitsarbeit war. Sie sind Mitglieder zweier Revisionssenate und entlastet für die Pressearbeit als Verwaltungsaufgabe des Gerichts. Eine im „Pakt für den Rechtsstaat“ 2019 vorgesehene weitere Stelle wurde seinerzeit nicht besetzt (lto.de v. 26.2.2020) und ist heute nicht mehr ausgeschrieben.

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Nichtzulassungsbeschwerde ist „Beschwerde“, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 29.09.2025, Az. 2 B 33.25

Selten muss das Bundesverwaltungsgericht geradezu „Vokabelfragen“ klären. Nun bot aber eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde Anlass hierzu. Sie wird häufig als „Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung“ oder eben als „Nichtzulassungsbeschwerde“ bezeichnet, aber eben nicht immer. „Beschwerde“ genügt, hat nun der 2. Senat in Leipzig festgestellt.

amtlicher Leitsatz:

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird mit
„Beschwerde“ grundsätzlich hinreichend eindeutig bezeichnet.

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