Videoclip „Auf den Punkt“: abstrakte Normenkontrolle gegen kommunale Satzungen

Kommunalpolitiker sehen sich in ihrer täglichen politischen Arbeit immer wieder mit rechtlichen Fragen konfrontiert. Gemeinsam mit Rechtsanwalt Robert Hotstegs nimmt die VLK NRW interessante rechtliche Fragenstellungen rund um die Kommunalpolitik, aktuelle Urteile und ihre Auswirkungen unter die Lupe und bringt die Sachverhalte für Sie „Auf den Punkt“!

Direkt zum Videoclip!

abstrakte Normenkontrolle

Das Land Nordrhein-Westfalen hat sein Rechtsschutzsystem in diesem Jahr etwas vervollständigt. Es hat die abstrakte Normenkontrolle eingeführt.

Die abstrakte Normenkrontrolle hat insbesondere für Städte, Gemeinden und für Kreise eine ganz große Bedeutung. Denn die Stadträte, die Kreistage, sie erlassen eben Rechtsnormen die eine Qualität haben, die wir unterhalb des Landesgesetzes einordnen. Zum Beispiel kommunale Satzungen.

Das können Beitragssatzungen, Beitragsordnungen oder Abgabensatzungen sein. Also das, was vor ein paar Jahren als Diskussion geführt wurde: Gibt es kommunale Kulturförderabgaben, wo können Kommunen eigene Steuern, eigene Abgaben erfinden, wo haben sie eben einen eigenen Regelungs- und Entscheidungsspielraum? Das sind Rechtsfragen, die man jetzt nicht mehr als Beispiel am einzelnen, konkreten Steuerpflichtigen durchdiskutieren würde. Sondern die man jetzt eben auch der sogenannten abstrakten Normenkontrolle zuführen kann.

Die ist neu geregelt im § 109a des Justizgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, also ein wenig versteckt. Diese Rechtsstreitigkeiten werden in der I. Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster geführt. Dort werden also diese Rechtsnormen zukünftig überprüft werden können. Ein System, das es in vielen anderen Bundesländern schon gab, aber von dem Nordrhein-Westfalen trotz mehrerer Gesetzesanläufe in der Vergangenheit keinen Gebrauch von gemacht hat.

Jetzt ist sie eingeführt. Seit dem 01.01.2019 gibt es die abstrakte Normenkontrolle. Die erfasst alle Rechtsnormen, die jetzt ab dem 01.01.2019 erlassen werden. Von daher: ein neues Feld. Ein neues Feld, dem sich eben auch die Räte, die Ausschüsse, die Kreistage eben wie alle anderen Behörden auch stellen müssen und ein Rechtsschutzfeld das man also im Blick behalten muss.

kleine Mediationsstatistik (Stand: 12/2023)

Im üblichen Gerichtsverfahren wird ein Rechtsstreit durch Urteil oder einen vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich beendet.

Daneben bieten die Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen einen weiteren Weg zur Beendigung von Rechtsstreitigkeiten an, nämlich die Mediation: Eine moderne Konfliktlösungsmethode, bei der die Beteiligten mit Hilfe eines zum Mediator ausgebildeten Verwaltungsrichters gemeinsam zu einer dauerhaften Problembereinigung gelangen.

„kleine Mediationsstatistik (Stand: 12/2023)“ weiterlesen

Videoclip „Auf den Punkt“: Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende

Kommunalpolitiker sehen sich in ihrer täglichen politischen Arbeit immer wieder mit rechtlichen Fragen konfrontiert. Gemeinsam mit Rechtsanwalt Robert Hotstegs nimmt die VLK NRW interessante rechtliche Fragenstellungen rund um die Kommunalpolitik, aktuelle Urteile und ihre Auswirkungen unter die Lupe und bringt die Sachverhalte für Sie „Auf den Punkt“!

Direkt zum Videoclip!

Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende

Ratsmitglieder und insbesondere Vorsitzende von kommunalen Ausschüssen auf Städte- und Gemeindeebene in Nordrhein-Westfalen müssen ab Januar 2019 ganz besonders ihre Aufwandsentschädigung noch einmal in den Blick nehmen. Denn durch eine Panne im Gesetzgebungsverfahren, hat der Landtag Nordrhein-Westfalen zum 29. Dezember § 46 der Gemeindeordnung geändert. Das war eigentlich nicht zu diesem Zeitpunkt gewollt.

Die Änderung sollte erst zur nächsten Legislaturperiode 2020 in Kraft treten. Durch einen Tippfehler – kann man sagen – im Gesetzgebungsverfahren ist nun diese Änderung schon in Kraft getreten.

Was ist passiert ? Seit dem 29. Dezember bekommen alle Ausschussvorsitzenden grundsätzlich eine Aufwandsentschädigung nach einer Rechtsverordnung des Ministeriums für kommunale Angelegenheiten. Diese Aufwandsentschädigung kann für einzelne Ausschüsse ausgeklammert werden. Das war auch bisher schon der Fall: Der Rat konnte die Hauptsatzung entsprechend gestalten und konnte Ausschüsse von dieser Regelung ausnehmen.

Das wichtige ist jetzt aber einerseits, dass diese Aufwandsentschädigung in Zukunft – also seit dem 29. Dezember und jetzt fortlaufend – dass diese Aufwandsentschädigung jetzt als Monatspauschale gewährt wird, einerseits und zweitens, dass ist viel gravierender, dass die Änderung der Hauptsatzung jetzt einer 2/3-Mehrheit bedarf. Das war in der Vergangenheit nicht der Fall.

Das heißt die Änderung, die es jetzt auf kommunaler Ebene in der Hauptsatzung gibt, entspricht nicht den heutigen gesetzlichen Anforderungen. Das ist ärgerlich, weil vor Ort oft um diese Kompromisse, welche Ausschussvorsitzenden eine Aufwandsentschädigung bekommen und welche nicht, lange gerungen wurde.

Dieses Ringen muss in der laufenden Legislaturperiode einsetzen. Denn nur so kann eine 2/3 Mehrheit im Rat hergestellt werden und nur so könnte die Hauptsatzung jetzt dem neuen aus Versehen in Kraft getretenen § 46 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen entsprechen und die Hauptsatzung also entsprechend neu beschlossen werden. Vielleicht sogar mit dem selben Wortlaut. Das bleibt abzuwarten.

NRW eröffnet Rechtsweg für Landesverfassungsbeschwerde: „Komm mit, komm mit mir ins Abenteu­er­land“, lto.de v. 31.12.2018

68 Jahre nach Einführung der Verfassungsbeschwerde zum BVerfG führt NRW zum 1. Januar 2019 die Individualverfassungsbeschwerde zum VerfGH NRW ein. Organisatorisch ist das Gericht für die neue Aufgabe nicht gewappnet, meint Robert Hotstegs.

Der Landtag in Düsseldorf hatte verschiedene Anläufe in mehreren Legislaturperioden benötigt, im Sommer 2018 war die Zeit dann reif. Durch Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VGHG NW) ergänzte das Parlament die Art der Verfahren um die Individualverfassungsbeschwerde. Gleichzeitig eröffnete es auch den elektronischen Rechtsverkehr zu dem Gericht, das bis dahin für Bürger weitestgehend unerreichbar war und dementsprechend eher unbekannt ist. „NRW eröffnet Rechtsweg für Landesverfassungsbeschwerde: „Komm mit, komm mit mir ins Abenteu­er­land“, lto.de v. 31.12.2018“ weiterlesen

Vorprüfung für Bürgerbegehren nur „halb“ in Kraft getreten – Panne im Landtag | Kommunalrecht | Pressemitteilung 2018-09

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 31.12.2018

::: Pressemitteilung 09/2018 :::

Vorprüfung für Bürgerbegehren nur „halb“ in Kraft getreten
Panne im Landtag

Düsseldorf. Noch kurz vor Weihnachten hatte der Landtag die Rechte von Bürgern im Rahmen der direkten Demokratie stärken wollen. Bürgerbegehren auf Ebene von Städten, Gemeinden und Kreisen sollten das Recht erhalten, vorab juristisch verbindlich geprüft zu werden. Das Gesetz wurde am 28. Dezember im Gesetzblatt veröffentlicht. In Kraft trat es wegen eines Redaktionsversehens aber nur teilweise. Darauf wies nun der Düsseldorfer Anwalt Robert Hotstegs hin. „Vorprüfung für Bürgerbegehren nur „halb“ in Kraft getreten – Panne im Landtag | Kommunalrecht | Pressemitteilung 2018-09“ weiterlesen

Dreier überschreitet seine Kompetenzen, Neue Westfälische v. 18.12.2018

Bürgerbegehren: Initiatoren bitten den Landrat, die umstrittene Kostenschätzung anzuordnen

Die Initiatoren des geplanten Bürgerbegehrens „Neubau Stadtverwaltung“
haben die Düsseldorfer Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft um ein Kurzgutachten zur Frage der Kostenschätzung und der Hemmung der Fristen für das Bürgerbegehren gebeten.

Darin kommt Rechtsanwalt Robert Hotstegs nach Angaben der Initiatoren und Ratsherren Hartmut Hüttemann, Stephan Hoppe und Alexander Senn zu dem Ergebnis, dass der Bürgermeisterder Stadt Paderborn denInitiatoren zwingend eine schriftliche Kostenschätzung vorzulegen habe.

Indem er dies momentan verweigere, unterlaufe er die Aufgabenverteilung zwischen Rat und Bürgermeister. Er überschreite seine Kompetenzen, weil die Frage der rechtlichen Zulässigkeit nämlich alleindurch den Rat beantwortet werden dürfe. Dem Bürgermeister stehe das Recht nicht zu, der Gesetzgeber habe vielmehr der Verwaltung immer, in jedem Fall die Pflicht auferlegt, eine Kostenschätzung zuerteilen. Eine Gesetzesänderung der Gemeindeordnung vom 12. Dezember unterstreiche dies aktuell noch einmal.

Hotstegs: „Diese Kompetenzverteilung ignorieren die Stadt Paderborn und das von ihr beauftragte Gutachten der Kanzlei Baumeister Rechtsanwälte vollständig, indem sie dem Bürgermeister das Recht zusprechen, über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens vorab zu entscheiden und hiervon abhängig zu machen, ob die begehrte Kostenschätzung erteilt wird oder nicht.“ Ebenso sei es nicht erforderlich, dass der Entwurf eines Bürgerbegehrens Alternativen zu seiner eigenen Fragestellung benenne. Es genüge daher, dass die Initiatoren den Verzicht auf den Abriss der Verwaltungsgebäude C/Ca fordere.

Rechtsanwalt Robert Hotstegs: „Für ein Bürgerbegehren genügt es, einen Ratsbeschluss aufheben zu wollen. Der Bürgermeister ist nach der Gemeindeordnung nicht berufen, über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens zu entscheiden. Diese Entscheidung obliegt allein dem Rat. Deshalb ist die Stadtverwaltung Paderborn verpflichtet in jedem Fall eine Kostenschätzung zu erteilen. Sie darf Bürgerbegehren nicht ausbremsen oder verhindern.“

Erteilt die Stadt Paderborn die Kostenschätzung nicht, kann die Erteilung durch die Kommunalaufsicht angeordnet werden. Aus diesem Grund haben die Initiatoren die Kanzlei beauftragt, das Ergebnisdes Kurzgutachtens sowohl Bürgermeister Michael Dreier als auch Landrat Manfred Müller mitzuteilen. Beiden Behörden liegt das Gutachten seit dem 13.Dezember vor. Der Landrat ist zuständige unterestaatliche Kommunalaufsichtsbehörde und ist gebeten worden, die Erteilung der Kostenschätzung anzuordnen.

Die Stadt Paderborn ließ gestern mitteilen, dass sie die Stellungnahme prüfe. Es gebe aber derzeit keinen Anlass, seine Haltung zu ändern. Die ihr zu Grunde liegende Rechtsauffassung sein seitenseiner renommierten Kanzlei eindeutig bestätigt worden. Die Auffassung der Kanzlei Hotstegs gehe aus der Sicht der Stadt an der Problematik vorbei.

Stadthaus: weiter Streit über Kosten, Westfälisches Volksblatt v. 18.12.2018

Paderborn (WV). Die Initiatoren des geplanten Bürgerbegehrens »Neubau Stadtverwaltung« haben ein Kurzgutachten der Düsseldorfer Rechtsanwaltsgesellschaft Hotstegs vorgelegt, in dem diese zu dem Schluss kommt, dass Bürgermeister Michael Dreier zwingend eine schriftliche Kostenschätzung vorzulegen habe.

Wie in der vergangenen Woche berichtet, werfen die Initiatoren der Stadt eine Blockadehaltung vor, da sie die Folgekosten des Bürgerbegehrens und Alternativen nicht aufzeige, was wiederum Voraussetzung für den Start der Unterschriftensammlung sei. Die Stadt ihrerseits sagt, dass sie keine Kostenschätzung abgeben könne, wenn sie nicht wisse, was den Initiatoren als Alternative für den beschlossenen Abriss und Neubau der Gebäudeteile unmittelbar am Abdinghof und zum Marienplatz hin vorschwebe.

Indem er die Kostenschätzung verweigere, überschreite Bürgermeister Dreier seine Kompetenzen, stellt nun die Kanzlei Hot­stegs fest. Die Frage der rechtlichen Zulässigkeit des Bürgerbegehrens dürfe allein durch den Rat beantwortet werden. Der Gesetzgeber habe der Verwaltung vielmehr in jedem Fall die Pflicht auferlegt, eine Kostenschätzung zu erteilen. Diese Kompetenzverteilung ignorierten die Stadt Paderborn und das von ihr beauftragte Gutachten der Kanzlei Baumeister Rechtsanwälte vollständig. Ferner genüge es für das Bürgerbegehren, den Verzicht auf Abriss und Neubau zu fordern. Alternativen müssten nicht genannt werden, insistieren die Initiatoren mit Verweis auf das Hotstegs-Gutachten.

Stadtsprecher Jens Reinhardt hat gestern auf Anfrage dieser Zeitung bestätigt, dass die Stellungnahme der Kanzlei Hotstegs vorliege und derzeit geprüft werde. »Aktuell gibt es aber unserer Auffassung nichts hinzuzufügen. Diese ist durch eine renommierte Kanzlei eindeutig bestätigt worden«, sagt Reinhardt. Nach überschlägiger Prüfung gehe die Stellungnahme der Kanzlei Hotstegs aus der Sicht der Stadt Paderborn an der von der Verwaltung beschriebenen Problematik vorbei. Die Stadt würde daher eine rechtliche Klärung begrüßen.

Mehr Demokratie veröffentlicht bundesweiten Bürgerbegehrensbericht, Mehr Demokratie NRW, Pressemitteilung v. 04.12.2018

Bielefeld ist die Stadt mit den meisten Bürgerbegehren in NRW. Das geht aus dem neuen Bürgerbegehrensbericht hervor, den die Initiative „Mehr Demokratie“ heute veröffentlicht hat. 14 Bürgerbegehren und einen Bürgerentscheid gab es seit 1994 in Bielefeld. Die Stadt ist dabei zwar die Stadt mit den meisten direkt-demokratischen Verfahren, aber nicht die mit den meisten Abstimmungen. Hier hängt Essen mit fünf Bürgerentscheiden alle anderen NRW-Städte ab.

Im Vergleich zu Bayern sieht die Bilanz der NRW-Kommunen aber eher bescheiden aus. So gab es in Augsburg seit 1995 32 Bürgerbegehren und sieben Bürgerentscheide und in München ebenfalls 32 Bürgerbegehren und elf Bürgerentscheide. „Grund dafür sind die in Bayern viel niedrigeren Hürden für Bürgerbegehren. Für Abstimmungen sind mehr Themen zugelassen und es gibt für Bürgerbegehren keine Fristen“, erläutert Alexander Trennheuser, Landesgeschäftsführer von Mehr Demokratie, zwei Unterschiede zu Nordrhein-Westfalen. „In NRW sind Bürgerbegehren zu Großprojekten weitgehend ausgeschlossen, knappe Einreichungsfristen für Begehren gegen Ratsbeschlüsse engen die direkte Demokratie zusätzlich ein“, kritisiert Trennheuser. „Mehr Demokratie veröffentlicht bundesweiten Bürgerbegehrensbericht, Mehr Demokratie NRW, Pressemitteilung v. 04.12.2018“ weiterlesen

„Kleiner Schritt für den Landtag – großer für die Demokratie!“ | Kommunalrecht | Pressemitteilung 2018-07

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 02.10.2018

::: Pressemitteilung 7/2018 :::

„Kleiner Schritt für den Landtag – großer für die Demokratie!“
Anhörung zur Verbesserung der Rechte von Bürgerbegehren in
Nordrhein-Westfalen

Düsseldorf. Der nordrhein-westfälische Landtag berät am Freitag (05.10.) über Änderungen im Kommunalrecht. Den Abgeordneten liegt ein Gesetzesentwurf der Landesregierung vor, der die direkte Demokratie stärken könnte: lokale Bürgerbegehren sollen zukünftig die Möglichkeit erhalten, vor einer Unterschriftensammlung auf ihre Zulässigkeit hin überprüft zu werden. „Ein überfälliger Vorschlag“, mein Fachanwalt Robert Hotstegs (39). Weitere Anpassungen seien aber notwendig. „„Kleiner Schritt für den Landtag – großer für die Demokratie!“ | Kommunalrecht | Pressemitteilung 2018-07“ weiterlesen

Inklusion | Initiative setzt sich für Hückeswagener ein, Remscheider General-Anzeiger v. 01.10.2018

Zum 15-jährigen Bestehen des Vereins „Freie aktive Bürger“ gab es einen Festakt.

Von Heike Karsten

Die Botschaft „Wer sich nicht bewegt, kann nichts bewegen“ war deutlich. Vor genau 15 Jahren gründete sich der politisch engagierte Verein „Freie aktive Bürger“ (FaB) und bringt sich seitdem in die Entscheidungen des Rats für die Stadt Hückeswagen ein. Aus diesem Anlass lud die FaB, mit der Vorsitzenden Brigitte Thiel zu einer Feier ins Heimatmuseum ein. „Inklusion | Initiative setzt sich für Hückeswagener ein, Remscheider General-Anzeiger v. 01.10.2018“ weiterlesen