2 Auszeichnungen im zweiten Anwaltsranking Beamtenrecht (2026)

Die WirtschaftsWoche hat in ihrer Ausgabe Nr. 39 im Sommer 2026 zum zweiten Mal Rechtsanwaltskanzleien und Rechtsanwält:innen für Privatpersonen im Fachgebiet Beamtenrecht ausgezeichnet.

Dabei wurden in diesem Jahr 13 Kanzleien bundesweit als „Beste Kanzlei“ und 13 Rechtsanwälte als „Beste Anwälte“ im Beamtenrecht bewertet.

Unsere Kanzlei gehört erneut sowohl zu den „Besten Kanzleien 2026“ wie auch Rechtsanwalt Robert Hotstegs erneut zu den „Besten Anwälten 2026“.

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Kein Anspruch auf finanziellen Ausgleich bei individueller Überschreitung der Wochenarbeitszeit eines Schulleiters, Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 17.09.2026, Az. 2 C 19.25

Ein Schulleiter, der über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst verrichtet, weil er dies zur ordnungsgemäßen Bewältigung seiner Aufgaben für erforderlich hält, hat keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für rechtswidrige Zuvielarbeit. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

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BVerwG zur Lehrervergütung: Mehr­ar­beit aus Pflicht­ge­fühl lohnt sich nicht, beck-aktuell.de v. 17.09.2026

Ein Schulleiter arbeitet dauerhaft mehr als vorgesehen, um seine Aufgaben zu erfüllen. Finanziell lohnt sich dieser zusätzliche Einsatz nicht, zeigt ein Urteil des BVerwG.

Ein Schulleiter machte regelmäßig Überstunden, weil sein Job dies erforderte. Nun wollte er sich den Mehreinsatz im Nachhinein vergüten lassen. Einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich hat er aber nicht, entschied am Donnerstag das BVerwG (Urteil vom 17.09.2026 – 2 C 19.25).

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Strafverfahren gegen Richter am LG Fulda: Aus acht werden 19 Ver­hand­lungs­tage, lto.de v. 30.06.2026

von Tanja Podolski

Sexuelle Nötigung und Belästigung einer Proberichterin? In dem Strafverfahren gegen einen Richter aus dem Gerichtsbezirk Kassel hat das LG Fulda elf weitere Verhandlungstermine angesetzt. Gegen die vorläufige Suspendierung geht er vor.

Das Strafverfahren gegen den Richter G. aus dem Gerichtsbezirk Kassel wird erheblich länger dauern als zunächst geplant. Die 1. Große Strafkammer des Landgerichts (LG) Fulda hat elf weitere Verhandlungstage anberaumt (Az. 1 KLs 699 Js 19355/25). Nach der ersten Planung sollte das Verfahren an acht Verhandlungstagen erledigt werden, die Urteilsverkündung war für den 25. Juni angesetzt. Nun ist bis Dezember terminiert.

Der 56-jährige Richter soll laut Anklage über rund eineinhalb Jahre gegenüber einer ihm unterstehenden Proberichterin in unterschiedlicher Form sexuell übergriffig geworden sein. Er soll ihr mehrfach an Po und Brüste gefasst und mit schlechten Beurteilungen gedroht haben. Er will nicht gewusst haben, dass sie sich unwohl gefühlt hat.

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Kann Zei­tun­g­lesen ein Dien­st­un­fall sein?, lto.de v. 21.05.2026

VGH Bayern zu dienstunfallrechtlichem Kausalzusammenhang

von Tanja Podolski

Auf einer Klassenfahrt mussten Kinder eine Nacht im Speisesaal schlafen. Das Ereignis schlug Wellen, die Lehrerin ging wegen Depressionen in den Vorruhestand. Die Verwaltungsgerichte mussten klären, ob das ein Dienstunfall war.

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Beamte werfen Stadt Missstände bei Beförderungen vor, Rheinische Post v. 10.05.2026

Karriere in Düsseldorf

Von Alexander Esch

Mitarbeiter der Stadt Düsseldorf bemängeln Missbrauch und keine ausreichende Kontrolle an einer wichtigen Stelle des Bewerbungsprozesses für den gehobenen Dienst. Auch Anwälte haben Zweifel an der Art des Ausleseverfahrens.

Der Frust bei einigen Mitarbeitern der Stadt Düsseldorf ist offenbar groß. Das geht zumindest aus einer anonymen E-Mail an unsere Redaktion hervor. Von „eklatanten Missständen“ ist die Rede – und zwar im Hinblick auf die Karriereleiter der Beamten: „Das Verfahren, das über die berufliche Zukunft und die Möglichkeit zum Aufstieg in Führungspositionen entscheidet, findet derzeit unter Bedingungen statt, die jeder rechtsstaatlichen Prüfung spotten.“

So sehen das im E-Mail-Kontakt mit unserer Redaktion nach eigenen Angaben zwei Interessenvertreter sowie zwei betroffene Mitarbeiter. Offenbaren wollen sie ihre Identität nicht, auch intern habe man nur vorsichtig Kritik geübt. „Wir haben viel zu große Angst, dass man uns danach das Leben in den Ämtern zur Hölle macht.“

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Schuldhafte Dienstpflichtverletzung nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens vorwerfbar, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 23.04.2026, Az. 2 A 8/25

Eine „qualifizierte“ Pflichtenmahnung, die ein Dienstvergehen feststellt und hieran anknüpft, kann nicht auf das allgemeine Weisungsrecht des Vorgesetzten gestützt werden. Außerhalb des Disziplinarrechts mit den dort vorgesehenen Zuständigkeiten und Sicherungen darf etwaiges Fehlverhalten von Beamten nur zum Anlass für in die Zukunft gerichtete Anweisungen genommen werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gestern entschieden.

Der Kläger ist Lebenszeitbeamter im Bundesdienst und wird als Referatsleiter beim Bundesnachrichtendienst (BND) verwendet. Im Rahmen eines gegen einen seiner Mitarbeiter geführten Disziplinarverfahrens gab er in der behördlichen Zeugenvernehmung an, der Mitarbeiter habe im Zusammenhang mit einer möglichen Auslandsverwendung gesagt, er würde sich „auf die schwarzen Frauen freuen“ und es sich dann „gutgehen lassen“.

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elektronische Disziplinarklage auch für die Deutsche Bank zwingend, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 23.04.2026, Az. 2 C 11.25

§ 55d VwGO, wonach u. a. „Behörden“ den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Schriftsätze als elektronische Dokumente zu übermitteln haben, gilt auch für Beliehene als Behörden im funktionellen Sinn (hier: die Deutsche Bank AG im gerichtlichen Disziplinarverfahren). Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gestern entschieden.

In einem Disziplinarverfahren gegen eine Beamtin, die in einer Filiale der Postbank als einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt war, wurde die Disziplinarklageschrift per Briefpost an das Verwaltungsgericht übermittelt. Klägerin ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Vorstand der Deutschen Bank AG, dieser vertreten durch den Zentralen Beauftragten für Disziplinarangelegenheiten und Regressverfahren.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß aus dem Beamtenverhältnis entfernt, das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Beide Vorinstanzen haben angenommen, dass die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gemäß § 55d VwGO für die Deutsche Bank AG nicht gelte; der Begriff der „Behörde“ in dieser Bestimmung erfasse lediglich Behörden im organisatorischen, nicht aber im funktionellen Sinn und damit auch nicht beliehene Unternehmen des Privatrechts.

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Leserforum, NJW-aktuell 5/2026, 10

Zu Heuschmied, NJW-aktuell 3/2026, 15. Den Beobachtungen und auch dem Ergebnis des Autors, dass die Änderungen im niedersächsischen Disziplinarrecht keine Beschleunigung erwarten lassen, stimme ich uneingeschränkt zu. Dasselbe gilt derzeit auch für die Folgen der Novelle im BDG 2024 und die landesrechtlichen Überarbeitungen in Hamburg und Brandenburg.

Wenn gleichwohl Disziplinarverfahren zügiger betrieben und abgeschlossen werden sollen und die Gesetzgeber dieses Ziel mit ihren Novellen nicht zwingend erreichen, dürfte der Weg tatsächlich allein über die von Heuschmied angesprochene „Ertüchtigung der Verwaltung“ zu erreichen sein.

Es bedarf nämlich gar keiner landes- oder bundesgesetzlichen Änderungen um auch im Disziplinarrecht stärker zwischen Dienstherrn und unterschiedlichen Ressorts zu kooperieren. Zwar hat etwa Schleswig-Holstein dies in § 21 LDG SH und Bayern dies in Art. 18 BayDG gesetzlich angelegt, sodass dort zentrale Disziplinarbehörden tätig werden können. Aber auch allen anderen Dienststellen sei gesagt, dass die allermeisten Ermittlungen entweder vollständig extern abgegeben werden könnten oder aber wenigstens extern durch Vorerfahrung und -wissen unterstützt werden können. Hierdurch können ähnliche Fälle gemeinsam bearbeitet, Gerichtsprozesse federführend oder Fortbildungen gebündelt organisiert werden. Trotz Vernetzung von Behörden ist dies in der Praxis kaum festzustellen.

Rechtsanwalt und Geschäftsführer des Düsseldorfer Instituts für Dienstrecht (difdi), Robert Hotstegs, Düsseldorf

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