Zu Heuschmied, NJW-aktuell 3/2026, 15. Den Beobachtungen und auch dem Ergebnis des Autors, dass die Änderungen im niedersächsischen Disziplinarrecht keine Beschleunigung erwarten lassen, stimme ich uneingeschränkt zu. Dasselbe gilt derzeit auch für die Folgen der Novelle im BDG 2024 und die landesrechtlichen Überarbeitungen in Hamburg und Brandenburg.
Wenn gleichwohl Disziplinarverfahren zügiger betrieben und abgeschlossen werden sollen und die Gesetzgeber dieses Ziel mit ihren Novellen nicht zwingend erreichen, dürfte der Weg tatsächlich allein über die von Heuschmied angesprochene „Ertüchtigung der Verwaltung“ zu erreichen sein.
Es bedarf nämlich gar keiner landes- oder bundesgesetzlichen Änderungen um auch im Disziplinarrecht stärker zwischen Dienstherrn und unterschiedlichen Ressorts zu kooperieren. Zwar hat etwa Schleswig-Holstein dies in § 21 LDG SH und Bayern dies in Art. 18 BayDG gesetzlich angelegt, sodass dort zentrale Disziplinarbehörden tätig werden können. Aber auch allen anderen Dienststellen sei gesagt, dass die allermeisten Ermittlungen entweder vollständig extern abgegeben werden könnten oder aber wenigstens extern durch Vorerfahrung und -wissen unterstützt werden können. Hierdurch können ähnliche Fälle gemeinsam bearbeitet, Gerichtsprozesse federführend oder Fortbildungen gebündelt organisiert werden. Trotz Vernetzung von Behörden ist dies in der Praxis kaum festzustellen.
Rechtsanwalt und Geschäftsführer des Düsseldorfer Instituts für Dienstrecht (difdi), Robert Hotstegs, Düsseldorf


