VGH Bayern zu dienstunfallrechtlichem Kausalzusammenhang
von Tanja Podolski
Auf einer Klassenfahrt mussten Kinder eine Nacht im Speisesaal schlafen. Das Ereignis schlug Wellen, die Lehrerin ging wegen Depressionen in den Vorruhestand. Die Verwaltungsgerichte mussten klären, ob das ein Dienstunfall war.
Vier Tage dauerte die Klassenfahrt im beschaulichen Franken. Neun Jahre später urteilte der Bayerische Verwaltungsgerichthof (VGH) in München, dass die Folgen dieser Fahrt keinen Dienstunfall der Lehrerin darstellen (Urteil v. 24.04.2026, 3 B 24.2037). Die war nicht etwa bei einer Wanderung im Fichtelgebirge gestolpert. Die Frau hatte einen Beitrag in der Frankenpost und Kommentare in den sozialen Medien über eine von ihr selbst verhängte Maßregelung gegenüber den Kindern gelesen. Ob und wie die Erziehungsmaßnahme genau ablief, lässt der VGH im Konjunktiv. Doch den Grund für die folgende Erkrankung der Frau sah der Senat an ganz anderer Stelle.
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Dienstunfall hätte Bezüge erhöht
Eine Anerkennung als Dienstunfall hätte die ehemalige Lehrerin finanziell erheblich besser gestellt als eine allgemeine Dienstunfähigkeit. Dann nämlich übernimmt der Dienstherr alle Kosten für die Heilbehandlung. Zudem werden zum üblichen Ruhegehalt ein erhöhtes Unfallruhegeld und monatlich ein steuerfreier Unfallausgleich bezahlt. Über die Jahre dürfte das einen finanziellen Unterschied von mehreren zehntausend Euro ausmachen. „Gerade bei einer andauernden oder dauerhaften Dienstunfähigkeit ist das erhöhte Unfallruhegehalt für die Betroffenen von großer auch wirtschaftlicher Bedeutung“, sagt Robert Hotstegs, auf Beamtenrecht spezialisierter Anwalt aus Düsseldorf.
Für ihn reiht sich die Entscheidung ein in eine Liste anderer gerichtlicher und behördlicher Entscheidungen zur Lektüre von Emails, Teilnahme an Videokonferenzen, u.ä. „So erfreulich es ist, dass grundsätzlich auch derartige Situationen Dienstunfälle darstellen und als solche anerkannt werden können, so schwierig sind die Streitigkeiten im Einzelfall“, so der Anwalt. Fast immer müsse ein Klageverfahren, auch durch mehrere Instanzen geführt werden. „Die Beweislast liegt dabei immer bei der oder dem Betroffenen“. Gerade weil psychische Beeinträchtigungen in manchen Fällen erst nach Monaten oder gar Jahren hervortreten, komm es dann zu den notwendigen nachträglichen Erforschungen wie im vorliegenden Fall.
Der Ausgang des Verfahrens wundert Hotstegs nicht: „Gutachten, die nach Jahren aufklären wollen, ob die Lehrerin privat oder dienstlich Zeitung las oder ob sie überwiegend wegen einer Vorerkrankung oder wegen des plötzlichen Ereignisses erkrankte, gehen weit überwiegend zum Nachteil der Betroffenen aus“, so der Anwalt. Hier wendeten sich die allgemein üblichen Beweislastregeln gegen die Beamt:innen, die einen Dienstunfall anzeigen.
Die Revision ließ der Senat nicht zu.
