von Tanja Podolski
Sexuelle Nötigung und Belästigung einer Proberichterin? In dem Strafverfahren gegen einen Richter aus dem Gerichtsbezirk Kassel hat das LG Fulda elf weitere Verhandlungstermine angesetzt. Gegen die vorläufige Suspendierung geht er vor.
Das Strafverfahren gegen den Richter G. aus dem Gerichtsbezirk Kassel wird erheblich länger dauern als zunächst geplant. Die 1. Große Strafkammer des Landgerichts (LG) Fulda hat elf weitere Verhandlungstage anberaumt (Az. 1 KLs 699 Js 19355/25). Nach der ersten Planung sollte das Verfahren an acht Verhandlungstagen erledigt werden, die Urteilsverkündung war für den 25. Juni angesetzt. Nun ist bis Dezember terminiert.
Der 56-jährige Richter soll laut Anklage über rund eineinhalb Jahre gegenüber einer ihm unterstehenden Proberichterin in unterschiedlicher Form sexuell übergriffig geworden sein. Er soll ihr mehrfach an Po und Brüste gefasst und mit schlechten Beurteilungen gedroht haben. Er will nicht gewusst haben, dass sie sich unwohl gefühlt hat.
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten laut der Anklageschrift vom 24. November 2025 fünf selbstständige Handlungen vor: sexuelle Belästigung gem. § 184i Strafgesetzbuch (StGB) in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Nötigung (§ 240 StGB) sowie einer weiteren tatmehrheitlich begangenen sexuellen Nötigung (§ 177 StGB). Sexuelle Belästigung wird nur auf Antrag verfolgt – es sei denn die Staatsanwaltschaft stellt ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung fest, was sie in diesem Fall getan hat. Alle Taten bewertet die Staatsanwaltschaft als besonders schwere Fälle. […]
Beschwerde gegen vorläufige Suspendierung
Das ist nicht das einzige laufende Verfahren: Der Angeklagte ist inzwischen suspendiert. […]
Ergebnis des Strafgerichts bindet die Disziplinarentscheidungen
„Es bedarf der Prognose, dass der Richter voraussichtlich endgültig aus dem Dienst entfernt werden wird – ansonsten käme es nicht zu einer vorläufigen Suspendierung“, sagt Rechtsanwalt Robert Hotstegs. „Das Richterdienstgericht prüft zugleich, ob ein Verbleib eines Richters im Dienst während der laufenden Ermittlungen der Öffentlichkeit noch vermittelt werden kann und ob die Justiz selbst noch Vertrauen in den Richter hat“, so der Anwalt aus Düsseldorf.
Eine endgültige Entfernung aus dem Dienst erfordert ein gesondertes Disziplinarverfahren. Ein solches ist auch bei G. eingeleitet, aber bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. „Man wartet typischerweise den Ausgang des Strafverfahrens durch alle Instanzen bis zur Rechtskraft ab und nimmt das Disziplinarverfahren dann erst wieder auf, weil die Feststellungen der Strafgerichte auch die Disziplinarentscheidungen binden“, so Hotstegs.
Bezüge laufen zunächst in voller Höhe weiter
Zeitlich mit dem Antrag auf vorläufige Suspendierung kann ein Dienstherr auch einen Antrag auf Kürzung der Bezüge um bis zu 50 Prozent stellen, in Hessen gem. § 43 Abs. 2 HDG. Die Kombination ist das übliche Vorgehen, wenn zu erwarten ist, dass eine Entlassung aus dem Dienst folgt.
So geschah es etwa im Falle eines Familienrichters vom Amtsgericht Weimar, den das dortige Richterdienstgericht nach den entsprechenden Anträgen vorläufig vom Dienst suspendierte und seine Bezüge um 25 Prozent kürzte (Beschl. v. 19.01.2023, Az. DG 1/22). Ebenso bei der früheren AfD-Bundestagsabgeordneten Birgit Malsack-Winkemann, bei der das Richterdienstgericht des Landes Berlin auf den entsprechenden Antrag der Senatsverwaltung neben der vorläufigen Dienstenthebung die Einbehaltung der Hälfte der monatlichen Bezüge anordnete (Beschl. v. 15.03.2023, Az. DG 1/23).
In Bezug auf G. stellte der Dienstherr diesen Antrag jedenfalls nicht zeitgleich mit dem Antrag auf vorläufige Suspendierung. „Das ist durchaus überraschend“, bewertet Hotstegs.
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