Die Dauer eines Disziplinarverfahrens ist für den betroffenen Beamten stets besonders belastend. Denn selbst für den Fall, dass sich die erhobenen Vorwürfe am Ende nicht bestätigen, ist der Beamte sehr häufig stigmatisiert, von bestimmten dienstlichen Aufgaben entbunden, von Beurteilungen und Beförderungen ausgeschlossen. Je nach Intensität der Vorwürfe sind auch die Bezüge gekürzt und der Beamte wurde vom Dienst suspendiert oder ein Hausverbot wurde erteilt. Daher schreiben das Bundes- und Landesdisziplinarrecht den Beschleunigungsgrundsatz fest.
In einem aktuellen Beschluss hat sich nun das Bundesverwaltungsgericht damit befasst, ob die Länge des Verfahrens auch zu einer niedrigeren Disziplinarsanktion führen muss und ob ein Dienstherr seine Disziplinargewalt verwirken kann. „Verwirke, verzichte, dulde und liquidiere im Disziplinarrecht?, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 16.05.2012, Az. 2 B 3.12“ weiterlesen
