Adressierungsprobleme im elektronischen Rechtsverkehr: Die Krux, das zuständige Gericht zu finden, ZAP 2019, 49

Der elektronische Rechtsverkehr im Allgemeinen und das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) sowie das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) im Besonderen haben bereits für Furore gesorgt. Doch selbst wenn Gerichte, Rechtsanwälte und Behörden ihn mit Leben füllen wollen: Die Tücke dabei liegt manchmal im Detail. […]

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Videoclip „Auf den Punkt“: Dürfen Ratsgruppen ein Stadtwappen im Logo nutzen?

Kommunalpolitiker sehen sich in ihrer täglichen politischen Arbeit immer wieder mit rechtlichen Fragen konfrontiert. Gemeinsam mit Rechtsanwalt Robert Hotstegs nimmt die VLK NRW interessante rechtliche Fragenstellungen rund um die Kommunalpolitik, aktuelle Urteile und ihre Auswirkungen unter die Lupe und bringt die Sachverhalte für Sie „Auf den Punkt“!

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Nutzung eines Stadtwappens für ein Fraktionslogo

Die Nutzung eines Stadtwappens für das Logo einer Ratsgruppe, das war lange umstritten. Vor nordrhein-westfälischen Gerichten hat eine Stadt mit einer Ratsgruppe aus ihrem Rat darum gerungen und hat versucht die Nutzung eines Stadtwappens zu untersagen.

Das Verfahren hat einen etwas ungewöhnlichen Gang genommen: Es begann zunächst vor den Zivilgerichten, bei dem Landgericht Duisburg, im Jahr 2016. Das Landgericht hat sich aber für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht nach Düsseldorf verwiesen. Es sei eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, wenn die Stadt mit sozusagen „ihrer“ Ratsgruppe oder einer „ihrer“ Ratsgruppen um die Nutzung des städtischen Wappen streitet. Das sei Ausfluss der Fraktionstätigkeit und der Fraktionsöffentlichkeitsarbeit. Also öffentlich-rechtlich.

Das Verwaltungsgericht in Düsseldorf hat dann am 15.12.2017 schon die Klage abgewiesen. Das hat damals auch seinen Weg in die Öffentlichkeit gefunden. Die Argumentation ruhte auf zwei wichtigen Überlegungen: Die eine Überlegung war, ja Städte und Gemeinden dürfen die Nutzung ihres Stadtwappens regeln, sie können sie gestatten, sie können sie verbieten. Das ist völlig unstreitig.

Kritischer wurde es aber bei der Frage der Gleichbehandlung von Fraktionen und Ratsgruppen im jeweiligen Rat. Es gibt ein Gleichbehandlungsgrundsatz auch im Kommunalverfassungsrecht. Der konnte hier eben in das Feld geführt werden, weil es eine andere Ratsgruppierung gab, die das Stadtwappen schon über viele Jahre nutzte. Es kam nicht darauf an, ob das erlaubt war oder nicht. Es war jedenfalls geduldet und bekannt. Deswegen hätte sich die Stadt entscheiden müssen, allen die Nutzung zu gestatten oder allen zu untersagen.

Deswegen hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Kommunalverfassungsrecht am Ende eben die Klage abgewiesen.

Das Verfahren fand dann noch kein Ende, weil die Stadt eben in die II. Instanz gegangen ist, vor das Oberverwaltungsgericht in Münster gezogen ist und dann versandete das Verfahren sozusagen in der Öffentlichkeit, denn die Stadt hat ihr Rechtsmittel später zurück genommen. Im März 2018 wurde das Verfahren durch Beschluss eingestellt.

Seitdem ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf rechtskräftig.

Beurteilungssystem der Polizei in NRW rechtswidrig, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.12.2018, Az. 2 K 17925/18

Seit einigen Monaten befindet sich das Beurteilungssystem der nordrhein-westfälischen Polizei in ernstzunehmender juristischer Diskussion. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte bislang bereits im Rahmen von Eilverfahren (Konkurrentenstreitigkeiten) dienstliche Beurteilungen für rechtswidrig erklärt. Nachdem das Land zunächst Entscheidungen rechtskräftig werden ließ, verteidigte es sich aber weiter in laufenden Klageverfahren.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat daher nun kurz vor Weihnachten eine Kammerentscheidung getroffen, die seit Dienstag online veröffentlicht ist. Die dortigen Ausführungen sind weit über den konkreten Fall hinaus auf alle dienstlichen Beurteilungen von Polizistinnen und Polizisten übertragbar.

Gerade weil es nämlich an einer einheitlichen Beurteilungspraxis und an einer fehlenden Gewichtung der Beurteilungsmerkmale mangelt, ist das Land nach Auffassung des Gerichts auch nicht in der Lage im Rahmen von Beförderungsentscheidungen festzustellen, wer eigentlich „Bester“ im Sinne einer Bestenauslese ist. Damit sind aktuell kaum Beförderungen möglich. Jedem unterlegenen Konkurrenten und jeder unterlegenen Konkurrentin wäre rein vorsorglich dazu zu raten, Rechtsschutz bei Gericht zu suchen und die Beförderungen vorläufig zu stoppen.

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kleine Mediationsstatistik (Stand: 12/2023)

Im üblichen Gerichtsverfahren wird ein Rechtsstreit durch Urteil oder einen vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich beendet.

Daneben bieten die Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen einen weiteren Weg zur Beendigung von Rechtsstreitigkeiten an, nämlich die Mediation: Eine moderne Konfliktlösungsmethode, bei der die Beteiligten mit Hilfe eines zum Mediator ausgebildeten Verwaltungsrichters gemeinsam zu einer dauerhaften Problembereinigung gelangen.

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wer im Disziplinarverfahren trödelt, zahlt, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 02.01.2019, Az. 35 K 10552/18.O

„Du sollst nicht trödeln!“ lautet das Gebot für Behörden, die ein Disziplinarverfahren gegen eine Beamtin / einen Beamten führen. Um dem Beschleunigungsgrundsatz auch effektiv Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber ein besonderes Fristsetzungsverfahren eingeführt. (Übersicht und Hintergrund hier)

In einem hier vertretenen Verfahren hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf zunächst mit Beschluss vom 23.11.2018 der ermittelnden Hochschule eine Frist bis zum 31.12.2018 gesetzt, um das Verfahren mit einer Abschlussentscheidung (Disziplinarklage, Disziplinarverfügung oder Einstellungsverfügung) zu beenden.

Daraufhin hat die Behörde einen Fristverlängerungsantrag gestellt.

Dieser verdient Lob & Kritik gleichermaßen.

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kein Schadensersatz für NRW-Feuerwehrbeamte, Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil v. 07.12.2018, Az. 6 A 2083/15

gerichtliche Leitsätze

  1. Hat ein Feuerwehrbeamter aufgrund einer Opt-Out-Vereinbarung eine regelmäßige Arbeitszeit von 54 Stunden wöchentlich, steht ihm für über 48 Wochenstunden hinaus geleisteten Dienst keine Mehrarbeitsvergütung zu, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit dieser Vereinbarung ankommt.
  2. Nordrhein-westfälische Feuerwehrbeamte können ihren Dienstherrn nicht wegen Verstoßes der AZVOFeu NRW gegen die RL 2003/88/EG in Haftung nehmen. Jedenfalls liegt kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht vor.
  3. An der Freiwilligkeit einer Opt-Out-Erklärung fehlt es nicht deshalb, weil der Dienstherr diese zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr wünschte, sie deshalb im Vergleich zu anderen Modellen als vorteilhaft dar-gestellt hat und im Raum stand, dass ohne sie eine Beibehaltung der 24-Stunden-Schicht nicht möglich sei.
  4. Es erscheint zweifelhaft, ob der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen ist, wonach ein Nachteil im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. b) AZVO Feu NRW, Art. 22 Abs. 1 lit. b) RL 2003/88/EG schon dann vorliegt, wenn die Folgen der Verweigerung der Arbeitszeitverlängerung, etwa der Umstieg auf ein anderes Schichtmodell, sich im Rahmen einer Gesamtschau bei objekti-ver Betrachtung als negativ darstellen.
  5. Einzelfall, indem hinreichend gewichtige Nachteile bei einer Gesamtschau nicht anzunehmen sind.
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Mit 88 Tasten um die Welt beim Benefizkonzert, Rheinische Post v. 15.01.2019

Bereits zum vierten Mal lädt die Initiative „Flüchtlinge Willkommen in Düsseldorf“ am Samstag, 2. Februar, zu einem Benefizkonzert im Palais Wittgenstein ein. Unter dem Motto „Mit 88 Tasten um die Welt“ werden ab 19 Uhr sowohl international erfahrene Musiker als auch Nachwuchskünstler für den guten Zweck auftreten.

Für die Auswahl der Künstler sowie das Programm verantwortlich ist wie in den vergangenen Jahren der Düsseldorf praktizierende und auf Asylrecht spezialisierte Rechtsanwalt und Konzertpianist Jeremias Mameghani. Er freut sich, neben bereits bekannten Gesichtern wie Violina Petrychenko, Nageeb Gardizi, Alica Müller oder Marco Sanna auch etwa die in Düsseldorf lebende Sängerin Dinah Berowska sowie den Klarinettisten Nicolai Pfeffer gewonnen zu haben.

Da die Musikwelt und insbesondere die Stadt Düsseldorf in diesem Jahr den 200. Geburtstag von Clara Schumann feiern, wird es im ersten Teil eine Hommage an die große Pianistin und Komponistin geben. Außerdem werde man mit einem weiteren Block im ersten Teil zu Ehren Frederic Chopin dessen 170. Todestag gedenken. Das Programm im zweiten Teil wird ganz unter dem Motto des Konzerts eine Weltreise darstellen. Natürlich wird auch der obligatorische „Flüchtlingsact“ nicht fehlen.

Durch das Programm führen wird erstmals der Düsseldorfer Rechtsanwalt Robert Hotstegs. Karten zum Preis von 15 Euro sind erhältlich im Welcome Center oder per Mail unter info@fwi-d.de.

Ausbildung zum „Herz einer Kanzlei“ | Pressemitteilung 2019-01

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 08.01.2019

::: Pressemitteilung 1/2019 :::

Ausbildung zum „Herz einer Kanzlei“
Jetzt für das neue Ausbildungsjahr zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellte/n bewerben!

Düsseldorf. Wann braucht man einen Anwalt? Oft wenn etwas schiefgelaufen ist, wenn sich Unheil anbahnt oder schlicht rechtliche Fragen offen sind. Dann ist eine Rechtsberatung nur einen Mausklick, eine Email oder einen Telefonanruf entfernt. Erste Ansprechpartner und Kontaktpersonen für Mandanten sind in der Regel Rechtsanwaltsfachangestellte. „Ein spannender Ausbildungsberuf“, wirbt Rechtsanwalt Robert Hotstegs. Und erfolgreiche Absolventen sind begehrt. Im Sommer startet das neue Ausbildungsjahr. Die Bewerbungsphase für 2019 läuft auf Hochtouren.

Die Rechtsanwaltsfachangestellte – es sind weit überwiegend Frauen in dem Beruf tätig – durchläuft eine klassische Ausbildung in Berufsschule und Rechtsanwaltskanzlei. Ab dem ersten Tag sind Azubis in den Alltag des Büros eingebunden. Kontakt zu Mandanten, Mitarbeitenden, Versicherungen, Gerichten oder Gegnern stehen im Verlauf der dreijährigen Ausbildung auf der Tagesordnung.

„Wer gerne mit Menschen arbeitet und einen Bürojob sucht, der Abwechslung bietet, ist hier genau richtig. Nicht umsonst bilden Rechtsanwaltsfachangestellte das Herz einer Kanzlei.“, ist sich Hotstegs sicher. Und er meint das „Herz“ in vielerlei Hinsicht: Rechtsanwaltsfachangestellte als emotionale Anlaufstelle für Mandanten nach einem juristischen oder tatsächlichen Schicksalsschlag, als Netzwerker innerhalb einer Kanzlei und auch als Pulsgeber für den Alltag. „Alle Informationen eines Büros durchlaufen irgendwann die Hände einer Rechtsanwaltsfachangestellten. Oft stehen dann Weichenstellungen an oder die schlichte Frage: was drängt, was müssen Rechtsanwälte vorrangig zu Gesicht bekommen und bearbeiten.“

Die Düsseldorfer Kanzlei hat quasi seit ihrer Gründung vor 33 Jahren beständig Interessenten zu Rechtsanwaltsfachangestellten ausgebildet. Und auch 2019 steht ein Platz zur Verfügung. Bewerbungen sind in der Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft noch bis zum 10.02.2019 möglich. „Das ist eine Ausbildung mit Jobgarantie, der Bedarf im Rechtsmarkt ist größer als der Nachwuchs. Und der Abschluss ist ein Sprungbrett auch für viele Jobs außerhalb von Rechtsanwaltskanzleien.“

Informationen zum Berufsprofil bieten regionale Rechtsanwaltskammern und Arbeitsagenturen.

::: Kontakt :::

Rechtsanwalt Robert Hotstegs
Tel.: 0211/497657-16
hotstegs@hotstegs-recht.de
Profil: www.hotstegs-recht.de/?people=robert-hotstegs

::: die Kanzlei :::

Seit 1985 berät die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in den Spezialgebieten des Verwaltungsrechts. Hierzu zählen insbesondere das Beamten- und Disziplinarrecht, das Personalvertretungsrecht, sowie das Recht der Bürgerbeteiligung und das Kommunalverfassungsrecht. Die Kanzlei vertritt Mandanten vor dem Bundesverwaltungsgericht und allen Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten.

Videoclip „Auf den Punkt“: Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende

Kommunalpolitiker sehen sich in ihrer täglichen politischen Arbeit immer wieder mit rechtlichen Fragen konfrontiert. Gemeinsam mit Rechtsanwalt Robert Hotstegs nimmt die VLK NRW interessante rechtliche Fragenstellungen rund um die Kommunalpolitik, aktuelle Urteile und ihre Auswirkungen unter die Lupe und bringt die Sachverhalte für Sie „Auf den Punkt“!

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Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende

Ratsmitglieder und insbesondere Vorsitzende von kommunalen Ausschüssen auf Städte- und Gemeindeebene in Nordrhein-Westfalen müssen ab Januar 2019 ganz besonders ihre Aufwandsentschädigung noch einmal in den Blick nehmen. Denn durch eine Panne im Gesetzgebungsverfahren, hat der Landtag Nordrhein-Westfalen zum 29. Dezember § 46 der Gemeindeordnung geändert. Das war eigentlich nicht zu diesem Zeitpunkt gewollt.

Die Änderung sollte erst zur nächsten Legislaturperiode 2020 in Kraft treten. Durch einen Tippfehler – kann man sagen – im Gesetzgebungsverfahren ist nun diese Änderung schon in Kraft getreten.

Was ist passiert ? Seit dem 29. Dezember bekommen alle Ausschussvorsitzenden grundsätzlich eine Aufwandsentschädigung nach einer Rechtsverordnung des Ministeriums für kommunale Angelegenheiten. Diese Aufwandsentschädigung kann für einzelne Ausschüsse ausgeklammert werden. Das war auch bisher schon der Fall: Der Rat konnte die Hauptsatzung entsprechend gestalten und konnte Ausschüsse von dieser Regelung ausnehmen.

Das wichtige ist jetzt aber einerseits, dass diese Aufwandsentschädigung in Zukunft – also seit dem 29. Dezember und jetzt fortlaufend – dass diese Aufwandsentschädigung jetzt als Monatspauschale gewährt wird, einerseits und zweitens, dass ist viel gravierender, dass die Änderung der Hauptsatzung jetzt einer 2/3-Mehrheit bedarf. Das war in der Vergangenheit nicht der Fall.

Das heißt die Änderung, die es jetzt auf kommunaler Ebene in der Hauptsatzung gibt, entspricht nicht den heutigen gesetzlichen Anforderungen. Das ist ärgerlich, weil vor Ort oft um diese Kompromisse, welche Ausschussvorsitzenden eine Aufwandsentschädigung bekommen und welche nicht, lange gerungen wurde.

Dieses Ringen muss in der laufenden Legislaturperiode einsetzen. Denn nur so kann eine 2/3 Mehrheit im Rat hergestellt werden und nur so könnte die Hauptsatzung jetzt dem neuen aus Versehen in Kraft getretenen § 46 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen entsprechen und die Hauptsatzung also entsprechend neu beschlossen werden. Vielleicht sogar mit dem selben Wortlaut. Das bleibt abzuwarten.

Gastbeitrag: 5 Fragen und Antworten zu Stellenbesetzungsverfahren, komba-Info Mönchengladbach, Dezember 2018, S. 3

Ich will befördert werden, wie erreiche ich das?

Es gibt keinen Anspruch auf eine Beförderung. Man muss selbst die Initiative ergreifen, auf Stellenausschreibungen achten und sich bewerben. In Art. 33 Abs. 2 GG ist geregelt, dass der oder die „Beste“ eine freie Stelle bekommt.

Wie findet der Dienstherr den/die „Beste“?

Die Entscheidung trifft der Dienstherr maßgeblich auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilung. Dazu muss nicht immer extra eine Anlassbeurteilung erstellt werden. Gibt es bereits eine aktuelle Regelbeurteilung, kann diese vom Dienstherrn bei der Bewerberauswahl genutzt werden. Es lohnt sich daher schon früh einen kritischen Blick auf die dienstliche Beurteilung zu werfen. Nur wenn sie rechtmäßig ist, hält sie in einem Bewerbungsverfahren stand. Liegt eine rechtswidrige dienstliche Beurteilung der Auswahlentscheidung zugrunde, kann es sein, dass ein Auswahlverfahren scheitert.

Was kann ich tun, wenn ich der Beste bin und mein Dienstherr mich nicht auswählt?

Sobald Sie nach einer Bewerbung die Rückmeldung bekommen, dass ein Konkurrent ausgewählt wurde, müssen Sie schnell sein. Nach Erhalt der sog. „negativen Konkurrentenmitteilung“ läuft eine Frist von zwei Wochen, um sich für die Überprüfung der Auswahl zu entscheiden. Dazu muss man vor dem Verwaltungsgericht eine sog. einstweilige Anordnung beantragen. Das Gericht prüft dann eine mögliche Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs

Nur wenn dieser verletzt ist, muss der Dienstherr nochmal ran und den „Besten“ auswählen. Das Stellenbesetzungsverfahren steht solange still. Ist der Konkurrent aber einmal ernannt, ist es nahezu unmöglich dies rückgängig zu machen.

Also muss mein Dienstherr mich auf diese kurze Frist hinweisen?

In der Regel kündigt der Dienstherr in der Konkurrentenmitteilung an, dass er beabsichtigt, den Konkurrenten nach Ablauf von zwei Wochen zu ernennen. In vielen Fällen bekommen die Bewerber aber gar kein persönliches Anschreiben. Die Rechtsprechung fordert dies zwar und stellt auch Anforderungen an den wesentlichen Inhalt der Mitteilung, die Frage ist aber, ob der Dienstherr diese auch erfüllt. Manch ein Dienstherr informiert auch auf andere Wege – etwa pauschal im Intranet – über Beförderungen. Wichtig ist daher gerade auch bei einer unzureichenden Mitteilung seine Rechte zu kennen.

Was wird mein Dienstherr machen, wenn er mich nicht will aber ich offensichtlich der Beste bin?

Mit der Ausschreibung hat sich der Dienstherr dazu bekannt, dass er für die freie und beschriebene Stelle jemanden benötigt. Ist das Verfahren begonnen, soll am Ende also auch der Beste ernannt werden. Manchmal bricht der Dienstherr ein Auswahlverfahren trotzdem ab. Ein solcher Abbruch ist nicht möglich, nur weil der Dienstherr vielleicht gerade diesen besten Bewerber nicht auf der Stelle will. Vorgeschrieben ist, dass der Dienstherr einen sachlichen Grund für den Abbruch nachvollziehbar darlegen kann, diesen dokumentiert hat und die Bewerber entsprechend informiert. Alle Bewerber müssen eine Abbruchmitteilung erhalten.

Auch hier lohnt es sich wachsam zu sein, denn es läuft wieder eine Frist. Innerhalb von einem Monat nach Zugang muss man sich entscheiden, ob man die Entscheidung über den Abbruch gerichtlich überprüfen lassen will. Gewinnt man im Eilverfahren, wird das Auswahlverfahren mit den ursprünglichen Bewerbern fortgesetzt.

Fazit:

In Konkurrenzsituationen ist es vor allem wichtig, sich über die eigenen Rechte zu informieren. Nicht nur die Fristen sind entscheidend. Es gilt auch, die eigenen Chancen richtig einordnen zu können. Manchmal gelingt dies auch erst nach einer Akteneinsicht. Bevor man ins Blaue hinein vor Gericht zieht, sucht man besser vorher Rat bei der komba Gewerkschaft oder einem Rechtsanwalt.

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Die Autorin Sarah Nußbaum ist Rechtsanwältin in der Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf. Die Kanzlei ist auf das öffentliche Dienstrecht, insbesondere Beamten- und Disziplinarrecht spezialisiert

Die komba gewerkschaft Mönchengladbach bedankt sich ganz herzlich bei Sarah Nußbaum für Ihre Ausführungen.