wer im Disziplinarverfahren trödelt, zahlt, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 02.01.2019, Az. 35 K 10552/18.O

„Du sollst nicht trödeln!“ lautet das Gebot für Behörden, die ein Disziplinarverfahren gegen eine Beamtin / einen Beamten führen. Um dem Beschleunigungsgrundsatz auch effektiv Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber ein besonderes Fristsetzungsverfahren eingeführt. (Übersicht und Hintergrund hier)

In einem hier vertretenen Verfahren hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf zunächst mit Beschluss vom 23.11.2018 der ermittelnden Hochschule eine Frist bis zum 31.12.2018 gesetzt, um das Verfahren mit einer Abschlussentscheidung (Disziplinarklage, Disziplinarverfügung oder Einstellungsverfügung) zu beenden.

Daraufhin hat die Behörde einen Fristverlängerungsantrag gestellt.

Dieser verdient Lob & Kritik gleichermaßen.

Er ist zu kritisieren, weil das Gericht zu erkennen gibt, dass es wohl bei der ersten Beschlussfassung am 23.11.2018 die im Landesdisziplinargesetz angelegten Fristen zur abschließenden Anhörung nicht hinreichend berücksichtigt und „einberechnet“ hat.

Auch hat die Disziplinarkammer honoriert, dass die Behörde für die Dauer des ursprünglichen Fristsetzungsverfahrens das Disziplinarverfahrend faktisch nicht weiterbetrieben hat, also weder über einen Befangenheitsantrag entschieden, noch die Beweismittel ausgewertet hat.

Er ist aber eben auch zu loben, weil die Kostenentscheidung in diesem Verfahren sui generis zu Lasten der Antragstellerin ausgefallen ist. Die Hochschule hat die Kosten des Fristverlängerungsverfahrens zu tragen, obwohl sie ja auf den ersten Blick mit ihrem Antrag obsiegte. Tatsächlich ist sie aber weiterhin materiell unterlegen: das Gericht setzt ihr weiterhin eine Frist zum Abschluss des Verfahrens, weil dieser überfällig ist. Hierdurch hat die Behörde selbst den Grund für das Fristsetzungs-, aber eben auch (noch) für das Fristverlängerungsverfahren gesetzt. Das schlägt sich in der Kostenentscheidung nieder.

Die Entscheidung lautet im Volltext:

Die der Antragstellerin zur Entscheidung über die Vorlage der Disziplinarklageschrift, den Erlass einer Disziplinarverfügung oder die Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom 23. November 2018 gesetzte Frist wird auf den 31. Januar 2019 verlängert.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Der am 21. Dezember 2018 sinngemäß gestellte Antrag,

die durch Beschluss vom 23. November 2018 festgelegte Frist zur Vorlage der Disziplinarklageschrift, den Erlass einer Disziplinarverfügung oder der Einstellung des Verfahrens auf den 31. Januar 2019 zu verlängern,

hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig und begründet.

Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW kann die nach § 62 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW gesetzte Frist auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag verlängert werden, wenn sie aus nicht zu vertretenden Gründen voraussichtlich nicht eingehalten werden kann.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragstellerin hat zeitnah nach Zustellung des Beschlusses vom 23. November 2018 am 3. Dezember 2018 sowohl den unter dem 31. März 2018 vom Antragsgegner gestellten Befangenheitsantrag gegen die Ermittlungsführerin abgelehnt als auch am 10. Dezember 2018 das Ermittlungsergebnis verfasst, das dem Antragsgegner am 11. Dezember 2018 zugestellt wurde. Sie hat damit alles ihr Mögliche getan, um den rechtzeitigen Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens erreichen zu können.

Gemäß § 31 Satz 1 LDG NRW ist nunmehr aber die abschließende Anhörung des Antragsgegners vorzunehmen. Die hierfür einzuhaltenden Fristen berechnen sich nach § 20 Abs. 2 LDG NRW. Hiernach wird für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung dem Beamten eine Ausschlussfrist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Ausschlussfrist von zwei Wochen gesetzt. Diese gesetzlich vorgeschriebenen Fristen sind zwingend einzuhalten und können nicht verkürzt werden. Da die dem Antragsgegner gesetzlich eingeräumte Frist zur schriftlichen Äußerung erst am 11. Januar 2019 abläuft, kann die der Antragstellerin mit Beschluss vom 23. November 2018 gesetzte Frist bis zum 31. Dezember 2018 aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen voraussichtlich nicht eingehalten werden.

Nach alledem erscheint der Disziplinarkammer die beantragte Fristverlängerung um einen Monat als angemessen, um das Verfahren zum Abschluss zu bringen.

Für den Fall des Eintritts unvorhergesehener und von der Antragstellerin nicht zu vertretender Verzögerungen wird auf die Möglichkeit der (weiteren) Fristverlängerung nach § 62 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW hingewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 3 und Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 62 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 5 LDG NRW).

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