Videoclip „Auf den Punkt“: Dürfen Ratsgruppen ein Stadtwappen im Logo nutzen?

Kommunalpolitiker sehen sich in ihrer täglichen politischen Arbeit immer wieder mit rechtlichen Fragen konfrontiert. Gemeinsam mit Rechtsanwalt Robert Hotstegs nimmt die VLK NRW interessante rechtliche Fragenstellungen rund um die Kommunalpolitik, aktuelle Urteile und ihre Auswirkungen unter die Lupe und bringt die Sachverhalte für Sie „Auf den Punkt“!

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Nutzung eines Stadtwappens für ein Fraktionslogo

Die Nutzung eines Stadtwappens für das Logo einer Ratsgruppe, das war lange umstritten. Vor nordrhein-westfälischen Gerichten hat eine Stadt mit einer Ratsgruppe aus ihrem Rat darum gerungen und hat versucht die Nutzung eines Stadtwappens zu untersagen.

Das Verfahren hat einen etwas ungewöhnlichen Gang genommen: Es begann zunächst vor den Zivilgerichten, bei dem Landgericht Duisburg, im Jahr 2016. Das Landgericht hat sich aber für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht nach Düsseldorf verwiesen. Es sei eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, wenn die Stadt mit sozusagen „ihrer“ Ratsgruppe oder einer „ihrer“ Ratsgruppen um die Nutzung des städtischen Wappen streitet. Das sei Ausfluss der Fraktionstätigkeit und der Fraktionsöffentlichkeitsarbeit. Also öffentlich-rechtlich.

Das Verwaltungsgericht in Düsseldorf hat dann am 15.12.2017 schon die Klage abgewiesen. Das hat damals auch seinen Weg in die Öffentlichkeit gefunden. Die Argumentation ruhte auf zwei wichtigen Überlegungen: Die eine Überlegung war, ja Städte und Gemeinden dürfen die Nutzung ihres Stadtwappens regeln, sie können sie gestatten, sie können sie verbieten. Das ist völlig unstreitig.

Kritischer wurde es aber bei der Frage der Gleichbehandlung von Fraktionen und Ratsgruppen im jeweiligen Rat. Es gibt ein Gleichbehandlungsgrundsatz auch im Kommunalverfassungsrecht. Der konnte hier eben in das Feld geführt werden, weil es eine andere Ratsgruppierung gab, die das Stadtwappen schon über viele Jahre nutzte. Es kam nicht darauf an, ob das erlaubt war oder nicht. Es war jedenfalls geduldet und bekannt. Deswegen hätte sich die Stadt entscheiden müssen, allen die Nutzung zu gestatten oder allen zu untersagen.

Deswegen hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Kommunalverfassungsrecht am Ende eben die Klage abgewiesen.

Das Verfahren fand dann noch kein Ende, weil die Stadt eben in die II. Instanz gegangen ist, vor das Oberverwaltungsgericht in Münster gezogen ist und dann versandete das Verfahren sozusagen in der Öffentlichkeit, denn die Stadt hat ihr Rechtsmittel später zurück genommen. Im März 2018 wurde das Verfahren durch Beschluss eingestellt.

Seitdem ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf rechtskräftig.

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