Professorenbesoldung in NRW war verfassungswidrig, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung v. 11.03.2014, Az. 3 A 155/09, 3 A 156/09 u.a.

Eine Universitätsprofessorin und ein Universitätsprofessor aus Nordrhein-Westfalen sind bis zum 30. Juni 2008 verfassungswidrig zu niedrig besoldet worden. Dies hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Urteilen vom 12. Februar 2014 entschieden. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2012 hat es die Verfahren ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. „Professorenbesoldung in NRW war verfassungswidrig, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung v. 11.03.2014, Az. 3 A 155/09, 3 A 156/09 u.a.“ weiterlesen

Verbandsgemeinderat erklärt das Bürgerbegehren mit knapper Mehrheit für unzulässig, Bonner Rundschau v. 15.03.2014

Tiefe Enttäuschung für die Freibad-Befürworter

UNKEL. Die Enttäuschung der bei der entscheidenden Sitzung des Verbandsgemeinderates erschienenen Mitglieder des Fördervereins Freibad und deren Sympathisanten sitzt tief. Noch einmal hatten Katja Lorenzini und Robin Syllwasschy gemeinsam mit Annemarie Lehmacher als vertretungsberechtigte Personen ihre Kräfte mobilisiert und unmittelbar vor Beginn der Sitzung ein „Kurzgutachten Bürgerbegehren Wiedereröffnung des Freibades Unkel“ der renomierten Rechtsanwaltsgesellschaft Hotstegs (Düsseldorf), datiert vom 13. März 2014 (Sitzungstag) zu Felde geführt. „Verbandsgemeinderat erklärt das Bürgerbegehren mit knapper Mehrheit für unzulässig, Bonner Rundschau v. 15.03.2014“ weiterlesen

Zur Not ziehen die Eltern vor Gericht, WAZ v. 13.03.2014

Von Stefan Scherer

Die Eltern, die sich für den Erhalt der Gustav-Heinemann-Hauptschule in Schwelm einsetzen, hatten die Unterschriftenlisten schon desillusioniert eingesammelt. Gestern wichen Wut und Enttäuschung über ein mögliches Scheitern des Bürgerbegehrens neuer Zuversicht. Der auf Bürgerbegehren spezialisierte Anwalt Robert Hotstegs teilte ihnen mit, dass die Frist zur Abgabe der Unterschriften, die die Stadt den Eltern vorgelegt hatte, rechtlich falsch sei. „Zur Not ziehen die Eltern vor Gericht, WAZ v. 13.03.2014“ weiterlesen

Lokalnachrichten, radio ennepe ruhr v. 07.03.2014, 9:30 Uhr

Die Schwelmer Elterninitiative zum Erhalt der Hauptschule wird sich zum Bürgerbegehren rechtlich beraten lassen.

Das sagte ein Sprecher der Initiative im Gespräch mit Radio Ennepe Ruhr. Ein Düsseldorfer Experte für Verwaltungsrecht soll den Sachverhalt bis Montag prüfen. Davon macht die Initiative abhängig, ob sie klagen wird. Die Stadt hatte mitgeteilt, dass sie die Frist für die Unterschriftensammlung zum Erhalt der Hauptschule nicht verlängert. Bis Montag müssen daher jetzt die rund 1 800 nötigen Unterschriften eingereicht werden, um eine Schulschließung zu verhindern. Anfang der Woche hatte die Elterninitiative in einem Brief eine Verlängerung gefordert, weil sie erst Mitte Januar die Kostenschätzung für die Hauptschule von der Stadt erhalten habe.

Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auch für Geistliche und Kirchenbeamte eröffnet, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 27.02.2014, Az. 2 C 19.12

Geist­li­che und Kir­chen­be­am­te kön­nen sich gegen dienst­recht­li­che Maß­nah­men ihrer Re­li­gi­ons­ge­sell­schaft mit der Rüge, die Maß­nah­me ver­sto­ße gegen ele­men­ta­re Grund­sätze der staat­li­chen Rechts­ord­nung, grund­sätz­lich an die staat­li­chen Ver­wal­tungs­ge­rich­te wen­den. Die Prü­fung an Hand des kirch­li­chen Rechts da­ge­gen ist Sache der in­ner­kirch­li­chen Ge­rich­te. Das hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig heute ent­schie­den. Es hat aber die Klage eines frü­he­ren evan­ge­li­schen Pas­tors auf Wei­ter­be­schäf­ti­gung bzw. hö­he­re Ab­fin­dung ab­ge­wie­sen. „Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auch für Geistliche und Kirchenbeamte eröffnet, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 27.02.2014, Az. 2 C 19.12“ weiterlesen

Beamtenrechtliches Streikverbot beansprucht weiterhin Geltung; Gesetzgeber muss die Kollision mit der Europäischen Menschenrechtskonvention auflösen, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 27.02.2014, Az. 2 C 1.13

Beamtete Lehrer dürfen sich auch weiterhin nicht an Streiks beteiligen, zu denen die Gewerkschaften ihre angestellten Kollegen aufrufen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

„Beamtenrechtliches Streikverbot beansprucht weiterhin Geltung; Gesetzgeber muss die Kollision mit der Europäischen Menschenrechtskonvention auflösen, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 27.02.2014, Az. 2 C 1.13“ weiterlesen

dienstliche Beurteilungen der Finanzverwaltung nach BuBR 2011 sind rechtswidrig, Verwaltungsgericht Köln, Urteil v. 17.01.2014, Az. 19 K 5097/12

Wie bereits in einer Vorabmeldung dargestellt, hat das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil vom 17.01.2014 grundlegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beurteilungen in der Finanzverwaltung NRW geäußert. Die Zweifel sind derart gravierend, dass davon auszugehen ist, dass alle derzeitigen dienstlichen Beurteilungen und auch alle hierauf begründeten Personalentscheidungen (z.B. Beförderungen) rechtswidrig sind. Betroffenen Beamten ist daher zu raten, Rechtsmittel zu prüfen und notfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

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bei gekürzten Dienstbezügen muss Vermögen nicht aufgezehrt werden, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 21.01.2014, Az. 31 L 2237/13.O

Im Rahmen eines Disziplinarverfahrens können die Dienstbezüge des betroffenen Beamten teilweise einbehalten werden. Dies setzt aber voraus, dass einerseits mit einer der Maximalstrafen im Disziplinarverfahren zu rechnen ist und andererseits auch der Lebensunterhalt des Beamten gesichert ist. Dies gibt häufig Anlass zu Überprüfungen und zu einem speziellen Antragsverfahren nach § 63 Abs. 1 LDG NRW.

In einem solchen Verfahren hat die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf nun entschieden, dass der Beamte nicht darauf verwiesen werden kann, dass er Eigentum veräußert habe und nun zunächst den Verkaufserlös verbrauchen müsse. Im konkreten Fall war während des Diziplinarverfahrens ein Haus im (Mit-)Eigentum des Beamten verkauft worden. „bei gekürzten Dienstbezügen muss Vermögen nicht aufgezehrt werden, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 21.01.2014, Az. 31 L 2237/13.O“ weiterlesen

Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zum finanziellen Ausgleich für Berliner Feuerwehrbeamte wegen überlanger Arbeitszeit rechtskräftig, Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 28.01.2014, Az. 2 B 2.14, 2 B 3.14, 2 B 6.14

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte im Jahr 2012 einem beamteten Berliner Feuerwehrmann, dessen wöchentliche Arbeitszeiten in der Zeit von 2001 bis 2006 über der europarechtlich zulässigen Obergrenze lagen, nach nationalem Recht und Europarecht einen Anspruch auf Geldausgleich für jede zuviel geleistete Arbeitsstunde zugesprochen. Allerdings sei ein Teil der Ansprüche verjährt. Auch der europarechtliche Anspruch verjähre nach drei Jahren, wobei diese Frist am Beginn eines Jahres für alle im Vorjahr entstandenen Ansprüche zu laufen beginne (Urteil vom 26. Juli 2012 – BVerwG 2 C 70.11).

Diese Grundsatzentscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in mehreren Folgeverfahren von Feuerwehrleuten durch Urteile vom 16. Oktober 2013 umgesetzt, wobei es jeweils einen Teil der Ausgleichsansprüche als verjährt angesehen hat. Das Land Berlin sei nicht nach Treu und Glauben gehindert gewesen, die Einrede der Verjährung zu erheben. Die Voraussetzungen für eine zeitweilige Hemmung der dreijährigen Verjährungsfrist wegen schwebender Verhandlungen oder wegen des Abschlusses eines Stillhalteabkommens zwischen den Klägern und dem Land Berlin seien nicht gegeben. Die Revision gegen seine Urteile hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Die hiergegen gerichteten Beschwerden mehrerer Kläger hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 20. Januar 2014 zurückgewiesen. „Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zum finanziellen Ausgleich für Berliner Feuerwehrbeamte wegen überlanger Arbeitszeit rechtskräftig, Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 28.01.2014, Az. 2 B 2.14, 2 B 3.14, 2 B 6.14“ weiterlesen