Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zum finanziellen Ausgleich für Berliner Feuerwehrbeamte wegen überlanger Arbeitszeit rechtskräftig, Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 28.01.2014, Az. 2 B 2.14, 2 B 3.14, 2 B 6.14

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte im Jahr 2012 einem beamteten Berliner Feuerwehrmann, dessen wöchentliche Arbeitszeiten in der Zeit von 2001 bis 2006 über der europarechtlich zulässigen Obergrenze lagen, nach nationalem Recht und Europarecht einen Anspruch auf Geldausgleich für jede zuviel geleistete Arbeitsstunde zugesprochen. Allerdings sei ein Teil der Ansprüche verjährt. Auch der europarechtliche Anspruch verjähre nach drei Jahren, wobei diese Frist am Beginn eines Jahres für alle im Vorjahr entstandenen Ansprüche zu laufen beginne (Urteil vom 26. Juli 2012 – BVerwG 2 C 70.11).

Diese Grundsatzentscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in mehreren Folgeverfahren von Feuerwehrleuten durch Urteile vom 16. Oktober 2013 umgesetzt, wobei es jeweils einen Teil der Ausgleichsansprüche als verjährt angesehen hat. Das Land Berlin sei nicht nach Treu und Glauben gehindert gewesen, die Einrede der Verjährung zu erheben. Die Voraussetzungen für eine zeitweilige Hemmung der dreijährigen Verjährungsfrist wegen schwebender Verhandlungen oder wegen des Abschlusses eines Stillhalteabkommens zwischen den Klägern und dem Land Berlin seien nicht gegeben. Die Revision gegen seine Urteile hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Die hiergegen gerichteten Beschwerden mehrerer Kläger hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 20. Januar 2014 zurückgewiesen. Den Rechtssachen komme die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung in Bezug auf die Fragen der Unzulässigkeit der Verjährungseinrede und der Verjährungshemmung wegen schwebender Verhandlungen oder wegen des Abschlusses eines Stillhalteabkommens nicht zu. Das Oberverwaltungsgericht habe auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zu diesen Fragen die maßgebenden Umstände des jeweiligen Einzelfalles festgestellt und gewürdigt. Mit Angriffen auf die fallbezogene rechtliche Würdigung des Sachverhalts könne die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreicht werden. Damit sind die Urteile des Oberverwaltungsgerichts rechtskräftig.

BVerwG 2 B 2.14 – Beschluss vom 20. Januar 2014

Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg 4 B 12.11 – Urteil vom 16. Oktober 2013
VG Berlin 26 A 4.08 – Urteil vom 24. November 2010

BVerwG 2 B 3.14 – Beschluss vom 20. Januar 2014

Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg 4 B 11.11 – Urteil vom 26. Oktober 2013
VG Berlin 26 A 208.08 – Urteil vom 17. November 2010

BVerwG 2 B 6.14 – Beschluss vom 20. Januar 2014

Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg 4 B 51.09 – Urteil vom 16. Oktober 2013
VG Berlin 5 A 189.07 – Urteil vom 26. März 2009