Vor rund einem Jahr hat die Landeshauptstadt Düsseldorf das Besetzungsverfahren um die Leitung des Schulverwaltungsamtes abgebrochen und versucht, die Stelle mit einer Mitarbeiterin (Frau Silke Vogelbusch) zu besetzen, die nicht einmal am städtischen Auswahlverfahren teilgenommen und sich ursprünglich nicht beworben hatte.
Ein anderer Mitarbeiter der Stadtverwaltung, der sich offiziell und fristgerecht auf diese Stelle beworben hatte -der hier vertretene Mandant Thomas Eberhardt-Köster- rief gegen die geplante Stellenbesetzung ohne Auswahlverfahren das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) an. Dies geschah mit einer Klage vor dem VG und einem gerichtlichen Eilantrag nach § 123 VwGO. Im gerichtlichen Eilverfahren hat das VG mit Beschluss vom 27. März 2009 der Landeshauptstadt Düsseldorf daraufhin untersagt, die Stelle der Leiterin des Schulverwaltungsamtes mit Frau Silke Vogelbusch zu besetzen. In seiner Begründung führte das VG aus, dass „gewichtige Gründe“ für die Annahme sprächen, „dass das Auswahlverfahren willkürlich abgebrochen worden ist, um ohne Bestenauslese eine Personalmaßnahme treffen zu können, die dem Wunsch des Oberbürgermeisters entsprach“.
Daraufhin legte die Stadtverwaltung Düsseldorf gegen den gerichtlichen Beschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land NRW (OVG) in Münster ein. Das OVG hat in seinem Beschluss vom 08. Oktober 2009 die rechtliche Bewertung des VG, dass die von der Stadt geplante Stellenbesetzung rechtswidrig sei bestätigt. Das OVG hat weiterhin ausgeführt, „ein transparentes Auswahlverfahren“ habe „allem Anschein nach auch nicht durchgeführt werden“ sollen.
Nach diesen beiden Niederlagen der Landeshauptstadt Düsseldorf vor dem VG und dem OVG hat die Stadt nicht etwa das alte -im Februar 2009 abgebrochenen- Besetzungsverfahren wieder aufgenommen, sondern ein neues Verfahren angesetzt. Nunmehr hat sich auch Frau Silke Vogelbusch auf die ausgeschriebene Stelle beworben, nachdem sie bereits im Jahre 2009 von der Stadtverwaltung Düsseldorf als Leiterin der Abteilung 41/1 des Schulverwaltungsamtes eingesetzt worden war. Im Dezember 2009 fanden dann Auswahlgespräche statt. In diesen kam dann „zufällig“ das heraus, was Oberbürgermeister Elbers bereits im Februar 2009 „gewusst“ und gegenüber der Presse verkündet hatte. So wurde er bereits seinerzeit in der Presse (Rheinische Post) am 11.2.2009 unwidersprochen so zitiert, dass Frau Vogelbusch seine Wunschkandidatin und die Bestgeeignetste sei. Im Dezember 2009 wurde dem hier vertretenen Mandanten Thomas Eberhardt-Köster mitgeteilt, die Stadtverwaltung habe sich gegen ihn und für Frau Silke Vogelbusch als Leiterin des Schulverwaltungsamtes entschieden. Das bereits vorher gefundene und politisch festgelegte Ergebnis wurde nunmehr offenbar mit einem neuen Bewerbungsverfahren bestätigt und formal abgesichert. Wirklich verwunderlich war dieses Ergebnis nicht, denn alles andere wäre einem Eingeständnis der Entscheidungsträger gleichgekommen, vorher einen Fehler begangen zu haben und dazu gehört bekanntlich viel Größe. In einer nicht-öffentlichen Sitzung hat der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf am 04.02.2010 mehrheitlich bestätigt, dass die Leitung des Schulverwaltungsamtes mit Frau Vogelbusch besetzt werden soll.
Nun gäbe es für den hier vertretenen Mandanten genügend Gründe, weiter den Rechtsweg zu beschreiten, denn zahlreiche Gründe sprechen weiterhin gegen die Annahme eines fairen, ergebnissoffenen Verfahrens.
Gleichwohl hat sich der Mandant Eberhardt-Köster aus mehreren Gründen entschieden, seine Bewerbung auf die Leitung des Schulverwaltungsamtes nicht weiter gerichtlich zu verfolgen.
Zum einen ist es nicht der Wunsch von Herrn Eberhardt-Köster, in einem Dauerrechtsstreit mit seinem Dienstherrn, der Landeshauptstadt Düsseldorf, zu leben. Ein Dauerrechtsstreit würde beiden Seiten belasten und wenig nützen. Es ist eine Besonderheit des Beamtenrechts, dass man zwar immer wieder eine Stellensperrung beantragen, jedoch nicht positiv die Berufung auf eine Leitungsstelle durchsetzen kann. In der Rolle desjenigen, der zwangsläufig „Sand ins Getriebe wirft“, aber will Herr Eberhardt-Köster nicht dauerhaft sein. Aus diesem Grunde wurde vom hiesigen Anwaltsbüro im Januar 2010 auch ein Vergleichsgespräch über die gesamte Personalangelegenheit bei der Stadtverwaltung und ihren Anwälten vorgeschlagen, was die Landeshauptstadt Düsseldorf leider ablehnte. Wenn derart kein Vergleichswille auf der Gegenseite vorhanden ist, würde auch ein weiterer Rechtsstreit nur zu einer Pattsituation führen, bei der die Stellenbesetzung für die Leitung des Schulverwaltungsamtes möglicherweise über Jahre „in der Luft hängen“ würde. Eine solche Lähmung der Verwaltung liegt nicht im Interesse des hier vertretenen Mandanten.
Darüber hinaus hat der Mandant Eberhardt-Köster bereits einen Teilerfolg -man könnte auch sagen: einen Achtungserfolg- erreicht. Mit den bisherigen Gerichtsverfahren wurde für die Landeshauptstadt Düsseldorf klargestellt, dass Spitzenpositionen in der Verwaltung nicht „nach Gefühl und Wellenschlag“ vergeben werden dürfen, sondern ein förmliches Ausschreibungs- und Auswahlverfahren stattfinden muss. Dieser rechtliche Mindeststandard wurde nun zumindest eingehalten, wenn auch mit einem anderen Ergebnis, als der Mandant es sich erhoffte. Der Mandant ist „Sportsmann genug“, auch anderen einen Erfolg zu gönnen.
Zu hoffen steht, dass auch die Stadtverwaltung sich zukünftig sportlicher Fairness befleißigt. Hierzu passt es nicht, dass dem Mandanten in der Vergangenheit mit Strafversetzung gedroht wurde, falls er seine Klage nicht zurückzöge. Auch wurden ihm seine politische Zuverlässigkeit wegen der Tätigkeit im Rahmen einer globalisierungskritischen Bewegung vorgeworfen. Derartiges darf aber nach dem Beamtengesetz kein rechtlich relevantes Auswahlkriterium sein. Es steht aus anwaltlicher Sicht zu hoffen, dass auch die Verwaltungsspitze und der Oberbürgermeister dies in Zukunft beachten. Ein Kriterium, um diese faire und neutrale Auswahl zukünftig zu messen, wird die Prüfung sein, ob die Landeshauptstadt Düsseldorf dem Mandanten bei weiteren Bewerbungen erneut Steine in den Weg legt oder hierauf verzichtet.