Die Landesverfassungsbeschwerde als Alternative zur Anrufung des Bundesverfassungsgerichts, ZAP 2019, 689

Von Rechtsanwalt Robert Hotstegs, Düsseldorf

I.    Verfassungsänderung in Nordrhein-Westfalen und Gesetzesänderung in Sachsen-Anhalt

Im Frühjahr 2019 hat der nordrhein-westfälische Landtag die Landesverfassung geändert und sowohl die Individualverfassungsbeschwerde wie auch die Kommunalverfassungsbeschwerde in „seiner“ Verfassung verankert. Vielfach ist dies als Einführung der Rechtsinstrumente wahrgenommen worden, obwohl die Individualverfassungsbeschwerde bereits einfachgesetzlich zum 1.1.2019 eingeführt worden war (vgl. Amos, Individualbeschwerde nun auch in NRW-Verfassung verankert, www.lto.de/recht/nachrichten/n/nrw-landtag-individual-verfassungsbeschwerde-verankert-einfuehrung-januar/).

Erst die Normierung in der Verfassung sorgte aber für weitere Aufmerksamkeit für ein bis dahin dem Bürger verschlossenes, unbekanntes Gericht. Dies wurde verstärkt, als am 30.4.2019 die erste Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde auch der dortigen Beschwerdeführerin recht gab und die fachgerichtlichen Entscheidungen aufhob (VerfGHNRW, Beschl. v. 30.4.2019 – VerfGH 2/19.VB-2). Im ersten Halbjahr hat der Verfassungsgerichtshof nunmehr neun Verfahren entschieden und veröffentlicht, darunter vier Eilverfahren. (vgl. Hotstegs, Statistik: 1. Halbjahr Verfassungsbeschwerde.NRW, www.hotstegs-recht.de/?p=7259)

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