„Stundensatz am unteren Ende der Branchenüblichkeit“, Amtsgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.07.2019, Az. 43 C 4/17

Im Nachgang zu Mandatsverhältnissen zu unserer Kanzlei stellt sich gelegentlich die Frage, ob die mit uns vereinbarten Honorare angemessen sind und waren. In einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf wird herausgestellt, dass weder unsere Stundensätze, noch die abgerechnete Tätigkeit sich als überzogen darstellen. Im Gegenteil betont das Gericht, dass in Düsseldorf durchaus mehr als doppelt so hohe Stundensätze gerichtsbekannt seien.

Im Volltext lautet die Entscheidung:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 749,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.10.2016 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege der Klage und Widerklage um die Zahlung eines Rechtsanwaltshonorars.

Die Klägerin betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei in Düsseldorf. Die Beklagte, welche promovierte Volljuristin ist, steht als Polizeivollzugsbeamtin im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen.

Am 15.06.20.. kam es zu einem ersten Beratungsgespräch zwischen der Beklagten und Frau Rechtsanwältin B., einer Mitarbeiterin der Klägerin. Inhalt dieses Gesprächs war jedenfalls die Beratung hinsichtlich einer möglichen Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts C., betreffend eine Regelbeurteilung der Beklagten. Für diese Tätigkeit der Klägerin zahlte die Gewerkschaft der Polizei als Rechtsschutzversicherer der Beklagten an die Klägerin ein Honorar in Höhe von 226,10 EUR.

Am 10.08.20.. suchte die Beklagte erneut die Kanzlei der Klägerin auf und beauftragte die Klägerin mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einer beamtenrechtlichen Angelegenheit. Anlässlich dessen unterzeichnete die Beklagte die als Anlage 1 vorgelegten Vergütungsvereinbarung. Die Vergütungsvereinbarung sah ein Zeithonorar in Höhe von 200 EUR pro Arbeitsstunde vor. Auf diese Vergütungsvereinbarung stützt die Klägerin ihre Klageforderung.

Am 19.08.20.. kam es sodann zu einem Besprechungstermin zwischen der Beklagten und Rechtsanwältin B. Die Beklagte leistete eine Anzahlung in Höhe von 600 EUR an die Klägerin. Im Zeitraum vom 11.08.20.. bis zum 29.08.20.. erbrachte die Klägerin im Rahmen des Mandatsverhältnisses mit der Beklagten verschiedene Tätigkeiten. Hinsichtlich der Tätigkeiten im Einzelnen wird auf die Anlage 2 (Bl. 15 der Akte) verwiesen.

Am 01.09.20.. kam es zu einem weiteren Gespräch zwischen der Beklagten und Rechtsanwältin B. Am 02.09.20.. kündigte sodann die Klägerin per E-Mail das Mandatsverhältnis mit der Beklagten. Wegen des Inhalts der Kündigungserklärung wird auf Bl. 75 der Akte Bezug genommen.

Am 02.09.20.. übersandte die Klägerin der Beklagten eine auf den 30.08.20.. datierte Rechnung über die anwaltliche Tätigkeit über einen Betrag in Höhe von 1.639,63 EUR, abzüglich bereits gezahlter 600 EUR. Mit Schreiben vom 26.09.20.. mahnte die Klägerin die noch ausstehende streitgegenständliche sowie ein weitere Forderung bei der Beklagten an und setzte ihr eine Zahlungsfrist bis zum 05.10.20…

Am 30.09.20.. zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 249,90 EUR an die Gewerkschaft der Polizei zurück.

Am 03.10.20.. überwies die Beklagte an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 627,09 EUR. Hierbei verrechnete die Klägerin einen Teilbetrag von 289,93 EUR mit der hier in Streit stehenden Rechnung.

Die Klägerin behauptet, dass erst Beratungsgespräch im Juni 20.. habe sich nicht ausschließlich um das bereits abgeschlossene gerichtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gedreht, sondern sämtliche dienstliche Themenkomplexe behandelt, welche die Beklagte beschäftigt hätten. Hierzu habe auch der Entzug der Dienstwaffe gehört, welche eine besondere Bedeutung für die Beklagte gehabt habe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 749,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 31.01.2017 hat die Beklagte Widerklage erhoben und zunächst beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 1.083,79 EUR nach Rechtshängigkeit nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Beklagte hat die Widerklage in der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2019 abgeändert und beantragt zuletzt widerklagend,

festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten den Schaden zu ersetzen, der aus der vorzeitigen Mandatsniederlegung im September 2017 entsteht bzw. noch entstehen wird.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Vergütungsvereinbarung vom 10.08.20.. sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Sie trägt hierzu vor, sie habe diese Vereinbarung im Wartezimmer der Klägerin direkt nach einem Besuch des polizeiärztlichen Dienstes beim Polizeipräsidium weinend unterschrieben. Es bestehe ein auffälliges Missverhältnis zwischen der eingeforderten Vergütung und der tatsächlich erbrachten Leistung. Die Klägerin sei darüber hinaus nicht berechtigt gewesen, das Mandat zu beenden. Frau Rechtsanwältin B. sei der psychisch angegriffene Zustand der Beklagten bekannt gewesen, so dass sie hierauf eine Kündigung nicht habe stützen können. Die Übernahme des Mandats durch die Klägerin sei auch in Kenntnis eines Entlassungsberichts einer Klinik vom 18.08.20.. erfolgt, in welchem der Beklagten eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden sei. Es sei gerade auch Aufgabe der Klägerin gewesen, die Beklagte vor weiterem „Mobbing“ durch das Land Nordrhein-Westfalen zu bewahren. Wegen behaupteter, ihr aus der Mandatsbeendigung entstandener Kosten, u.a. der Rechtsanwaltskosten der von der Beklagten anschließend beauftragten Rechtsanwaltskanzlei F & G erklärt die Beklagte die Aufrechnung gegen die Klageforderung.

Mit Schriftsatz vom 31.01.2017 hat die Beklagte die Mandatsvereinbarung mit der Klägerin vorsorglich angefochten bzw. hilfsweise den Rücktritt von dem Vertrag erklärt. Sie trägt hierzu vor, die Mandatsvereinbarung sei durch Täuschung über die Redlichkeit der Rechtsanwältin B. zustandegekommen. Frau Rechtsanwältin B. habe ihr Beratungsgespräch vom 15.06.20.. als Beratung über das gegenüber der Beklagten ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gegenüber der Deutschen Polizeigewerkschaft abgerechnet, so dass der Beklagten die Gewerkschaft die Kostenübernahme für die die Anwaltstätigkeit im August und September 20.. versagt habe. Darüber hinaus seien einzelne der abgerechneten Leistungen vertraglich nicht geschuldet gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist vollumfänglich begründet. Hingegen ist die Widerklage teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

I.)
Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 749,40 EUR zu.

1.)
Der Anspruch folgt aus dem zwischen den Parteien zustandegekommenen anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 675 Abs. 1, 611 BGB) in Verbindung mit der Vergütungsvereinbarung vom 10.08.20… Aufgrund der Vergütungsvereinbarung schuldete die Beklagte der Klägerin ein Stundenhonorar in Höhe von 200 EUR.

a)
Die Vergütungsvereinbarung ist nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB als nichtig anzusehen. Ob ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 138 BGB gegen die guten Sitten verstößt, ist anhand einer Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäfts zu ermitteln, in die Inhalte, Beweggründe der Parteien und Zweck des Geschäfts einzubeziehen sind. Hierbei sind nicht nur der objektive Gehalt des Rechtsgeschäfts, sondern auch diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die zu seiner Vornahme geführt haben, sowie die Absichten und Motive der Parteien. Zu einem objektiven Sittenverstoß eines Vertragspartners muss auch noch ein persönliches Verhalten hinzukommen, welches dem Beteiligten zum Vorwurf gemacht werden kann. Maßgebender Beurteilungszeitpunkt ist die Vornahme des Rechtsgeschäfts. (Palandt/Ellenberger, 77. Aufl. 2018, § 138, Rn. 8 f., mit weiteren Nachweisen). Im Hinblick auf den Abschluss der Vergütungsvereinbarung vom 10.08.20.. fehlt es bereits an einem objektiven Sittenverstoß der Klägerin. Anders als die Beklagte meint, hat die Klägerin keine Zwangslage der Beklagten hinsichtlich des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung ausgenutzt. Die Beklagte trägt – trotz des Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2017 (Bl. 95a der Akte) – bereits selbst nicht vor, dass sie von der Klägerin zum Abschluss der Vergütungsvereinbarung in irgendeiner Weise gedrängt worden wäre. Die Beklagte trägt lediglich vor, dass sie sich nach dem Termin bei dem polizeiärztlichen Dienst in einem „aufgelösten Zustand“ befunden und die Vergütungsvereinbarung weinend unterschrieben habe, welche ihr von einer Kanzleimitarbeiterin vorgelegt worden sei. Das von der Kanzleimitarbeiterin oder einem sonstigen bei der Klägerin beschäftigten hierbei in irgendeiner Form eine Zwangslage der Beklagten aufgebaut worden wäre, ist aus dem Beklagtenvorbringen nicht erkennbar. Der Umstand allein, dass der weinenden Beklagten die Vergütungsvereinbarung zur Unterschrift vorgelegt wurde, begründet für sich kein sittenwidriges Verhalten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagten mit Gutachten vom 18.08.20.. seitens der Klinik eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden ist. Allein aus dem Umstand, dass der eine Vertragsteil an einer psychischen Erkrankung leidet, folgt kein sittenwidriges Handeln des anderen Vertragsteils.

Die Sittenwidrigkeit ergibt sich auch nicht aus einem objektiven Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gemäß § 138 Abs. 2 BGB. Auch hierauf hat das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2017 hingewiesen, ohne dass die Beklagte ihren Vortrag sodann entsprechend substantiiert hätte. Ein Anwaltshonorar in Höhe von 200 EUR ist auch nicht in sittenwidriger Weise übersetzt. Gerichtsbekannt entsprechen Stundensätze in dieser Höhe durchaus der Üblichkeit in Düsseldorfer Anwaltskanzleien. Ein Honorar von 200 EUR pro Stunde liegt dabei sogar noch am unteren Ende dessen, was branchenüblich als Stundenhonorar vereinbart wird. Gerade im großstädtischen Bereich sind auch deutlich höhere Stundenhonorare von 500 EUR und darüber nicht unüblich (Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., § 3a Rn. 163). Ein solcher Betrag steht auch nicht im Missverhältnis zu der von der Klägerin aufgrund des Anwaltsvertrages zu erbringenden Leistung. Da – wie vorstehend ausgeführt – die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts vom Zeitpunkt seiner Vornahme hier beurteilt werden muss, spielt es in diesem Zusammenhang auch keine Rolle, ob – wie die Beklagte meint – die anwaltliche Leistung der Klägerin später mit Mängeln behaftet war.

b)
Der anwaltliche Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen den Parteien bzw. die am 10.08.20.. geschlossene Vergütungsvereinbarung ist auch nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an als nichtig anzusehen.

Die Beklagte war insbesondere nicht zur Anfechtung dieses Vertrages wegen Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB berechtigt. Eine Täuschung der Klägerin gegenüber der Beklagten, durch welche die Beklagte zum Abschluss der Vergütungsvereinbarung vom 10.08.20.. bestimmt worden wäre, liegt nicht vor. Die Beklagte stützt ihre Anfechtung im Wesentlichen darauf, dass Frau Rechtsanwältin B. bereits die Erstberatung am 15.06.20..gegenüber der Gewerkschaft der Polizei auch als Beratung über den bereits 20.. erfolgten Entzug der Dienstwaffe der Beklagten abgerechnet habe (Anlage 10, Bl. 80 der Akte). Hierdurch sei die Beklagte jedenfalls einem Irrtum über die Redlichkeit der Rechtsanwältin unterlegen.

Dass tatsächlich eine Täuschung von der Klägerin insoweit verübt worden ist, steht jedoch nicht fest. Die Klägerin hat diesbezüglich mit Schriftsatz vom 24.02.2018 (Bl. 74 der Akte) vorgetragen, dass sich das Beratungsgespräch im Juni 20.. neben anderer Fragen auch um das Führen der Dienstwaffe gedreht habe. Die für die Täuschung beweisbelastete Beklagte hat für ihre Behauptung darauf hin keinen Beweis angetreten, obgleich das Gericht sie in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass sich der Vortrag der Beklagten zur Täuschung nicht erschließt (vergleiche Bl. 95b der Akte).

Dessen ungeachtet hat die Klägerin nach ihrem unbestritten gebliebenen Vortrag für die Erstberatung im Juni 20.. lediglich eine Erstberatungsgebühr in Höhe von 190 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt also 226,10 EUR abgerechnet. Diese Erstberatungsgebühr ist laut der Vergütungsvereinbarung vom 15.06.20.. (Anlage 4, Bl. 35 der Akte) eine einmalige Pauschalvergütung und unabhängig von dem tatsächlichen Inhalt der Erstberatung – ob nun Führen der Dienstwaffe oder lediglich Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung – entstanden, so dass zwischen dem Anfall der Kosten bei der Polizeigewerkschaft und einer Erklärung der Klägerin über den Inhalt des am 15.06.20.. geführten Beratungsgespräch dem Grunde nach kein Zusammenhang bestand. Für den Anfall der Erstberatungsgebühr war es schlicht unerheblich, ob sich die Erstberatung lediglich – wie von der Beklagten behauptet – auf die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung bezog, oder ob in diesem Rahmen auch die Thematik des Dienstwaffenentzuges behandelt wurde.

Insofern stand der Beklagten auch kein Anfechtungsgrund aus § 119 Abs. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt zur Seite, dass sie über eine wesentliche Eigenschaft der sie betreuenden Rechtsanwältin, nämlich deren Redlichkeit, im Irrtum gewesen wäre. Wenn es für den Anfall der Erstberatungsgebühr, welche von der Polizeigewerkschaft erstattet wurde, nicht von Erheblichkeit ist, was konkret Inhalt des Beratungsgesprächs am 15.06.20.. gewesen ist, so kann in der Angabe in der Abrechnung Anlage 10-2 (Bl. 80 der Akte), dass dort das Führen einer Dienstwaffe thematisiert worden sei, auch kein unredliches Verhalten der Rechtsanwältin B. erblickt werden.

c)
Der aus der Vergütungsvereinbarung folgende Honoraranspruch der Klägerin entfällt auch nicht unter dem Gesichtspunkt des von der Beklagten hilfsweise erklärten Rücktritts vom Vertrag. Ein Rücktritt der Beklagten vom Vertrag war bereits rechtlich nicht möglich. Zwar findet die Rücktrittsvorschrift des § 323 Abs. 1 BGB ihrem Wortlaut nach auf sämtliche gegenseitigen Verträge Anwendung. Für Dauerschuldverhältnisse gilt dies jedoch nur, bis diese in Vollzug gesetzt worden sind. Nach Invollzugsetzung tritt an Stelle des Rücktrittsrechts die Möglichkeit zur Kündigung aus wichtigem Grund (Palandt/Grüneberg, 77. Aufl. 2018, § 323, Rn. 4). Bei einem Anwaltsvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter (§§ 675 Abs. 1, 611 BGB; BeckOGK/Teichmann BGB § 675 Rn. 794) und damit um ein Dauerschuldverhältnis. Mit Inanspruchnahme der ersten Leistung der Klägerin durch die Beklagte wurde dieses Dauerschuldverhältnis in Vollzug gesetzt, so dass ein Rücktritt der Beklagten hiernach nicht mehr möglich war. In Betracht kam lediglich die Kündigung, welche jedoch nur für die Zukunft wirkt und einen bereits entstandenen Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nicht entfallen lässt. Dessen ungeachtet war das Mandatsverhältnis bereits durch die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung vom 02.09.20.. beendet worden, so dass einer eventuell im Wege der Auslegung anzunehmenden Kündigung der Klägerin im Schriftsatz vom 31.01.20.. keine Bedeutung zukam.

Mangels eines feststehenden unredlichen Verhaltens der Rechtsanwältin B. (hierzu soeben b)), stand der Beklagten auch kein Rücktrittsrecht aus § 324 BGB zu.

2.)
Der klägerische Anspruch ist auch der Höhe nach berechtigt.

a)
Aus den zur Akte gereichten Stundenabrechnungen (Bl. 15 und Bl. 55 der Akte) ergibt sich das von der Klägerin abgerechnete Zeithonorar. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten Beträge ergibt sich die Klageforderung in Höhe von 749,70 EUR. Die rechnerische Richtigkeit der Abrechnung wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.

b)
Soweit die Beklagte geltend macht, einige der abgerechneten Tätigkeiten, seien vertraglich von der Klägerin nicht zu erbringen gewesen und hätten daher nicht abgerechnet werden dürfen, verfängt dies nicht.

Dies gilt zum einen, soweit die Beklagte rügt (vergleiche etwa Bl. 131 ff. der Akte) dass die Klägerin mit der Gewerkschaft der Polizei hinsichtlich der Rechtsschutzzusage kommuniziert und hierüber am 23.08.20.., 24.08.20.. und 25.08.20.. insgesamt 11 Minuten abgerechnet habe (vergleiche Bl. 15 der Akte).

Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass die Klägerin diese Tätigkeiten tatsächlich erbracht hat. Nach dem Inhalt der zwischen den Parteien zustandegekommenen Vergütungsvereinbarung (Anlage 1 der Klägerin, Bl. 12 der Akte) umfasst die Bearbeitung des Mandats für das Zeithonorar alle Tätigkeiten, welche die Klägerin für die Bearbeitung der Rechtsstreitigkeit aufwendet. Ausdrücklich eingeschlossen sind nach dem Inhalt der Vergütungsvereinbarung Korrespondenz, wie etwa E-Mail, sowie Telefonate und Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung. Vor diesem Hintergrund war die Klägerin berechtigt, im Rahmen der Interessenwahrnehmung für die Beklagte mit der Gewerkschaft der Polizei als Rechtsschutzversicherer der Beklagten zu korrespondieren und Korrespondenz hierüber auch mit der Beklagten zu führen. Soweit die Beklagte diesbezüglich vorträgt, dass diese Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherer von ihr nicht „erbeten“ gewesen sei und es der Üblichkeit entspreche, dass über die Gewährung von Rechtsschutz durch die Gewerkschaft der Polizei grundsätzlich im Verhältnis zwischen der Gewerkschaft und dem Mitglied korrespondiert werde, so steht dies im Widerspruch zu der schriftlich getroffenen Vereinbarung, wonach die Mandatsbearbeitung durch die Klägerin auch eben solche Tätigkeiten umfasst.

Anders als die Beklagte vorträgt (Bl. 132 der Akte) ist die Tätigkeit der Klägerin aufgrund der Vergütungsvereinbarung auch nicht auf „notwendige“ Kosten beschränkt gewesen. Aufgrund des Textes der Vergütungsvereinbarung ist ein Honorar vielmehr für alle Tätigkeiten geschuldet, welche die Klägerin für die Bearbeitung der Rechtsstreitigkeit aufwendet.

Der Beklagten ist zuzugeben, dass die Klägerin durch diese Passage in der Vergütungsvereinbarung nach Treu und Glauben sicher nicht berechtigt wurde, beliebige, für das Mandat offensichtlich nutzlose Tätigkeiten zu entfalten und sodann abzurechnen. Derartiges ist hier jedoch nicht der Fall. Die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer über die Gewährung von Deckung für die dem Mandat zu Grunde liegende verwaltungsrechtliche Streitigkeit stand in offensichtlichem Zusammenhang mit dem Mandat und war im Zuge der Interessenwahrnehmung auch nicht nutzlos. Darüber hinaus trägt die Beklagte nicht vor, dass sie die Klägerin über die Üblichkeiten in der Zusammenarbeit mit der Polizeigewerkschaft in Kenntnis gesetzt hätte, oder sich eine Korrespondenz der Klägerin mit der Gewerkschaft vorab verbeten hätte. Nur wenn derartiges der Fall gewesen wäre, hätte die Klägerin die diesbezügliche Tätigkeit ggf. nicht entfalten und sodann abrechnen dürfen. Die Tätigkeiten der Klägerin waren entgegen dem Vortrag der Beklagten auf Seite 11 des Schriftsatzes vom 13.02.2019 auch nicht deswegen objektiv unnütz, weil die Klägerin bereits einen Entwurf für einen Eilantrag an das Verwaltungsgericht fertigte, bevor sie mit der Gewerkschaft der Polizei sowie mit der Beklagten über die Deckungszusage korrespondierte. Auch diese Tätigkeiten standen offensichtlich im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis und dienten der Bearbeitung der Rechtsstreitigkeit im Sinne der Beklagten.

Gleiches gilt im Ergebnis, soweit die Beklagte geltend macht, die für den 23.08.20.. und 24.08.20.. in Ansatz gebrachten Lektüre von E-Mails sowie Antwort-E-Mails entsprächen nicht der von der Klägerin geschuldeten Leistungen. Dem steht, wie bereits ausgeführt – bereits entgegen, dass die Korrespondenz, einschließlich E-Mails, welche zur Mandatsbearbeitung hinzuzählt, ausweislich der Vergütungsvereinbarung Teil der abrechenbaren Tätigkeit der Klägerin war. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 13.02.2019 (dort Seite 11 f., Bl. 132 f. der Akte) vorträgt, die E-Mail Korrespondenz habe eine nicht auffindbare Anwaltsvollmacht betroffen, sei daher einem Verschulden der Klägerin geschuldet und mithin nicht abrechenbar und überflüssig, ist dieser Vortrag im Ergebnis unsubstantiiert. Zum einen steht auch diese Korrespondenz ersichtlich im Zusammenhang mit dem Mandat. Konkrete Tatsachen, aus welchen auf ein Verschulden der Klägerin im Hinblick auf die Nichtauffindbarkeit der Vollmacht geschlossen werden könnte, trägt die Beklagte nicht vor. Unstreitig war die Klägerin zu diesem Zeitpunkt damit befasst, einen Eilantrag für die Beklagte an das Verwaltungsgericht vorzubereiten. In diesem Zusammenhang ist das Vorliegen einer Anwaltsvollmacht – gegebenenfalls zur Vorlage bei dem Verwaltungsgericht – von Wichtigkeit und gerade nicht von vornherein nutzlos.

3.)
Der Beklagten stehen gegen die Klägerin auch keine Gegenansprüche zu, so dass die von der Beklagten im Laufe des Verfahrens erklärten Aufrechnungen gegen die Klageforderung ins Leere gehen.

a)
Der Beklagten steht gegen die Klägerin kein Gegenanspruch in Höhe von 249,90 EUR bzw. 226,10 EUR wegen des von der Beklagten an die Gewerkschaft der Polizei geleisteten Betrages zu.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung. Da die Leistung der Beklagten nicht an die Klägerin, sondern an die Gewerkschaft der Polizei erfolgte, kann ein Anspruch der Beklagten sich lediglich aus der Nichtleistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB ergeben. Die Beklagte hat durch ihre Zahlung in Höhe von 249,90 EUR an die Gewerkschaft der Polizei geleistet, also bewusst und zweckgerichtet deren und nicht das Vermögen der Klägerin gemehrt (vergleiche Palandt/Sprau, 77. Aufl. 2018, § 812, Rn. 14).

Ein möglicher bereicherungsrechtlicher Anspruch der Beklagten ist daher bereits aufgrund des Vorrangs der zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft der Polizei bestehenden Leistungsbeziehung ausgeschlossen. Die hier allein infrage kommende Nichtleistungskondiktion ist demgegenüber subsidiär (a.a.O., Rn. 7). Soweit – was aufgrund des Vortrages der Beklagten anzunehmen ist – die Zahlung an die Gewerkschaft der Polizei ohne rechtlichen Grund erfolgte, hat die Beklagte die Rückabwicklung gegenüber Gewerkschaft und nicht gegenüber der Klägerin geltend zu machen (vgl. a.a.O., Rn. 54).

Auch soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.02.2019 (dort Seite 19, Bl. 140 der Akte) vorträgt, sie mache ein Rückzahlungsanspruch der Gewerkschaft gelten, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Ein etwaiger der Gewerkschaft der Polizei gegen die Klägerin aus diesem Sachverhalt zustehender bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch kann jedenfalls nicht von der Beklagten geltend gemacht werden. Die Beklagte ist nicht Inhaberin dieses etwaigen Anspruchs und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Gewerkschaft diesen an die Beklagte abgetreten oder die Beklagte zur Geltendmachung des Anspruchs ermächtigt hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass – wie die Beklagte an der vorzitierten Stelle vorträgt – ein etwaiger Rückzahlungsanspruch der Gewerkschaft auf sie, die Beklagte, übergegangen wäre, indem die Beklagte ihrerseits 249,90 EUR an die Polizeigewerkschaft zahlte. Es ist kein Rechtsgrund erkennbar, aus welchem ein solcher Anspruchsübergang hätte erfolgen können.

Ein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Zahlung der an die Polizeigewerkschaft geleisteten 249,90 EUR ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Schadenersatzanspruchs gemäß §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB. An dieser Stelle kann es dahinstehen, ob die Abrechnung in Höhe von 226,10 EUR gegenüber der Deutschen Polizeigewerkschaft im Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter ein vertragswidriges Verhalten darstellte. Denn selbst wenn man dies bejahen wollte, folgte hieraus kein Anspruch der Beklagten. Ein Schadensersatzanspruch setzt auch den Eintritt eines konkreten Schadens, also einer unfreiwilligen Vermögenseinbuße voraus. Im vorliegenden Fall erfolgte die Zahlung in Höhe von 249,90 EUR durch die Beklagte an die Gewerkschaft jedoch freiwillig.

Das letzte zur Vermögenseinbuße führende Verhalten stammt damit aus der Sphäre der Beklagten. In einem solchen Fall ist die Geltendmachung im Wege des Schadenersatzes nur dann möglich, wenn sich der Geschädigte – hier also gegebenenfalls die Beklagte – zu der selbstschädigenden Handlung herausgefordert fühlen durfte und diese auf einer billigenswerten Motivation beruhte (Ebert in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, Vorbemerkung vor § 249, Rn. 58).

Derartiges ist hier jedoch nicht anzunehmen. Es handelte sich bei der Zahlung an die Gewerkschaft um eine gänzlich freiwillige Leistung der Beklagten. Die Beklagte trägt lediglich vor, dass die Zahlung an die Gewerkschaft vor dem Hintergrund erfolgt sei, dass Frau Rechtsanwältin B. die Beratung hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer Berufung zu dem über die Regelbeurteilung der Beklagten ergangenen Urteil gegenüber der Gewerkschaft der Polizei als Beratung über den Entzug der Dienstwaffe abgerechnet hatte. Warum sich die Beklagte aufgrund dessen verpflichtet sah, gegenüber der Gewerkschaft diese Zahlung auszugleichen, ist nicht erkennbar. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Gewerkschaft die Beklagte zur Erstattung des an die Klägerin gezahlten Betrages aufgefordert oder sonst gedrängt hätte.

b)
Ein Schadensersatzanspruch wegen Schlechtleistung aus dem anwaltlichen Beratungsvertrag steht der Beklagten nicht zu.

Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.02.2019 (dort Seite 12 ff., Bl. 133 ff. der Akte) ein Schaden behauptet, welcher durch eine ordnungsgemäße Beratung durch die Klägerin abgewendet worden wäre, da der Beklagten dann „die ungehinderte Fortsetzung des durch ihren damaligen Dienstvorgesetzten betriebenen Mobbings erspart geblieben wäre“ ist dieser Vortrag bereits unsubstantiiert und nicht geeignet, einen Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen Schlechtleistung zu begründen. Der Vortrag der Beklagten ist insofern bereits widersprüchlich. So hat die Beklagte zunächst mit Schriftsatz vom 29.06.2018 (Bl. 105 der Akte) vorgetragen, es sei Aufgabe der Rechtsanwältin gewesen, sie vor weiteren Mobbinghandlungen durch das Land NRW zu bewahren. Diesen Vortrag wiederholt die Beklagte im Schriftsatz vom 11.09.2018 (Bl. 109 der Akte) sowie auf Seite 14 des Schriftsatzes vom 13.02.2019. Sodann trägt sie jedoch auf Seite 18 desselben Schriftsatzes (Bl. 139 der Akte) vor, eine Beratung über die Mobbing-Arbeitssituation sei nicht Gegenstand des Beratungsvertrages gewesen und von ihr auch im Übrigen nicht gewünscht.

Dessen ungeachtet ist es tatsächlich nicht Gegenstand eines Rechtsanwaltsvertrages, ein Mobbing, also der Definition nach wiederholte psychische Schikanen und Quälereien, zu unterbinden. Gegenstand des Rechtsanwaltsvertrages ist eine Beratung in rechtlichen Angelegenheiten. Im konkreten Fall der Mandatsübernahme am 10.08.20.. war die Beratung der Beklagten in einer beamtenrechtlichen Angelegenheit bezüglich der Dienstfähigkeit der Beklagten sowie des Verbots des Führens einer Dienstwaffe. Was die Beklagte demgegenüber konkret mit „Mobbing“ meint und, wie dieses durch eine sachgerechte Beratung seitens der Klägerin hätte verhindert werden können, trägt die Beklagte nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, welcher konkrete Vermögensschaden der Beklagten aufgrund eines Mobbing entstanden ist, welcher nun gegen die Vergütungsforderung der Klägerin aufgerechnet werden könnte.

c)
Ein Schadensersatzanspruch wegen Schlechtleistung aus dem Anwaltsvertrag steht der Beklagten auch nicht im Hinblick darauf zu, dass – wie sie vorträgt – die Klägerin unnötige Arbeiten zur Erstellung eines Eilantrages gemäß § 123 VwGO („123er Antrag“) aufwandte. Ausweislich der Rechnungsaufstellung Bl. 15 der Akte wandte die Klägerin am 29.08.20.. für das Abfassen eines Entwurfes des Eilantrages sowie dessen Übersendung an die Gewerkschaft der Polizei und die Beklagte 175 Minuten auf. Der Vortrag der Beklagten eines diesbezüglichen vertragsverletzenden Verhaltens der Klägerin vermag nicht zu überzeugen. Die Beklagte stützt den von ihr diesbezüglich geltend gemachten Anspruch im Wesentlichen darauf, dass der Klägerin im Zeitpunkt dieser Tätigkeit bereits bekannt sein musste, dass das Ministerium des Inneren Nordrhein-Westfalen („MI NRW“) gegenüber der Beklagten ein Verfahren zu polizeidienstlichen Untersuchung („PDU-Verfahren“) einleiten wollte, wodurch sich der beabsichtigte Eilantrag der Sache nach ohnehin erledigt hätte (Schriftsatz vom 13.02.2019 (dort Seite 14 f., Bl. 135 f. der Akte).

Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist die für das Erstellen des Eilantrages abgerechnet anwaltliche Tätigkeit unstreitig tatsächlich angefallen und auch von der Vergütungsverpflichtung der Beklagten aus der Vergütungsvereinbarung mitumfasst, da es sich um eine Tätigkeit der Klägerin zur Bearbeitung der die Mandat zu Grunde liegenden Rechtsstreitigkeit handelte. Ein Schadenersatz wegen Vertragspflichtverletzung bzw. Schlechtleistung wäre vor diesem Hintergrund allenfalls dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Tätigkeit der Klägerin für sie bereits klar erkennbar war, dass die diesbezügliche Tätigkeit für die Beklagte keinen Nutzen mehr entfalten würde. Für eine derartige Pflichtverletzung der Klägerin ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Insofern fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung durch die Beklagte. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten besteht im Wesentlichen aus Vermutungen. Die Beklagte trägt selbst vor (Bl. 136 d. Akte), dass ein Eingangsstempel der Klägerin auf dem Bescheid über die Einleitung des PDU-Verfahrens (Anlage 15, Bl. 159 der Akte), welche ein Indiz für den Eingang des Schreibens am 29.08.20.. sein könnte, nicht erkennbar sei. Ein objektiver Anknüpfungspunkt, dass der Klägerin dieser Bescheid bereits am 29.08.20.., also an dem Tag, an welchem der Entwurf des Eilantrages abgefasst wurde, zugegangen ist, fehlt damit. Weiter trägt die Beklagte vor, auf einem entsprechenden Fax (Anlage 16, Bl. 161 der Akte) sei das Datum des 30.08.20.. zu erkennen. Wenn man mit der Beklagten annimmt, dass der Klägerin das Schreiben jedenfalls an diesem Tage zugegangen ist, liegt doch dieses Datum nach dem der Erstellung des Eilantrages. Es kann aus ihm also nicht gefolgert werden, dass der Klägerin im Zeitpunkt der Abfassung des Eilantrages bereits bekannt war, dass sich der zu Grunde liegende Sachverhalt durch die Einleitung des PDU-Verfahrens erledigt hätte.

Darüber hinaus trägt die Beklagte im Schriftsatz vom 13.02.2019 (dort Seite 17, Bl. 138 der Akte) weiter selbst vor, dass bestimmte Aspekte des Eilantrages in einem weiteren Verfahren, welches sich sodann gegen die Einleitung des PDU-Verfahrens richtete, hätten übernommen werden können. Insofern räumt die Beklagte selbst ein, dass die von der Klägerin diesbezüglich entfaltete Tätigkeit für die Beklagte nicht objektiv und bei Entfaltung der Tätigkeit erkennbar nutzlos war.

d)
Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin, gerichtet auf Ausgleich der an ihren nach Kündigung des Mandatsverhältnisses durch die Klägerin beauftragten Rechtsanwalt, Herrn G., gezahlten Beratungskosten in Höhe von 494,42 EUR sowie weiterer 334,75 EUR für das mit der Klägerin am 01.09.20.. geführte Beratungsgespräch, besteht nicht.

Es kann hierbei dahinstehen, ob die von der Beklagten insofern selbst verauslagten 334,75 EUR für eine Tätigkeit, welche vor der Kündigung des Mandatsverhältnisses von der Klägerin erbracht worden ist, überhaupt ein kausalen Schaden darstellen können.

Denn jedenfalls fehlt es im Hinblick auf die Kündigung des Mandatsverhältnisses an einer Pflichtverletzung der Klägerin. Auch hierauf hat das Gericht die Beklagte bereits in der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2017 hingewiesen.

Die Klägerin war zur Kündigung des Mandatsverhältnisses gemäß § 627 Abs. 1 BGB berechtigt. Diese Kündigungsvorschrift findet auf den Anwaltsvertrag Anwendung, da bei ihm Dienste höherer Art erbracht werden und das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant durch besonderes Vertrauen geprägt ist (BeckOGK/Teichmann BGB § 675 Rn. 909). Eines wichtigen Grundes für die Kündigung im Sinne von § 314 Abs. 1 BGB bedurfte es insoweit nicht mehr (a.a.O. Rn. 910).

Diesem Hintergrund könnte ein auf die Kündigung als solche gestützter Schadensersatzanspruch der Beklagten allenfalls dann bestehen, wenn es sich bei der Kündigung der Klägerin um eine Kündigung zur Unzeit im Sinne von § 627 Abs. 2 S. 2 BGB gehandelt hätte (a.a.O. Rn. 912). Im Falle eines Anwaltsvertrages liegt eine Kündigung zur Unzeit dann vor, wenn der Mandant aufgrund der Kündigung nicht mehr in der Lage ist, sich rechtzeitig den Rat eines anderen Anwalts zu beschaffen, was insbesondere bei einer Kündigung unmittelbar vor einem Gerichtstermin o.ä. der Fall sein kann (BGH, NJW 2013, 1591 (1592) mwN). Etwas derartiges war jedoch vorliegend nicht der Fall. Im Zeitpunkt der Kündigungserklärung der Klägerin war noch gar kein gerichtliches Verfahren anhängig. Außerdem ergibt sich aus dem weiteren Verlauf der Ereignisse, dass die Beklagte ohne weiteres in der Lage war, sich den Rat eines anderen Anwalts zu beschaffen. Nach ihrem eigenen Vortrag mandatierte die Beklagte nach der Mandatsniederlegung durch die Klägerin die Rechtsanwaltskanzlei F & G , welche sodann für die Beklagte die gerichtlichen Verfahren führte.

Der für die Erstellung des Entwurfes für einen Eilantrag gemäß § 123 VwGO entstandene Vergütungsanspruch der Klägerin entfiel nach der Kündigung auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 628 Abs. 1 S. 2 BGB. Hiernach steht dem Dienstverpflichteten der Teil der Vergütung nicht zu, an welchem der Dienstberechtigte nach der Kündigung kein Interesse hat, wenn er nicht durch ein vertragswidriges Verhalten des anderen Teils zur Kündigung bewegt worden ist. Die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes hat im Falle des Anwaltsvertrages der Mandant darzulegen und zu beweisen (BeckOGK/Teichmann BGB § 675 Rn. 913). Diesen, ihr obliegenden Beweis hat die Beklagte nicht erbracht. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen (vergleiche Bl. 75 der Akte), die Beklagte habe ihr gegenüber ein beratungsresistentes und aggressives Verhalten gezeigt und sei gegenüber Rechtsanwältin B. unverschämt aufgetreten. Hierdurch habe die Beklagte die Kündigung des Mandatsverhältnisses provoziert. Die Beklagte hat dies lediglich einfach bestritten, und im Übrigen vorgetragen, der Klägerin sei bei Mandatsübernahme ihre psychische Erkrankung in Form einer Anpassungsstörung bekannt gewesen (Schriftsatz vom 13.02.2019, Bl. 137 der Akte). Ein Beweis für diesen Vortrag hat die Beklagte nicht angeboten. Dessen ungeachtet ist es auch nicht erkennbar, warum die Klägerin nicht zu Kündigung berechtigt gewesen sein soll, selbst wenn ihr die Erkrankung der Beklagten bekannt gewesen sein sollte.

4.)
Der Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt, §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.

Die Widerklage ist in Gestalt des zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2019 gestellten Antrages teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

1.)
Der Antrag ist unzulässig, soweit die Beklagte mit ihm die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Klägerin für bereits entstandene Schäden begehrt.

Der Widerklage fehlt es insoweit an dem im Rahmen des § 256 Abs. 1 ZPO stets erforderlichen Feststellungsinteresse. Dieses Feststellungsinteresse fehlt, wenn es dem Kläger möglich und zumutbar ist, sein Begehren mit der vorrangigen Leistungsklage zu verfolgen (BGH, NJW 2017, 1823 Rn. 14 ff, mit weiteren Nachweisen). So liegt der Fall hier. Bezüglich der nach dem Beklagtenvortrag bereits eingetretenen Schäden ist es der Beklagten ohne weiteres möglich, diese zu beziffern und mittels der Leistungsklage zu verfolgen. Dies hat die Beklagte auch bereits mit dem ursprünglichen Widerklageantrag aus dem Schriftsatz vom 31.01.2017 getan. Auch im Schriftsatz der Beklagten vom 13.02.2019 hat die Beklagte einzelne Schadenspositionen aufgeführt, wodurch ersichtlich ist, dass sie zu deren Bezifferung durchaus in der Lage ist.

2.)
Soweit die Beklagte mit dem Widerklageantrag zuletzt eine Einstandspflicht der Klägerin für zukünftig aus der Mandatsniederlegung vom September 2017 resultierende Schäden feststellen lassen will, ist der Widerklageantrag unbegründet.

Wie vorstehend unter I.) 3.) ausgeführt, stehen der Beklagten aufgrund der Mandatsniederlegung gegen die Klägerin bereits dem Grunde nach keine Schadensersatzansprüche zu.

Dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2019 gestellten Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf ein vor dem Oberverwaltungsgericht noch laufendes Verfahren war nicht zu entsprechen.

Die Aussetzung eines Rechtsstreits gemäß § 148 Abs. 1 ZPO ist nur dann möglich, wenn das andere Verfahren, im Hinblick auf welches ausgesetzt werden soll, präjudizielle Wirkung für das hiesige Verfahren hat. Die Norm setzt voraus, dass der Ausgang des hiesigen Verfahrens von einem Rechtsverhältnis abhängig ist, welches Gegenstand des andern Verfahrens ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Gegenstand der Verfahren bei dem Oberverwaltungsgericht sind nach dem Vortrag der Beklagten beamtenrechtliche Auseinandersetzungen der Beklagten mit dem Land Nordrhein-Westfalen als Rechtsträger der Polizei . Dass der Ausgang des hiesigen Rechtsstreits – also die Frage, ob die Klägerin von der Beklagten eine Vergütung verlangen kann, bzw. der Beklagten Gegenansprüche gegen die Klägerin zustehen – von dem Ausgang der beamtenrechtlichen Klagen der Beklagten vor dem Oberverwaltungsgericht abhänge, ist bereits nicht ersichtlich. Für das Bestehen der wechselseitig geltend gemachten Ansprüche kommt es nicht auf das beamtenrechtliche Verhältnis der Beklagten zu ihrem Dienstherrn, dem Land Nordrhein-Westfalen an. Die Beklagte macht lediglich geltend, eine genaue Bezifferung ihrer Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin sei ihr erst nach rechtskräftigem Abschluss dieser Verfahren möglich. Hierin liegt jedoch für sich genommen keine Präjudizialität der verwaltungsgerichtlichen Verfahren, da die Beklagte – wie sie es sodann in der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2019 auch getan hat – die Möglichkeit eröffnet ist, ihre Ansprüche zunächst im Wege der Feststellungsklage zu verfolgen. Dessen ungeachtet stehen der Beklagten – wie vorstehend ausgeführt – bereits dem Grunde nach keine Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin zu, so dass auch insofern dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht keine präjudizielle Wirkung für das hiesige Verfahren zukommen kann.

Neben der Aussetzung des Rechtsstreits wäre allenfalls eine Ruhendstellung auf übereinstimmenden Parteiantrag gemäß § 251 S. 1 ZPO in Betracht gekommen. Dies ist jedoch nur bei einem übereinstimmenden Antrag der Parteien möglich. Hierfür fehlt es an einem entsprechenden Antrag auf Seiten der Klägerin. Nachdem das Verfahren 19.05.2017 bis zum 19.12.2018 auf den gemeinsam Parteiantrag hin ruhend gestellt war, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.11.2018 die Wiederaufnahme und Fortsetzung des Verfahrens beantragt. In der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2019 hat sich die Klägerin auch dem Antrag der Beklagten, das Verfahren auszusetzen, nicht angeschlossen. Vielmehr hat die Klägerin, indem sie streitig zur Sache verhandelt hat, zu erkennen gegeben, dass sie den Rechtsstreit fortsetzen will.

IV.)
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

V.)
Der Streitwert wird auf 2.033,49 EUR festgesetzt.

Der Streitwert setzt sich zusammen aus dem Streitwert der Klage in Höhe von 749,70 EUR und dem Streitwert der Widerklage in Höhe von 1.283,79 EUR.

Der Streitwert der Widerklage seinerseits setzt sich zusammen aus dem vormals von der Klägerin beziffert gestellten Widerklageantrag in Höhe von 1.083,79 EUR (Schriftsatz vom 31.01.2017, Bl. 22 der Akte) sowie einem von dem Gericht aufgrund des Beklagtenvortrags für zuletzt gestellten und auf die Zukunft bezogenen Feststellungsantrag geschätzten Betrages, § 3 ZPO. Nach dem Beklagtenvortrag sollen die behaupteten zukünftigen Schadenersatzansprüche noch über die bereits bezifferten hinausgehen. Den auf den Feststellungsteil entfallenden Betrag schätzt das Gericht zu 250 EUR. Hiervon ist, da es sich lediglich um ein Feststellungsantrag handelt, ein Abschlag von 20 % zu machen (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 3 ZPO, Rn. 16, Stichwort: Feststellungsklage), so dass sich der Wert des Feststellungsteils der Widerklage zu 200 EUR ergibt.