Statistik: 1. Halbjahr Verfassungsbeschwerde.NRW | Verfassungsrecht | Pressemitteilung 2019-05

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 30.06.2019

::: Pressemitteilung 5/2019 :::

Statistik: 1. Halbjahr Verfassungsbeschwerde.NRW
seit sechs Monaten entscheidet der Verfassungsgerichtshof NRW auch Verfassungsbeschwerden Düsseldorf.

Seit Anfang des Jahres können Bürgerinnen und Bürger ihre Rechte aus der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen durch eine Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof in Münster geltend machen. Ähnlich wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entscheidet auch der Gerichtshof in Münster über Grundrechtsverletzungen. Der Rückblick auf das erste Halbjahr zeigt bereits die Bandbreite der Themen und die juristischen Hürden des Rechtsmittels. Robert Hotstegs (39), Fachanwalt für Verwaltungsrecht, hat die ersten Entscheidungen ausgewertet.

Der Verfassungsgerichtshof hat in den Monaten Januar bis Juni 2019 neun Verfahren entschieden und veröffentlicht, darunter vier Eilverfahren. Zu sechs Verfahren hat der Gerichtshof eine eigenständige Pressemitteilung herausgegeben und selbst über das neue Rechtsmittel informiert.

Die 1. Verfassungsbeschwerde erhob am 7. Februar ein Untersuchungshäftling, der vortrug, die Strafgerichte hätten nicht hinreichend geprüft, dass für ihn keine Fluchtgefahr bestünde und ihre Entscheidungen nicht ausreichend begründet. Der Verfassungsgerichtshof teilte diese Kritik nicht und wies die Beschwerde zurück. (Beschluss v. 22.05.2019, Az. VerfGH 1/19.VB-1)

Erfolgreich war die 2. Verfassungsbeschwerde, die eine blinde Beschwerdeführerin erhob. Sie wollte Blindengeld vor den Verwaltungsgerichten erstreiten, die ihr aber Prozesskostenhilfe versagten. Auf die Verfassungsbeschwerde hin hob der Verfassungsgerichtshof die Entscheidungen erster und zweiter Instanz auf und verwies das Verfahren an das Verwaltungsgericht Köln zur erneuten Prüfung zurück. (Beschluss v. 30.04.2019, Az. VerfGH 2/19.VB-2)

Alle weiteren im ersten Halbjahr entschiedenen und veröffentlichten Verfassungsbeschwerden blieben erfolglos. „Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass der Senat sich sehr strenger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und anderer Landesverfassungsgerichte anschließt. So müssen beispielsweise alle erforderlichen Unterlagen mit der Beschwerde vorgelegt werden, das Gericht ermittelt nicht selbst.“, erläutert Hotstegs. Dies sei nicht zwingend, weil auch der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen selbst ermitteln und etwa Gerichtsakten anfordern könne. Er sei aber bemüht die Verfahren zügig zu führen, dies schaffe höhere Hürden für Rechtsuchende.

Besonders zügig hat der Verfassungsgerichtshof noch am Freitag vor der Europawahl im Mai 2019 über die Verfassungsbeschwerde eines Bürgers entschieden, der den Wahltermin verschoben wissen wollte. Die Beschwerde scheiterte, weil sie per Email eingereicht worden war und dies nicht vorgesehen ist. Auch inhaltlich scheiterte sie, weil weder das Europawahlgesetz, noch die Terminsbestimmung durch die Bundesregierung einen nordrhein-westfälischen Hoheitsakt darstellten. (Beschluss v. 23.05.2019, Az. VerfGH 19/19.VB-2)

Ebenfalls keine Prüfung am NRW-Recht hat der Verfassungsgerichtshof für das Umgangsrecht eines Vaters mit seinen Kindern (Beschluss v. 06.06.2019, Az. VerfGH 3/19.VB-3 und VerfGH 4/19.VB-3) oder für die Ateliermiete eines Künstlers (Beschluss v. 18.06.2019, Az. VerfGH 14/19.VB-1 und VerfGH 15/19.VB-1) vorgenommen. Hier komme jeweils Bundesrecht zur Anwendung.

Für die Verfassungsbeschwerdeverfahren entstehen keine Gerichtskosten. Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin ist nicht erforderlich. Vier der neun Verfahren im ersten Halbjahr wurden allerdings durch einen Bevollmächtigten geführt. Werden Anwaltskanzleien beauftragt, können hierfür Kosten von 1.000,- € oder mehr entstehen. (Beschluss v. 18.06.2019, Az. VerfGH 2/19.VB-2)

Dass der Landesgesetzgeber auch noch organisatorische wie juristische Fragen offengelassen habe und der Verfassungsgerichtshof insofern seine eigenen Rahmenbedingungen noch selbst bestimmen müsse, sei ebenfalls im ersten Halbjahr deutlich geworden, so Fachanwalt Robert Hotstegs. So habe die allererste Beschwerde nachträglich die Frage aufgeworfen, ob Bürger auch „fehlendes rechtliches Gehör“ durch den Verfassungsgerichtshof selbst rügen dürften oder ob eine „Gegenvorstellung“ gegen Beschlüsse aus Münster zulässig sei. Beides habe der Gerichtshof noch offengelassen, weil es im konkreten Fall nicht entschieden werden musste. (Beschluss v. 18.06.2019, Az. VerfGH 1/19.VB-1)

Rechtsanwalt Robert Hotstegs: „Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs weiterentwickelt. Das Gericht hat derzeit sehr schnelle Verfahrenslaufzeiten. Das ist sicherlich noch ein Vorteil der Anfangsmonate. Da dem Gericht aber keine hauptamtlichen Richterinnen und Richter zur Verfügung stehen, sondern alle Mitglieder auch einen anderen Hauptberuf ausüben, ist es denkbar, dass der Gerichtshof auch an seine Kapazitätsgrenzen stößt.“

Robert Hotstegs ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Lehrbeauftragter der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW und Autor des Handkommentars „Verfassungsbeschwerde.NRW“.

Verfassungsbeschwerde.NRW
Rechtsgrundlagen | Handkommentar
228 Seiten
39,90 €
ISBN 978-3-7481-5650-5

Kostenlose Rezensionsexemplare können direkt per Email unter presse@bod.de angefordert werden.

::: Kontakt :::

Rechtsanwalt Robert Hotstegs
Tel.: 0211/497657-16
hotstegs@hotstegs-recht.de
Profil: www.hotstegs-recht.de/?people=robert-hotstegs

::: die Kanzlei :::

Seit 1985 berät die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in den Spezialgebieten des Verwaltungsrechts. Hierzu zählen insbesondere das Beamten- und Disziplinarrecht, das Personalvertretungsrecht, sowie das Recht der Bürgerbeteiligung und das Kommunalverfassungsrecht. Die Kanzlei vertritt Mandanten vor dem Bundesverwaltungsgericht und allen Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten.

Die mobile Version verlassen