Berichte zur „neuen“ NRW-Verfassungsbeschwerde fehlerhaft | Verfassungsrecht | Pressemitteilung 2019-02

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 11.04.2019

::: Pressemitteilung 2/2019 :::

Berichte zur „neuen“ NRW-Verfassungsbeschwerde fehlerhaft
Landtag verankert Verfassungsbeschwerde in der Verfassung, sie gibt es bereits seit Januar 2019

Düsseldorf. Nachdem der Landtag am Mittwoch eine Änderung der Landesverfassung beschlossen hat, haben verschiedene Medien und Presseagenturen darüber berichtet, hierdurch sei die Verfassungsbeschwerde erstmalig auf Landesebene eingeführt worden. Dies ist falsch, wie der Düsseldorfer Verwaltungsrechtler Robert Hotstegs klarstellt. Die Individualverfassungsbeschwerde war bereits zum Jahresbeginn 2019 eingeführt worden, allerdings im Gesetz über den Verfassungsgerichtshof. „Damit können schon seit dem 1.1. Verfassungsbeschwerden in Münster erhoben werden. Die Verfassungsänderung stellt lediglich sicher, dass dies auch dauerhaft der Fall ist, unabhängig von einfachen Mehrheiten im Landtag.“

Auf Landesebene können damit Bürgerinnen und Bürger die Verletzung ihrer Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte geltend machen. Sie können sich damit etwa gegen eine letztinstanzliche Entscheidung eines NRW-Gerichtes wenden oder gegen eine Entscheidung des Landtags oder einer Behörde gegen die sonst kein Rechtsmittel zur Verfügung steht. „Damit hat das Land eine Lücke geschlossen, die es bislang im Landesverfassungsrecht gab. Denn die Landesverfassung gewährt allen Bürgern eigene Rechte, die bislang nicht erstritten werden durften.“, so Hotstegs weiter. Hier gönne sich NRW sozusagen „ein neues Rechtsgebiet“.

Dass die Verfassungsbeschwerde bislang nur im Gesetz und nicht in der Verfassung geregelt war, war ein Schicksal, dass auch die „große“ Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe teilte. Auch sie war 1951 zunächst nur im Bundesverfassungsgerichtsgesetz vorgesehen, erst 1969 wurde sie im Grundgesetz festgeschrieben. Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bleibt den Bürgern weiter erhalten, dort können sie ihre Rechte aus dem Grundgesetz auch weiterhin einklagen. Hotstegs: „Nur parallel dürfen beide Gerichte nicht angerufen werden, das hat der Gesetzgeber ausgeschlossen.“

Robert Hotstegs ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Lehrbeauftragter der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW und Autor des 2019 erscheinenden Handkommentars „Verfassungsbeschwerde.NRW“ (ISBN 978-3-7481-5650-5).

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