höhere Gebühren vor dem Anwaltsgerichtshof, Anwaltsgerichtshof NRW, Beschluss v. 03.11.2023, Az. 1 AGH 39/17

In einer gebührenrechtlichen Frage hat der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen nun entschieden, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen die erhöhte Verfahrensgebühr für sogenannte „besondere erstinstanzliche Verfahren“ geltend machen können und Verfahrensbeteiligte diese auch von der unterlegenen Gegenseite erstattet erhalten.

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der besondere Gegenstandswert im kirchengerichtlichen Disziplinarverfahren, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 03.08.2023, Az. 0134/3-2022

Disziplinarverfahren gegen Kirchenbeamt:innen und Pfarrer:innen sind im Bereich der evangelischen Kirchen eng an das staatliche Disziplinarrecht angelehnt, finden aber auf eigener kirchengesetzlicher Grundlage und auch vor eigenen kirchlichen Disziplinargerichten statt. Trotz aller Ähnlichkeit zum staatlichen Recht sind gerade im Gebührenrecht weiterhin große Unterschiede festzustellen: die Kirchengerichte halten u.a. seit einer Entscheidung des Luth. Senats in Disziplinarsachen bei dem Kirchengerichtshof der EKD (Beschluss v. 10.12.2014, Az. 0125/1-14) nicht die Gebührentatbestände des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes über Disziplinarverfahren für anwendbar, sondern die allgemeinen und sogar außergerichtlichen Gebührentatbestände. Das ist nicht nur schwer nachvollziehbar und den Mandant:innen schwer zu vermitteln (siehe hierzu auch: Hotstegs, „Mein Gott!“ – Kosten und Kostenerstattung vor Kirchengerichten, ZAP 2018, 583), sondern macht es auch erforderlich, dass im kirchengerichtlichen Disziplinarverfahren ein Gegenstandswert festgesetzt wird.

In Fristsetzungsverfahren nach dem DG.EKD setzt die Disziplinarkammer in nun ständiger Rechtsprechung den Auffangstreitwert von 5.000,- € an, nach dem sich sodann die Gebühren des Bevollmächtigten bemessen.

Im Wortlaut lautet eine aktuelle Entscheidung der Kammer:

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Leserforum, NJW-aktuell 44/2022, 10

Zu Interview Oberthür, NJW-aktuell H. 42/2022. Habe ich die Gesamtaussage des Interviews richtig verstanden, dass wir für Anwaltskanzleien am liebsten eine Bereichsausnahme vom Arbeitszeitgesetz benötigen und dass wir berufsrechtlich und im Mandatsinteresse veranlasst sind die Arbeitszeiten zu überschreiten?

Unsere Kanzlei hat 2018 ihre regelmäßige Wochenarbeitszeit von vorher 40 Stunden auf 38 Stunden für alle Mitarbeitenden herabgesetzt. Schon zuvor war es üblich eine von jeder Mandatserfassung unabhängige Arbeitszeiterfassung zu nutzen und anfallende Überstunden durch Freizeitausgleich abzubauen. Ich kann weder in der Vergangenheit, noch durch die aktuelle BAG-Rechtsprechung, Mandate oder das Berufsrecht erkennen, warum so etwas nicht praktikabel sein soll. Ich vermute, dass Anwaltskanzleien zu häufig das Klischee nächtelanger Arbeit anbieten und auch verkaufen und dass sich die Anpassung an den Arbeitsschutz doch vielleicht zunächst in den Honoraren niederschlagen würde. Auch unsere Mandanten und Mandantinnen dürfen in Notfällen und Eilsachen selbstverständlich mit entsprechender Bearbeitung und notfalls auch Nachtarbeit rechnen. Das ist aber nicht der im Konzept eingeplante Regelfall, sondern die Ausnahme. Und es ist die Einladung unsere Mandate so zu planen, dass nicht einzelne Schultern Arbeitszeiten „rund um die Uhr“ abdecken müssen.

Für selbstständige Rechtsanwält:innen findet das Arbeitszeitgesetz keine Anwendung. Für diejenigen, die im Team mit Angestellten arbeiten, bietet diese Zusammenarbeit doch gerade jede Möglichkeit, dem Arbeitsschutz ausreichend Rechnung zu tragen.

Für die erwähnte Bereichsausnahme wie in § 45 S. 2 WPO besteht aus meiner Sicht keinerlei Veranlassung – es ist mir schon ein Rätsel, warum sie für den mir aber fremden Beruf der Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer existieren muss. Dies gilt umso mehr, als auch für (echte) leitende Angestellte und erst recht für fingierte die „allgemeinen Grundsätze des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer“ aus dem EU-Recht Anwendung finden müssen. Ein echter Mehrwert im Sinne von unbegrenzter Arbeitszeit im Sinne der Nacht-Mandate dürfte damit daher nicht verbunden sein.

Zu guter Letzt: wir diskutieren flexible Arbeitszeitmodelle und die Attraktivität der Mitarbeit in Anwaltskanzleien, die entsprechenden Nachfragen nach der Vereinbarkeit von Anwaltsberuf und Familie sollen stetig steigen. Wenn wir diese Themen ernst nehmen, bewegen wir uns doch schon lange unterhalb der gesetzlichen Höchstarbeitszeitgrenzen, planen Pausen und Urlaube ein – oder habe ich etwas verpasst?

Fachanwalt für Verwaltungsrecht Robert Hotstegs, Düsseldorf

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ein Einhorn für die IHK | Pressemitteilung 2021-05

Rechtsanwalt Robert Hotstegs

Düsseldorfer Wirtschaft wählt ihr Parlament neu – Vollversammlung als Anwalt der Wirtschaft

Düsseldorf. Während der Wahlkampf für die Bundestagswahl Fahrt aufnimmt, hat in dieser Woche der offizielle Abstimmungszeitraum für die Wahl zur Vollversammlung der IHK zu Düsseldorf bereits begonnen. Denn auch die Wirtschaft wählt ihre eigene Vertretung. Das sogenannte „Parlament“ der Region Düsseldorf/Mettmann heißt Vollversammlung und versteht sich als Anwalt der örtlichen Unternehmen. Auch ein „echter“ Rechtsanwalt kandidiert in diesem Jahr. Der Unternehmer Robert Hotstegs (42) erklärt, was ihn besonders motiviert.

„Für viele Unternehmer:innen ist die IHK oft unbekannt oder unbequem. Die Mitgliedschaft ist Pflicht, der Beitrag auch. Das ist beim ersten Kennenlernen vielleicht kein Sympathiepunkt für die Industrie- und Handelskammer.“, schmunzelt er. „Aber die IHK übernimmt viele wertvolle Aufgaben, von Ausbildung und Prüfungen über Gründungsberatung, Zoll- oder Umweltangelegenheiten. Die Bandbreite ist immens groß. Das ist ein riesiges Servicepaket für unsere Unternehmen.“

Einhörner in der IHK

Genau deshalb will er selbst mitgestalten und Brückenbauer in der kommenden Wahlperiode sein. Robert Hotstegs ist geschäftsführender Gesellschafter einer Düsseldorfer Rechtsanwaltsgesellschaft. „Wir sind so etwas wie die Einhörner in der IHK. Freiberufler:innen, die eigentlich eine eigene Kammer haben, aber eben auch als Doppelmitglied der IHK angehören.“ Das sei von großem Nutzen für beide Seiten. Denn die freien Berufe könnten ihren Sachverstand und ihre Erfahrung einbringen, auch noch stärker mit ihren Netzwerken vernetzen.

Der Hashtag #starkeStimmeIHK sei dann hoffentlich bald schon keine leere Floskel, sondern mit neuem Inhalt und neuen wie erfahrenen Vertreter:innen gefüllt. Die IHK-Wahl findet bis zum 20.09.2021 statt. Im November tag die erste Vollversammlung mit 94 neugewählten Mitgliedern.

::: Kontakt :::

Rechtsanwalt Robert Hotstegs
E: hotstegs@hotstegs-recht.de
www.hotstegs-recht.de/?people=robert-hotstegs

::: die Kanzlei :::

Seit 1985 berät die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in den Spezialgebieten des Verwaltungsrechts. Hierzu zählen insbesondere das Beamten- und Disziplinarrecht, das Personalvertretungsrecht, sowie das Recht der Bürgerbeteiligung und das Kommunalverfassungsrecht. Die Kanzlei vertritt Mandantinnen und Mandanten bundesweit.

Standpunkt: Mehr VwGO wagen, NJW-aktuell 31/2021, S. 15

Die große BRAO-Reform belässt die Anwaltsgerichte in ihrer bisherigen Form. Sie erhalten neue Zuständigkeiten für die Berufspflichtenverstöße von Berufsausübungsgesellschaften. In ihrer Brust schlagen aber weiterhin zwei Herzen: Sie haben die anwaltsgerichtlichen Verfahren nach der StPO, die verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen nach der VwGO zu bearbeiten. Einen sachlichen Grund hierfür gibt es nicht mehr.

[…]

Der vollständige Beitrag ist im Heft NJW 31/2021 erschienen.

erste online-Verhandlung

Diese Zusammenfassung basiert auf einem Twitter-Thread vom 31.05.2021.


Hosianna!

Am 31.05.2021 hatten wir die erste mündliche Verhandlung als Videokonferenz.

Interessanterweise vor einem Kirchengericht. Bis heute haben alle staatlichen Gerichte unsere Anträge abgelehnt.

Ein Praxiseinblick von Rechtsanwalt Robert Hotstegs:

zum Prozessrecht:

Das Kirchliche Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens hat die mündliche Verhandlung gem. § 75 KVwGG i.V.m. § 102a VwGO als Videoverhandlung anberaumt.

Die „Gestattung“ erfolgte auf Antrag von unserer Seite. Sie erfolgte nicht innerhalb der Ladung oder durch Beschluss, sondern konkludent durch Übermittlung einer Zoom-Einladung. Eine Woche nach der Verhandlung ist die schriftliche Verfügung des Gerichts eingegangen. Die Verzögerung war wohl dem Postlauf geschuldet.

zur Technik:

Es wurde die Zoom-Standardeinladung verwendet. Dort ist auch der Hinweis auf die Einwahl per Telefon enthalten. Würde man dies nutzen, wäre der Übertragung „in Bild und Ton […] in das Sitzungszimmer“ nicht genügen.

Das Gericht hat 2 Rechner mit 2 Kameras und ein Saalmikrofon verwendet. Kamera 1 hat alle Personen im Saal abgebildet, Kamera 2 den Vorsitzenden.

Hier wurde ein Desktop mit Webcam und Headset verwendet. Die Gegenseite war im Saal anwesend.

zum Ablauf:

Als Konferenzteilnehmer:innen waren in Zoom von Dresden aus die IT-Abteilung, die Geschäftsstelle, das Gericht (2x) und von Düsseldorf aus Rechtsanwalt Robert Hotstegs eingewählt.

Ursprünglich war die IT der Host, nach Tische- & Mikrofonrücken und dem Beginn der Verhandlung hat sie sich ausgeklinkt und dem Vorsitzenden die Host-Funktion übertragen.

Die gesamte Videokonferenz dauerte ca. 1:45 h, ca. 15 Min. Einrichtung und Technik im Saal, 1:30 Verhandlung.

Es fand keine Zeugenvernehmung oder Beweiserhebung statt, im Mittelpunkt stand die Erörterung der Sach- und Rechtslage. Die Verhandlung ist noch nicht abgeschlossen. Die Parteien haben Zeit für eine gütliche Einigung erhalten, für den Fall, dass eine Einigung nicht zustande kommt aber bereits auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet (§ 45 Abs. 2 KVwGG).

erstes Fazit:

Es ist großartig, dass ein kirchliches Verwaltungsgericht von der online-Verhandlung Gebrauch macht. Überraschend, dass es in unseren Mandaten das allererste Gericht ist.

Auch wenn Dresden immer eine Reise wert ist, stehen Fahrt- und Reiseaufwand selten in einer sinnvollen Relation. Bild- und Tonübertragung waren für eine konstruktive Verhandlung gegeben, mehr Mikrofone im Saal würden die Qualität noch deutlich verbessern können.

Kurzum: Test gelungen!

online-Verhandlungen

(C) Landgericht Düsseldorf

Die Corona-Pandemie hat auch in den von uns betreuten verwaltungsrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Fragen den Blick auf Vorschriften gelenkt, die wir bislang nicht beachtet haben: die online-Verhandlung.

Tatsächlich kennt das Prozessrecht die Verhandlung von verschiedenen Orten aus und bei gleichzeitiger Ton- und Bildübertragung schon seit einigen Jahren, ohne dass diese Verfahren aber in nennenswerter Weise stattgefunden haben.

Zur Vermeidung von derzeit unerwünschten Kontakten und von Anreisen für unsere Mandant:innen und uns selbst beantragen wir daher vermehrt gem. § 102a VwGO

„den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen [zu] gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.“

§ 102a Abs. 1 S. 1 VwGO

Bislang haben wir diese Verhandlungen bei folgenden Gerichten beantragt:

GerichtAntrag erfolgreichAntrag abgelehntAnträge offenTendenz
Amtsgericht Kleve*1
Landgericht Düsseldorf*1
Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens1
Verwaltungsgericht Arnsberg1
Verwaltungsgericht Düsseldorfdiverse
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen1
Verwaltungsgericht Köln11
Verwaltungsgericht Minden1
Verwaltungsgericht Trier2
Stand: 11.06.2021

*bei den Zivilgerichten haben wir entsprechende Anträge nach §128a ZPO gestellt.

Wegen Wahlkampfrede des Präsidenten: BGH kippt Vor­stands­wahl der RAK Düs­sel­dorf, lto.de v. 08.12.2020

von Pia Lorenz

Fast die Hälfte des Vorstands der Anwaltskammer Düsseldorf ist heute nicht mehr im Amt. Der BGH bestätigte: Nun-Ex-Präsident Herbert Schons hat gegen das Neutralitätsgebot verstoßen. Es ist das Ende eines Kleinkriegs, und das einer Ära.

Der Anwaltssenat am Bundesgerichtshof (BGH) hat nach der mündlichen Verhandlung am Montag noch abends sein Urteil verkündet: Die Wahl von 13 der 15 im Jahr 2017 gewählten Vorstandsmitglieder der Düsseldorfer Rechtsanwaltskammer (RAK) ist ungültig, die Anwältinnen und Anwälte sind mit sofortiger Wirkung nicht mehr im Amt (AnwZ (Brfg) 19/19).

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Sie dürfen uns treffen – auch in Leipzig!, Verwaltungsgericht Leipzig, Beschluss v. 28.10.2019, Az. 6 K 1337/15

„Treffen sich ein Anwalt und eine Mandantin“ – was wie der Anfang eines mittelmäßigen Witzes beginnt, beschäftigte nun das Verwaltungsgericht Leipzig knapp zwei Jahre lang (!) im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens.

Es stellte sich nämlich die Frage, welche Kosten notwendig im rechtlichen Sinne waren und ob hierzu auch die durch die Entfernung zusätzlich entstandenen Kosten unserer Düsseldorfer Kanzlei zählen, wenn das Verfahren doch in Leipzig geführt wird. Und war es auch notwendig Reisekosten der Mandantin abzurechnen, als sich diese mit ihrem Bevollmächtigten im laufenden Verfahren in Leipzig traf?

Das Verwaltungsgericht Leipzig kommt nun zu dem Ergebnis:

  • wir konnten „glaubhaft darlegen […], über relevante Fachkenntnisse des Wahlrechts und der Wahlanfechtung zu verfügen.“ Danke.
  • Gleichwohl stehen auch in Leipzig Fachanwälte zur Verfügung. Diese wären (fahrtkosten-)günstiger.
  • Für jede Tatsacheninstanz wird – soweit nicht ein Schriftwechsel ausreichend erscheint – grundsätzlich eine Informationsreise des Mandanten zum Prozessbevollmächtigten als erstattungsfähig angesehen. Ein solches Treffen darf auch in Leipzig stattfinden.
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Fachanwaltsfortbildung zur Landesverfassungsbeschwerde in NRW | Verfassungsrecht | Pressemitteilung 2019-06

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 26.09.2019

::: Pressemitteilung 6/2019 :::

Fachanwaltsfortbildung zur Landesverfassungsbeschwerde in NRW

Samstag, 07.12.2019, ab 9.00 Uhr, 4 Zeitstunden Fachanwalt Verwaltungsrecht, Meliá Düsseldorf

Düsseldorf. Anfang 2019 trat die Individualverfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Zunächst einfachgesetzlich geregelt, dann in der Landesverfassung abgesichert. Erstmalig besteht nun die Möglichkeit Landesgrundrechte und grundrechtsgleiche Rechte vor dem neuen „Bürgergericht“ geltend zu machen. Die Entscheidungen aus 2019 geben Auskunft über Fallstricke und Hürden, Prozessrisiken und Kosten.

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