Bürgerbegehren „PrO Sportplatz“ ist unzulässig, Verwaltungsgericht Minden, Pressemitteilung v. 15.11.2012

Das Bürgerbegehren „PrO Sportplatz“ in Preußisch Oldendorf ist unzulässig. Das hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden unter dem Vorsitz des Präsidenten des Gerichts, Klaus Peter Frenzen, mit einem heute verkündeten Urteil entschieden.

Das Bürgerbegehren „PrO Sportplatz“, als dessen Vertreter die Kläger auftreten, betrifft ein gut 19.000 m² großes Grundstück im Innenstadtbereich der beklagten Stadt Preußisch Oldendorf, die Eigentümerin des Grundstücks ist. Knapp die Hälfte des Grundstücks wird derzeit als Sportplatz genutzt. Nach einem im März 2011 mit knapper Mehrheit gefassten Beschluss des Bauausschusses der Stadt sollen etwa 2/3 der Sportplatzfläche entsprechend der Planung eines einheimischen Projektentwicklers zu Zwecken des Einzelhandels umgenutzt werden. Anfang Juli 2011 beschloss der Rat der Stadt mehrheitlich einen entsprechenden Durchführungsvertrag „Innenstadtentwicklung“. Daraufhin gründete sich mit Unterstützung durch mehrere Ratsfraktionen die Bürgerinitiative „PrO Sportplatz“ und initiierte ein Bürgerbegehren zu der Frage, ob das Sportplatzgrundstück im alleinigen Eigentum und Besitz der Stadt bleiben solle. Im September 2011 stellte der Rat der Stadt mit knapper Mehrheit die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens fest, weil ein Bürgerbegehren nicht die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen betreffen dürfe. Außerdem seien der Wortlaut und die Begründung des Begehrens in mehrfacher Hinsicht unpräzise. Gegen diesen Ratsbeschluss haben die Kläger Klage erhoben.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen und den Ratsbeschluss als rechtmäßig bestätigt. Die Begründung des Bürgerbegehrens sei in wesentlichen Punkten unvollständig oder zumindest teilweise irreführend. Außerdem sei die von der Bürgerinitiative gewünschte und mit dem Bürgerbegehren letztlich angestrebte Entscheidung, dass ein bestimmtes Grundstück von einer Bebauung freizuhalten sei und für einen öffentlichen Zweck genutzt werden solle, eine typische bauleitplanerische Entscheidung, die in einem Bebauungsplan festzusetzen und damit einem Bürgerbegehren als Entscheidungsgegenstand entzogen sei. Das Bauplanungsrecht halte mit dem Gebot einer frühzeitigen Beteiligung der Bürger, der zwingenden öffentlichen Auslegung der Planung und der hiermit verbundenen Möglichkeiten eigener Anregungen aus der Bürgerschaft sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ein bundesrechtlich vorgegebenes Verfahren der Bauleitplanung bereit. In diesen Verfahrensablauf füge sich das auf wenige Aspekte der Gesamtplanung bezogene Bürgerbegehren nicht ein.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung an die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht NRW in Münster beantragt werden.

(VG Minden, Urteil vom 15.11.2012 – 2 K 2607/11 -, nicht rechtskräftig)