Bürgerinitiative scheitert mit Eilantrag gegen Baubeginn des Musikzentrums in Bochum, Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Pressemitteilung v. 02.11.2012, Az. 15 L 1326/12

Die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat den am heutigen Tag gestellten Antrag der Vertretungsberechtigten für das „Bürgerbegehren Musikzentrum“ in Bochum auf Vorläufigen Rechtsschutz gegen den Beginn der Bauarbeiten abgelehnt.

Mit Blick auf das für Montag (5.11.2012) anstehende Fällen von 31 Bäumen sollte der Stadt Bochum der Beginn von Vollzugsmaßnahmen zur Errichtung des Musikzentrums bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens untersagt werden.

Die Kammer führte zur Begründung aus, das Bürgerbegehren gegen den Ratsbeschluss vom 5. Juli 2012 sei unzulässig, da es erst am 25. Oktober 2012 eingereicht wurde und deshalb die in der Gemeindeordnung vorgeschriebene Antragsfrist von 3 Monaten nicht eingehalten worden sei. Diese Frist sei auch nicht dadurch gehemmt, dass der Stadt die Absicht, ein Bürgerbergehren durchzuführen, zwischenzeitlich mitgeteilt wurde. Die Vertreter des Bürgerbegehrens hatten diese Absicht der Stadt zwar per E – Mail mitgeteilt. Ein solches elektronisches Dokument erfüllt die gesetzlichen Formerfordernisse allerdings nur dann, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz verbunden ist, um den im Rechtsverkehr gerade bei elektronischen Dokumenten erforderlichen Schutz vor Fälschungen zu gewährleisten. An einer solchen elektronischen Signatur fehlte es vorliegend.

Aktenzeichen: 15 L 1326/12

 

Anmerkung:

§ 26 Abs. 2 S. 3 GO NRW regelt:

„Bürger, die beabsichtigen, ein Bürgerbegehren durchzuführen, teilen dies der Verwaltung schriftlich mit.“

§ 3a Abs. 2 VwVfG NRW definiert:

„Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.“