Fragen und Antworten zur Anfechtung der Wahl 2017, Vorabdruck KammerMitteilungen 1/2019

Am 14.12.2018 verkündete der AGH NRW sein Urteil über die Anfechtung der Vorstandswahl am 26.04.2017 und erklärte diese für ungültig (1 AGH 39/17). Nachfolgend werden die häufigsten Fragen zu diesem Verfahren beantwortet.

Aus welchen Gründen wurde die Wahl für ungültig erklärt?

Der AGH stützt seine Entscheidung darauf, dass der Präsident der Kammer seinen Rechenschaftsbericht als Wahlkampfrede missbraucht und dadurch seine Neutralitätspflicht verletzt habe. Von den Klägern vorgetragene Wahlfehler („Chaos in der Kammerversammlung“) seien dagegen pauschaler Natur oder Einzelfallbeobachtungen, die nicht die Annahme zulassen, dass gerügte Fehler, die den Ablauf der Wahl betreffen, für das Wahlergebnis ausschlaggebend gewesen sein könnten. Das vollständige Urteil ist auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer veröffentlicht (www.rak-dus.de/news/page/3/).

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Videoclip „Auf den Punkt“: abstrakte Normenkontrolle gegen kommunale Satzungen

Kommunalpolitiker sehen sich in ihrer täglichen politischen Arbeit immer wieder mit rechtlichen Fragen konfrontiert. Gemeinsam mit Rechtsanwalt Robert Hotstegs nimmt die VLK NRW interessante rechtliche Fragenstellungen rund um die Kommunalpolitik, aktuelle Urteile und ihre Auswirkungen unter die Lupe und bringt die Sachverhalte für Sie „Auf den Punkt“!

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abstrakte Normenkontrolle

Das Land Nordrhein-Westfalen hat sein Rechtsschutzsystem in diesem Jahr etwas vervollständigt. Es hat die abstrakte Normenkontrolle eingeführt.

Die abstrakte Normenkrontrolle hat insbesondere für Städte, Gemeinden und für Kreise eine ganz große Bedeutung. Denn die Stadträte, die Kreistage, sie erlassen eben Rechtsnormen die eine Qualität haben, die wir unterhalb des Landesgesetzes einordnen. Zum Beispiel kommunale Satzungen.

Das können Beitragssatzungen, Beitragsordnungen oder Abgabensatzungen sein. Also das, was vor ein paar Jahren als Diskussion geführt wurde: Gibt es kommunale Kulturförderabgaben, wo können Kommunen eigene Steuern, eigene Abgaben erfinden, wo haben sie eben einen eigenen Regelungs- und Entscheidungsspielraum? Das sind Rechtsfragen, die man jetzt nicht mehr als Beispiel am einzelnen, konkreten Steuerpflichtigen durchdiskutieren würde. Sondern die man jetzt eben auch der sogenannten abstrakten Normenkontrolle zuführen kann.

Die ist neu geregelt im § 109a des Justizgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, also ein wenig versteckt. Diese Rechtsstreitigkeiten werden in der I. Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster geführt. Dort werden also diese Rechtsnormen zukünftig überprüft werden können. Ein System, das es in vielen anderen Bundesländern schon gab, aber von dem Nordrhein-Westfalen trotz mehrerer Gesetzesanläufe in der Vergangenheit keinen Gebrauch von gemacht hat.

Jetzt ist sie eingeführt. Seit dem 01.01.2019 gibt es die abstrakte Normenkontrolle. Die erfasst alle Rechtsnormen, die jetzt ab dem 01.01.2019 erlassen werden. Von daher: ein neues Feld. Ein neues Feld, dem sich eben auch die Räte, die Ausschüsse, die Kreistage eben wie alle anderen Behörden auch stellen müssen und ein Rechtsschutzfeld das man also im Blick behalten muss.

Individualverfassungsbeschwerde: „NRW gönnt sich 2019 ein neues Rechtsgebiet“, Gespräch mit 123recht.net v. 29.01.2019

Landesverfassungsbeschwerden in Nordrhein-Westfalen – Was Bürger nun wissen müssen

Der nordrhein-westfälische Landtag hat im Sommer 2018 die Einführung der sogenannten Individualverfassungsbeschwerde beschlossen, also einer Landesverfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Das Gericht war für Bürger bislang unerreichbar, wie die Verfahren funktionieren werden ist noch weitgehend unbekannt, vor allem aber: Was steckt in den NRW-Landesgrundrechten? Rechtsanwalt Robert Hotstegs erklärt im Gespräch mit 123recht.de die Hintergründe.

Seit dem 1. Januar sind Verfassungsbeschwerden beim Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen möglich

123recht.de: Herr Hotstegs, wie sind Sie in das neue Jahr gestartet? Müssen seit dem 1. Januar die ersten Verfassungsbeschwerden geschrieben oder abgeschickt werden?

Rechtsanwalt Hotstegs: Nein, so plötzlich kamen und kommen sie dann wohl doch nicht ab dem allerersten Tag. Jedenfalls nicht in der Masse. Aber theoretisch konnte es tatsächlich in der letzten Woche losgehen. Die gesetzlichen Grundlagen gibt es, der Verfassungsgerichtshof hat seine Geschäftsordnung im Herbst entsprechend angepasst. Auch elektronischen Rechtsverkehr ermöglicht er. Wer also Anlass hätte, sich über die Verletzung seiner Rechte aus der Landesverfassung zu beschweren, könnte sogar vom PC aus versuchen, den Verfassungsgerichtshof an Neujahr anzurufen.

123recht.de: Hat die Landesverfassungsbeschwerde bislang gefehlt?

Rechtsanwalt Hotstegs: Ja, manche sind der Auffassung, dass es sich um eine Art Schlussstein im Rahmen der Verfassungsgebung des Landes handelt. Denn die Verfassung hat das Land sich ja schon 1950 gegeben. Seitdem verfügen die Nordrhein-Westfalen auch auf Landesebene garantiert nicht nur über die Rechte des Grundgesetzes, sondern über eigene Landesgrundrechte. Und auch den Verfassungsgerichtshof in Münster gibt es schon seitdem. Er war aber für Bürgerinnen und Bürger – mit Ausnahme von Wahlanfechtungsverfahren – eigentlich nicht erreichbar. Er war, so wie man es in diesen Tagen oft hört, eher ein Staatsgerichtshof, also ein Gericht zur Klärung der verfassungsrechtlichen Verhältnisse von Landtag – Landesregierung –Abgeordneten – Fraktionen und Parteien untereinander. Den meisten Bürgern dürfte unbekannt sein, dass es dieses Gericht überhaupt gibt.

123recht.de: Hatte der Verfassungsgerichtshof also bislang keine Relevanz?

Rechtsanwalt Hotstegs: Doch, er hat gleich mehrfach etwa das Kommunalwahlrecht maßgeblich beeinflusst, indem er nämlich zuletzt Ende 2017 eine Sperrklausel auf kommunaler Ebene als landesverfassungswidrig gekippt hat. Das betrifft jede und jeden Wahlberechtigten. Ebenso haben Städte und Gemeinden oft den Gerichtshof angerufen, in den 70er Jahren wegen der kommunalen Neugliederung, später vor allem wegen Finanzierungsfragen. Für die Gemeinden gab es auch bislang eine eigene Verfassungsbeschwerde. Sie durften also bislang ihre Selbstverwaltungsrechte einklagen.

Der Bürger hat die Wahl: Bundesverfassungsgericht oder Verfassungsgerichtshof

123recht.de: Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe war bislang schon möglich. Bleibt sie erhalten? Wo liegt der Unterschied zur Landesverfassungsbeschwerde?

Rechtsanwalt Hotstegs: Natürlich ist der Gang nach Karlsruhe weiter möglich, das Bundesrecht bleibt ja von der Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes (VGHG NRW) unberührt. Der Bürger hat aber in vielen Fällen zukünftig die Wahl. Ist etwa ein Rechtsstreit vor den Gerichten des Landes rechtskräftig entschieden worden und ist er der Meinung, durch das letztinstanzliche Urteil würde er in seinen Grundrechten verletzt, kann er dies entweder vor dem Bundesverfassungsgericht oder vor dem Verfassungsgerichtshof geltend machen. Karlsruhe wacht über die Grundrechte des Grundgesetzes, Münster über die Grundrechte der Landesverfassung. Sie sind teilweise deckungsgleich, die Landesgrundrechte gehen aber noch weiter.

123recht.de: Kann jeder Betroffene also parallele Verfassungsbeschwerden einreichen?

Rechtsanwalt Hotstegs: Bloß nicht. Denn wenn die Streitgegenstände der beiden Beschwerden identisch sind, führt dies zur Unzulässigkeit der Landesverfassungsbeschwerde, übrigens völlig unabhängig davon, ob das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht am Ende erfolgreich ist oder nicht. Der Gesetzgeber will keine doppelte Befassung der Gerichte. Beschwerden nach Münster und Karlsruhe machen also ausschließlich dann Sinn, wenn der Streitgegenstand unterschiedlich ist.

123recht.de: Worin unterscheiden sich denn die Grundrechte? Welche zusätzlichen Grundrechte gewährt die Landesverfassung?

Rechtsanwalt Hotstegs: Das wird die neue Rechtsprechung im Einzelnen zu klären haben. Denn bislang haben wir eine rein literarische Diskussion in den Kommentaren. Art. 17 LVerf garantiert die Förderung der Erwachsenenbildung, Art. 18 Abs. 3 LVerf die Sportförderung, Art. 24 Abs. 2 LVerf den Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“. Sind das nun Grundrechte des Einzelnen gegen den Staat? Kann ein einzelner in ihnen verletzt sein? Die Fachgerichte haben derartige Fragen bislang selten klären müssen oder vielleicht auch selten klären wollen, dazu ist nun der Verfassungsgerichtshof berufen.

„Theoretisch kann jede und jeder mit der Befähigung zum Richteramt berufen werden“

123recht.de: Wer entscheidet dort im Verfassungsgerichtshof, kennt man die Richterinnen und Richter?

Rechtsanwalt Hotstegs: Es handelt sich um sieben Mitglieder, eine Präsidentin, eine Vizepräsidentin und fünf weitere gewählte Mitglieder. Die Präsidentin ist nach altem Landesverfassungsrecht zugleich die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts, die Vizepräsidentin ist die Präsidentin des OLG Köln. Diese beiden sind für die Dauer ihrer Amtszeit im Hauptamt berufen und sozusagen im Nebenamt Verfassungsrichterinnen. Die weiteren Mitglieder sind auf die Dauer von zehn Jahren gewählt, zuletzt im Sommer 2018. Es handelt sich dort sowohl um Berufsrichter aus der Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Zivilgerichtsbarkeit wie auch um Professoren verschiedener Hochschulen und verschiedener Rechtsgebiete.

123recht.de: Es handelt sich also um ein ausschließlich ehrenamtliches Gericht?

Rechtsanwalt Hotstegs: Das Gesetz schweigt dazu. Aber es ist klar, die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs werden nicht hauptamtlich berufen. Sie werden nicht zu Richterinnen oder Richtern des Landes ernannt. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung je nach Sitzungsmonat und Sitzungstagen. Theoretisch kann also jede und jeder mit der Befähigung zum Richteramt berufen werden, sofern ernicht auf Bundes- oder Landesebene bestimmten Gremien (etwa Bundestag, -rat oder Landtag) angehört und sofern er nicht im öffentlichen Dienst tätig ist.

123recht.de: In das Bundesverfassungsgericht wurde jüngst ein Rechtsanwalt und Abgeordneter des Bundestages berufen. Prof. Dr. Stephan Harbarth ist dort nun Vorsitzender des Ersten Senats und Vizepräsident. Wäre das auch für den Verfassungsgerichtshof denkbar?

Rechtsanwalt Hotstegs: Selbstverständlich. Schon jetzt können auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte durch den Landtag zu Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs gewählt werden. Soweit ersichtlich, ist das aber jedenfalls in der jüngeren Vergangenheit nicht vorgekommen. Ich hielte das aber für eine durchaus richtige und gute Wahl. Der Deutsche Anwaltverein und die Bundesrechtsanwaltskammer haben in der Vergangenheit für anwaltliche Expertise am Bundesverfassungsgericht geworben. Die gleichen Argumente greifen auch beim Verfassungsgerichtshof. Auch dort dürfte in Zukunft anwaltliche Expertise hilfreich sein. Warten wir die nächste Jahre ab, ob die jetzt bestehende Größe des Gerichts ausreicht und auch, ob es bei nebenamtlichen Richtern bleiben kann.

123recht.de: Halten Sie hauptamtliche Richter für notwendig?

Rechtsanwalt Hotstegs: Die Zahl der Verfassungsbeschwerden wird hierfür maßgeblich sein. Sieben Richter können nach heutigem Stand entweder als Senat im Plenum entscheiden oder aber auch in Kammern zu drei Richtern unzulässige und offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerden zurückweisen. Was aber ist, wenn in Zukunft auch zulässige und begründete Verfassungsbeschwerden erhoben werden? Dem Rechtsschutz ist das doch zu wünschen und dann stößt das Gericht an seine Grenzen. Dann braucht es nämlich mehr Arbeitskraft. Entweder hinter den Kulissen durch wissenschaftliche Mitarbeitende oder eben durch mehr Mitglieder oder deren vollständige Arbeitskraft im Hauptamt. Ich finde es spannend, das zu beobachten.

123recht.de: Vielen Dank für diese ersten Einschätzungen.

Robert Hotstegs ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht in der Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft, Düsseldorf. Er ist Lehrbeauftragter der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW und Autor des im Januar erscheinenden Handkommentars „Verfassungsbeschwerde.NRW“ (ISBN978-3-7481-5650-5).

Adressierungsprobleme im elektronischen Rechtsverkehr: Die Krux, das zuständige Gericht zu finden, ZAP 2019, 49

Der elektronische Rechtsverkehr im Allgemeinen und das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) sowie das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) im Besonderen haben bereits für Furore gesorgt. Doch selbst wenn Gerichte, Rechtsanwälte und Behörden ihn mit Leben füllen wollen: Die Tücke dabei liegt manchmal im Detail. […]

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Videoclip „Auf den Punkt“: Dürfen Ratsgruppen ein Stadtwappen im Logo nutzen?

Kommunalpolitiker sehen sich in ihrer täglichen politischen Arbeit immer wieder mit rechtlichen Fragen konfrontiert. Gemeinsam mit Rechtsanwalt Robert Hotstegs nimmt die VLK NRW interessante rechtliche Fragenstellungen rund um die Kommunalpolitik, aktuelle Urteile und ihre Auswirkungen unter die Lupe und bringt die Sachverhalte für Sie „Auf den Punkt“!

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Nutzung eines Stadtwappens für ein Fraktionslogo

Die Nutzung eines Stadtwappens für das Logo einer Ratsgruppe, das war lange umstritten. Vor nordrhein-westfälischen Gerichten hat eine Stadt mit einer Ratsgruppe aus ihrem Rat darum gerungen und hat versucht die Nutzung eines Stadtwappens zu untersagen.

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Mit 88 Tasten um die Welt beim Benefizkonzert, Rheinische Post v. 15.01.2019

Bereits zum vierten Mal lädt die Initiative „Flüchtlinge Willkommen in Düsseldorf“ am Samstag, 2. Februar, zu einem Benefizkonzert im Palais Wittgenstein ein. Unter dem Motto „Mit 88 Tasten um die Welt“ werden ab 19 Uhr sowohl international erfahrene Musiker als auch Nachwuchskünstler für den guten Zweck auftreten.

Für die Auswahl der Künstler sowie das Programm verantwortlich ist wie in den vergangenen Jahren der Düsseldorf praktizierende und auf Asylrecht spezialisierte Rechtsanwalt und Konzertpianist Jeremias Mameghani. Er freut sich, neben bereits bekannten Gesichtern wie Violina Petrychenko, Nageeb Gardizi, Alica Müller oder Marco Sanna auch etwa die in Düsseldorf lebende Sängerin Dinah Berowska sowie den Klarinettisten Nicolai Pfeffer gewonnen zu haben.

Da die Musikwelt und insbesondere die Stadt Düsseldorf in diesem Jahr den 200. Geburtstag von Clara Schumann feiern, wird es im ersten Teil eine Hommage an die große Pianistin und Komponistin geben. Außerdem werde man mit einem weiteren Block im ersten Teil zu Ehren Frederic Chopin dessen 170. Todestag gedenken. Das Programm im zweiten Teil wird ganz unter dem Motto des Konzerts eine Weltreise darstellen. Natürlich wird auch der obligatorische „Flüchtlingsact“ nicht fehlen.

Durch das Programm führen wird erstmals der Düsseldorfer Rechtsanwalt Robert Hotstegs. Karten zum Preis von 15 Euro sind erhältlich im Welcome Center oder per Mail unter info@fwi-d.de.

Ausbildung zum „Herz einer Kanzlei“ | Pressemitteilung 2019-01

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 08.01.2019

::: Pressemitteilung 1/2019 :::

Ausbildung zum „Herz einer Kanzlei“
Jetzt für das neue Ausbildungsjahr zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellte/n bewerben!

Düsseldorf. Wann braucht man einen Anwalt? Oft wenn etwas schiefgelaufen ist, wenn sich Unheil anbahnt oder schlicht rechtliche Fragen offen sind. Dann ist eine Rechtsberatung nur einen Mausklick, eine Email oder einen Telefonanruf entfernt. Erste Ansprechpartner und Kontaktpersonen für Mandanten sind in der Regel Rechtsanwaltsfachangestellte. „Ein spannender Ausbildungsberuf“, wirbt Rechtsanwalt Robert Hotstegs. Und erfolgreiche Absolventen sind begehrt. Im Sommer startet das neue Ausbildungsjahr. Die Bewerbungsphase für 2019 läuft auf Hochtouren.

Die Rechtsanwaltsfachangestellte – es sind weit überwiegend Frauen in dem Beruf tätig – durchläuft eine klassische Ausbildung in Berufsschule und Rechtsanwaltskanzlei. Ab dem ersten Tag sind Azubis in den Alltag des Büros eingebunden. Kontakt zu Mandanten, Mitarbeitenden, Versicherungen, Gerichten oder Gegnern stehen im Verlauf der dreijährigen Ausbildung auf der Tagesordnung.

„Wer gerne mit Menschen arbeitet und einen Bürojob sucht, der Abwechslung bietet, ist hier genau richtig. Nicht umsonst bilden Rechtsanwaltsfachangestellte das Herz einer Kanzlei.“, ist sich Hotstegs sicher. Und er meint das „Herz“ in vielerlei Hinsicht: Rechtsanwaltsfachangestellte als emotionale Anlaufstelle für Mandanten nach einem juristischen oder tatsächlichen Schicksalsschlag, als Netzwerker innerhalb einer Kanzlei und auch als Pulsgeber für den Alltag. „Alle Informationen eines Büros durchlaufen irgendwann die Hände einer Rechtsanwaltsfachangestellten. Oft stehen dann Weichenstellungen an oder die schlichte Frage: was drängt, was müssen Rechtsanwälte vorrangig zu Gesicht bekommen und bearbeiten.“

Die Düsseldorfer Kanzlei hat quasi seit ihrer Gründung vor 33 Jahren beständig Interessenten zu Rechtsanwaltsfachangestellten ausgebildet. Und auch 2019 steht ein Platz zur Verfügung. Bewerbungen sind in der Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft noch bis zum 10.02.2019 möglich. „Das ist eine Ausbildung mit Jobgarantie, der Bedarf im Rechtsmarkt ist größer als der Nachwuchs. Und der Abschluss ist ein Sprungbrett auch für viele Jobs außerhalb von Rechtsanwaltskanzleien.“

Informationen zum Berufsprofil bieten regionale Rechtsanwaltskammern und Arbeitsagenturen.

::: Kontakt :::

Rechtsanwalt Robert Hotstegs
Tel.: 0211/497657-16
hotstegs@hotstegs-recht.de
Profil: www.hotstegs-recht.de/?people=robert-hotstegs

::: die Kanzlei :::

Seit 1985 berät die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in den Spezialgebieten des Verwaltungsrechts. Hierzu zählen insbesondere das Beamten- und Disziplinarrecht, das Personalvertretungsrecht, sowie das Recht der Bürgerbeteiligung und das Kommunalverfassungsrecht. Die Kanzlei vertritt Mandanten vor dem Bundesverwaltungsgericht und allen Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten.

Videoclip „Auf den Punkt“: Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende

Kommunalpolitiker sehen sich in ihrer täglichen politischen Arbeit immer wieder mit rechtlichen Fragen konfrontiert. Gemeinsam mit Rechtsanwalt Robert Hotstegs nimmt die VLK NRW interessante rechtliche Fragenstellungen rund um die Kommunalpolitik, aktuelle Urteile und ihre Auswirkungen unter die Lupe und bringt die Sachverhalte für Sie „Auf den Punkt“!

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Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende

Ratsmitglieder und insbesondere Vorsitzende von kommunalen Ausschüssen auf Städte- und Gemeindeebene in Nordrhein-Westfalen müssen ab Januar 2019 ganz besonders ihre Aufwandsentschädigung noch einmal in den Blick nehmen. Denn durch eine Panne im Gesetzgebungsverfahren, hat der Landtag Nordrhein-Westfalen zum 29. Dezember § 46 der Gemeindeordnung geändert. Das war eigentlich nicht zu diesem Zeitpunkt gewollt.

Die Änderung sollte erst zur nächsten Legislaturperiode 2020 in Kraft treten. Durch einen Tippfehler – kann man sagen – im Gesetzgebungsverfahren ist nun diese Änderung schon in Kraft getreten.

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Gastbeitrag: 5 Fragen und Antworten zu Stellenbesetzungsverfahren, komba-Info Mönchengladbach, Dezember 2018, S. 3

Ich will befördert werden, wie erreiche ich das?

Es gibt keinen Anspruch auf eine Beförderung. Man muss selbst die Initiative ergreifen, auf Stellenausschreibungen achten und sich bewerben. In Art. 33 Abs. 2 GG ist geregelt, dass der oder die „Beste“ eine freie Stelle bekommt.

Wie findet der Dienstherr den/die „Beste“?

Die Entscheidung trifft der Dienstherr maßgeblich auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilung. Dazu muss nicht immer extra eine Anlassbeurteilung erstellt werden. Gibt es bereits eine aktuelle Regelbeurteilung, kann diese vom Dienstherrn bei der Bewerberauswahl genutzt werden. Es lohnt sich daher schon früh einen kritischen Blick auf die dienstliche Beurteilung zu werfen. Nur wenn sie rechtmäßig ist, hält sie in einem Bewerbungsverfahren stand. Liegt eine rechtswidrige dienstliche Beurteilung der Auswahlentscheidung zugrunde, kann es sein, dass ein Auswahlverfahren scheitert.

Was kann ich tun, wenn ich der Beste bin und mein Dienstherr mich nicht auswählt?

Sobald Sie nach einer Bewerbung die Rückmeldung bekommen, dass ein Konkurrent ausgewählt wurde, müssen Sie schnell sein. Nach Erhalt der sog. „negativen Konkurrentenmitteilung“ läuft eine Frist von zwei Wochen, um sich für die Überprüfung der Auswahl zu entscheiden. Dazu muss man vor dem Verwaltungsgericht eine sog. einstweilige Anordnung beantragen. Das Gericht prüft dann eine mögliche Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs

Nur wenn dieser verletzt ist, muss der Dienstherr nochmal ran und den „Besten“ auswählen. Das Stellenbesetzungsverfahren steht solange still. Ist der Konkurrent aber einmal ernannt, ist es nahezu unmöglich dies rückgängig zu machen.

Also muss mein Dienstherr mich auf diese kurze Frist hinweisen?

In der Regel kündigt der Dienstherr in der Konkurrentenmitteilung an, dass er beabsichtigt, den Konkurrenten nach Ablauf von zwei Wochen zu ernennen. In vielen Fällen bekommen die Bewerber aber gar kein persönliches Anschreiben. Die Rechtsprechung fordert dies zwar und stellt auch Anforderungen an den wesentlichen Inhalt der Mitteilung, die Frage ist aber, ob der Dienstherr diese auch erfüllt. Manch ein Dienstherr informiert auch auf andere Wege – etwa pauschal im Intranet – über Beförderungen. Wichtig ist daher gerade auch bei einer unzureichenden Mitteilung seine Rechte zu kennen.

Was wird mein Dienstherr machen, wenn er mich nicht will aber ich offensichtlich der Beste bin?

Mit der Ausschreibung hat sich der Dienstherr dazu bekannt, dass er für die freie und beschriebene Stelle jemanden benötigt. Ist das Verfahren begonnen, soll am Ende also auch der Beste ernannt werden. Manchmal bricht der Dienstherr ein Auswahlverfahren trotzdem ab. Ein solcher Abbruch ist nicht möglich, nur weil der Dienstherr vielleicht gerade diesen besten Bewerber nicht auf der Stelle will. Vorgeschrieben ist, dass der Dienstherr einen sachlichen Grund für den Abbruch nachvollziehbar darlegen kann, diesen dokumentiert hat und die Bewerber entsprechend informiert. Alle Bewerber müssen eine Abbruchmitteilung erhalten.

Auch hier lohnt es sich wachsam zu sein, denn es läuft wieder eine Frist. Innerhalb von einem Monat nach Zugang muss man sich entscheiden, ob man die Entscheidung über den Abbruch gerichtlich überprüfen lassen will. Gewinnt man im Eilverfahren, wird das Auswahlverfahren mit den ursprünglichen Bewerbern fortgesetzt.

Fazit:

In Konkurrenzsituationen ist es vor allem wichtig, sich über die eigenen Rechte zu informieren. Nicht nur die Fristen sind entscheidend. Es gilt auch, die eigenen Chancen richtig einordnen zu können. Manchmal gelingt dies auch erst nach einer Akteneinsicht. Bevor man ins Blaue hinein vor Gericht zieht, sucht man besser vorher Rat bei der komba Gewerkschaft oder einem Rechtsanwalt.

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Die Autorin Sarah Nußbaum ist Rechtsanwältin in der Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf. Die Kanzlei ist auf das öffentliche Dienstrecht, insbesondere Beamten- und Disziplinarrecht spezialisiert

Die komba gewerkschaft Mönchengladbach bedankt sich ganz herzlich bei Sarah Nußbaum für Ihre Ausführungen.

NRW eröffnet Rechtsweg für Landesverfassungsbeschwerde: „Komm mit, komm mit mir ins Abenteu­er­land“, lto.de v. 31.12.2018

68 Jahre nach Einführung der Verfassungsbeschwerde zum BVerfG führt NRW zum 1. Januar 2019 die Individualverfassungsbeschwerde zum VerfGH NRW ein. Organisatorisch ist das Gericht für die neue Aufgabe nicht gewappnet, meint Robert Hotstegs.

Der Landtag in Düsseldorf hatte verschiedene Anläufe in mehreren Legislaturperioden benötigt, im Sommer 2018 war die Zeit dann reif. Durch Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VGHG NW) ergänzte das Parlament die Art der Verfahren um die Individualverfassungsbeschwerde. Gleichzeitig eröffnete es auch den elektronischen Rechtsverkehr zu dem Gericht, das bis dahin für Bürger weitestgehend unerreichbar war und dementsprechend eher unbekannt ist. „NRW eröffnet Rechtsweg für Landesverfassungsbeschwerde: „Komm mit, komm mit mir ins Abenteu­er­land“, lto.de v. 31.12.2018“ weiterlesen