Seit dem ruhestandsbedingten Ausscheiden der früheren Vorsitzenden des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zum 31. Januar 2011 ist die Stelle aufgrund des bisher nicht abgeschlossenen Verfahrens über die Wiederbesetzung vakant. Im Rahmen der Geschäftsverteilung für das Jahr 2012 wies das Präsidium des Bundesgerichtshofs dem Vorsitzenden des 4. Strafsenats zusätzlich den Vorsitz des 2. Strafsenats zu. Unter dessen Vorsitz verwarf der 2. Strafsenat im Februar 2012 die Revisionen der
Beschwerdeführer, mit denen sie jeweils ihre Verurteilung zu
mehrjährigen Freiheitsstrafen angegriffen hatten.
Mit ihren gegen die Entscheidungen des 2. Strafsenats des
Bundesgerichtshofs gerichteten Verfassungsbeschwerden rügen die
Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung ihres Anspruchs auf den
gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die richterliche
Unabhängigkeit des Vorsitzenden Richters sei nicht gewährleistet, weil
er infolge der Zuweisung des Doppelvorsitzes überlastet und daher nicht mehr in der Lage sei, die ihm überantwortete Aufgabe verantwortungsvoll
wahrzunehmen und den richtungsweisenden Einfluss auf die Rechtsprechung des ihm anvertrauten Spruchkörpers auszuüben. Überdies sei die richterliche Unabhängigkeit infolge einer Anhörung von drei Mitgliedern
des 2. Strafsenats durch das Präsidium am 18. Januar 2012 nicht mehr
gewährleistet.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die
Beschwerdeführer sind nicht in ihrem Anspruch auf den gesetzlichen
Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.
„Verfassungsbeschwerden betreffend den Doppelvorsitz des 2. und 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs erfolglos, Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 23.05.2012“ weiterlesen