NRW-Erlass zur Urlaubsabgeltung bei Dienstunfähigkeit veröffentlicht

Das Finanzministerium NRW hat am 04.03.2013 den seit langem angekündigten Erlass zur „Finanziellen Vergütung für krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaub bei Eintritt/Versetzung in den Ruhestand“ (B 1230 – 8.13 – IV C 2) an die Landesbehörden versandt. Das Ministerium für Inneres und Kommunales hat am gleichen Tag auch die Bezirksregierungen in Kenntnis gesetzt, sodass auch die Gemeinden über die Kommunalaufsicht bereits informiert sein dürften.

Der Erlass setzt endlich die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus den Jahren 2009 und 2012 um, wonach die Urlaubstage nach Europarecht vergütet werden müssen, die allein aus Krankheitsgründen nicht in Anspruch genommen werden konnten und wegen einer Versetzung in den Ruhestand auch endgültig nicht mehr in Anspruch genommen werden können. (Die hier vielfach angesprochenen „offenen“ Rechtsfragen sind zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung geklärt worden.)

Der Urlaubsanspruch nach Europarecht muss nicht durch einen Antrag geltend gemacht werden. Der Dienstherr muss dem Anspruch von sich aus nachkommen. Versäumt er dies – was bislang regelmäßig der Fall war – muss der Beamte innerhalb von drei Jahren nach Versetzung in den Ruhestand Klage auf Abgeltung erheben. Nur so kann nämlich die Verjährung unterbrochen werden.

In nächster Zeit ist sodann auch mit einer Überarbeitung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW zu rechnen. Das Land Nordrhein-Westfalen möchte nämlich die Verfallszeit des Urlaubsanspruchs auf 15 Monate begrenzen.

Es bleibt abzuwarten, ob nun alle Dienstherrn dem aktuellen Erlass folgen werden. In den vergangenen Jahren mussten in einer Vielzahl von Fällen Klagen erhoben werden, weil die Dienstherrn die Ansprüche bestritten oder nicht erfüllt haben. In einem Fall war sogar die Zwangsvollstreckung gegen das Land Nordrhein-Westfalen zu betreiben, in einem anderen die Vollstreckung gegen die Bundesrepublik Deutschland anzudrohen, um die Erfüllung der Gerichtsurteile zu erreichen.

Robert Hotstegs
Rechtsanwalt