SPD misstraute Ahrens – CDU wollte Bürgermeister „retten“, Stadt-Spiegel Iserlohn vom 31.10.2012

Bürgermeister Dr. Peter Paul Ahrens (SPD) und seine Verwaltungs-Experten haben die Initiatoren des Bürgerbegehrens (gegen einen Ratsbeschluss vom 3. Juli zur Errichtung einer 2. Gesamtschule in Hennen) beraten.

Ahrens und seine Mitarbeiter haben anschließend das Bürgerbegehren, das von der CDU mitgetragen wurde und das 8045 gültige Stimmen vorweisen kann, als rechtmäßig und korrekt bezeichnet. Entsprechend ist auch die Vorlage für den gestrigen Rat ausgefallen und von Ahrens unterzeichnet worden. Das Schulbündnis aus SPD, Grünen, LINKE und FDP hatte aber Bedenken gegen das Bürgerbegehren und die Auffassung des Bürgermeisters und seiner Verwaltung. Es ließ ein eigenes Gutachten bei der Düsseldorfer Rechtsanwaltspartnerschaft Dr. Obst & Hotstegs erstellen. Die Düsseldorfer Fachanwälte kamen zu einem anderen juristischen Ergebnis. „SPD misstraute Ahrens – CDU wollte Bürgermeister „retten“, Stadt-Spiegel Iserlohn vom 31.10.2012“ weiterlesen

Kurzgutachten zum Bürgerbegehren „Für eine zukunftsfähige Schullandschaft“ vorgelegt – Bürgerbegehren kommt zu spät, Information für die Presse

Da der Rat der Stadt Iserlohn über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden hat, haben die Fraktionen von SPD, Bündnis90/Die Grünen, FDP und Die Linke den Düsseldorfer Fachanwalt für Verwaltungsrecht Robert Hotstegs mit einem Kurzgutachten beauftragt. Sein Ergebnis legte Hotstegs am Dienstag Nachmittag vor: danach ist das Bürgerbegehren unzulässig, weil es die 3-Monats-Frist der Gemeindeordnung nicht eingehalten hat. „Die Frist hat nämlich nicht am 3. Juli begonnen, wie Bürgerinitiative und Verwaltung dargelegt haben, sondern bereits im Oktober 2011. Damals hat der Rat bereits grundsätzlich die Errichtung der neuen Gesamtschule beschlossen.“, so Hotstegs. „Kurzgutachten zum Bürgerbegehren „Für eine zukunftsfähige Schullandschaft“ vorgelegt – Bürgerbegehren kommt zu spät, Information für die Presse“ weiterlesen

weiterhin kein Widerspruch(sverfahren) in NRW (aktualisiert: 30.10.2012)

Das in Nordrhein-Westfalen vorübergehend abgeschaffte Widerspruchsverfahren bleibt auch weiterhin ausgesetzt. Der Landesgesetzgeber hat kurzfristig am 23.10.2012 beschlossen, dass gegen alle Verwaltungsakte bis Ende 2013 grundsätzlich kein Widerspruch zulässig und erforderlich sein soll. Nur die wenigen bislang bestehenden Ausnahmen bleiben erhalten. Die Gesetzesänderung tritt am 31.10.2012 gerade rechtzeitig in Kraft.

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Mehr Transparenz für Abgeordeten-Einkünfte?, Stellungnahme von Robert Hotstegs, Sat.1 17:30 vom 18.10.2012

Die Nebeneinkünfte von Bundestags- und Landtagsabgeordneten sind in der Diskussion: offen legen oder nicht? Einige Abgeordnete machen es freiwillig vor. Auch der Fachverband Mehr Demokratie NRW begrüßt die Diskussion. Er geht mit seiner Kampagne für ein Transparenzgesetz in Nordrhein-Westfalen aber auch darüber hinaus.

 

Rechtsanwalt Robert Hotstegs, Mitglied im NRW-Landesvorstand von Mehr Demokratie e.V., kommentierte die aktuelle Debatte. „Mehr Transparenz für Abgeordeten-Einkünfte?, Stellungnahme von Robert Hotstegs, Sat.1 17:30 vom 18.10.2012“ weiterlesen

Streit geschlichtet: Überstunden bei der Duisburger Feuerwehr werden endlich bezahlt, Stellungnahme von Robert Hotstegs, WDR Lokalzeit Duisburg vom 16.10.2012

Bei der Duisburger Feuerwehr brodelte es in der Vergangenheit gewaltig. Insgesamt rund 400.000 unbezahlte Überstunden schieben die Feuerwehrleute vor sich her. Bislang ohne Bezahlung oder Freizeitausgleich. Die Stadt reagiert nun auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

 

Rechtsanwalt Robert Hotstegs kommentiert die Rechtslage aus anwaltlicher Sicht. „Streit geschlichtet: Überstunden bei der Duisburger Feuerwehr werden endlich bezahlt, Stellungnahme von Robert Hotstegs, WDR Lokalzeit Duisburg vom 16.10.2012“ weiterlesen

Bürgerbegehren „Langes Feld“ in Kassel gescheitert, Verwaltungsgericht Kassel, Pressemitteilung v. 28.09.2012, Az. 3 K 659/12.KS

Das Verwaltungsgericht Kassel – 3. Kammer – hat durch Urteil vom 28.09.2012 (Aktenzeichen: 3 K 659/12.KS) eine Klage von drei Unterzeichnern des Bürgerbegehrens „Langes Feld“ in Kassel abgewiesen. Mit der Klage hatten sie die Feststellung beantragt, dass das Bürgerbegehren zulässig sei.

Die beklagte Stadt beabsichtigt im Ortsteil Niederzwehren die Errichtung eines Gewebestandorts im Gebiet „Langes Feld“. In diesem Gebiet ist die Beklagte Eigentümerin von ca. 55% der Grundstücksflächen. Durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 03.09.2007 wurde der Bebauungsplan „Langes Feld“ aufgestellt, der am 25.06.2012 als Satzung beschlossen wurde. Hiergegen richtet sich das von den Klägern in ihrer Eigenschaft als Vertrauenspersonen getragene Bürgerbegehren, mit dem sie das Ziel verfolgen, die Beklagte durch einen Bürgerentscheid zum Verzicht auf die gewerbliche Bebauung des „Langes Feldes“ zu bewegen. Mit dem Verzicht sollen die klimatischen Verhältnisse im betroffenen Gebiet zum Wohl der Gesundheit der Bürger erhalten bleiben. Das am 09.01.2012 beim Magistrat der Beklagten eingereichte Bürgerbegehren wurde von der Stadtverordnetenversammlung mit Beschluss vom 27.02.2012 als unzulässig zurückgewiesen.

Diese Entscheidung hat nun das Verwaltungsgericht bestätigt. „Bürgerbegehren „Langes Feld“ in Kassel gescheitert, Verwaltungsgericht Kassel, Pressemitteilung v. 28.09.2012, Az. 3 K 659/12.KS“ weiterlesen

Schweigepflichtentbindungen im Beamtenrecht

-zugleich zum Problem des Datenschutzes bei amtsärztlichen Untersuchungen-

Es gibt im Beamtenrecht zahlreiche Konstellationen, in denen eine Beamtin/ein Beamter, entweder vom Gesundheitsamt (oder, bei bestimmten Behörden) von Betriebsärzten untersucht wird. Anlass kann etwa ein Antrag der/des Betroffenen sein, wegen Erkrankung vorzeitig in den Ruhestand treten zu können. In einigen Fällen wird eine solche Dienstfähigkeitsuntersuchung auch vom Dienstvorgesetzten veranlasst, z.T. sogar gegen den Willen der Betroffenen. Amtsärztliche Untersuchungen können aber auch dann eine Rolle spielen, wenn es z.B. um eine Verringerung der Arbeitszeit, eine Teildienstfähigkeit oder aber (bei bestimmten Behörden, z.B. den Justizbehörden) um eine Befreiung von Vertretungstätigkeiten nach Feststellung der Schwerbehinderung geht. Auch bei der Anzeige von Dienstunfällen sind vielfach amtsärztliche Stellungnahmen oder Gutachten nötig. Schließlich sind auch amtsärztliche Gutachten in Disziplinarverfahren möglich, wenn es um die Schuld(un)fähigkeit i.S. der §§ 20, 21 StGB geht. Daneben gibt es natürlich die reguläre amtsärztliche Untersuchung bei der Einstellung, wenn die gesundheitliche Tauglichkeit überprüft wird. Es gibt also vielfältige Situationen, in denen eine amtsärztliche Begutachtung einer Beamtin/eines Beamten erforderlich sind. „Schweigepflichtentbindungen im Beamtenrecht“ weiterlesen

staatlicher Rechtsweg und kirchliche Fürsorgepflicht für (ausscheidende) Kirchenbeamte, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 18.09.2012, Az. 5 A 1941/10

1. Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist für die Statusklage eines Kirchenbeamten gegeben. Die Eröffnung des Rechtswegs folgt aus § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, jedenfalls aber in Verbindung mit dem staatlichen Justizgewährungsanspruch.

2. Bei der Nutzung der Dienstherrenbefugnisse handelt es sich um die Ausübung vom Staat verliehener öffentlicher Gewalt. (Abweichung von BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2008, 2 BvR 717/08-, NJW 2009,1195 f.)

3. Art. 33 Abs. 5 GG ist auf kirchliche Beamten- und Dienstverhältnisse nicht, auch nicht analog anwendbar. Die Religionsgesellschaften sind aber nur an die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen sozialer Sicherung gebunden, die in jedem Beschäftigungsverhältnis beachtet werden müssen, sofern nicht der geistig-religiöse Auftrag der jeweiligen Religionsgemeinschaft nach deren Selbstverständnis ein Abweichen hiervon rechtfertigt. „staatlicher Rechtsweg und kirchliche Fürsorgepflicht für (ausscheidende) Kirchenbeamte, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 18.09.2012, Az. 5 A 1941/10“ weiterlesen

Rechtsschutz für früheren Pastor gegen seine Landeskirche, Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 18.09.2012, Az. 5 A 1941/10

Durch Urteil vom heutigen Tag hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW der Klage eines früheren evangelischen Pastors im Sonderdienst gegen die Beendigung seines Kirchenbeamtenverhältnisses auf Zeit bei der Evangelischen Kirche im Rheinland teilweise stattgegeben.

Nach Studium, Vikariat und Hilfsdienstzeit hatte der Kläger bei der Beklagten als ordinierter Theologe keine Pfarrstelle gefunden. Die Beklagte hatte ihn deshalb zweimal für je fünf Jahre als Pastor im Sonderdienst in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Zeit berufen, das jungen Theologen eine Alternative zur Arbeitslosigkeit bieten und ihre Chancen auf eine dauerhafte Pfarrstelle erhalten sollte. Eine weitere Verlängerung war nach dem einschlägigen Kirchengesetz nicht möglich. Der Kläger sah hierin eine Verletzung des rechtlich gebotenen sozialen Mindestschutzes.

Seine Klagen vor den Kirchengerichten blieben ohne Erfolg. Das anschließend angerufene Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht eröffnet sei. Dieser Auffassung ist der 5. Senat nicht gefolgt. „Rechtsschutz für früheren Pastor gegen seine Landeskirche, Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 18.09.2012, Az. 5 A 1941/10“ weiterlesen

Lebenszeit – und Dienstaltersstufen im hessischen Besoldungsrecht sind europarechtswidrig, Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteile v. 23.08.2012, Az. 9 K 1175/11.F u.a.

Die Kläger sind Richterinnen und Richter sowie Beamte im hessischen Landesdienst. Die richterlichen Kläger sind Angehörige der ordentlichen und der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Kläger im Beamtenverhältnis ist Polizeioberkommissar in den Diensten des beklagten Landes. Die richterlichen Kläger wollen gerichtlich durchsetzen, dass ihre Besoldung in der höchsten Lebensalterstufe, erfolgt. Der Kläger im Beamtenstatus begehrt die Besoldung nach der höchsten Besoldungsstufe der Besoldungsgruppe A 10. Die Kläger haben ein Lebensalter zwischen etwa Mitte 30 und Anfang 50. Je lebensjünger ein Kläger oder eine Klägerin ist, desto größer ist die Gehaltsdifferenz, je lebensälter desto kleiner ist sie. Die Spanne reicht von etwa 2.500 Euro pro Jahr bis 23.000 Euro pro Jahr. Die Klagen stehen im zeitlichen Zusammenhang mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom September 2011, der entschieden hatte, dass eine Regelung des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT), die aus Sicht der Kläger mit dem mit der hier im Streit stehenden Richter – und Beamtenbesoldung vergleichbar ist, gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung verstößt. Die Klagen stehen weiterhin in zeitlichem Zusammenhang mit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 10.11.2011, das entschieden hatte, dass ein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nur durch eine Anpassung „nach oben“ beseitigt werden kann. „Lebenszeit – und Dienstaltersstufen im hessischen Besoldungsrecht sind europarechtswidrig, Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteile v. 23.08.2012, Az. 9 K 1175/11.F u.a.“ weiterlesen