Selten hat ein Urteil so deutlich gemacht, dass das Gericht ein klägerisches Anliegen und womöglich sogar den zugrundeliegenden Sachverhalt nicht erfasst hat. Überdies zeigt die Entscheidung aber auch, dass nach einem sehr positiven richterlichen Hinweis vorab durchaus jederzeit mit Kehrtwenden des Gerichts gerechnet werden muss.
Der Sachverhalt ist überschaubar: eine Gleichstellungsbeauftragte in der Bundesagentur für Arbeit machte gegenüber dem Dienstherrn ihren Anspruch aus § 28 BGleiG auf fiktive Nachzeichnung und Umsetzung der fiktiven Nachzeichnung geltend. Zunächst außergerichtlich, dann im Widerspruchs- und im vorliegenden Klageverfahren. Der Anspruch wurde zunächst von der Bundesagentur für Arbeit abgelehnt, nun auch gerichtlich bestätigt.
Während die Agentur schon davon ausging, dass kein Anspruch auf fiktive Nachzeichnung als solcher bestehe, lehnt das Gericht nun die Klage ab, weil eine Beförderung in der Zukunft wegen des Erreichens des Endamtes nicht mehr stattfinden könne, für einen Schadensersatzanspruch fehle es an einem außergerichtlichen Vorverfahren.
Nach unserer Bewertung ist (unverändert) sowohl die Rechtsauffassung der Behörde, vor allem nun aber auch die erstinstanzliche Entscheidung grundlegend falsch.Wir sind nämlich der Auffassung:
„Rätselraten um Nachzeichnung für Gleichstellungsbeauftragte, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 31.10.2019, Az. 10 K 12452/16“ weiterlesen