Sie dürfen uns treffen – auch in Leipzig!, Verwaltungsgericht Leipzig, Beschluss v. 28.10.2019, Az. 6 K 1337/15

„Treffen sich ein Anwalt und eine Mandantin“ – was wie der Anfang eines mittelmäßigen Witzes beginnt, beschäftigte nun das Verwaltungsgericht Leipzig knapp zwei Jahre lang (!) im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens.

Es stellte sich nämlich die Frage, welche Kosten notwendig im rechtlichen Sinne waren und ob hierzu auch die durch die Entfernung zusätzlich entstandenen Kosten unserer Düsseldorfer Kanzlei zählen, wenn das Verfahren doch in Leipzig geführt wird. Und war es auch notwendig Reisekosten der Mandantin abzurechnen, als sich diese mit ihrem Bevollmächtigten im laufenden Verfahren in Leipzig traf?

Das Verwaltungsgericht Leipzig kommt nun zu dem Ergebnis:

  • wir konnten „glaubhaft darlegen […], über relevante Fachkenntnisse des Wahlrechts und der Wahlanfechtung zu verfügen.“ Danke.
  • Gleichwohl stehen auch in Leipzig Fachanwälte zur Verfügung. Diese wären (fahrtkosten-)günstiger.
  • Für jede Tatsacheninstanz wird – soweit nicht ein Schriftwechsel ausreichend erscheint – grundsätzlich eine Informationsreise des Mandanten zum Prozessbevollmächtigten als erstattungsfähig angesehen. Ein solches Treffen darf auch in Leipzig stattfinden.

Die Entscheidung lautet im Volltext:

1. Der KostenfestsetzungsbeschIuss der Urkundsbeamtin vom 27. Februar 2018 wird wie folgt abgeändert:

Die von dem Kläger an die Beigeladene aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 26. April 2016 (6 K 1337/15) zu erstattenden Kosten werden auf

1.071,88 Euro

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB seit dem 25. September 2017 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Erinnerungsführerin zu 9/10 und der Erinnerungsgegner zu 1/10. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten um die Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten durch die Beauftragung eines nicht ortsansässigen Rechtsanwaltes.

Im Klageverfahren 6 K 1337/15 wandte sich der Kläger und Erinnerungsgegner gegen die Wahl zum Oberbürgermeister der Stadt T. vom 28. Juni 2015 mit dem Ziel, die Wahl für ungültig zu erklären und eine Neuwahl anordnen zu lassen. Im Verfahren lud das erkennende Gericht mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 die Erinnerungsführerin als gewählte Oberbürgermeisterin zum Verfahren bei. Die in T wohnhafte Erinnerungsführerin beauftragte Rechtsanwalt Hotstegs aus Düsseldorf mit ihrer Vertretung. Dieser reiste zur mündlichen Verhandlung am 26. April 2016 bereits am Vortag aus Düsseldorf an und übernachtete vor Ort. Das erkennende Gericht wies aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2016 die Klage ab und entschied, dass der Kläger „die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen“ zu tragen habe. Das Urteil ist seit dem 24. Juni 2016 rechtskräftig.

Die Erinnerungsführerin beantragte am 25. September 2017 – geändert in nicht streitigen Punkten am 30. November 2017 – Kostenfestsetzung, machte erstattungsfähige Aufwendungen in Höhe von 1.368,62 Euro und deren Verzinsung nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO geltend. In den Aufwendungen waren Reisekosten ihres Bevollmächtigten in Höhe von 341,53 Euro brutto (jeweils netto: Fahrtkosten 154 Euro, Tage- und Abwesenheitsgeld 110 Euro, Unterkunft als sonstige Auslage 23 Euro) sowie die Reisekosten der Erinnerungsführerin für eine Vorbesprechung am 28. Januar 2016 mit ihrem Bevollmächtigten in Leipzig in Höhe von 37,84 Euro brutto (Leipzig-T, Hin- und Rückfahrt, 106 km x 0,30 €/km = 31,80 Euro (netto)) enthalten.

Der Erinnerungsgegner wandte gegen den Kostenfestsetzungsantrag ein, dass die Reise- und Übernachtungskosten des auswärtigen Bevollmächtigten nicht notwendig gewesen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beigeladene einen Rechtsanwalt aus Düsseldorf mit der Vertretung beauftragt habe. Hinsichtlich der geltend gemachten Reisekosten der Beigeladenen für die Vorbesprechung am 28. Januar 2016 sei dieser Anspruch jedenfalls nach § 2 Abs. 1 JVEG erloschen.

Zu den Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwaltes trug die Erinnerungsführerin im Kostenfestsetzungsverfahren vor, dass es sich um notwendige Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung handele. Es hätten „gute Gründe“ für die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwaltes vorgelegen. Ausschlaggebend für die Mandatierung des Bevollmächtigten aus Düsseldorf sei die Überlegung gewesen, einen Bevollmächtigten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des beklagten „N-kreises“ (Landkreis N) und der betroffenen Gemeinde zu wählen. Darüber hinaus habe der Bevollmächtigte und seine Kanzlei im September 2015 bundesweit von sich reden gemacht, weil er die sog. „Stimmzettelpanne“ in Köln kommentiert und rechtlich bewertet habe. Seine Stellungnahme sei in den überregionalen Medien – auch in Sachsen – veröffentlich worden. Die Rechtsanwaltsgesellschaft sei auch andernorts mit Verfahren zur Wahlanfechtung betraut gewesen. Die Erinnerungsführerin habe ein Interesse daran gehabt, sich eine Fachanwaltskanzlei mit „gutem Ruf“ auszusuchen. Im Verwaltungsprozess sei der Beteiligte in der Wahl seines Rechtsanwaltes grundsätzlich freier als im Zivilprozess.

Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Februar 2018 setzte die Urkundsbeamtin die von dem Erinnerungsgegner an die Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten auf 1.045,38 Euro nebst Zinsen fest. Neben weiteren nicht mehr streitigen Beträgen kürzte die Kostenbeamtin die angesetzten Reisekosten für den Bevollmächtigten um 247,88 Euro und setzte lediglich die fiktiven Kosten eines in T. ansässigen Rechtsanwaltes an (Fahrtkosten 38,70 Euro (netto), Tage- und Abwesenheitsgeld 40 Euro (netto), insgesamt 93,65 Euro brutto). Die geltend gemachten Reisekosten der Erinnerungsführerin für die Vorbesprechung am 28. Januar 2016 (31,80 Euro netto) wies die Urkundsbeamtin zurück. Gegen den am 6. März 2018 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss beantragte die Erinnerungsführerin am 19. März 2018 die „Entscheidung des Gerichts“. Die Kostenbeamtin legte dieses Schreiben als Erinnerung aus, half dieser mit Beschluss vom 9. Juli 2018 nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor.

Die Erinnerungsführerin trägt vor, dass die Kosten für den auswärtigen Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen und somit zu erstatten seien. Die vorgenommene Fiktivberechnung finde im Gesetz keine Stütze. Das Abstellen auf den Sitz der Prozesspartei sei ein willkürlich gewähltes Kriterium. Im Falle der Anfechtung einer Kommunalwahl sprächen gerade auch objektive Umstände dafür, einen nicht im Wahlgebiet ansässigen Bevollmächtigen zu wählen, der eine sachlich neutrale Beratung und Vertretung gewährleisten könne. Die vorliegende Wahl des Bevollmächtigten aus Düsseldorf bleibe mithin zulässig. Die Fahrtkosten der Beigeladenen zum Besprechungstermin am 28. Januar 2016 seien ebenfalls – mit einem Satz von 0,25 Euro / km – erstattungsfähig. Es habe sich für die Beigeladene um ein beruflich und politisch wichtiges Verfahren gehandelt. Das einmalige Treffen sei sachgerecht gewesen.

II.
1. Über die Erinnerung nach §§ 165, 151 VwGO (Antrag auf „Entscheidung des Gerichts“) entscheidet das Gericht in der Besetzung, in der die Kostengrundentscheidung getroffen wurde, ohne die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

2. Die zulässige Erinnerung hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

a. Die Mehrkosten aus der Beauftragung eines nicht am Wohnort der Erinnerungsführerin oder im Bezirk des angerufenen Gerichts ansässigen Rechtsanwaltes sind nicht in dem von der Beigeladenen begehrten Umfang erstattungsfähig.

Für den Umfang der Kostenpflicht im Rahmen der Kostenfestsetzung gilt nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, dass die Gebühren und Auslagen eines beauftragten Rechtsanwalts stets erstattungsfähig sind. Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält keine dem § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO inhaltlich entsprechende Einschränkung des Inhalts, dass Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts nur erstattungsfähig sind, wenn dessen Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Beteiligte im Verwaltungsprozess daher in der Wahl des Rechtsanwalts seines Vertrauens freier gestellt, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu finden (SächsOVG, Beschluss vom 8. März 2016 – 3 E 10/16 -‚ NVwZ-RR 2016, 520). Die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts setzt im Verwaltungsprozess allerdings auch voraus, dass es sich um „notwendige“ Aufwendungen (§ 162 Abs. 1 VwGO) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung handelt. In Anwendung des daraus abgeleiteten Grundsatzes der Kostenminimierung sind Reisekosten eines beauftragten Rechtsanwalts regelmäßig ohne nähere Prüfung erstattungsfähig, wenn er seine Kanzlei am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohn- oder Geschäftssitz seines Mandanten oder zumindest in dessen Nähe hat. Ist dies nicht der Fall, bedarf es im Einzelfall der Darlegung „guter Gründe“ dafür, weshalb der konkrete auswärtige Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung betraut wurde (SächsOVG, Beschluss vom 3. November 2016-1 F 12/16-, NVwZ-RR 2017, 311). Gewichtige Gründe für die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwaltes liegen unter anderem dann vor, wenn der beauftragte Rechtsanwalt über Spezialkenntnisse verfügt und in dem Fall Fragen aus dem Fachgebiet von solcher Schwierigkeit aufgeworfen werden, dass ein verständiger Beteiligter die Hinzuziehung eines solchen Anwalts für ratsam erachten konnte oder bereits ein besonderes Vertrauensverhältnis zum beauftragten Rechtsanwalt bestand (BVerwG, Beschluss vom 11. September 2007 – 9 KSt 5/07 -‚ NJW 2007, 3656).

Hiervon ausgehend war die Beauftragung des auswärtigen Rechtsanwaltes aus Düsseldorf nicht notwendig. Die der Erinnerungsführerin entstandenen Anwaltskosten sind hiernach nur im Umfang der fiktiven Kosten eines Bevollmächtigten von dem am weitesten vom Gerichtssitz entfernten Ort des Gerichtsbezirks erstattungsfähig. Diese fiktive Kosten hat die Urkundsbeamtin bereits im Ergebnis zutreffend angesetzt. Weitere Mehrkosten sind nicht zu erstatten.

„Gute Gründe“ für die Beauftragung des auswärtigen Anwaltes lagen nicht vor. Zwar hat der Bevollmächtigte glaubhaft darlegen können, über relevante Fachkenntnisse des Wahlrechts und der Wahlanfechtung zu verfügen. Die Kammer hat auch nicht verkannt, dass für die Erinnerungsführerin das Verfahren als gewählte Oberbürgermeisterin beruflich und politisch große Bedeutung besaß. Auch bei Berücksichtigung dieser Umstände erweist sich unter Beachtung des Gebots der Kostenminimierung die Beauftragung des gewählten Bevollmächtigten nicht als notwendig. Neben dem erkennenden Gericht hat auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig seinen Sitz. Es ist gerichtsbekannt, dass sich zahlreiche, im öffentlichen Recht spezialisierte Rechtsanwälte in Leipzig niedergelassen haben. Für die Beigeladene standen mithin aus dem hiesigen Gerichtsbezirk ausreichend spezialisierte Fachanwälte für eine effektive und sachgerechte Prozessvertretung zur Verfügung. Die Wahl eines „ortsansässigen“ Rechtsanwaltes aus Leipzig hätte auch deshalb nahegelegen, da Streitgegenstand des Klageverfahrens ausschließlich die Anwendung landesrechtlicher Vorschriften war. Ein Rechtsanwalt aus Leipzig hätte auch dem von der Beigeladenen aufgestellten Kriterium entsprochen, einen nicht im Zuständigkeitsbereich des beklagten Landkreises und der betroffenen Gemeinde ansässigen Bevollmächtigen zu beauftragen. Der Wunsch zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit „gutem Ruf‘ bzw. eines „Staranwaltes“ kann die Annahme gewichtiger Gründe zu Lasten der kostenpflichtigen Gegenseite nicht rechtfertigen.

Erweist sich die Beauftragung des auswärtigen Rechtsanwaltes nicht als notwendig, so sind die entstandenen Mehrkosten im Umfang der fiktiven Kosten eines am weitesten vom Gerichtssitz entfernten Ort des Gerichtsbezirks ansässigen Bevollmächtigen erstattungsfähig (SächsOVG, Beschluss vom 3. November 2016, a.a.O.). Zwar hat die Kostenbeamtin unzutreffend auf einen Rechtsanwalt „am Wohnsitz der Mandantin in T.“ abgestellt. Die fiktive Berechnung erweist sich im Ergebnis aber deshalb als zutreffend, da T. näherungsweise als am weitesten vom Gerichtssitz entfernter Ort des Gerichtsbezirks betrachtet werden kann. Die Höhe der insoweit fiktiv angesetzten Kosten ist nicht zu beanstanden. Einwendungen hiergegen wurden nicht erhoben.

b. Die Fahrtkosten der Erinnerungsführerin zum Besprechungstermin mit ihrem Bevollmächtigten am 28. Januar 2016 sind in dem begehrten Umfang hingegen erstattungsfähig.

Zu den von der Kostenpflicht umfassenden Aufwendungen der Beteiligten (§ 162 Abs. 1 VwGO) zählen auch Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Prozesses. Für jede Tatsacheninstanz wird – soweit nicht ein Schriftwechsel ausreichend erscheint – grundsätzlich eine Informationsreise zum Prozessbevollmächtigten als erstattungsfähig angesehen (Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Werkstand: 36. EL Februar 2019, § 162 Rn. 18). Hiernach ist für die Anreise zum Besprechungstermin am 28. Januar 2016 die Erstattungsfähigkeit grundsätzlich zu bejahen. Angesichts der hohen Bedeutung des Klageverfahrens für die Erinnerungsführerin und der komplexen Materie kann diese nicht auf eine schriftliche Korrespondenz oder eine telefonische Besprechung mit ihrem Bevollmächtigten verwiesen werden.

Die Reisekosten bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges betragen gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 5 Abs. 2 JVEG 0,25 Euro je gefahrenem Kilometer. Darauf hat die Erinnerungsführerin ihr Begehren im Erinnerungsverfahren ausdrücklich beschränkt. Der Anspruch auf Erstattung dieser Kosten ist nicht nach § 2 Abs. 1 JVEG erloschen. Diese Vorschrift gilt nicht für den Erstattungsanspruch des obsiegenden Beteiligten im Kostenfestsetzungsverfahren (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Juli 2015 – 6 W 72/15 -‚ juris). Für die entstandenen Fahrtkosten des Beteiligten fällt keine Umsatzsteuer an. Diese ist daher nicht in Ansatz zu bringen.

c. Die erstattungsfähigen Kosten der Erinnerungsführerin errechnen sich hiernach wie folgt:

Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG … 393,90 Euro
Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG … 363,60 Euro
Fahrtkosten Geschäftsreise (26.04.2016), Nr. 7004 VV RVG … 38,70 Euro
Tage- und Abwesenheitsgeld (26.04.2016), Nr. 7005 VV RVG … 40 Euro
Pauschale für Post und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG … 20 Euro
Zwischensumme: 856,20 Euro
Umsatzsteuer, Nr. 7008 W RVG … 162,68 Euro

Reisekosten der Beigeladenen zum Termin (106 km x 0,25€/km) … 26,50 Euro
Reisekosten der Beigeladenen zur Vorbesprechung (106 km x 0,25€/km) … 26,50 Euro
erstattungsfähige Kosten: 1.071 88 Euro

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Das Kostenverzeichnis zum GKG sieht einen Kostentatbestand für ein Erinnerungsverfahren im Kostenfestsetzungsverfahren nicht vor. Eine Streitwertfestsetzung für das Erinnerungsverfahren war hiernach entbehrlich.