Ein ganz vom
Dienst freigestelltes Personalratsmitglied hat in aller Regel keinen
Anspruch auf Einbeziehung in die Entscheidung des Dienstherrn über die
Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente. Das hat das
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der
Kläger ist Polizeihauptkommissar im Dienst der Bundespolizei und wegen
seiner Tätigkeit als Personalrat ganz von seiner dienstlichen Tätigkeit
freigestellt. Er begehrt, bei der leistungsbezogenen Besoldung während
seiner Freistellung berücksichtigt zu werden. Leistungsbezogene
Besoldung kann in Form der Leistungsstufe als befristete Vorwegnahme der
nächsthöheren Grundgehaltsstufe, in Form der Leistungsprämie als
Einmalzahlung oder in Form der Leistungszulage als monatliche Zahlung
längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr gewährt
werden. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den
Beklagten verpflichtet, über die Vergabe einer leistungsbezogenen
Besoldung an den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des
Gerichts neu zu entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht hat das
erstinstanzliche Urteil bestätigt.