Kürzung des Ruhegehalts einer Ordnungsamtsleitung wegen Anstiftung zum innerdienstlichen Betrug (390 Euro), Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil v. 21.08.2019, Az. 3d A 1533/15.O

Sind 390 Euro viel Geld? Rechtfertigen sie eine disziplinarische Maßnahme gegen Ruhestandsbeamte? Ist eine Kürzung der Bezüge angemessen?

In einem umfangreichen aktuellen Urteil zeigt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen viele Facetten des Disziplinarrechts, des Disziplinarverfahrens und der Maßnahmebemessung auf.

Dabei hat das Gericht eine Vielzahl von Vorwürfen für nicht maßnahmerelevant erachtet. Sie scheitern an einer Bagatellgrenze, auch in ihrer Gesamtschau.

Der verbleibende Vorwurf aber, eine Amtsleitung habe andere Mitarbeitende zu einem innerdienstlichen Betrug angestiftet, wog schwer. Dass die Staatsanwaltschaft ihrerseits das Verfahren eingestellt hat, stand dem nicht entgegen.

Schließlich bedurfte es auch einer Disziplinarsanktion, weil das Gericht in seiner mündlichen Verhandlung eine Einsicht des Betroffenen in sein Fehlverhalten vermisste.

Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig geworden.

eigene Leitsätze:

  1. Dem Beamten und seinem Bevollmächtigten steht im Disziplinarverfahren ein Teilnahmerecht an Zeugenbefragungen zu. Hierzu genügt die formlose Mitteilung, in der Zeit und Ort der Vernehmung genannt werden. Im Einzelfall können Ladungen bis zu 48 Stunden vor dem Termin erfolgen, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass das Recht auf Beweisteilhabe vereitelt werden soll.
  2. Bei der Einleitung und Führung eines Disziplinarverfahrens ist der Dienstvorgesetzte auch unter dem Gesichtspunkt der Befangenheit nicht zu einer emotionslosen Hinnahme des Geschehens verpflichtet.
  3. Auf die Befangenheitsrüge im Disziplinarverfahren findet § 21 VwVfG NRW entsprechende Anwendung. Nachdem die Befangenheitsbedenken zurückgewiesen worden waren, waren die als befangen abgelehnten Amtswalter zum weiteren Tätigwerden im Disziplinarverfahren befugt; ihre Verfahrenshandlungen sind wirksam. (Fortführung OVG NRW, Beschluss vom 07.04.2014, Az. 3d B 1094/13.O, juris Rn. 2)
  4. Auch bei der Anfechtung einer Disziplinarverfügung führt eine etwaige Befangenheit des Ermittlungsführers im behördlichen Verfahren nicht zum Klageerfolg, weil die Disziplinargerichte eigene Disziplinargewalt ausüben. (§ 59 Abs. 3 LDG NRW)
  5. Zur Abgrenzung von Schlechtleistung und Bagatelldelikten (u.a. Schlüsselwurf auf Mitarbeitende), die auch in der Gesamtschau – jedenfalls bei einem Ruhestandsbeamten – die Schwelle disziplinarischer Ahndung nicht überschreiten.
  6. Die Umsetzung eines Beamten einschließlich der damit verbundenen Entbindung von Leitungsfunktionen ist bei der Maßnahmebemessung mildernd zu berücksichtigen. Bereits diese Maßnahme hat pflichtenmahnende Wirkung, ohne dass es darauf ankommt, ob sich der Beamte gegen die Umsetzung „gewehrt“ hat und ob sie rechtmäßig war. (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24.06.1998, Az. 1 D 23.97)
  7. Dass ein Strafverfahren nach § 153 StPO ohne Auflage eingestellt wurde, ist für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme unerheblich. Strafverfahren und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke.
  8. Eine Disziplinarmaßnahme kann auch zweckmäßig sein, wenn sich der Beamte noch im laufenden gerichtlichen Verfahren ausschließlich als Opfer betrachtet hat, das es als „sehr verletzend“ empfindet, dass ihm Vorwürfe gemacht werden. Es ist angemessen und zweckmäßig, dem Beamten durch eine spürbare Disziplinarmaßnahme vor Augen zu führen, dass er sich pflichtwidrig verhalten hat.

Die Entscheidung lautet im Volltext:

Tatbestand:

Die 1958 in N. geborene Klägerin wurde 1977 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Regierungsinspektoranwärterin ernannt und absolvierte nach dem Abitur in der Zeit von August 1977 bis August 1980 eine Ausbildung zur Regierungsinspektorin beim Regierungspräsidenten C. Mit Wirkung zum 6. August 1980 wurde sie unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Probe zur Regierungsinspektorin zur Anstellung ernannt.

Nach einer Versetzung zum Regierungspräsidenten E. wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. März 1981 zum Kreis H. versetzt. Dort wurde sie zum 6. Februar 1983 zur Kreisinspektorin ernannt. Zum 3. April 1985 wurde ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. Zum 1. Januar 1986 wurde sie zur Kreisoberinspektorin, zum 1. Februar 1990 zur Kreisamtfrau und zum 1. Januar 1997 zur Kreisamtsrätin ernannt. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 wurde der Klägerin die Leitung des Ordnungsamtes übertragen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 wurde sie zur Kreisverwaltungsrätin und mit Wirkung zum 1. April 2006 zur Kreisoberverwaltungsrätin ernannt sowie in eine Planstelle A14 eingewiesen.

Mit Schreiben vom 1. August 2012 wurde ihre Bestellung zur Geheimschutzbeauftragten des Kreises H. zurückgenommen.

Mit Einleitung des Disziplinarverfahrens am 3. August 2012 wurde die Klägerin nach Beteiligung und mit Einverständnis des Personalrates der Kreisverwaltung und der Gleichstellungsbeauftragten mit sofortiger Wirkung in das Dezernat des Landrats umgesetzt. Ihr wurde die Aufgabe in der neu geschaffenen Stabsstelle „Grundsatzfragen“ übertragen. Die Umsetzung und Übertragung erfolgte zunächst für die Dauer von sechs Monaten und wurde seitdem mehrfach, zuletzt bis zum 31. Dezember 2013, wegen des noch andauernden Disziplinarverfahrens verlängert. Mit dieser Umsetzung war die Klägerin von den Aufgaben der Leitung des Ordnungsamtes und von ihrer Funktion im Krisenstab des Kreises H. entbunden worden.

Mit Bescheid vom 31. Juli 2012 verlängerte der Beklagte eine bestehende, stufenweise Wiedereingliederungsmaßnahme bei einer vorgesehenen Arbeitszeit von vier Stunden täglich bis zum 12. August 2012. Die Klägerin war seit dem 3. August 2012 ununterbrochen dienstunfähig. Eine amtsärztliche Untersuchung kam unter dem 11. September 2013 zu dem Ergebnis, dass mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen sei, eine Wiederherstellung innerhalb eines längeren Zeitraums aber wahrscheinlich erscheine. Mit Verfügung vom 14. November 2013 wurde die Klägerin wegen weiter andauernder Dienstunfähigkeit mit Wirkung zum 30. November 2013 in den Ruhestand versetzt.

In der letzten dienstlichen Beurteilung aus dem Jahr 2010 wurden die Leistungen der Klägerin mit der Gesamtnote 5,66 (über den Anforderungen liegend) bewertet. Ein Auswertungsbericht zum Führungsfeedback vom 3. September 2009 bescheinigt der Klägerin ein gutes Führungsverhalten.

Sie ist straf- und disziplinarrechtlich unbelastet. Die Klägerin ist geschieden und Mutter von … volljährigen Kindern.

Mit Verfügung vom 3. August 2012 wurde gegen die Klägerin ein Disziplinarverfahren eingeleitet, welches mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 ausgedehnt wurde. Durch Disziplinarverfügung vom 3. Januar 2014 setzte der Beklagte gegen die Klägerin eine Kürzung des Ruhegehaltes um 1/10 für die Dauer von 2 Jahren fest. In der Disziplinarverfügung werden der Klägerin folgende Sachverhalte vorgeworfen:

1. Der Klägerin wird zur Last gelegt, Herrn O. D. und Frau B. in Gesprächen am 27. September 2011 über einen angeblichen Vorfall mit sexuellen Handlungen zwischen Frau W. und Herrn Z., einem Rettungsassistenten der Rettungswache H., während des sogenannten L-Festes am 24. September 2011 informiert zu haben, ohne zuvor Frau W. selbst zu diesen Geschehnissen gehört zu haben.

2. Der Klägerin wird ferner vorgehalten, Frau W. in einem Gespräch am 29. September 2011 wegen der Geschehnisse auf dem L-Fest am 24. September 2011 für die Dauer von zwei bis drei Monaten ein Telefonverbot erteilt zu haben, mit der Begründung, dass diese dann von keinem der Mitarbeiter der Rettungswache auf die Gerüchte wegen der Geschehnisse auf dem L-Fest angesprochen werden könne.

3. Weiter wird der Klägerin vorgeworfen, die Bitte der Frau W., wegen des angeblichen Vorfalls auf dem L-Fest mit Herrn Dr. F. sprechen zu dürfen, in einem persönlichen Gespräch am 29. September 2011 mit der wahrheitswidrigen Aussage abgelehnt zu haben, dass Herr Dr. F. nicht mit ihr sprechen wolle.

4. Auch wird die Klägerin beschuldigt, am 28. September 2011 in einem Telefonat Frau W. gegenüber erklärt zu haben, dass es über sie (Frau W.) Gerüchte gebe, die auch dem Herrn Kreisdirektor Dr. F. bekannt seien; die Klägerin habe in diesem Zusammenhang wahrheitswidrig behauptet, dass sie nicht wisse, woher Dr. F. von diesen Gerüchten wisse und er dies auch nicht sagen würde.

5. Zudem soll die Klägerin Mitarbeiterinnen des Sachgebiets 32/1 während der urlaubsbedingten Abwesenheit des damaligen Sachgebietsleiters Herrn Dr. L. beauftragt haben, seine Unterlagen in der Zeit vom 10. bis 14. August 2009 gezielt auf Unregelmäßigkeiten zu prüfen.

6. Weiter soll die Klägerin nach Feststellung der Auffälligkeiten bei der Überprüfung der Telefonrechnungen des Herrn Dr. L. im August 2009 unmittelbar ihren Vorgesetzten Herrn Dr. F. hierüber informiert haben, ohne zuvor Herrn Dr. L. zu diesen Vorwürfen zu hören.

7. Zudem soll das Führungsverhalten der Klägerin bei den Mitarbeitern G., N., W. und U. starke psychische Belastungen ausgelöst haben. Die Klägerin habe Mitarbeiter des Sachgebiets 32/1 in Anwesenheit anderer Kollegen für von ihr erkannte Mängel kritisiert und sie habe mit Gegenständen – wie Schlüsselbund und Kugelschreibern – nach Mitarbeitern geworfen.

8. Ferner wird der Klägerin vorgeworfen, Herrn Dr. F. nicht über ein Telefonat zwischen der Firma „…“, der Herstellerfirma der mobilen Sirenen des Kreises, und Herrn Q. am 23. Januar 2012 informiert zu haben. In dem Telefonat seien von der Firma Zweifel an der Zweckmäßigkeit der mobilen Sirenen geäußert worden. In diesem Zusammenhang habe die Klägerin verhindert, dass Herr Dr. F. über das Protokoll der Dienstbesprechung des Sachgebiets 32/1 von diesem Telefonat erfahre.

9. Der Klägerin wird weiter zur Last gelegt, Herrn Dr. F. im Zusammenhang mit der Neuanschaffung eines Pkw für den Kreisbrandmeister in einem Telefonat am 25. Mai 2012 auf ausdrückliche Nachfrage einen falschen Kilometerstand des vorhandenen Pkw mitgeteilt zu haben. Sie habe wörtlich geäußert, dass sie schätzen würde, dass das Fahrzeug bereits eine Laufleistung von 250.000 km habe. Tatsächlich hätte der Pkw eine Laufleistung von ca. 120.000 km aufgewiesen.

10. Die Klägerin wird beschuldigt, Herrn Dr. F. nicht über das ihr seit dem 24. Januar 2011 bekannte Ergebnis der Überprüfung der Auslastung des vorhandenen Atemschutzprüfgeräts „Quästor“ informiert zu haben, die dieser im Rahmen einer Neuanschaffung eines weiteren Atemschutzprüfgeräts Ende 2010 angeordnet hatte. Die Klägerin habe verhindert, dass Herr Dr. F. über das Protokoll der Dienstbesprechung des Sachgebiets 32/1 hiervon erfahre.

11. Weiter soll die Klägerin Herrn Dr. F. nicht über den Wechselwunsch der U. informiert haben, obwohl ihr dieser seit Dezember 2011 bekannt gewesen sei.

12. Ferner wird der Klägerin vorgeworfen, nicht dafür gesorgt zu haben, dass das Fahrtenbuch des Dienstfahrzeuges … entsprechend der Dienstanweisung regelmäßig termingerecht dem Haupt- und Personalamt zur Auswertung vorgelegt werde.

13. Die Klägerin habe zudem die Eintragungen in dem Fahrtenbuch entgegen den Vorgaben der Dienstanweisung nur unvollständig vorgenommen.

14. Weiter wird die Klägerin beschuldigt, im Oktober 2011 über Frau Ts. veranlasst zu haben, dass Herr J. die von ihm an das Haupt- und Personalamt gezahlten Fahrtkosten in Höhe von 390,90 Euro für die Klausurtagung des Sachgebiets 32/1 Anfang Oktober 2011 auf Usedom in Höhe des Betrages von 390 Euro aus Kreismitteln erstattet bekomme. Auf diese Zahlung hätte dieser keinen Anspruch, was sowohl Frau Ts. als auch die Klägerin gewusst hätten. Damit habe die Klägerin eine Anstiftung zum Betrug begangen.

15. Darüber hinaus wird der Klägerin zur Last gelegt, Herrn O. D. in der Zeit vom 9. Oktober bis zum 31. Dezember 2011 beauftragt zu haben, ihren Vater während der Dienstzeit mit dem Dienstfahrzeug … aus dem Krankenhaus in Lo. abzuholen und ihn nach Hause, nach Nu., zu fahren.

16. Ferner habe die Klägerin entgegen der Dienstanweisung des Kreises H. über das zweite Gespräch, welches sie mit dem Inhaber der HK-Apotheke -straße, Herrn V., im Sommer 2011 geführt habe, keinen Vermerk für die Vergabeakte gefertigt.

17. Schließlich wird der Klägerin vorgeworfen, in dem Verfahren zur Vergabe eines Beratervertrages zur Verbesserung der Organisation und Kommunikation der Kreisstelle an die Firma AC Consulting die Vorgaben der Dienstanweisung für das Vergabewesen nicht eingehalten zu haben.

Mit der am 14. Januar 2014 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Aufhebung der Disziplinarverfügung erstrebt. Sie hat geltend gemacht, die auf Seiten des Beklagten beteiligten Beamten, insbesondere Ermittlungsführer S. und Landrat I., seien befangen gewesen. Aufgrund der massiven Vorwürfe im Disziplinarverfahren, insbesondere des Vorwurfs der Bestechlichkeit, der sich im Verlaufe der Ermittlungen als nicht haltbar erwiesen habe, sowie aufgrund der aus ihren Augen rechtswidrigen Versetzung und der letztlich durch die Kreisverwaltung verursachten negativen Berichterstattung sei sie erheblich erkrankt und deswegen dienstunfähig geworden. Einzelheiten ergäben sich aus dem ärztlichen Attest ihres behandelnden Arztes … vom 13. Februar 2013, in dem ausgeführt wird, dass die Klägerin infolge der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung (Disziplinarverfahren) unter einer erheblichen depressiven Episode leide, und sie deshalb arbeitsunfähig sei. Eine stationäre Behandlung habe nicht zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit geführt, so dass die Versetzung in den Ruhestand Folge gewesen sei.

Soweit sie nicht immer alle technischen Vorgaben und Dienstanweisungen beachtet habe, handele es sich um mögliche Fehler, wie sie jedem noch so kompetenten und sorgfältigen Beamten während einer jahrzehntelangen Dienstzeit unterlaufen könnten.

Sie habe seit 1994 unbeanstandet ihre Führungs- und Leitungsaufgaben verantwortungsvoll wahrgenommen und ein hohes Ansehen in der Kreisverwaltung genossen.

Soweit sie zunächst mit Frau B. und Herrn D. den Frau W. betreffenden Sachverhalt angesprochen habe, sei dies in der guten Absicht geschehen, im Vorfeld zu klären, was sich auf dem L-Fest tatsächlich ereignet habe und um den angeblich Vorfall gerade nicht „an die große Glocke“ zu hängen. Es habe auch kein Telefonverbot gegenüber Frau W. gegeben, sondern eine dahingehende Absprache mit ihr. Das sei zum Schutz der Frau W. geschehen, um sie aus „der Schusslinie“ zu bringen. Falsch sei, dass sie ein Gespräch zwischen Frau W. und Herrn Dr. F. unterbunden habe. Sie habe Frau W. insgesamt nur beraten und davon überzeugen wollen, dass es wichtig sei, angesichts der emotional aufgeladenen Situation einen gewissen Abstand einzuhalten.

Im Hinblick auf die Unterlagen des Dr. L. habe sie bei der routinemäßigen Überprüfung auf Unregelmäßigkeiten bei den Dienstzeiten Anlass zur Nachfrage gehabt. Das habe sich auf die Telefonrechnungen von Dr. L. bezogen, die ihr durch eine Mitarbeiterin vorgelegt worden seien, ohne dass diese dazu veranlasst worden sei. Sie habe insofern nicht nur das Recht, sondern die Pflicht gehabt, bei Bedenken nachzufragen. Es habe sich um einen Routinevorgang gehandelt. Soweit ihr vorgeworfen werde, nicht erst Dr. L. angehört zu haben, sondern Dr. F. informiert zu haben, sei dieses Gespräch vertraulich und erforderlich gewesen, weil sie unmittelbar vor Antritt ihrer Kur gestanden habe und sie diesen zuvor habe informieren wollen.

Sie bestreite die ihr zur Last gelegte Verursachung von psychischen Belastungen von Mitarbeitern. Herr G. habe seit 2007 unter gesundheitlichen Störungen gelitten, die zunächst auch auf einem unerfüllten Kinderwunsch beruht hätten. Er sei beruflich sehr eingespannt und teilweise überlastet gewesen. Letzteres gelte auch für Frau N. Im Hinblick auf die gesundheitlichen Beschwerden der Frau U. und Frau W. sei ebenfalls ein Zusammenhang der Beschwerden mit ihrem Verhalten nicht nachvollziehbar.

Im Hinblick auf den Vorwurf des Nichtinformierens von Dr. F. über ein Telefonat zwischen der Herstellerfirma der Sirenen und Herrn Q. habe es keinen Anlass gegeben, Dr. F. zu informieren, da die Sirenen nach ihrer Überzeugung für den vom Kreis H. angeschafften Zweck geeignet gewesen seien. Zudem hätte sie ihn rückblickend vermutlich informiert, wenn sie nicht seinerzeit wegen ihrer Erkrankung mit Operation und deren Nachwirkungen noch so stark belastet gewesen sei und sie einen solchen aus ihrer Sicht nicht wichtigen Vorgang auch nicht schlicht vergessen hätte.

Im Hinblick auf die Mitteilung des Kilometerstandes am 25. Mai 2012 habe sie bei der Angabe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie diesen nicht wisse, sondern nur eine Schätzung abgebe. Es habe auch keinerlei Veranlassung gegeben, einen falschen Kilometerstand anzugeben. Man hätte diesen auch jederzeit überprüfen können. Die Klägerin trägt zudem vor, sie sei seit Dezember 2011 so schwer erkrankt gewesen, dass sie stationär habe behandelt werden müssen. Diese Erkrankung habe angedauert und zu einem erneuten stationären Aufenthalt im März 2012 geführt. Von März bis zum 19. April 2012 habe eine Wiedereingliederung stattgefunden mit vier Stunden zur Vorbereitung auf die anschließende Operation. Am 20. April 2012 sei sie operiert worden und Ende April sei die Morphium-Behandlung abgeschlossen gewesen. Am 2. Mai 2012 sei sie aus dem Krankenhaus entlassen worden. Anschließend sei sie bis zum 17. Juni 2012 dienstunfähig gewesen. Danach habe sie sich bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens in einer Wiedereingliederungsmaßnahme mit unterschiedlichen Stundenanteilen befunden. Sie habe sich nach wie vor in einem schlechten Gesundheitszustand befunden und habe insgesamt viel zu früh ihren Dienst wieder aufgenommen. Eine fehlerhafte Angabe des Kilometerstandes könne auch durch den mit dieser Behandlung einhergehenden Konzentrations- und Erinnerungsverlust bedingt sein.

Auch im Hinblick auf den Vorwurf der unterlassenen Mitteilung des ihr seit dem 24. Januar 2011 bekannten Ergebnisses der Überprüfung der Auslastung des vorhandenen Atemschutzprüfgeräts „Quästor“ fehle es an einer Dienstpflichtverletzung. Dr. F. habe die Überprüfung der Auslastung angeordnet, weil eine Entscheidung über die Neuanschaffung eines weiteren Atemschutzprüfgeräts im Raum gestanden habe. Wegen des Überprüfungsergebnisses sei aber keine Kaufentscheidung mehr zu treffen gewesen. Insofern sei der Vorwurf, sie habe das Ergebnis vorenthalten, nicht haltbar.

Hinsichtlich des Vorwurfs, Dr. F. nicht über den Wechselwunsch der U. informiert haben, obwohl ihr dieser seit Dezember 2011 bekannt gewesen sei, sei zunächst zu berücksichtigen, dass es ihr in dieser Zeit gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei. Zudem sei der Wechselwunsch aus ihrer Sicht damals nicht so konkret und ernst gemeint gewesen, wie sich das später dargestellt habe. Schon zu einem so frühen Zeitpunkt Dr. F. zu beteiligen, wäre aus ihrer Sicht falsch gewesen, auch in der Rückschau.

Im Hinblick auf den Vorwurf, das Fahrtenbuch nicht vollständig geführt zu haben, habe sie angesichts der Vielzahl der wahrzunehmenden Dienstpflichten nicht immer die Zeit und Kraft gehabt, die Eintragungen korrekt nach der Dienstanweisung vorzunehmen. Dies habe bis dahin niemand gerügt. Man hätte insoweit einen Hinweis geben können, dass die Versäumnisse in absehbarer Zeit nachgeholt würden.

Sie bestreite den Vorwurf, sie habe im Oktober 2011 über Frau Ts. veranlasst, dass Herr J. die von ihm an das Haupt- und Personalamt gezahlten Fahrtkosten in Höhe von 390,90 Euro für die Klausurtagung des Sachgebiets 32/1 Anfang Oktober 2011 auf Usedom in Höhe des Betrages von 390 Euro aus Kreismitteln erstattet bekommt. Richtig sei, dass Frau Ts. am 27. Oktober 2011 an Herrn J. 390 Euro als Ausbildungsvergütung überwiesen habe. Dass es sich dabei tatsächlich um die Fahrtkosten gehandelt habe, sei nicht ersichtlich. Auch habe nicht sie den Zahlungsvorgang veranlasst, sondern Herr T. Sie habe Herrn J. die Fahrtkosten aus eigenen Mitteln in bar erstattet, was dieser schriftlich bestätigt habe.

Allerdings habe sie Herrn D. in der Zeit zwischen dem 9. Oktober und 31. Dezember 2011 beauftragt, ihren Vater während der Dienstzeit mit dem Dienstfahrzeug … aus dem Krankenhaus in Lo. abzuholen und ihn nach Hause, nach Nu., zu fahren. Sie sei bereits damals gesundheitlich sehr belastet gewesen. Herr D. habe ohnehin eine dienstlich veranlasste Fahrt machen müssen. Sie habe nicht aus Eigennutz gehandelt, sondern allein aus dem Grund, ihre Dienstgeschäfte nicht unterbrechen zu müssen und engagiert ihren Aufgaben nachzukommen. Die Tatsache, dass nicht sie selbst, sondern Herr D. diesen kurzen Transport unternommen habe, sei dem Kreis zu Gute gekommen. In der Rückschau hätte sie diesen Transport niemals zugelassen. Sie sei damals aber außerordentlich stark dienstlich belastet gewesen und habe ihren Dienstposten nicht verlassen können, um der äußerst kurzfristigen Aufforderung des Krankenhauses, ihren Vater abzuholen, zu entsprechen.

Zum Vorwurf, entgegen der Dienstanweisung des Kreises H. über das zweite Gespräch, welches sie mit dem Inhaber der HK-Apotheke, Herrn V., im Sommer 2011 geführt habe, keinen Vermerk für die Vergabeakte gefertigt zu haben, sei auszuführen: Der Vorwurf stehe im Zusammenhang mit dem früheren Vorwurf der Bestechlichkeit, der nicht haltbar gewesen sei, aber dennoch zu ihrer sofortigen Amtsenthebung und rechtswidrigen Versetzung geführt habe. Der damalige Verdacht sei seitens des Kreises direkt an die Presse gegeben worden, was eine umfangreiche negative Berichterstattung nach sich gezogen habe. Dadurch sei ihr bis dahin untadeliger Ruf sowohl in der Öffentlichkeit als auch in den Fachkreisen unwiderruflich zerstört worden. Richtig sei, dass sie seinerzeit in der besten Absicht, für den Kreis eine bessere Versorgung mit Verbrauchsmaterialien und Medikamenten zu gewährleisten, die bürokratischen Formalien nicht beachtet habe. Sie habe das Gespräch nicht als wichtig eingestuft und deshalb auch keinen Vermerk gefertigt.

Soweit ihr vorgeworfen werde, in dem Verfahren zur Vergabe eines Beratervertrags zur Verbesserung der Organisation und Kommunikation der Kreisstelle an die AC Consulting die Vorgaben der Dienstanweisung für das Vergabewesen nicht eingehalten zu haben, treffe zu, dass sie sich bei der Auftragsvergabe nicht über das Vergabewesen kundig gemacht habe und dass dieser Auftrag freihändig vergeben worden sei. Hier hätte es eines kurzen Hinweises bedurft, um diesen Vorgang anzusprechen und künftig die Einhaltung dieser Förmlichkeiten zu beachten.

Darüber hinaus hätten sich gravierende Vorwürfe – wie in der Disziplinarverfügung eingeräumt – nicht bestätigt, insbesondere nicht der Vorwurf der Bestechlichkeit und auch nicht der Vorwurf der „privaten Bereicherung“ durch die Reparatur des eigenen Pkw. Die Vorwürfe, soweit sie zuträfen, seien disziplinarrechtlich nicht relevant und rechtfertigten keine Disziplinarmaßnahme. Zu ihren Gunsten sprechende Umstände seien nicht richtig gewichtet worden. Sie sei nicht nur über 30 Jahre für ihren Dienstherrn als Beamtin tätig gewesen, sondern habe überobligationsmäßige Anstrengungen unternommen, um ihr äußerst schwieriges Amt auszufüllen. Die Disziplinarmaßnahme sei im Übrigen unverhältnismäßig. Zudem sei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ihre Rechtsverteidigung massiv behindert worden. Zeugenvernehmungen seien äußerst kurzfristig angesetzt worden und Verlegungsanträge seien zurückgewiesen worden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Disziplinarverfügung des Landrats des Kreises H. vom 26. April 2013 (scil.: 3. Januar 2014) aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, der Vorwurf der Befangenheit sei unbegründet. Auch ansonsten lägen keine – unheilbaren – Verfahrensfehler vor. Er beruft sich auf den Inhalt der Disziplinarverfügung. Die vorgeworfenen Pflichtverletzungen seien erwiesen, die angeordnete Disziplinarmaßnahme sei geboten. Die von der Klägerin vorgetragenen Gründe vermöchten diese nicht zu entlasten. Soweit sie den Transport des Vaters zu entschuldigen versuche, hätte sie jederzeit einen Freistellung- oder Urlaubsanspruch geltend machen können. Der entstandene Sachschaden belaufe sich auf 70 Euro. Die Klägerin habe bis heute keine Erstattung vorgenommen oder angeboten. Der Betrag von 390 Euro sei zwischenzeitlich durch Herrn J. zurückerstattet worden. Eine Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153 StPO begründe keinen Fortfall der disziplinarrechtlichen Ahndung.

Durch Beschluss der Disziplinarkammer vom 13. August 2014 ist das Verfahren bis zur Erledigung des Strafverfahrens, welches unter dem Aktenzeichen 71 Js 2101/14 auf Ersuchen der Kammer im Hinblick auf die Vorwürfe zu 14 und 15 eingeleitet worden war, ausgesetzt worden. Durch staatsanwaltliche Verfügung vom 18. November 2014 ist das gegen die Klägerin, Herrn J., Frau Ts. und Herrn T. eingeleitete Ermittlungsverfahren mit Zustimmung des Amtsgerichts Münster gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden.

Das Verwaltungsgericht hat die Disziplinarverfügung vom 3. Januar 2014 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Disziplinarverfügung sei rechtswidrig, jedenfalls aber unzweckmäßig.

Hinsichtlich der Vorwürfe zu 1, bis 6, 8 bis 10, 11 bis 13 sowie 16 und 17 lägen keine Pflichtverletzungen vor. Die vorgeworfenen Handlungen überschritten jedenfalls nicht die Erheblichkeitsschwelle zu einer Dienstpflichtverletzung. Soweit der Klägerin vorgeworfen werde, ihr Führungsverhalten habe starke psychische Beeinträchtigungen bei mehreren Mitarbeitern verursacht (Vorwurf zu 7), seien die Vorwürfe nicht hinreichend substantiiert. Eine Dienstpflichtverletzung liege dagegen in der Bitte der Klägerin, ihren Vater während der Dienstzeit mit einem Dienstfahrzeug aus dem Krankenhaus abzuholen (Vorwurf zu 15), weil Verwaltungsmittel nicht zu eigenen Zwecken verwendet werden dürften. Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob der Vorwurf zu 14 (Anstiftung zum Betrug) zutrifft. Wenn dies der Fall sei, liege auch insoweit eine Dienstpflichtverletzung vor. Im Ergebnis komme es darauf aber nicht an, weil selbst bei unterstellter Richtigkeit eine Disziplinarmaßnahme in Form einer Ruhegehaltskürzung nicht angezeigt sei. Gleiches gelte, wenn man hinsichtlich des Vorwurfs zu 13 (Fahrtenbuch) ein Disziplinarvergehen unterstelle.

Im Zuge der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles seien die gesundheitlichen Folgen des Disziplinarverfahrens für die Klägerin zu berücksichtigen, die nach wie vor psychisch stark leide und vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass zu Beginn des Disziplinarverfahrens massive Vorwürfe auch der Bestechlichkeit und der privaten Bereicherung erhoben worden seien, die sich als nicht haltbar erwiesen hätten. In diesem Zusammenhang habe die Klägerin unter einer negativen Berichterstattung in den Medien zu leiden gehabt. Hierzu habe der Beklagte beigetragen, weil aus seiner Sphäre Auskünfte über das laufende Disziplinarverfahren nach außen gedrungen seien. Die Klägerin habe ihre Aufgaben mit außergewöhnlichem Engagement erledigt. Weiter sei die Dauer des Disziplinarverfahren zu berücksichtigen. Auch habe der Beklagte gegen die Haupttäterin des Vorwurfs des Betruges lediglich eine Abmahnung ausgesprochen. Zudem habe er die Klägerin von ihrer Aufgabe als Leiterin des Ordnungsamtes entbunden, so dass sie in einer für sie sehr spürbaren und nach außen sichtbaren Weise erheblich Konsequenzen zu tragen gehabt habe. Schließlich sei die Klägerin finanziell erheblich durch die Anwaltskosten im laufenden Verfahren belastet, die sich nach den nachvollziehbaren Angaben der Klägerin auf ca. 5.000 EUR beliefen. Nach alledem sei eine Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des am 5. Juni 2015 verkündeten Urteils des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (BI. 269 ff).

Der Senat hat die Berufung des Beklagten mit Beschluss vom 20. Februar 2018 zugelassen.

Der Beklagte macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Umsetzung der Klägerin unzutreffend mildernd berücksichtigt. Die Umsetzung sei weder rechtswidrig gewesen noch habe sie das von der Klägerin ausgeübte Amt im statusrechtlichen Sinne berührt. Die Klägerin habe sich gegen die Umsetzung auch nicht zur Wehr gesetzt, was es selbst im Falle einer etwaig rechtswidrigen Umsetzung ausschließe, diese „schadensmindernd“ in Ansatz zu bringen.

Das Verwaltungsgericht habe, ohne hierzu ausreichende Feststellungen zu treffen, angenommen, dass die Klägerin aufgrund des Disziplinarverfahrens dienstunfähig erkrankt sei. Das von ihr herangezogene Attest des Dr. … biete keine hinreichende Grundlage. Im Übrigen habe die Disziplinarkammer dem – unbestrittenen – Zusammenbruch mit anschließender Einlieferung in ein Krankenhaus im Zusammenhang mit der Eröffnung der Vorwürfe der Sache nach die Bedeutung eines Dienstunfalls zugemessen. Ein solcher sei indes nach den hierfür geltenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen zu behandeln und dürfe nicht „contra legem“ im Disziplinarverfahren „kompensiert“ werden. Das Verwaltungsgericht habe auch verkannt, dass gesundheitliche Folgen des Disziplinarverfahrens auf dem eigenen Fehlverhalten der Beamtin beruhten.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könnten die Versetzung in den Ruhestand und die aufgrund des Eintritts in den Ruhestand geminderten Bezüge nicht mildernd in Ansatz gebracht werden. Es sei schon fraglich, ob mit Blick auf das Entfallen der Dienstleistungspflicht überhaupt von Einbußen oder einer Belastung die Rede sein könne. Dass die Versorgungsbezüge in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen seien, mache die Klägerin nicht geltend. Jedenfalls sei das Disziplinarverfahren nicht das richtige Verfahren zur Entscheidung derartiger Fragen. Nach der Systematik des Gesetzes sei die Höhe der Versorgungsbezüge lediglich in Bezug auf den Umfang der Kürzung nicht aber schon als Gesichtspunkt der Maßnahmebemessung von Bedeutung.

Soweit das Verwaltungsgericht die Belastung mit Anwaltskosten zugunsten der Klägerin in Ansatz gebracht habe, sei es einem unerkannten Zirkelschluss unterlegen. Die zugrunde gelegte Höhe der Kosten von 5.000 EUR könnten jedenfalls nach den Vorschriften des RVG nicht entstanden sein. Die Klägerin habe hierzu auch nicht hinreichend vorgetragen. Jedenfalls seien die Verfahrenskosten deshalb nicht im Rahmen der Maßnahmebemessung berücksichtigungsfähig, weil sie nach kostenrechtlichen Bestimmungen auszugleichen seien.

Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer überlangen Verfahrensdauer ausgegangen. Derartiges habe die Klägerin auch nicht geltend gemacht. Namentlich habe sie keinen Antrag nach § 62 LDG NRW gestellt oder Verzögerungsrüge erhoben. Die Verfahrensdauer sei mit Blick auf die Notwendigkeit umfangreicher Sachverhaltsaufklärung unterdurchschnittlich, jedenfalls nicht unangemessen. Unabhängig hiervon könne eine etwaig unangemessene Verfahrensdauer nur mildernd berücksichtigt werden, wenn das Verfahren schon pflichtenmahnend gewirkt habe. Hierzu habe das Verwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen.

Soweit das Verwaltungsgericht von Verfahrensfehlern im behördlichen Disziplinarverfahren ausgegangen sei, beruhe dies auf fehlerhaften Feststellungen. Namentlich seien alle Zeugenladungen dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin ordnungsgemäß mitgeteilt worden, von diesem jedenfalls aber nicht schadensmindernd gerügt worden. Der Vorwurf der verspäteten Einleitung des Disziplinarverfahrens sei mit Blick auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gerechtfertigt.

Es sei nicht erkennbar, dass die Durchführung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, das im Übrigen auf Betreiben der Disziplinarkammer eingeleitet worden sei, zu einer größeren Belastung geführt hätte, als wenn das Disziplinarverfahren ohne dieses fortgesetzt worden wäre. In diesem Fall hätte das Verwaltungsgericht die gleichen Schritte ergriffen.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die mediale Berichterstattung könne sich in Bezug auf die Maßnahmebemessung entlastend auswirken, stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt und des Bayerischen VGH. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die fehlende oder mildere Sanktionierung des Verhaltens anderer Bediensteter wirke sich zu Gunsten der Klägerin aus, stehe nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Die Disziplinarkammer habe das Recht des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die der Klägerin zur Last gelegte Beförderung ihres Vaters mit dem Dienstfahrzeug nicht strafrechtlich gewürdigt habe und hinsichtlich der Auszahlung der 390 EUR an Herrn J. von einer Anstiftung zum Betrug statt von einer Untreue oder Anstiftung zur Untreue ausgegangen sei. Auch bleibe das Nachtatverhalten der Klägerin unberücksichtigt, die Herrn J. als seine Vorgesetzte verleitet habe, im Rahmen der Sonderprüfung des Rechnungsprüfungsamts falsche Angaben zu machen. Ihre Stellung als Amtsleiterin habe berücksichtigt werden müssen.

Der Tenor der Entscheidung begegne ebenfalls Bedenken. Wenn das Gericht eine Einstellung nach §§ 59, 33 LDG NRW verfüge, wie es hier der Fall sei, müsse dies im Tenor Berücksichtigung finden. Auch sei die Feststellung zu tenorieren, dass die Klägerin ein Dienstvergehen begangen habe.

Schließlich habe die Kammer die vorgeworfenen Taten in verschiedener Hinsicht weiter aufklären müssen, auch hinsichtlich der Behandlung der Mitarbeiter und der Weiterleitung von Informationen an Herrn Dr. F.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Am 23. Mai 2019 hat der Senat einen Erörterungstermin durchgeführt. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D., B., U., T., Q., J. und Ts. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung im einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.

Die angefochtene Disziplinarverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

A.

Die Disziplinarverfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

1)
Sie entspricht den Zuständigkeits-, Form- und Begründungserfordernissen der §§ 11, 34 LDG NRW. Die Zuständigkeit des Beklagten und des Landrats für die Disziplinarverfügung folgt aus §§ 8, 11, 81 Satz 4, 79 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW. Die in den Gründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen zu den Tatvorwürfen begrenzen Gegenstand und Umfang des zur Last gelegten Dienstvergehens und damit zugleich den Umfang der gerichtlichen Beurteilung.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 A 4.04 – , juris Rn. 24.

2)
Die Klägerin kann sich im Hinblick auf die Vernehmung der Zeugen im behördlichen Disziplinarverfahren nicht mit Erfolg auf das Argument stützen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt. Zum einen lag keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Zum anderen wäre ein etwaiger Gehörsverstoß jedenfalls nach der nochmaligen Vernehmung der für die Entscheidung erheblichen Zeugen im Berufungsverfahren geheilt.

Gem. § 24 Abs. 4 Satz 1 LDG NRW ist dem Beamten Gelegenheit einzuräumen, an den dort genannten Beweiserhebungen, nämlich der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins, teilzunehmen. Dieses Teilnahmerecht ist nicht formalisiert. Der Dienstherr muss den Beamten zu den Beweiserhebungen nicht förmlich laden. Eine formlose Mitteilung, in der Zeit und Ort der Vernehmung genannt werden, reicht aus. Da dem Beamten – und damit auch seinem Bevollmächtigten – lediglich die Möglichkeit der Teilnahme einzuräumen ist, hat er keinen Anspruch darauf, dass die Beweiserhebung zu einem ihm passenden Zeitpunkt an einem ihm genehmen Ort stattfindet. Vielmehr ist es Aufgabe des Dienstherrn, die Beweiserhebung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen anzusetzen. Die Grenzen zulässiger Dispositionen des Dienstherrn sind allerdings überschritten, wenn Zeit oder Ort der Beweiserhebung bewusst und zielgerichtet ausgewählt werden, um eine Teilnahme des Beamten oder seines Bevollmächtigten zu vereiteln. In solch einem Fall einer rechtsmissbräuchlichen Verfahrensgestaltung wäre das Gebot der Gewährung eines fairen Verfahrens verletzt.

Vgl. Gansen in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, 25. Update 11/2018, § 24 Beweiserhebung, Rn. 8 bis 10.

Das Gebot der Gehörsgewährung vermittelt dem Beamten ein Recht auf Beweisteilhabe, insbesondere das Recht auf Zugang zu den Quellen der Sachverhaltsermittlung. Das gilt im behördlichen Disziplinarverfahren gemäß § 24 Abs. 4 LDG NRW auch für die Vernehmung von Zeugen. Für die gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW zulässige Einholung schriftlicher Äußerungen gilt Entsprechendes. Die sich daraus ergebende Pflicht, dem Beamten die schriftlichen Äußerungen vollständig zugänglich zu machen, ist auch Ausdruck des aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruchs des Beamten auf ein faires Disziplinarverfahren.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 A 4.04 – , juris Rn. 25.

Die Klägerin hatte sowohl im behördlichen Disziplinarverfahren als auch später im Klageverfahren Gelegenheit, die Zeugenaussagen einzusehen (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG, § 3 LDG) und konnte schriftlich von ihrem Recht, Fragen zu stellen, Gebrauch machen. So erhielt sie mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 die Möglichkeit, schriftliche Fragen einzureichen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 A 4.04 – , juris Rn. 25.

Die Klägerin hatte auch sonst während des Disziplinarverfahrens umfassende Möglichkeit zur Stellungnahme. Der Beklagte gab ihr mit Schreiben vom 3. August 2012 Gelegenheit zur allgemeinen Stellungnahme innerhalb von einem Monat zu den Disziplinarvorwürfen, mit Schreiben vom 10. April 2013 und vom 6. September 2013 Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme zu den Ermittlungsberichten. Die Klägerin wurde zu den Zeugenvernehmungen geladen, wobei sie keinen Anspruch auf Verlegung von Terminen im Falle ihrer Verhinderung oder der Verhinderung ihres Vertreters hatte (§ 24 Abs. 4 LDG NRW), so dass ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs nicht allein aus unterlassenen Terminverlegungen folgt.

Der Senat verkennt nicht, dass die von der Beklagtenseite gesetzten Fristen teilweise sehr kurz waren – kürzer als beispielsweise die Ladungsfristen in einem gerichtlichen Verfahren (vgl. § 102 Abs. 1 VwGO). Auch der Ermittlungsführer S. hat in einer Stellungnahme gegenüber dem Landrat eingeräumt, dass die von ihm gewählten Zeiträume zwischen 48 Stunden und 11 Tagen gelegen hätten. Ungeachtet dessen wurde das Recht der Klägerin auf Beweisteilhabe, insbesondere das Recht auf Zugang zu den Quellen der Sachverhaltsermittlung, nach den dargelegten Grundsätzen nicht verletzt. Anhaltspunkte dafür, dass es der Beklagtenseite um eine Vereitelung der Beweisteilhabe der Klägerin ging, gibt es nicht.

3)
Unerheblich ist die Rüge der Klägerin, der Beklagte habe die Zeugen im behördlichen Disziplinarverfahren beispielsweise durch Suggestivfragen beeinflusst. Maßgeblich ist – soweit es auf die Zeugenaussagen ankommt – nicht das Aussageverhalten der Zeugen im behördlichen, sondern im gerichtlichen Verfahren. Die Würdigung der Aussagen ist dann Sache des Gerichts (§ 108 VwGO).

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.2010 – 2 A 4.09 – , juris Rn. 117.

4)
Der Einwand der Klägerin, die mit den Ermittlungen befassten Personen seien befangen gewesen, greift ebenfalls nicht durch.

a)
Die auf Seiten des Beklagten handelnden Personen – insbesondere der Ermittlungsführer S. -waren nicht befangen.

Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters – für die auf Seiten der Beklagten handelnden Personen gilt kein strengerer Maßstab – wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Gesichtspunkte Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden.

Vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.2014 – V ZB 196/13 – , juris Rn. 4.

Nach allgemeiner Auffassung kann die Ablehnung grundsätzlich nicht auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung der abgelehnten Person gestützt werden. Ob eine Entscheidung inhaltlich „falsch“ war, ist für das Ablehnungsverfahren vom Grundsatz her ohne Belang. Die Befangenheitsablehnung stellt kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle dar. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit und nicht um die Richtigkeit der Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung ggf. den Gerichten vorbehalten ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist indessen dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen sich so weit von den anerkannten rechtlichen – insbesondere verfassungsrechtlichen – Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung erwecken.

Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2013 – II-11 WF 86/13 – , juris Rn. 8.

Solche Umstände sind hier aber nicht ersichtlich und ergeben sich insbesondere nicht aus den Akten.

Eine Befangenheit lässt sich zunächst nicht aus dem Einleiten eines Disziplinarverfahrens ableiten. Gemäß § 17 Abs. 1 LDG NRW war der Landrat als Dienstvorgesetzter der Klägerin aufgrund der im Raum stehenden Korruptionsvorwürfe und der anderen Vorwürfe dazu verpflichtet, ein Disziplinarverfahren einzuleiten; ein Ermessen stand ihm nicht zu.

Eine Befangenheit folgt auch nicht daraus, dass der Landrat nach einem behördlichen Vermerk die Ermittlungen mit den Worten veranlasst haben soll, den Vorgang „mit aller Härte“ zum Abschluss zu bringen, dass er „erzürnt“ gewesen sein soll, dass die Ladungsfristen zu den Zeugenvernehmungen teilweise sehr kurz waren (s.o.) und dass die Klägerin die Akteneinsicht nicht immer erhielt, wenn sie es wünschte (vgl. Anlage K3, S. 169). Selbst wenn insoweit Verfahrensfehler vorgelegen haben sollten, waren diese geringfügiger Art, weil das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör vom Grundsatz her gewahrt war (s.o.). Sie lassen keinen Schluss auf Befangenheit zu. Eine etwaig gereizte Reaktion des Landrats lässt ebenfalls keinen Schluss auf Befangenheit zu, weil er auch unter dem Gesichtspunkt der Befangenheit nicht zu einer emotionslosen Hinnahme des Geschehens verpflichtet war.

Vgl. OLG Köln, Beschluss vom 31.10.2012 – II-4 WF 121/12 – , juris Rn. 12.

Dies gilt umso mehr, als bei der gebotenen Gesamtschau entscheidende Gesichtspunkte gegen Befangenheit der auf Seiten des Beklagten handelnden Personen sprechen. So führten die Ermittlungen bei einer Reihe von Vorwürfen zu dem Ergebnis, dass kein Disziplinarvergehen vorlag. Daraus folgt, dass auf Seiten des Beklagten neben belastenden auch die Klägerin begünstigende Gesichtspunkte berücksichtigt wurden. Gegen Befangenheit spricht auch, dass gegen die Klägerin seitens des Beklagten kein Strafverfahren eingeleitet wurde. Vorermittlungen der Staatsanwaltschaft wurden aufgrund von Presseberichten eingeleitet, aber zunächst nicht weiter verfolgt. Erst das Verwaltungsgericht leitete die Akten an die Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Durchführung eines Strafverfahrens weiter. Dass der Beklagte selbst eine Strafanzeige unterlassen hat, spricht gegen jegliche Schädigungsabsicht auf Seiten der Dienstbehörde. Schließlich ist auch die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme mit Blick auf die erhobenen Vorwürfe, namentlich der Beteiligung an einem innerdienstlich begangenen Betrug, keinesfalls überzogen. Eine Disziplinarklage mit dem Ziel der Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts wurde nicht erhoben. Nach alledem lag keine Befangenheit auf Seiten des Beklagten vor.

b)
Unabhängig vom Vorangegangenen waren die handelnden Personen – nachdem die Befangenheitsanträge der Klägerin abgelehnt worden waren – zum weiteren Handeln befugt.

Gemäß § 3 LDG NRW sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen des Landesdisziplinargesetzes in Widerspruch stehen und soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Nach dem danach entsprechend anwendbaren § 21 VwVfG NRW hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten, sofern ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet wird. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.2010 – 2 A 4.09 – , juris Rn. 118 ff.

Nachdem die im Disziplinarverfahren geäußerten Befangenheitsbedenken zurückgewiesen worden waren, waren die als befangen abgelehnten Amtswalter – insbesondere auch der Landrat – gemäß § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zum weiteren Tätigwerden im Disziplinarverfahren befugt; ihre Verfahrenshandlungen sind wirksam.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.04.2014 – 3d B 1094/13.O – ,juris Rn. 2.

c)
Unabhängig vom Vorangegangenen und selbständig tragend sind die Disziplinargerichte auch bei einer Anfechtung einer Disziplinarverfügung zur umfassenden Aufklärung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und der für den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Gesichtspunkte von Amts wegen verpflichtet. Demgemäß ist eine mögliche Befangenheit von Mitarbeitern im behördlichen Disziplinarverfahren unerheblich, auch soweit es um die konkret zu verhängende Disziplinarmaßnahme geht. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin während des gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit zur Einsicht in alle entscheidungserheblichen Akten hatte. Gemäß § 59 Abs. 3 LDG NRW prüft das Gericht bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit. Es kann das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint. Damit ist das Gericht insbesondere nicht darauf beschränkt, die angefochtene Verfügung nach §§ 113, 114 VwGO lediglich im Fall der Rechtswidrigkeit aufzuheben. Vielmehr übt das Gericht wie im Fall des § 52 Abs. 1 LDG NRW eigene Disziplinargewalt aus. Es kann also statt der streitigen Maßnahme eine mildere verhängen, wenn diese dem festgestellten Dienstvergehen gerecht wird.

Vgl. zum BDG: BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 A 4.04 -‚ juris Rn. 22 f., und Köhler in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, 6. Aufl. 2016, § 60 Rn. 21.

Daraus folgt, dass auch bei der Anfechtung einer Disziplinarverfügung eine etwaige Befangenheit des Ermittlungsführers im behördlichen Verfahren nicht zum Klageerfolg führt.

Vgl. allgemein zur Heilung bei Befangenheit: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 45 Rn. 8 und 9 und § 20 Rn. 67.

B.

Die Disziplinarverfügung ist auch materiell rechtmäßig.

I.
In tatsächlicher Hinsicht gilt Folgendes: Der Senat trifft unter Berücksichtigung des Inhalts der vorliegenden Akten mit Ausnahme der Vorwürfe zu 8, 14 und 15 aufgrund eigener Wertung dieselben Feststellungen wie das Verwaltungsgericht und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit vorab auf dessen Ausführungen Bezug. In Bezug auf den Vorwurf zu 8 (Sirenen) geht der Senat von einem Disziplinarvergehen aus. Hinsichtlich des Vorwurfs Zu 14 ist der Senat nach Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin eine Anstiftung zum Betrug (§§ 263, 26 StGB) zum Nachteil des Beklagten begangen hat. Beim Vorwurf zu 15 (Abholen des Vaters aus dem Krankenhaus) ist der Senat nach erfolgter Beweisaufnahme überzeugt, dass der von der Klägerin eingeräumte Vorwurf zutrifft. Darüber hinaus teilt der Senat die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts mit Ausnahme der Vorwürfe zu 8, 14 und 15 und nimmt auch insoweit vorab auf die entsprechenden Ausführungen Bezug.

1)
Das vorgeworfene Verhalten zu 1 (Information von Herrn D. und Frau B. über einen angeblichen Vorfall mit sexuellen Handlungen auf dem L-Fest am 24. September 2011; Verbreiten eines Gerüchts über Frau W.) stellt keine disziplinarrechtlich relevante Pflichtverletzung dar, insbesondere keinen Verstoß gegen die Pflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG zu einem achtungs- und vertrauensvollen Führungsstil.

Die aus dieser Vorschrift folgende allgemeine dienstrechtliche Wohlverhaltenspflicht ist als Auffangtatbestand für alle Dienstpflichten anzusehen, die keine spezielle Regelung in den Beamtengesetzen gefunden haben. Letzten Endes gehen alle Dienstpflichten aus ihr hervor. Bei dem innerdienstlichen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht ist entscheidend, ob ein Verhalten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar, etwa in der Aufgabenerledigung oder der Wahrung der dienstlichen Interessen oder auch nur mittelbar, etwa durch einen Ansehensverlust, beeinträchtigt. Aus der Wohlverhaltenspflicht folgt die Pflicht zur Kollegialität. Diese erfordert die Anwendung der Achtung, Hilfsbereitschaft und Rücksicht gegenüber jedem Mitarbeiter. Bei Meinungsverschiedenheiten ist, bei Berücksichtigung der im gegebenen Kreis und unter den gegebenen Umständen üblichen Verhaltensweise, sachlich, verständnisvoll und für die weitere Zusammenarbeit förderlich zu argumentieren. Wer ohne Anlass persönlich und ausfallend wird, beleidigt, verleumdet oder den Mitarbeiter kränkt, verletzt die Pflicht zur Rücksichtnahme. Vorwerfbar ist somit im Grundsatz nicht, wenn ein Beamter Missstände oder die Fehlerhaftigkeit von Entscheidungen bzw. Beschlüssen mündlich oder schriftlich kritisiert, sondern ggf. die Wortwahl oder die Form.

Vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 30.05.2017 – 15 A 35/16 -, juris Rn. 18 und 19.

Dies gilt in besonderer Weise für Führungskräfte wie die Klägerin, die zusätzliche Vorbildfunktion haben.

Dabei setzt ein disziplinarrechtlich relevanter Vorwurf hinreichendes Gewicht und hinreichende Evidenz voraus. Andernfalls überschreitet er nicht die Hürde einer Dienstpflichtverletzung und ist disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung (sog. Bagatellverfehlung).

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 – 1 D 1.04 -‚ juris Rn. 97.

Unzulässig sind insbesondere verleumderische, diffamierende oder beleidigende Aussagen über Dritte im Rahmen des Dienstbetriebs. Gleiches gilt für eine sonstige persönliche Herabsetzung anderer.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.2005 – 2 A 4.04 -‚ juris Rn. 59, und vom 23.02.2005 – 1 D 1.04, juris Rn. 91.

Ausgehend von diesen Maßstäben scheidet ein disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten der Klägerin aus den vom Verwaltungsgericht ausgeführten Gründen, auf die der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug nimmt, aus.

Auch sonst hat die Klägerin die Grenze des disziplinarrechtlich Zulässigen nicht überschritten. Insbesondere ist keine Absicht der Schädigung, des Schikanierens oder der gezielten Herabsetzung von Frau W. zu erkennen. Vielmehr war ihr Verhalten von dem Bemühen um Sachverhaltsaufklärung geprägt. Da sich Frau W. nach dem Vorfall auf Dienstreise befand, war im Übrigen eine Rücksprache mit ihr erschwert.

Der Einwand des Beklagten, es sei nicht erwiesen, dass das Verhalten der Klägerin frei von jeder Schädigungsabsicht war, führt nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Denn nicht die Klägerin hat zu beweisen, dass sie kein Dienstvergehen begangen hat, sondern ihr ist ein solches ggf. nachzuweisen. Verbleiben wie hier zumindest vernünftige Restzweifel, ist davon auszugehen, dass die Klägerin keine Schädigungsabsicht hatte. Der Beklagte hat bereits keine Umstände aufgezeigt, die einen hinreichend sicheren Schluss auf die innere Tatsache einer Schädigungsabsicht zulassen. Solche sind auch für den Senat nicht ersichtlich und lassen sich den Akten nicht entnehmen. Dies gilt auch in einer Zusammenschau mit den weiteren Vorwürfen gegen die Klägerin. Insbesondere genügt es für einen solchen Schluss nicht, dass die Klägerin nach Fotos zum Vorfall gefragt hat. Denn dies ist auch mit einem Bemühen um Sachverhaltsaufklärung vereinbar.

Unabhängig hiervon und selbständig tragend läge bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, namentlich der Öffentlichkeit des Vorfalls, selbst bei Annahme einer Verfehlung der Klägerin lediglich eine Bagatellverfehlung im oben genannten Sinne vor. Hierin eine Dienstpflichtverletzung zu sehen, würde dem Vorfall eine Bedeutung zumessen, die er bei der gebotenen objektivierten Betrachtung nicht hat.

2)
Der Vorwurf zu 2 (Telefonverbot) begründet – die Richtigkeit unterstellt – ebenfalls keine disziplinarrechtlich relevante Pflichtverletzung, so dass es keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung bedarf. Insbesondere verstößt das Telefonverbot nicht gegen die Pflicht der Klägerin nach § 34 Satz 3 BeamtStG zu einem achtungs- und vertrauensvollen Führungsstil. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die er nach eigenständiger Prüfung teilt, nimmt der Senat Bezug.

3) und 4)
Die Vorwürfe zu 3 und 4 überschreiten – die Richtigkeit unterstellt – weder für sich betrachtet noch in einer Gesamtschau mit den übrigen Umständen die für eine Dienstpflichtverletzung erforderliche Erheblichkeitsschwelle. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auch insoweit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug und schließt sich ihnen nach eigener Überzeugungsbildung an. Selbst wenn man hierzu eine andere Ansicht verträte, hätte dies keine Ergebnisrelevanz.

a)
Die vorgetragenen Fehlauskünfte der Klägerin gegenüber Frau W. einerseits und Herrn Dr. F. andererseits sind – ihre Richtigkeit unterstellt – missbilligenswert und berühren die Pflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG zu einem achtungs- und vertrauensvollen Führungsstil. Denn sie waren geeignet, sowohl Frau W. als auch Herrn Dr. F. wechselseitig in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen. Zugleich erschwerte die Klägerin eine Richtigstellung. Auch kann bei unterstellter Richtigkeit der Vorwürfe – worauf der Beklagte zutreffend hinweist – keine gute Absicht der Klägerin angenommen werden.

Ungeachtet dessen wird die Grenze der Bagatellverfehlung nicht überschritten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der weiteren Vorwürfe gegen die Klägerin. Denn die Äußerungen sind nicht isoliert zu betrachten, was den Schluss auf eine Dienstpflichtverletzung zulassen könnte, sondern in einen mit zu berücksichtigenden Gesamtzusammenhang eingebettet. Unter Berücksichtigung des zu Gunsten der Klägerin zu unterstellenden Bemühens um einen Schutz der Frau W. im Vorfeld der Vorwürfe zu 3 und 4 (s.o.) und der fehlenden Außenwirkung des Vorgangs wird die Schwelle zu einer Dienstpflichtverletzung nicht erreicht. Dies gilt auch, wenn man zu Lasten der Klägerin unterstellt, dass durch die Weitergabe des Gerüchts ein negativer Eindruck des Herrn Dr. F. über Frau W. entstanden ist, dessen Richtigstellung durch das der Klägerin vorgeworfene Verhalten erschwert wurde, und dass überdies ein negativer Eindruck der Frau W. über das Führungsverhalten des Herrn Dr. F. erzeugt wurde. Denn der wechselseitige negative Eindruck konnte im Nachhinein durch die erfolgten Klarstellungen durch Frau W. und Herrn Dr. F. unschwer behoben werden, so dass kein nachhaltiger Schaden entstanden ist. Würde man in dem Verhalten der Klägerin eine Dienstpflichtverletzung sehen, würde dies den praktischen Anforderungen des Arbeitsalltags nicht gerecht, in dem ähnliche Situationen immer wieder einmal auftreten und im Nachhinein richtig gestellt werden können.

b)
Wollte man entgegen der Auffassung des Senats annehmen, dass die Erheblichkeitsgrenze überschritten ist, hätte dies keine Ergebnisrelevanz. Nach § 13 LDG NRW ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt wird. Dabei ist nicht die subjektive Bewertung beispielsweise des Herrn Dr. F. oder der Frau W. maßgeblich. Vielmehr gilt ein objektiver Maßstab. Bei objektiver Bewertung und unter Berücksichtigung der guten Leistungen der Klägerin in der Vergangenheit wurde das Vertrauen des Dienstherrn in die Klägerin durch den Vorfall aufgrund der oben genannten Umstände nicht in einer Weise beeinträchtigt, dass – auch in einer Gesamtschau mit den übrigen Vorwürfen mit Ausnahme der Vorwürfe zu 14 und 15 – eine Maßnahme erforderlich wäre, die einen Verweis oder eine Geldbuße übersteigt. Solche Maßnahmen sind bei einem Ruhestandsbeamten jedoch unstatthaft (§ 5 Abs. 2 LDG NRW).

5)
Der Vorwurf zu 5 (Anordnung, die Unterlagen von Herrn Dr. L. auf Unregelmäßigkeiten zu prüfen) beinhaltet kein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten der Klägerin. Der Senat nimmt auch insoweit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug und schließt sich ihnen nach eigener Überzeugungsbildung an. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung ist nicht erforderlich.

Die Klägerin hat nach dem Vorbringen des Beklagten Unterlagen (Hotelrechnungen, Notarztrechnungen) des Herrn Dr. L. kontrollieren lassen und nach Unregelmäßigkeiten gefragt, ohne zuvor mit ihm Rücksprache zu halten. Dies erfolgte, nachdem Frau Ts. den Verdacht von Unregelmäßigkeiten bei Telefonabrechnungen geäußert hatte. Der Klägerin wird vorgeworfen, hierdurch Herrn Dr. L. in ein schlechtes Licht gerückt zu haben.

Die Klägerin ist durch die angeordnete Kontrolle ihrer Pflicht nachgekommen, etwaige Pflichtverletzungen von Untergebenen aufzuklären (vgl. §§ 17, 21 LDG NRW). Besteht der Verdacht auf Unregelmäßigkeiten bei Telefonrechnungen, liegt es nahe, diese und weitere Abrechnungen auf Unregelmäßigkeiten hin zu überprüfen.

Ein Beamter ist zwar gern. § 20 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Die Unterrichtungspflicht gemäß § 20 Abs. 1 LDG NRW dient dem Schutz des Beamten. Sie soll sicherstellen, dass disziplinarische Ermittlungen so früh als möglich im Rahmen des gesetzlich geordneten Disziplinarverfahrens mit seinen rechtsstaatlichen Sicherungen zugunsten des Beamten, insbesondere dem Recht auf Beweisteilhabe geführt werden. Ein Verstoß gegen § 20 LDG NRW kann insbesondere zu Beweisverwertungsverboten führen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.08.2009 – 2 B 45.09 -, juris Rn. 13 und 18.

Vorermittlungen ohne Wissen des Beamten können aber gleichwohl rechtlich zulässig sein, solange sich Vermutungen noch nicht zu dem Verdacht konkretisiert haben, ein bestimmter Beamter habe ein bestimmtes Dienstvergehen begangen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.2008 – 2 B 63.08 -‚ juris Rn. 11.

So verhält es sich hier. Bei der Anordnung der Klägerin handelte es sich um eine solche – zulässige – Vorermittlung nach der Äußerung des Verdachts durch Frau Ts. Es wäre im vorliegenden Einzelfall möglicherweise geschickter gewesen, vor einer Kontrolle Rücksprache mit Herrn Dr. L. zu halten, um diesen nicht in ein schlechtes Licht zu rücken. Andererseits hätte er hierdurch unnötig – d.h. vor einer Konkretisierung des Verdachts – beunruhigt werden können. Im Ergebnis kommt es hierauf aber nicht an, weil es sich um eine rechtlich zulässige Vorermittlung handelte.

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Herrn Dr. L. schikanieren oder aus sachfremden Gründen belastendes Material sammeln wollte. Dagegen spricht zudem der Umstand, dass die Klägerin nicht von sich aus, sondern erst auf einen Hinweis von Frau Ts. hin tätig wurde.

6)
Der Vorwurf zu 6 (Mitteilung des Verdachts gegenüber Herrn Dr. F. vor einer Rücksprache mit Herrn Dr. L.) vermag daran anschließend ebenfalls keine Pflichtverletzung zu begründen. Der Senat nimmt hierzu auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug und schließt sich ihnen nach eigener Überzeugungsbildung an.

Ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten der Klägerin ist in der Information ihres Vorgesetzten vor einer Rücksprache mit Herrn Dr. L. nicht zu erkennen.

Aus Sicht der Klägerin kollidierten zwei Pflichten miteinander: zum einen die aus § 35 Satz 1 BeamtStG resultierende Pflicht zur Beratung und Information des Vorgesetzten, zum anderen die aus § 34 Satz 3 BeamtStG folgende Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Führungsstil, der eine Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Herrn Dr. L. erforderte. Wenn die Klägerin in diesem Spannungsverhältnis der Pflicht zur Beratung und Information des Vorgesetzten Vorrang gegeben hat, stellt dies kein Disziplinarvergehen dar. Dies gilt umso mehr, als nicht nur die Klägerin, sondern auch Herr Dr. F. verpflichtet war, etwaige Pflichtverletzungen von Untergebenen aufzuklären (vgl. §§ 17, 21 LDG NRW).

7)
Den Vorwürfen zu 7 lässt sich nicht mit der erforderlichen Konkretheit ein für die vorliegende Entscheidung erhebliches Disziplinarvergehen der Klägerin entnehmen. Der Klägerin wird zur Last gelegt, Mitarbeiter in Anwesenheit anderer Kollegen für von ihr erkannte Mängel kritisiert und mit Gegenständen beworfen zu haben, was zu starken psychischen Belastungen geführt habe. Dabei wird der Klägerin ein Fahrlässigkeitsvorwurf in Bezug auf eine Verletzung der Dienstpflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG gemacht.

Der Vorwurf, das Führungsverhalten der Klägerin habe bei den Mitarbeitern G., U. und W. zu gesundheitlichen Problemen geführt, wird in der Disziplinarverfügung ausdrücklich nicht erhoben. Denn ein Ursachenzusammenhang sei nicht mit hinreichender Sicherheit zu erkennen. So habe Herr G. Probleme im privaten Bereich gehabt, die Ursache von ihm geschilderter gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewesen sein könnten. Frau U. habe nicht nur von Konflikten mit der Klägerin, sondern auch von solchen mit Herrn T. berichtet, Frau W. habe überdies private Probleme gehabt. Es lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass die privaten Probleme alleiniger Auslöser der gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewesen seien.

Es spricht auf der Grundlage des gesamten Akteninhalts Vieles dafür, dass sich die Klägerin teilweise falsch verhalten hat. So hat die Zeugin B. in ihrer Aussage vom 6. September 2012 im Disziplinarverfahren bekundet, die Klägerin habe große Schwierigkeiten gehabt, ihre Emotionen zurückzuhalten und zu Mitarbeitern aus dem Sachgebiet Sätze gesagt wie: „Du bist ja doof‘. Frau U. hat bekundet, die Klägerin habe Frau W. „fertig gemacht“ und beispielsweise zu ihr gesagt „Willst du mich verarschen.“ Auch Frau U. selbst habe oft Angst gehabt, zur Arbeit zu gehen. Frau W. hat bekundet, die Klägerin habe Mitarbeiter mit Schlüsselbunden und Kugelschreibern beworfen. Auch die Klägerin hat eingeräumt, Mitarbeiter mit kleineren Gegenständen beworfen zu haben, was von allen Beteiligten als lustig empfunden worden sei. Herr S. hat bekundet, die Klägerin habe ab und zu Kollegen „vor versammelter Mannschaft zur Schnecke gemacht“. Vor diesem Hintergrund hat der Senat aufgrund der Aktenlage erhebliche Zweifel daran, dass die Klägerin ihrer Dienstpflicht zur Achtung und Rücksicht gegen jeden Mitarbeiter immer in vollem Umfang nachgekommen ist. Es liegt zumindest eine Schlechtleistung der Klägerin nahe.

Doch lassen weder die Disziplinarverfügung noch der weitere Vortrag des Beklagten oder die Aussagen der Zeugen im behördlichen Disziplinarverfahren den Schluss auf ein Disziplinarvergehen der Klägerin – in Abgrenzung zur Schlechtleistung – zu.

In Bezug auf die von Herrn G. bekundeten Vorwürfe zu 7 wird der Klägerin vorgeworfen, sie habe ihn und andere Mitarbeiter wegen von ihr erkannter Mängel vor anderen Kollegen „zur Rede gestellt und Vorhaltungen gemacht. Diese habe er persönlich als sehr belastend empfunden.“ Die Vorwürfe betreffen den Zeitraum von Mai 2007 bis Dezember 2008, namentlich eine Klausurtagung am 28. Mai 2008 oder am 28. August 2008. Während dieser habe die Klägerin Frau N. „immer wieder zu einer Äußerung aufgefordert, sie immer wieder „in die Enge gedrängt“ und – obwohl Frau N. den Tränen nahe gewesen sei – „immer weiter auf sie eingeredet“. Insoweit beinhalten die Vorwürfe keinen hinreichenden Tatsachenkern, aus dem sich eine Dienstpflichtverletzung – in Abgrenzung zu einer Schlechtleistung – herleiten ließe. So müssen Vorhaltungen, Aufforderungen zu einer Äußerung und Einreden auf einen Mitarbeiter nicht zwangsläufig Dienstpflichtverletzungen sein.

Ähnliches gilt für die von Frau N. bekundeten Vorwürfe zu 7. Insoweit wird der Klägerin vorgeworfen, sie habe Frau N. in Dienstbesprechungen „zur Rede gestellt“. Die Zeugin N. könne sich noch an eine konkrete Situation erinnern. Sie habe der Klägerin im Rahmen einer Klausurtagung mitgeteilt, dass sie für viele Aufgaben viel zu wenig Zeit habe. Nachdem Frau Ts. der Klägerin mitgeteilt habe, dass sie die Aufgaben während einer Vakanz relativ schnell habe erledigen können, habe die Klägerin immer wieder gefragt, weshalb Frau N. für die Aufgabenerledigung so lange brauche. Mit diesen Fragen habe die Klägerin Frau N. „in die Enge getrieben. Dieser Vorfall – ersichtlich derselbe, von dem Herr G. berichtet hat – habe sich im Zeitraum zwischen Oktober 2007 bis März 2009 ereignet. Wenn eine Mitarbeiterin viel Zeit für bestimmte Aufgaben benötigt, eine andere Mitarbeiterin weniger, stellen Rückfragen nach dem Grund für sich betrachtet kein Dienstvergehen dar, auch wenn sie mehrmals erfolgen und sich ein Mitarbeiter dadurch in die Enge getrieben fühlt. Allerdings kann die Art und Weise der Kritik – insbesondere wenn sie in Anwesenheit Dritter erfolgt – eine Dienstpflichtverletzung darstellen. Auch insoweit gilt aber, dass ein solches von einer Schlechtleistung abzugrenzen ist. Der Vortrag des Beklagten lässt keinen hinreichenden Schluss darauf zu, dass die Art und Weise des Vorgehens der Klägerin die Grenzen zu einem Disziplinarvergehen überschritten hat, weil ein einzelner Vorfall aus einem langen Zeitraum herausgegriffen wird, für den der Klägerin insgesamt ein gutes Führungsverhalten bescheinigt wurde.

Im Ergebnis ähnlich verhält es sich in Bezug auf die von Frau W. bekundeten Vorwürfe zu 7, die Klägerin habe sie häufig „mit Lappalien konfrontiert und Schlüsselbunde und Kugelschreiber nach Mitarbeitern geworfen. Die Klägerin habe sie aufgefordert, bei Dienstbesprechungen und Telefonaten gerade zu sitzen. Konkrete Beispiele habe sie aber nicht. Nach der Disziplinarverfügung ist davon auszugehen, dass sich die Vorwürfe zwischen dem 15. August 2007 bis zum 30. November 2011 ereignet hätten. Ob eine „Konfrontation mit Lappalien“ ein Dienstvergehen ist, lässt sich ohne konkrete Beispiele nicht feststellen. Dass Mitarbeiter nicht mit Schlüsselbunden und Kugelschreibern beworfen werden dürfen, liegt unmittelbar auf der Hand. Ohne Darlegung von Einzelheiten zum Geschehensablauf – etwa zur Häufigkeit, zum Anlass, zum Motiv oder zur Schwere des Wurfs – kann der Vorwurf aber unter Berücksichtigung des langen Zeitraums, in dem die Klägerin Führungsverantwortung trug und in dem das Werfen mit Gegenständen – soweit anhand der Disziplinarverfügung und des Akteninhalts feststellbar – keine Regel war, sondern angesichts des ihr bescheinigten guten Führungsverhaltens einer Randnotiz gleichkam, sowie der Einlassung der Klägerin nicht von einer Schlechtleistung abgegrenzt werden.

Die von Frau U. bekundeten Vorwürfe zu 7 betreffen den Zeitraum von September 2010 bis Mai 2012. Insoweit wird der Klägerin vorgeworfen, sie habe in Dienstbesprechungen Mitarbeiter vor den Kollegen „persönlich angegriffen“. Doch stellt dieser Vorwurf bereits eine Wertung dar, die eines Tatsachenkerns entbehrt, der den Rückschluss auf eine disziplinarrechtlich relevante Pflichtverletzung der Klägerin zulässt. Gleiches gilt auch für die sonstigen Vorwürfe zu 7.

Es ist anhand der Vorwürfe zu 7, der Ausführungen des Beklagten hierzu und der Aussagen der Zeugen im Disziplinarverfahren auch sonst nicht erkennbar, dass die Grenzen zulässigen Führungsverhaltens in disziplinarrechtlich relevanter Weise überschritten wurden, selbst wenn die Vorwürfe zutreffen. Denn es handelt sich (s.o.) um die Schilderung von Einzelvorfällen, die sich über einen langen Zeitraum von mehreren Jahren erstrecken, wobei der Klägerin vom Beklagten ein gutes Führungsverhalten bescheinigt wurde. Über einen längeren Zeitraum hinweg können auch einer guten Führungskraft Fehler unterlaufen, ohne dass dies den Schluss auf ein Disziplinarvergehen zulässt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat ergänzend auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug.

Nach dem Vorangegangen sind die Vorwürfe einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Ungeachtet dessen sind die Vorwürfe zu 7 im Ergebnis nicht entscheidungserheblich, selbst wenn man in ihnen eine Dienstpflichtverletzung sieht, so dass sie auch aus diesem Grund keiner weiteren Aufklärung bedürfen. Sie fallen gegenüber den sonstigen festgestellten und vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht entscheidungserheblich ins Gewicht.

8)
Der Vorwurf zu 8 stellt eine Dienstpflichtverletzung dar.

Die Klägerin hat vorsätzlich gegen § 35 Satz 1 BeamtStG verstoßen, indem sie es unterlassen hat, Herrn Dr. F. unverzüglich darüber zu informieren, dass die Herstellerfirma der Sirenen mitgeteilt hat, diese seien nicht zur Warnung der Bevölkerung geeignet.

Der Beamte hat nach § 35 Satz 1 BeamtStG seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Mit dieser Verpflichtung will der Gesetzgeber erreichen, dass der Beamte unabhängig von einer Aufforderung durch die Vorgesetzten aktiv wird und auf mögliche Fehlentwicklungen und sich abzeichnende Mängel bei der Erledigung von Verwaltungsaufgaben aufmerksam macht. Dies betrifft in erster Linie das dem Beamten übertragene Aufgabengebiet. Die Beratungs- und Unterstützungspflicht kann sich aber auch auf andere Aufgabengebiete erstrecken, selbst wenn sie der Beamte nicht unbedingt im Blick haben muss. Nimmt er aber Unzulänglichkeiten auf anderen Aufgabenfeldern wahr, darf er den Dingen nicht gleichgültig ihren Lauf lassen. Die Beratungs- und Unterstützungspflicht schließt auch die Pflicht ein, vor dem Hintergrund bestehender Unzulänglichkeiten eine erkannte bessere Lösung vorzuschlagen.

Vgl. Schachel in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Aktualisierung 8/2019, § 35 BeamtStG, Rn. 4.

Dass die Klägerin Kenntnis vom Hinweis der Herstellerfirma der Sirenen erhalten hat, steht aufgrund der Aussage des Zeugen Q. im behördlichen Disziplinarverfahren, der die Klägerin nicht entgegengetreten ist, und selbständig tragend aufgrund der Einlassung der Klägerin im Disziplinarverfahren fest. Herr Q. hat bekundet, die Herstellerfirma habe ihm mitgeteilt, die Sirenen seien für den geplanten Einsatzzweck nicht geeignet. Auch eine Montage in größerer Höhe führe nach eigenen Versuchen nicht zu mehr, sondern zu weniger Dezibelleistung. Den Hinweis habe er an die Klägerin weitergegeben. Die Klägerin hat eingeräumt, dass sie durch Herrn Q. über den Hinweis der Herstellerfirma informiert wurde und dass sie eine entsprechende Information (bewusst) nicht ins Protokoll aufgenommen habe.

Die Information der Herstellerfirma hatte eine hohe Bedeutung für den Kreis und Herrn Dr. F. Denn sie ließ Zweifel am bestehenden Warnkonzept des Kreises aufkommen und erforderte weitere Prüfungen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Information zutreffend war. Die hohe Bedeutung der Information folgt zum einen aus der Bedeutung des Warnkonzepts für die Sicherheit der Bevölkerung, zum anderen aus dem Umstand, dass das Projekt eine hohe Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit erfuhr und dass Herr Dr. F. das Konzept in der Öffentlichkeit verantwortete. Er durfte über den sich aus dem Hinweis der Herstellerfirma ergebenden Zweifel und den daraus folgenden weiteren Prüfbedarf nicht im Unklaren gelassen werden.

Die Einwände der Klägerin führen nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Dies gilt auch für die Überlegungen, nach Einschätzung des Kreisbrandmeisters T. habe im Falle der Richtigkeit der Information die Möglichkeit bestanden, das Warnkonzept des Kreises zu überarbeiten, die Klägerin habe eine hohe Eigenverantwortlichkeit gehabt (vgl. Ziff. 3.3.4 der Allgemeinen Dienstanweisung für Amtsleiter), sie habe den Vorgang erst noch aufklären wollen und geglaubt und glaube weiterhin, die Sirenen seien für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet. Gleiches gilt für den Verweis darauf, dass Herr T. Herrn Dr. F. habe informieren wollen. Die Klägerin selbst war nach § 35 Satz 1 BeamtStG gehalten, bereits auf mögliche Fehlentwicklungen bei der Erledigung von Verwaltungsaufgaben aufmerksam zu machen, nicht erst auf feststehende Mängel.

Die Klägerin handelte zur Überzeugung des Senats vorsätzlich. Ihr war insbesondere bewusst, dass die Information von hoher Bedeutung war und sie diese an Herrn Dr. F. hätte weitergegeben müssen. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe die Information nicht als wichtig eingestuft, handelt es sich um eine Schutzbehauptung. Diesen Schluss zieht der Senat aus dem beruflichen Werdegang der Klägerin und ihrer in den Dienstzeugnissen zum Ausdruck kommenden beruflichen Leistungsfähigkeit. Hiervon ausgehend besteht auch unter Berücksichtigung der Erkrankungen der Klägerin und ihrer aus den Akten ersichtlichen teilweisen Überforderung kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Klägerin die Bedeutung der Information erkannt und Herrn Dr. F. bewusst vorenthalten hat.

Selbständig tragend und unabhängig vom Vorangegangenen folgt dies auch daraus, dass die Klägerin den Aussagen der Zeugen B., Q. und T. im Disziplinarverfahren nichts Substantielles entgegen gehalten hat, obwohl sie sich zum Vorgang geäußert hat. Die Zeugin B. hat schriftsätzlich bekundet, die Klägerin habe zu Herrn T. gesagt. „T., sieh zu, wie Du aus dieser Nummer wieder rauskommst“. Herr Q. hat darüber hinaus bekundet, die Klägerin habe sinngemäß zu Herrn T. gesagt: „Wenn das stimmt, rollt Dein Kopf.“ Herr T. hat bekundet, er wolle nicht bestreiten, dass die Klägerin dies gesagt habe. Zwar verkennt der Senat nicht, dass die Klägerin die Zuverlässigkeit der Zeugenaussagen in Zweifel zieht. Wenn aber die Klägerin den schriftlich protokollierten Aussagen nichts Substantielles entgegen gehalten hat, obwohl sie sich sonst ausführlich zum Vorgang geäußert hat, lässt dies einen Rückschluss darauf zu, dass die Zeugenaussagen trotz einer etwaigen Beeinflussung durch den Beklagten zutreffen. Der Senat trifft diese Feststellung nicht aus den Zeugenaussagen, sondern aus dem insoweit lückenhaften Vortrag der Klägerin.

9)
Der Senat nimmt hinsichtlich der Feststellungen Lind der rechtlichen Bewertung zum Vorwurf zu 9 (unzutreffende Angaben zum Kilometerstand am 25. Mai 2012) auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug und schließt sich ihnen nach eigener Überzeugungsbildung an. Eine Dienstpflichtverletzung liegt nicht vor (§ 35 Satz 1 BeamtStG). Eine vorsätzliche Falschangabe zum Kilometerstand, wie sie der Beklagte behauptet, ist nicht bewiesen.

10)
Der Senat nimmt hinsichtlich der Feststellungen und der rechtlichen Bewertung zum Vorwurf zu 10 ebenfalls auf die von ihm geteilten zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug. Die Klägerin hat keine disziplinarrechtlich relevante Pflichtverletzung begangen (§ 35 Satz 1 BeamtStG), indem sie Herrn Dr. F. nicht über das Ergebnis der Prüfung zur Auslastung des vorhandenen Atemschutzgeräts Quästor informiert hatte. Dem vorgeworfenen Verhalten fehlen Evidenz und Gewicht eines Disziplinarvergehens.

11)
Der Senat nimmt hinsichtlich der Feststellungen zum Vorwurf zu 11 (Wechselwunsch von Frau U.) auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug und schließt sich ihnen nach eigener Überzeugungsbildung an. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung ist nicht erforderlich, weil in dem vorgeworfenen Verhalten keine disziplinarrechtlich relevante Pflichtverletzung liegt (§ 35 Satz 1 BeamtStG).

12) und 13)
Der Senat nimmt auch bezüglich der Feststellungen zum Vorwurf zu 12 und 13 (Fahrtenbuch) auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug und schließt sich ihnen nach eigener Überzeugungsbildung an. Ein Disziplinarvergehen liegt nicht vor (§ 35 Satz 2 BeamtStG).

Soweit die Klägerin nicht dafür Sorge getragen hat, dass das Fahrtenbuch des Dienstfahrzeugs … entsprechend Ziff. 10.7 der Dienstanweisung über Beschaffung. Einsatz und Benutzung von Dienstfahrzeugen und Regelung der Wartungs- und Pflegearbeiten des Kreises H. regelmäßig dem Haupt- und Personalamt zur Auswertung vorgelegt wurde und soweit ihre Eintragungen in das Fahrtenbuch unvollständig waren, liegt ein Fall mangelhafter Arbeitsleistung vor. Er überschreitet jedoch nicht die Schwelle einer disziplinarrechtlichen Verfehlung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten angeführten Dauer der unvollständigen Einträge. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat Bezug. Dabei hat der Senat wie das Verwaltungsgericht im Blick, dass der Klägerin jahrelang eine gute Arbeitsleistung bescheinigt wurde. Auch bei guter Arbeitsleistung sind Fehler möglich.

Zwar können auch formale Ordnungsverstöße erheblich sein, wenn etwa ihre wiederholte Begehung auf eine wesensmäßige Labilität und Rücksichtslosigkeit schließen lasst.

Vgl. Köhler in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, Bundesdisziplinargesetz, 6. Aufl. 2016, A.I.2, Rn. 20.

Dies ist hier aber nicht der Fall. Vielmehr liegt angesichts der guten Arbeitsleistung der Klägerin in der Vergangenheit nahe, dass sie nach einem formlosen Hinweis ihren Verpflichtungen künftig nachgekommen wäre.

14)
Der Beklagte hat den Vorwurf zu 14 zu Recht erhoben.

Die Klägerin hat die Zeugin Ts. im Zusammenhang mit einer Klausurtagung auf Usedom im Oktober 2011 gemeinsam mit Herrn T. dazu veranlasst, eine Zahlung aus Kreismitteln an Herrn J. in Höhe von 390 EUR anzuweisen, auf die dieser – wie die Klägerin und die Zeugin Ts. wussten – keinen Anspruch hatte. Die Anweisung erfolgte unter dem 27. Oktober 2011, wobei das Geld mit einigen Tagen Verzögerung an Herrn J. ausgezahlt wurde. Dabei handelte die Klägerin vorsätzlich und mit Drittbereicherungsabsicht. Sie hat mit ihrem Verhalten eine Anstiftung zum Betrug (§§ 263, 26 StGB) begangen. Eine über die Anstiftung hinausgehende Mittäterschaft (§ 25 Absatz 2 StGB) ist dagegen nicht nachgewiesen.

a)
Ob ein Dienstvergehen erwiesen ist, entscheidet der Senat gemäß § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Bindende tatsächliche Feststellungen nach § 56 Abs. 1 LDG NRVV – insbesondere aufgrund eines rechtskräftig gewordenen Strafurteils – liegen im Streitfall nicht vor. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung enthält keine generellen Maßstäbe für den Aussage- und Beweiswert einzelner zum Prozessstoff gehörender Beweismittel, Erklärungen und Indizien. Insbesondere besteht keine Rangordnung der Beweismittel; diese sind grundsätzlich gleichwertig. Der Senat muss daher den Aussage- und Beweiswert der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffs nach der inneren Überzeugungskraft der Gesamtheit der in Betracht kommenden Erwägungen bestimmen.

Vgl. BayVGH, Urteil vom 11.08.2010 – 16a D 10.189 -, juris Rn.50.

Aufgrund der gesamten Beweislage hat das Gericht zu prüfen, ob es von der Tat und der Schuld des Beamten voll überzeugt ist. Ein Dienstvergehen ist dann nicht festgestellt, wenn der ermittelte Sachverhalt die Unschuld des Beamten ergibt. An einem disziplinarisch zu ahndenden Dienstvergehen fehlt es aber auch dann, wenn zwar ein mehr oder weniger starker Verdacht gegen den Beamten bestehen bleibt, die Begehung der Tat aber nicht mit hinreichender Sicherheit nachzuweisen ist. Dabei ist zu beachten, dass auch der geringste Zweifel an der Täterschaft wegen der Unschuldsvermutung („in dubio pro reo“) zu Gunsten des Betroffenen den Ausschlag zu geben hat, denn die für eine Feststellung eines Dienstvergehens an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist nur gegeben, wenn nach der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an der Täterschaft des Beamten verbleibt.

Vgl. Hummel/Baunack bzw. Köhler, in: Hummel/Köhler/Mayer, BDG Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht, 6. Aufl. 2016, § 32 BDG Rn. 5, § 60 BDG Rn. 13.

Die Überzeugung des Gerichts muss sich auf einen konkreten, bestimmten Geschehensablauf richten. Die Beweislast für den Nachweis eines Dienstvergehens trägt der Dienstherr.

Vgl. Weiß, in: Fürst, GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2019, Bd. II, Teil 4, M § 32 Rn. 50.

Ausgehend von dem Sachverhalt, wie er sich aus der Gerichtsakte, den beigezogenen Disziplinarakten und insbesondere der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ergibt, steht zur Überzeugung des Senats fest (§ 108 VwGO):

Vor der Klausurtagung auf Usedom teilte Herr Dr. F. mit, dass hierfür keine Kreismittel eingesetzt werden sollten. Spätestens zu Beginn der Klausurtagung im Oktober 2011 verständigten sich die Klägerin und Herr T. darauf, dass die zur Klausurtagung reisenden Mitarbeiter die Fahrtkosten nicht privat tragen sollten. Dieses Ziel sollte wie folgt erreicht werden: Sie wollten dem Zeugen J., der als (Haupt-)Fahrer eines Dienstfahrzeugs („sog. Abschiebebulli“) den Transport von Beschäftigten nach Usedom durchgeführt hatte, einen Betrag in Höhe der Fahrtkosten aus Kreismitteln zukommen lassen. Dies sollte in der Weise geschehen, dass Frau Ts. eine Zahlung in Höhe der Fahrtkosten an Herrn J. anweisen sollte. Die Zahlung sollte als „Ausbildungsvergütung“ deklariert werden. Dabei war der Klägerin, Herrn T. und Frau Ts. klar, dass Herr J. keinen Anspruch auf eine solche Zahlung hatte. Der Sinn des Vorhabens lag vielmehr gerade darin, ihm eine Zahlung zukommen zu lassen, auf die er keinen Anspruch hatte, damit hiervon die Fahrtkosten beglichen werden konnten. Die Klägerin teilte der Zeugin Ts. mit, sie solle die Zahlung nach der Rückkehr von Usedom anweisen. Die Zeugin Ts. erklärte sich damit einverstanden.

Bei dem ersten gemeinsamen Abendessen während der Klausurtagung kündigte Herr T. an, für alle das Essen zu bezahlen. Die die Klägerin erklärte, sie werde die Fahrtkosten übernehmen.

Die Zeugin U., die an der Klausurtagung teilnahm und die Erklärung der Klägerin hörte, machte sich daraufhin Gedanken, ob auch sie Kosten übernehmen solle. Sie tauschte sich hierüber mit der Zeugin Ts. aus. Diese antwortete sinngemäß, Frau U. solle nicht glauben, dass es bei der Kostenübernahme aus Eigenmitteln verbleibe. Vielmehr würden die Fahrtkosten über Ausbildungsmittel des Kreises endfinanziert.

Nach der Rückkehr aus Usedom war die Klägerin zunächst bis zum 20. Oktober 2011 im Urlaub. Ende Oktober teilte Herr T. Frau Ts. mit, sie könne die Ausbildungsvergütung an Herrn J. anweisen. Daraufhin erteilte Frau Ts. in Einklang mit dem auf Usedom gefassten Plan am 27. Oktober 2011 die schriftliche Anweisung, eine Ausbildungsvergütung in Höhe etwa der Fahrtkosten an Herrn J. auszuzahlen. Der zuständige Sachbearbeiter, der die Überweisung auf das Konto von Herrn J. veranlasste, hatte keine Kenntnis davon, dass der Zeuge J. in Wirklichkeit keinen Anspruch auf die Ausbildungsvergütung hatte, und gab die Zahlung frei. Einige Tage später erhielt der Zeuge J. eine als Ausbildungsvergütung ausgewiesene Zahlung in Höhe von 390 EUR auf sein Konto überwiesen.

Unterdessen erhielt der Zeuge J. ein Schreiben vom 2. November 2011, in dem er aufgrund der Nutzung des Dienstfahrzeugs („Abschiebebulli“) zur Zahlung von Fahrtkosten in Höhe von 390,90 EUR aufgefordert wurde. Er begann daher, von den Mitfahrenden eine Kostenbeteiligung einzusammeln. Einige Mitfahrer hatten ihren Anteil bereits an Herrn J. gezahlt.

Während des Einsammelns des Geldes wurde er von der Klägerin mit dem Hinweis unterbrochen, die Zahlung der Fahrtkosten werde anders geregelt. Sie sagte in Richtung von Frau Ts.: „Miriam, das regeln wir anders!‘ Herr J. brach daraufhin das Einsammeln des Geldes ab und zahlte die bislang vereinnahmten Beträge an die Mitfahrenden zurück.

Einige Zeit später prüfte das Rechnungsprüfungsamt die Überweisung an Herrn J. und hinterfragte sie. Die Klägerin verfasste daraufhin zumindest einen Vermerk vom 22. Juni 2012 mit, der von mehreren Personen unterzeichnet wurde, um die vermeintliche Rechtmäßigkeit der Überweisung schriftlich zu dokumentieren. Dabei war ihr klar, dass die Zahlung in Wirklichkeit unberechtigt war. Sie formulierte eine weitere Stellungnahme für den Zeugen J. vor, der es jedoch schlussendlich – nach einer Korrektur seiner zwischenzeitlichen Darstellung – ablehnte, die Stellungnahme zu unterschreiben, und gegenüber dem Dienstherrn offenlegte, dass er die Zahlung zu Unrecht erhalten habe.

Um sich zusätzlich abzusichern, schob die Klägerin dem Zeugen J. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt eine Quittung über einen Betrag von 390 EUR zur Unterschrift unter, wobei sie einen Teil der Quittung mittels Papier abdeckte. Der Zeuge J. unterschrieb die Quittung ungelesen. Dabei ging er davon aus, ein anderes Dokument zu unterzeichnen. In Wirklichkeit hatte der Zeuge J. zu keinem Zeitpunkt einen Betrag in Höhe von 390 EUR von der Klägerin erhalten.

Schließlich sammelte der Zeuge J. – nachdem er die unberechtigt erhaltenen 390 EUR zurückgezahlt hatte – im Jahr 2012 ein zweites Mal die Fahrtkostenbeiträge der Mitreisenden an.

b)
Die oben genannten Feststellungen trifft der Senat auf folgender Grundlage:

aa)
Dass Herr Dr. F. vor der Fahrt nach Usedom mitgeteilt hatte, hierfür sollten keine Kreismittel eingesetzt werden, folgt aus seinem mit der Aktenlage übereinstimmenden glaubhaften Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dem die Klägerin nicht widersprochen hat.

bb) Dass der Zeuge J. eine als Ausbildungsvergütung deklarierte Zahlung in Höhe von 390 EUR erhielt, die am 27. Oktober 2011 von Frau Ts. angewiesen wurde, folgt aus den Akten (Heft 16, S. 257) und wird von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Der Senat hat der Klägerin geglaubt, dass nicht sie selbst die Auszahlung anwies. Er ist davon überzeugt, dass – wie von der Klägerin vorgetragen – Herr T. Frau Ts. mitteilte, sie könne die Zahlung in die Wege leiten. Dies steht in Einklang mit der Aussage des Zeugen T. im behördlichen Verfahren, er selbst habe die Auszahlung veranlasst. Auch die Zeugin Ts. hielt es für möglich, dass ihr Herr T. den Auftrag erteilt hatte.

Demgegenüber gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der zuständige Sachbearbeiter (vgl. GA, S. 62), der die Zahlung auf das Konto des Herrn J. freigab, Kenntnis von einer Fehldeklaration hatte. Eine solche ist zur Überzeugung des Senats mangels jedweder Anhaltspunkte für eine solche Kenntnis auszuschließen.

cc)
Dass die Klägerin bei einem Abendessen auf Usedom erklärte, die Fahrtkosten übernehmen zu wollen, folgt aus der glaubhaften Aussage der Zeugin U. in der mündlichen Verhandlung. Der Senat sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit der Aussage zu zweifeln. Auch die Klägerin hat schriftsätzlich ausgeführt, sie habe angeboten, die Kosten privat zu übernehmen (S. 12 des Schriftsatzes vom 29. August 2012).

dd)
Dass der Zeuge J. keinen Anspruch auf die Zahlung i. H. v. 390 EUR hatte, folgt aus der glaubhaften Aussage des Zeugen J. und unabhängig hiervon aus derjenigen des Zeugen Q.
Wie der Zeuge J. überzeugend bekundet hat, widersprach die ausgezahlte Summe bereits in formeller Hinsicht der üblichen Abrechnungsweise beim Ersatz von Aufwendungen („Die Summe passte einfach nicht.“). Bis heute betrage der Stundensatz für Ausbildungstätigkeit beim Kreis 12,50 Euro. Dies lasse sich mit der Überweisungssumme nicht vereinbaren. Man komme dann nämlich auf etwa 32,4 Stunden. Der Betrag von 390,00 Euro lasse sich mit der üblichen Abrechnungspraxis nach Stundensätze, nicht in Einklang bringen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Ausführungen des Zeugen unzutreffend wären. Soweit sich eine Stundenzahl von 32,2 statt 32,4 errechnet, ergibt sich daraus kein nennenswerter Unterschied. Ebenfalls unerheblich ist, ob es insoweit um volle Stunden oder Dreiviertelstunden ging.

Der Zeuge hat weiter glaubhaft bekundet, nach der Aufforderung des Kreises habe er das zu Unrecht erhaltene Geld zurückerstattet. Dies deckt sich mit der Aktenlage und spricht für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen, er habe keinen Anspruch auf das Geld gehabt. Die Rückzahlung ist plausibel dadurch zu erklären, dass der Zeuge J., wie von ihm bekundet, tatsächlich keinen Anspruch auf das Geld hatte.

Die Aussage des Zeugen J. war insoweit auch nach Ablauf der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit detailreich, lebensnah und in jeder Hinsicht überzeugend. Aus den Akten – und auch im Übrigen – ergibt sich nichts, was Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen J. aufkommen ließe. Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen J. folgen auch nicht daraus, dass der Zeuge für den Kreis grundsätzlich im Bereich Ausbildung tätig war. Angesichts seiner klaren Aussage, er habe die 390 Euro gerade nicht für Leistungen als Ausbilder erhalten, kommt ihnen keine streitentscheidende Bedeutung zu.

Unabhängig vom Vorangegangenen und selbständig tragend folgt auch aus der Aussage des Zeugen Q., dass der Zeuge J. keinen Anspruch auf das ausgezahlte Geld hatte. Dieser hat bekundet: „Herr J. sollte mich unterstützt haben beim Ausarbeiten der Konzepte. Das hat er aber seinerzeit nicht. Daher konnte ich auch nicht eine Auszahlung an ihn gutheißen, die für entsprechende Ausbildungszwecke Gegenleistung hätte sein sollen.“ Es gibt keinen Grund, an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen Q. zu zweifeln. Insbesondere ist kein plausibler Grund dafür ersichtlich, weshalb er eine solche Aussage treffen sollte, wenn sie fehlerhaft wäre. Dies gilt umso mehr, als sie im Wesentlichen mit der Aussage des Zeugen J. in Einklang steht und es keine nennenswerten Abweichungen von seiner Aussage im behördlichen Disziplinarverfahren gibt.

Der Senat hat im Blick, dass Herr T. im behördlichen Verfahren bekundet hat, Herr J. habe das Geld für die Erstellung eines Grobkonzepts im Bereich Digitalfunk und für die Erledigung von Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung einer Tunnelübung in Lengerich erhalten. Er selbst habe die Anweisung erteilt, Herrn J. 390 EUR als Ausbildungsvergütung auszuzahlen. Für die Aussage des Herrn J. habe er keine Erklärung. Doch lässt dies angesichts der Klarheit der Aussage des Zeugen J. in der mündlichen Verhandlung, der sich eindeutig dahin erklärt hat, keinen Anspruch auf das Geld gehabt zu haben, und unabhängig hiervon auch derjenigen des Zeugen Q. keine Zweifel an der Richtigkeit von deren Angaben aufkommen. Dies gilt auch für die Aussage des Zeugen T. im behördlichen Disziplinarverfahren. Überdies hat dieser seine frühere Darstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht bestätigt, sondern auf Erinnerungslücken verwiesen („Eine genaue Erinnerung habe ich hinsichtlich der in Rede stehenden Ereignisse nicht mehr. Ich erinnere mich nur noch vage daran.“; eine Erklärung hierfür könnte die zwischenzeitlich aufgetretene Gefäßerkrankung des Zeugen sein). Damit lässt die Aussage des Zeugen T. auch aus diesem Grund keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen J. und Q. aufkommen. Am Rande merkt der Senat an, dass die Erinnerung des Zeugen T. auffällig besser wurde, als es um andere Fragen ging, etwa eine Abordnung zu 70 % in das Innenministerium in E. oder seine früheren Aufgaben.

Der undatierte Vermerk „Digitalfunkausbildung“, der im Zuge der Sonderprüfung des Rechnungsprüfungsamts am 4. Juni 2012 vorgelegt wurde, lässt angesichts ihrer Klarheit keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen J. und Q. aufkommen. Gleiches gilt für den übrigen Akteninhalt einschließlich der Tatsache, dass der Zeuge J. den Sachverhalt gegenüber dem Rechnungsprüfungsamt zunächst anders dargestellt hatte.

ee)
Dass die Zeugin U. im Rahmen der Klausurtagung überlegte, ob auch sie Kosten übernehmen sollte, sich darüber mit der Zeugin Ts. austauschte und die Antwort erhielt, Frau U. solle nicht glauben, dass es bei einer Kostenübernahme aus Eigenmitteln bleibe; vielmehr würden die Fahrtkosten über Ausbildungsmittel des Kreises endfinanziert, folgt aus der glaubhaften Aussage der Zeugin U.

Diese konnte sich noch gut an die Vorgänge erinnern. Ihre Aussage war lebensnah und in sich stimmig. Der Senat hat im Blick, dass es sich um eine Zeugin vom Hörensagen handelt, dass es in der Vergangenheit Unstimmigkeiten zwischen der Klägerin und der Zeugin U. gegeben hatte, wobei die Zeugin U. nach eigenen Angaben teilweise Angst hatte, zur Arbeit zu erscheinen, und dass diese sich aus dem Zuständigkeitsbereich der Klägerin wegbeworben hatte. Ihre Aussage wies gleichwohl keine einseitigen Belastungstendenzen zum Nachteil der Klägerin auf. So hat sie in anderem Zusammenhang (Abholen des Vaters) eine mildernde Motivationslage der Klägerin geschildert (s.u.). Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage wird zudem dadurch gestützt, dass es zu der von der Zeugin bekundeten unberechtigten Auszahlung einer Ausbildungsvergütung gekommen ist (s.o.). Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Angaben der Zeugin zutreffen.

Die Aussage der Zeugin Ts. steht dem nicht durchgreifend entgegen. Die Zeugin Ts., die nach glaubhaftem Bekunden eine Abmahnung wegen der Beteiligung an einem Betrug erhalten und hingenommen hat, konnte sich in der mündlichen Verhandlung an fast nichts mehr erinnern. So hat sie bekundet: „Ich habe keine Erinnerung an eine mir vorgehaltene mögliche Mitteilung zur Klausurtagung an Frau U., wonach die Klägerin gesagt haben soll, die Fahrtkosten würden über Ausbildungsvergütung finanziert.“ Damit lässt die Aussage der Zeugin Ts. keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin U. aufkommen. Angesichts der Klarheit der Aussage der Frau U. und der Erinnerungslücken von Frau Ts. gilt dies auch für ihre Aussage im behördlichen Disziplinarverfahren.

ff)
Dass der Zeuge J. unter dem 2. November 2011 eine Rechnung über die Fahrtkosten erhielt und diese in Höhe von 390,90 EUR beglich, folgt aus den Akten und wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt.

gg)
Dass der Zeuge J. im Anschluss daran begann, von den Mitfahrern ihre anteilsmäßige Beteiligung einzufordern, dass einige Mitfahrer ihren Anteil an ihn zahlten, dass er während des Einsammelns von der Klägerin mit dem Hinweis unterbrochen wurde („Miriam, das lösen wir anders, das Geld kann zurückgezahlt werden.“), die Erstattung solle anders geregelt werden, und dass er daraufhin die bereits eingesammelten Gelder wieder zurückzahlte, folgt aus seiner auch insoweit glaubhaften und überzeugenden Aussage. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin die vom Zeugen J. bekundete Aufforderung ausgesprochen hat. Diese hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht substantiell in Abrede gestellt. Sie hat angegeben, gesagt zu haben, die Erstattung solle anders geregelt werden, weil sie die Vorstellung gehabt habe, die Fahrtkosten selbst zu übernehmen. Diese Erwägung ändert aber nichts daran, dass die Klägerin zur Überzeugung des Senats die vorerwähnte Bemerkung gemacht hatte. Es ist zudem zur Überzeugung des Senats – wie auszuführen bleibt – eine Schutzbehauptung (s.u.).

Keine ausschlaggebende Bedeutung misst der Senat in diesem Zusammenhang und auch sonst der Reihenfolge der Zahlungsvorgänge zu. Dies gilt umso mehr, als nicht die Klägerin, sondern Herr T. Frau Ts. den Auftrag zur Auszahlung gab und die Gutschrift auf dem Konto des Herrn J. erst einige Zeit nach der Anweisung erfolgte. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Daten in den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführten Dokumente vom 27. Oktober 2011 und vom 2. November 2011 nicht an. Aus ihnen lässt sich im Übrigen nicht der Schluss ziehen, dass die vom Kreis überwiesenen 390 EUR beim Zeugen vor Erhalt des Schreibens vom 2. November 2011 eingingen, worauf das klägerische Vorbringen in der mündlichen Verhandlung möglicherweise abzielte. Vielmehr heißt es darin: „Fälligkeit 11.11.11“. Der Eingang beim Kreis H. war zudem ausweislich des Eingangsstempels (erst) am 8. November 2011, also mehrere Tage nach dem Schreiben vom 2. November 2011. Und selbst wenn der Zeuge J. das Schreiben vom 2. November 2011 erst nach Eingang des Geldes auf seinem Konto erhalten hätte, wäre dies nicht von Bedeutung. Daraus lässt sich nämlich nicht der Schluss ziehen, dass der Zeuge J. beim Einsammeln des Geldes am 2. November 2011 Kenntnis von der Gutschrift auf seinem Konto hatte. Auch aus diesem Grund stellen die Dokumente die Aussage des Zeugen J. nicht in Frage.

hh)
Dass der Zeuge J. die an ihn zu Unrecht geleistete und vom Rechnungsprüfungsamt monierte Zahlung i. H. v. 390 EUR wieder zurückzahlte und erneut die Fahrtkostenbeteiligungen der Mitreisenden einsammelte, folgt aus den Akten. Zudem folgt dies aus der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen J.

ii)
Dass das Rechnungsprüfungsamt die an Herrn J. gezahlte Ausbildungsvergütung hinterfragte, folgt ebenfalls aus den Akten und wird von der Klägerin nicht in Abrede gestellt.

jj)
Dass die Klägerin eine Stellungnahme vom 22. Juni 2012 (Heft 4, S. 202) zumindest mitformulierte und eine Stellungnahme für Herrn J. vorformulierte, womit gegenüber dem Rechnungsprüfungsamt die Rechtmäßigkeit der Auszahlung der Ausbildungsvereinbarung an Herrn J. dargestellt werden sollte, ergibt sich aus den Akten und wurde von der Klägerin schriftsätzlich eingeräumt. Dass Herr J. eine von der Klägerin für ihn verfasste Stellungnahme nicht abgeben wollte und schlussendlich eine andere Stellungnahme abgegeben hat, ergibt sich ebenfalls aus den Akten und wird von der Klägerin nicht substantiell in Abrede gestellt (vgl. 25 des Schriftsatzes der Klägerin vom 14. Mai 2013: „Frau Y. wollte Herrn J. bei der Formulierung seiner Stellungnahme behilflich sein.“; vgl. auch S. 24; vgl. S. 25 des Schriftsatzes der Klägerin vom 30. Oktober 2013).

kk)
Dass sich auf einer mit „Vermerk“ überschriebenen Quittung über den Betrag von 390 EUR die Unterschrift des Zeugen J. befindet, folgt aus den Akten. Die Klägerin hat die Originalquittung in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereicht. Der Zeuge J. hat zudem bestätigt, dass es sich um seine Unterschrift handele.

II)
Dass die Klägerin dem Zeugen J. die Quittung über den Betrag von 390 EUR teilweise abgedeckt untergeschoben hatte, die dieser ungelesen unterschrieb, wobei er dachte, dass er ein anderes Dokument unterzeichnete, und dass die Klägerin dem Zeugen J. das Geld in Wirklichkeit nicht übergeben hatte, folgt aus der Aussage des Zeugen J.

Der Senat hat dem Zeugen J. geglaubt, dass er die Fahrtkosten nicht in bar von der Klägerin erhalten hatte („Es hat zu keinem Zeitpunkt eine Bargeldübergabe von der Klägerin gegeben“) und dass er die Quittung nicht bewusst unterschrieben hat („eine solche Quittung hätte ich bei Wahrnehmen des Textes nicht unterzeichnet.“). Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass seine Aussage insoweit zutrifft. Hieraus zieht der Senat in Verbindung mit der vorgelegten Quittung den weiteren Schluss, dass ihm die Klägerin die Quittung wie vom Zeugen angegeben „untergeschoben“ hat. Dagegen ist der Senat davon überzeugt, dass der Vortrag der Klägerin nicht zutrifft, sie habe dem Zeugen J. 390 EUR in bar übergeben und dieser habe die Quittung bewusst unterschrieben.

Die Aussage des Zeugen J. war detailreich, lebensnah und in sich stimmig. Er konnte sich gut an die hier in Rede stehende Problematik erinnern. Eine versehentliche Falschaussage schließt der Senat aus. Die Aussage steht mit dem äußeren Geschehensablauf – insbesondere der von ihm unterzeichneten Quittung – in Einklang. Insbesondere wies sie keine einseitigen Belastungstendenzen zum Nachteil der Klägerin auf. Vielmehr sprach er zunächst im Passiv („das Einsammeln des Geldes wurde unterbrochen“), ohne die Klägerin namentlich zu erwähnen. Erst auf Nachfrage des Gerichts gab er zu Protokoll, dass es die Klägerin war, die ihn unterbrochen habe. Die Aussage stimmt zudem im Kerngeschehen mit seinen Angaben in der Vernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren überein.

Für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen spricht weiter, dass es keinen plausiblen Grund dafür gibt, weshalb er der Klägerin fälschlicherweise belasten sollte. Etwaige persönliche Unstimmigkeiten in der Vergangenheit wären nicht gewichtig genug, um ein plausibles Motiv darzustellen. Ein Falschvorwurf wäre vorliegend eine äußerst riskante Verhaltensweise. Der Zeuge J. hat, wie sich aus den Akten ergibt und von der Klägerin nicht substantiell in Frage gestellt wird, im Jahr 2012 von den Mitreisenden (nach dem abgebrochenen ersten Einsammeln) erneut eine Beteiligung an den Fahrtkosten angefordert. Dies deutet darauf hin, dass er zu diesem Zeitpunkt (entgegen den Angaben der Klägerin) noch kein Geld für die Fahrtkosten erhalten hatte. Wenn der Vortrag der Klägerin zuträfe, würde dies bedeuten, dass Herr J. beim nochmaligen Einsammeln des Geldes von den Mitfahrenden eines Betruges (§ 263 StGB) verdächtigt werden könnte – dies zu einem Zeitpunkt, nachdem die Auszahlung der Fahrtkosten bereits vom Rechnungsprüfungsamt hinterfragt worden war. In einer solchen Situation drängt es sich aus Sicht einer Person in der Position des Zeugen J. geradezu auf, besonders vorsichtig zu sein und die Fahrtkosten nicht doppelt zu vereinnahmen. Dies würde erst recht gelten, wenn er bewusst auch noch eine Quittung über 390 EUR unterzeichnet hätte.

Weiter weist die (nicht datierte) Quittung – ohne dass es entscheidend darauf ankommt – eine Besonderheit auf. Sie ist mit „Vermerk“ überschrieben, was für eine Quittung unüblich ist. Die Überschrift ist dagegen plausibel zu erklären, wenn die Klägerin dem Zeugen J. die Quittung, wie von diesem bekundet, mit weiteren Dokumenten untergeschoben hat. Denn die Bezeichnung „Vermerk“ hat einen dienstlichen Anklang, so dass sich die Gefahr, die Quittung könnte unter den weiteren vorgelegten Dokumenten entdeckt werden, verringert.

Im Übrigen fällt – ohne dass es entscheidend darauf ankommt – auf, dass die Quittung nicht über den Betrag der Fahrtkosten lautet, die der Zeuge J. gezahlt hat (390,90 EUR), sondern über den Betrag, den der Zeuge zu Unrecht erhalten hatte (390 EUR). Dass die Quittung exakt der falsch deklarierten Auszahlung entspricht, nicht aber den tatsächlich geschuldeten Fahrtkosten, wäre ein ungewöhnlicher Zufall, wenn der Vortrag der Klägerin zutreffen sollte. Der Gleichklang erklärt sich aber plausibel, wenn die Klägerin an der falsch deklarierten Auszahlung in Höhe von 390 EUR beteiligt war und dem Zeugen J. daran anschließend eine Quittung in derselben Höhe untergeschoben hat.

Wenn der Zeuge J. die Gelder im Ergebnis doppelt vereinnahmt hätte – nämlich von der Klägerin und den Mitreisenden -‚ hätte es zudem nahegelegen, sich in der mündlichen Verhandlung auf Erinnerungslücken zurückzuziehen, um sich nicht zusätzlich dem Vorwurf einer Falschaussage auszusetzen. Wenn er von der Klägerin das Geld erhalten und die Quittung bewusst unterzeichnet hätte, hätte er das Gericht über längere Zeit hinweg bewusst belogen. Die Aussage des Zeugen wies jedoch – auch was seine Körpersprache betrifft – keine Merkmale einer Lüge auf. Der Zeuge hinterließ im Gegenteil aus den oben genannten Gründen den Eindruck, die Wahrheit zu sagen.

Am Rande merkt der Senat an, dass die Zeugen T. und Ts. – ohne dass es entscheidend darauf ankommt – solche Erinnerungslücken im Kernbereich des Geschehens aufwiesen, wie sie zu erwarten sind, wenn man etwas zu verbergen hat. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die selektiven Erinnerungslücken beim Zeugen T. auch durch dessen zwischenzeitliche neurologische Erkrankung verursacht oder verstärkt worden sein können.

Gegen die Richtigkeit des Vortrags der Klägerin spricht zudem der Umstand, dass sie einen nicht unbeträchtlichen Aufwand an den Tag gelegt hat, um den Vorgang gegenüber dem Rechnungsprüfungsamt im Nachhinein als rechtmäßig erscheinen zu lassen (Mitverfassen eines Vermerks und Vorformulieren eines weiteren Vermerks zwecks Darstellung der Rechtmäßigkeit der Auszahlung gegenüber dem Rechnungsamt). Dieses „Glattziehen“ gegenüber dem Rechnungsprüfungsamt, wie es die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nannte, ist zur Überzeugung des Senats plausibel dadurch zu erklären, dass sie eine eigene Tat – nämlich eine Beteiligung an einem Betrug – verdecken wollte. Auffällig ist dabei – ohne dass es entscheidend darauf ankommt -‚ dass die Klägerin bei der Überlegung, ob Herr Dr. L. möglicherweise falsch abgerechnet hatte (so.), ganz anders reagierte als im Fall des Zeugen J.

Wenn nach dem Vorangegangenen an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen J. noch Restzweifel bestehen sollten, was zur Überzeugung des Senats nicht der Fall ist, sind diese jedenfalls dadurch zerstreut, dass der vom Zeugen J. bekundete Geschehensablauf in einem Kernbereich – Auszahlung der Fahrtkosten über die Ausbildungsvergütung statt aus Eigenmitteln der Klägerin – bereits während der Klausurtagung von Frau T. gegenüber Frau U. angekündigt worden war (s.o.). Es liegt mitnichten eine Situation „Aussage gegen Aussage“ vor, wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung anklingen ließ. Vielmehr wird die Aussage des Zeugen J. gerade in einem Kernbereich durch die Aussage der Zeugin U. gestützt (s.o.).

Die sonstigen Umstände lassen keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen J. aufkommen.

Ein Indiz gegen die Richtigkeit ist zwar die Existenz der Quittung. Doch hat der Zeuge J. überzeugend angegeben, wie ihm die Quittung untergeschoben wurde. Angesichts der genannten Gesichtspunkte, die für die Richtigkeit seiner Aussage sprechen, lässt die Existenz der Quittung keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage aufkommen.

Weiter hatte die Klägerin bereits während der Tagung nach der glaubhaften Aussage von Frau U. angekündigt, die Fahrtkosten zu übernehmen (s.o.). Dies ist ein Indiz dafür, dass sie einen entsprechenden Willen zur Zahlung gehabt haben könnte. Allerdings steht dem – wie ausgeführt – die glaubhafte Aussage der Zeugin U. entgegen (so.), die bereits während der Klausurtagung von Frau Ts. erfuhr, dass die Fahrtkosten statt aus Eigenmitteln der Klägerin im Wege der Ausbildungsvergütung erstattet werden sollten.

Dass die Klägerin keine Kenntnis von der fehlenden Berechtigung der Auszahlung der Ausbildungsvergütung gehabt haben will, schließt der Senat beim hiesigen Geschehensablauf schon angesichts ihrer Berufserfahrung und verantwortlichen Stellung aus. Hinzu kommen die Ankündigung von Frau Ts. gegenüber Frau U. während der Klausurtagung (die – ohne dass es entscheidend darauf ankommt – nach dem Gesamteindruck aus den Akten der damaligen Praxis beim Kreis bezüglich des Umgangs mit öffentlichen Geldmitteln wohl entsprach) und die Tatsache, dass gerade die Klägerin selbst die Fahrtkosten beim Abendessen thematisierte – wenn auch in anderem Sinne.

Weiter hat der Senat im Blick, dass der Zeuge J. den Sachverhalt gegenüber Herrn A. vom Rechnungsprüfungsamt zunächst anders dargestellt hatte, nämlich wie von der Klägerin vorgetragen. Dies hat Herr A. in einem Vermerk vom 4. Juni 2012 niedergelegt und ergibt sich auch sonst aus den Akten. Die Korrektur seines Vorbringens kann zwar gegen die Richtigkeit der Aussage des Zeugen J. sprechen. Dieser Aspekt lässt aber angesichts der übrigen Umstände keine Zweifel an der Richtigkeit aufkommen, zumal es gut in Einklang mit dem sich aus der Akte ergebenden Bemühen der Klägerin steht, die Zahlung i. H. v. 390 EUR gegenüber dem Rechnungsprüfungsamt als rechtmäßig erscheinen zu lassen.

Kleinere Unstimmigkeiten in der Aussage des Zeugen J. – etwa zur Frage, was am 6. Oktober 2011 geschah, wann genau die Klägerin ihm die Quittung untergeschoben haben könnte oder ob die Mitreisenden die Fahrtkosten im Jahr 2012 in bar oder per Überweisung erstattet haben, waren aufgrund des Zeitablaufs zu erwarten und begründen keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage. Angesichts der allgemeinen Schwierigkeiten, sich an exakte Daten zu erinnern, misst der Senat insoweit möglicherweise ungenauen oder unzutreffenden Angaben keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

Aufgrund des Akteninhalts hält es der Senat für möglich, dass die Klägerin Herrn Ak. und Herrn Bi. von der Quittung bereits vor dem von Herrn J. angegebenen Zeitfenster für die Unterzeichnung berichtet hatte. Doch lässt auch dies unter Berücksichtigung der weiteren Umstände keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen J. aufkommen, zumal sich dieser beim Datum nicht ganz sicher war und die Klägerin die Quittung auch eingeholt haben kann, nachdem sie hiervon berichtete.

mm)
Weiter steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin und der Zeuge T. spätestens während der Klausurtagung verabredeten, dass sie die Fahrtkosten dem Zeugen J. mittelbar zukommen lassen wollten, indem an ihn eine Ausbildervergütung in Höhe etwa der Fahrtkosten ausgezahlt werden sollte, auf die er keinen Anspruch hatte. Die Zeugin Ts., die bei der Auszahlung behilflich sein sollte, wurde über den Plan informiert. Die Klägerin teilte der Zeugin Ts. mit, sie solle die Zahlung nach der Rückkehr von Usedom anweisen. Die Zeugin Ts. erklärte sich hiermit einverstanden. Der Klägerin war zu diesem Zeitpunkt und auch später bekannt, dass der Zeuge J. keinen Anspruch auf die Zahlung hatte.

Den Schluss darauf, dass es den betreffenden Plan gab, zieht der Senat daraus, dass die Zeugin Ts. den Plan bereits während der Klausurtagung der Zeugin U. mitgeteilt hatte (s.o.) und dass es im Nachhinein tatsächlich zu der von Frau Ts. bereits angekündigten ungerechtfertigten Auszahlung an Herrn J. in etwa der Höhe der Fahrtkosten kam (s.o.).

Dass die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Plan hatte und ihn unterstützte, folgt zur Überzeugung des Senats aus ihrer beruflichen Position im Verhältnis zu Frau Ts., dem Umstand, dass sie selbst die Fahrtkosten auf der Klausurtagung thematisierte – wenn auch in anderem Sinne – (so.) und daraus, dass der Plan nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin U. gerade die Finanzierung der Fahrtkosten aus der Ausbildungsvergütung statt aus den Eigenmitteln der Klägerin betraf.

Dass die Klägerin der Zeugin Ts. während der Klausurtagung mitteilte, sie solle die Zahlung anweisen und dass sich die Zeugin Ts. hiermit einverstanden erklärte, folgt zur Überzeugung des Senats aus dem beruflichen Über-Unterordnungsverhältnis der Klägerin in Bezug auf Frau Ts., der Ankündigung von Frau Ts. gegenüber Frau U. und dem späteren Verhalten der Klägerin bei der versuchten Darstellung der Auszahlung als rechtmäßig gegenüber dem Rechnungsprüfungsamt, welches sich plausibel mit einer Tatbeteiligung der Klägerin erklären lässt. Unabhängig hiervon folgt dies auch aus der Aussage des Zeugen J., der glaubhaft bekundet hat, die Klägerin habe beim Einsammeln des Geldes zu Frau Ts. gesagt: „Miriam, das regeln wir anders.“ Auch hieraus in Verbindung mit dem bereits während der Klausurtagung von Frau Ts. im Kern offengelegten Tatplan (s.o.) zieht der Senat den Schluss, dass die Klägerin bereits während der Klausurtagung eine gleichartige Bemerkung gegenüber Frau Ts. gemacht hatte. Aus dem offen gelegten Tatplan zieht der Senat zudem den Schluss, dass Frau Ts. vorsätzlich und mit Drittbereicherungsabsicht handelte.

Dass der Zeuge T. beteiligt war, folgt zur Überzeugung des Senats daraus, dass er es war, der die Überweisung an Herrn J. bei Frau Ts. in Auftrag gegeben hat und dass Frau Ts. ihn bei der Offenlegung des Tatplans gegenüber Frau U. während der Klausurtagung auf Usedom ausweislich der glaubhaften Aussage der Zeugin U. ausdrücklich namentlich erwähnte.

Die weiteren unter a) genannten Feststellungen und insbesondere der Vorsatz der Klägerin und der Frau Ts. hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale sowie eine Drittbereicherungsabsicht ergeben sich zur Überzeugung des Senats aus dem oben festgestellten äußeren Geschehensablauf.

Aus dem beruflichen Über-Unterordnungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Zeugin Ts. zieht der Senat unter Berücksichtigung des übrigen Geschehensablaufs zudem den Schluss, dass die Klägerin Frau Ts. durch ihre Bemerkung während der Klausurtagung diejenige Rückendeckung gab, ohne die Frau Ts. die Anweisung der Ausbildungsvergütung nicht vorgenommen hätte, und sie so zur Begehung der Tat bestimmt hatte.

Selbst wenn man nicht von einer Anstiftung zum Betrug während der Klausurtagung ausginge, hätte die Klägerin durch die Bemerkung „Miriam, das regeln wir anders“, mit der sie der Zeugin Ts. eine nochmalige Rückendeckung zur Begehung des Betrugs gab, jedenfalls eine Beihilfe zu der zu diesem Zeitpunkt nach Aktenlage in Verbindung mit der glaubhaften Aussage des Zeugen J. noch nicht beendeten Betrugstat geleistet (§§ 263, 27 StGB).

Vgl. zu den Voraussetzungen BGH, Urteil vom 07.11.2018 – 2 StR 361/18 -, juris Rn. 14.

Dies würde in der Sache zum selben Ergebnis führen. Insoweit gelten die vorangegangenen und nachfolgenden Ausführungen sinngemäß. Doch kommt es hierauf wegen der Bewertung des Geschehens als Anstiftung zum Betrug nicht entscheidend an.

nn)
Der Senat hat im Blick, dass sich aus der Akte weitere Umstände ergeben, die den Vorwurf zu 14 berühren. Ihnen misst der Senat jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

Soweit der Beklagte geltend macht, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin die Fahrtkosten nicht direkt an das Haupt- und Personalamt gezahlt habe, wenn sie die Kosten habe übernehmen wollen, lässt dies für sich betrachtet keine Zweifel am Vortrag der Klägerin aufkommen. Hierfür kann es viele Gründe geben. Es lässt sich bereits dadurch plausibel erklären, dass die Klägerin im Nachgang zur Klausurtagung zwei Wochen lang Urlaub hatte. Daran ändert nichts, dass Herr J. die Rechnung erst beglich, nachdem die Klägerin bereits aus dem Urlaub zurückgekehrt war. Soweit die Klägerin ihren Vortrag in diesem Zusammenhang geringfügig korrigiert hat, liegt dies im Rahmen üblicher Erinnerungsschwierigkeiten und lässt ebenfalls für sich betrachtet keine Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags der Klägerin aufkommen.

Keine Entlastung ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin, sie habe nach der Rückkehr aus Usedom 500 EUR von ihrem Konto abgehoben, wovon die 390 EUR bezahlt worden seien. Das Gericht geht zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass es die Barabhebung gegeben hat. Doch lässt dies keinen Rückschluss auf die Verwendung des Geldes zu, insbesondere nicht auf ein Begleichen der 390 EUR. Es kann ohne weiteres für andere Zwecke – beispielsweise den Urlaub oder den Lebensunterhalt – verwendet worden sein.

Weiter hat der Senat, wie ausgeführt, im Blick, dass sich die Klägerin nach der Tagung zunächst im Urlaub befand. Da der Tatplan jedoch bereits während der Klausurtagung verabredet wurde, kommt dem Urlaub keine Bedeutung zu.

c)
Zur Überzeugung des Senats steht nach dem Vorangegangenen fest, dass die Klägerin Frau Ts. zu einem Betrug angestiftet hat. Demgegenüber lassen sich keine Feststellungen dazu treffen, ob die Klägerin möglicherweise über den Tatbeitrag einer Anstiftung hinaus Mittäterin eines Betruges war.

Vgl. zu den Voraussetzungen BGH, Beschluss vom 29.09.2015 – 3 StR 336/15 -‚ juris Rn. 5.

15)
Mit dem Vorwurf zu 15 wird der Klägerin zur Last gelegt, Herrn O. D. in der Zeit zwischen dem 9. Oktober und 31. Dezember 2011 beauftragt zu haben, ihren Vater während der Dienstzeit mit dem Dienstfahrzeug … aus dem Krankenhaus in Lo. abzuholen und ihn nach Hause, nach Nu., zu fahren.

Dass der Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, steht aufgrund der Einlassung der Klägerin im laufenden Verfahren fest. Ergänzend nimmt der Senat auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug (UA S. 49 f), denen er sich nach eigener Überzeugungsbildung anschließt. Unabhängig hiervon folgt dies auch aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugen D., B. und U. in der mündlichen Verhandlung.

Zu den Motiven der Klägerin trifft der Senat folgende Feststellungen: Wie aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin U. feststeht, war der Vater der Klägerin nach deren Einschätzung damals „sehr durcheinander“. Nach den Vorstellungen der Klägerin hatte ihr Vater die Befürchtung, dass er gegebenenfalls dauerhafter Pflege bedürfe. Daher entschied sich die Klägerin gegen ein Taxi und für ein Feuerwehrfahrzeug – auf diese Weise sollte ihr Vater den Eindruck erhalten, alles sei in Ordnung, so dass er überhaupt ins Fahrzeug einsteige. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen hat, war sie im Besitz eines KTW-Beförderungsscheins. Doch hätte eine Abholung des Vaters mit diesem Schein ca. zwei Stunden gedauert. So lange wollte die Klägerin (aus nachvollziehbaren Gründen) nicht abwarten. Darüber hinaus wollte sie die Dienstgeschäfte nicht unterbrechen. Weiter steht aufgrund der Aktenlage fest, dass die Klägerin die Fahrt nicht als Privatfahrt gemeldet und bis heute die Kosten für die Fahrt nicht beglichen hat.

Die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung hat darüber hinaus zu dem Ergebnis geführt, dass die Klägerin über die genannten Aspekte hinaus nicht den Straftatbestand des § 248b StGB verletzt hat. Zu Gunsten der Klägerin ist zu unterstellen, dass das Abholen anlässlich einer ohnehin erfolgten dienstlichen Besorgungsfahrt des Herrn D. nach Lo. erfolgt ist.

Hätte die Klägerin die Fahrt dagegen eigens für das Abholen ihres Vaters in Auftrag gegeben, wäre eine Straftat nach § 248b StGB (Anstiftung, Beihilfe, mittelbare Täterschaft) in Betracht gekommen.

Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 23.01.2015 – D 6 A 47/12-, juris Rn. 41.

Dies ist jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen.

Der Zeuge D. war sich insoweit nicht ganz sicher („Wenn ich das Ganze noch einmal überdenke, dann kann ich letztlich nicht mit absoluter Gewissheit sagen, ob in dem Zusammenhang nicht doch etwas anderes Dienstliches von mir erledigt worden ist.“). Dies korrespondiert mit seinen Angaben in der behördlichen Vernehmung (Heft 4, S. 120: „Ob ich während der Fahrt auch etwa Dienstliches erledigt habe, weiß ich nicht mehr“). Die Zeugin B. konnte ebenfalls keine abschließende Aussage treffen („Ob Herr D. im Zusammenhang mit dieser Fahrt weitere Aufträge zu erledigen hatte, kann ich nicht sagen.“). Auch nach der Aussage der Zeugin U. ist es nicht auszuschließen, dass eine weitere dienstliche Fahrt stattgefunden haben könnte („Von konkreten weiteren Absprachen habe ich nichts mehr mitbekommen.“).

Der Beweis ist auch nicht aufgrund des Fahrtenbuchs zum betreffenden Fahrzeug geführt. Zwar ist im Fahrtenbuch ist für den betreffenden Zeitraum keine Fahrt nach Lo. eingetragen, was gegen eine weitere dienstliche Besorgung spricht. Eine solche ist für den darauffolgenden Rosenmontag eingetragen, der aber nicht in den Zeitraum des Vorwurfs fällt. Doch misst der Senat dem fehlenden Eintrag der Fahrt keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil das Fahrtenbuch – wie im Vorwurf zu 13 zum Ausdruck kommt – nicht ordnungsgemäß geführt wurde. Dabei hat der Senat im Blick, dass die unzureichende Führung des Fahrtenbuchs auch auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen ist.

Der Senat verkennt nicht, dass es keine konkreten Anhaltspunkte für eine weitere dienstliche Besorgungsfahrt gibt. Auch verkennt der Senat nicht, dass der zwischenzeitliche Vortrag der Klägerin, Herr D. habe ihr angeboten, den Vater anlässlich einer Fahrt nach Lo. mitzunehmen (vgl. S. 13 des Schriftsatzes vom 29. August 2012), widerlegt ist. Ein solches Angebot hat es nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen nicht gegeben. Vielmehr war es die Klägerin, die Herrn D. bat, den Vater abzuholen.

Dessen ungeachtet verbleiben aufgrund der Aussagen der Zeugen zumindest vernünftige Restzweifel daran, ob es keine weitere dienstliche Fahrt gegeben hat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung ihrer Aussagen im behördlichen Disziplinarverfahren. Aufgrund dieser Restzweifel ist der Beweis einer Straftat nach § 248b StGB nicht geführt.

Hinsichtlich des Vorwurfs zu 16 liegt eine Pflichtwidrigkeit, aber kein Disziplinarvergehen der Klägerin vor, insbesondere kein Verstoß gegen § 35 S. 2 BeamtStG. Der Senat nimmt hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Bewertung auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug.

Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt überschreitet der fahrlässige Dokumentationsfehler nicht die Grenze zum Disziplinarvergehen. Es handelt sich um einen Fehler, wie er selbst dem fähigsten und zuverlässigsten Beamten unterlaufen kann.

17)
Hinsichtlich des Vorwurfs zu 17 (freihändige Vergabe eines Beratervertrags vom 28. Juli 2017 mit der Fa. AC Consulting über einen Auftragswert von 16.000 EUR) liegt ebenfalls eine Pflichtwidrigkeit, aber kein Disziplinarvergehen vor. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat auch insoweit nach eigenständiger Prüfung Bezug.

Die Klägerin hat ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 BeamtStG) begangen, durch das sie vorsätzlich und schuldhaft die ihr obliegenden Dienstpflichten verletzt hat.

In der unterlassenen Weitergabe der Herstellerinformation zu den Sirenen liegt ein Verstoß gegen § 35 Satz 1 BeamtStG (Pflicht zur Beratung und Unterstützung der Vorgesetzten).

Sie hat eine Anstiftung zu einem (innerdienstlichen) Betrug begangen (§§ 263, 26 StGB) und dadurch gegen ihre Pflicht verstoßen, der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern (§ 34 Satz 3 BeamtStG), außerdem gegen die Pflicht, ihr Amt uneigennützig zu führen (§ 34 Satz 2 BeamtStG).

Mit der Beauftragung des Herrn D. zum Abholen ihres Vaters hat die Klägerin vorsätzlich und innerdienstlich gegen ihre Gehorsamspflicht (§ 35 Satz 2 BeamtStG) verstoßen. Denn ihr war bekannt, dass sie das Dienstfahrzeug grundsätzlich, nicht für private Zwecke einsetzen durfte. Sie hätte stattdessen eine andere, nicht dienstliche Transportmöglichkeit auftun können und müssen. Ferner hat die Klägerin mit der Beauftragung gegen ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Für die Feststellung eines solchen Verstoßes kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein entsprechender Achtungs- oder Vertrauensverlust eingetreten ist. Es reicht aus, wenn das Verhalten geeignet war, Zweifel an der Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten zu wecken oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage zu stellen. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Klägerin hat beim Einsatz des Dienstfahrzeugs private Interessen verfolgt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2011 – 2 WD 40.09 -‚ juris Rn. 21 und 41.

Darüber hinaus hat die Klägerin Herrn D. dazu veranlasst, ihr zu helfen und auf diese Weise gegen dessen innerdienstliche Pflicht zur uneigennützigen Aufgabenerfüllung zu verstoßen, indem sie ihn beauftragt hat, die Privatfahrt während seiner Dienstzeit vorzunehmen. In dieser Verstrickung des Herrn D. in den Vorgang liegt ein weiterer vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 34 Satz 3 BeamtStG) bzw. zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG).

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2011 – 2WD 40.09 -‚ juris Rn. 44.

IV.
Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigenden Gesichtspunkte ist die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme (jedenfalls) nicht zu hoch.

1)
Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013-2 063.11 -‚ juris Rn. 13.

a)
Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 -‚ juris Rn. 29.

b)
Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 -2 B 35.13-, juris Rn. 6.

c)
Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten insbesondere im Hinblick auf seinen allgemeinen Status.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005-2 0 12.04-, juris Rn. 26.

d)
Bei der Bemessung der gebotenen Maßnahme ist im Blick zu behalten, dass Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte wie die Klägerin im Vergleich zu Maßnahmen gegen Beamte im aktiven Dienst wegen eines verminderten Pflichtenmahnungsbedürfnisses eine geminderte Funktion haben und demgemäß geringer ausfallen können.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.09.2006 – 1 D 8.05 -‚ juris Rn. 88.

2)
Nach Maßgabe dieser Grundsätze hält der Senat die vom Beklagten ausgesprochene Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 LDG NRW) nicht für zu hoch angesetzt. Das gilt auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erheblichen Verfahrensdauer.

a)
Zu berücksichtigen sind zunächst Dauer, Anzahl und Schwere der Disziplinarverfehlungen.

Die Klägerin hat eine Anstiftung zum Betrug begangen (§§ 263, 26 StGB). Damit ist vom Grundsatz her die disziplinarrechtliche Ahndung (sogar!) bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 -2 C 50.13-, juris Rn. 15 und 22.

Betrügerisches Verhalten zum Nachteil des Dienstherrn kann allerdings in vielfältigen Erscheinungsformen auftreten und sowohl durch Handeln als auch durch Unterlassen begangen werden. Die Variationsbreite, in der Pflichtverletzungen dieser Art denkbar sind, erfordert die Würdigung der jeweiligen besonderen Einzelfallumstände. Deshalb ist bei innerdienstlichen Betrugsfällen gerade keine Bagatellschwelle angenommen worden, sondern der Beamte ist nur dann in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, ohne dass ihnen Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung den Schluss nicht rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen, steht. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der Grundsatz ableiten, dass bei einem Gesamtschaden von über 5.000 € die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann. Liegen andere Erschwerungsgründe als ein den Betrag von 5.000 € übersteigender Gesamtschaden vor, kann es auch deutlich unterhalb eines solchen Schadens zur Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme kommen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2011 – 2 B 64.11 -‚ juris Rn. 12.

Vorliegend handelte sich um eine einmalige Tat. Die Klägerin handelte nicht als Mittäterin, sondern als Anstifterin. Die Höhe des Schadens lag bei 390 EUR; der Schaden wurde (durch den Zeugen J.) wiedergutgemacht. Erschwerend tritt allerdings hinzu, dass die Klägerin dem Zeugen J. eine unzutreffende Quittung untergeschoben hat und jedenfalls zwei Vermerke zwecks Darstellung der Zahlung als rechtmäßig gegenüber dem Rechnungsprüfungsamt mitangefertigt hat, von denen einer von mehreren Personen unterzeichnet wurde. Darüber hinaus hat sie bei Begehung der Tat dienstlich erlangte Kenntnisse über Zahlungsvorgänge genutzt. Diese Umstände indizieren für sich genommen eine Verfehlung der Klägerin mit jedenfalls mittlerem Gewicht.

Gegenüber der Anstiftung zum Betrug fallen die weiteren Vorwürfe zu 8 (Sirene) und 15 (Abholen des Vaters) nicht zusätzlich ins Gewicht. Der Senat erkennt ihnen daher im Rahmen der Maßnahmebemessung keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie würden für sich betrachtet die Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht rechtfertigen. Beim Vorwurf zu 8 handelt es sich nicht um eine Straftat. Zudem ist kein Schaden eingetreten. Die Information ist Herrn Dr. F. – wenn auch mit zeitlicher Verzögerung – bekannt geworden. Die im Vergleich zum Betrugsvorwurf geringe Bedeutung des Vorwurfs zu 15, bei dem ebenfalls keine Straftat vorlag, folgt mittelbar auch aus § 17 Abs. 2 der Kraftfahrtzeugrichtlinien NRW (KfzR). Danach kann bei Unglücksfällen – insbesondere auch plötzlichen Erkrankungen – eine private Nutzung von Dienstfahrzeugen genehmigt werden, ohne dass eine Kostenerstattung anfällt. Auch wenn die Klägerin eine solche Genehmigung nicht beantragt hat und es in der Vorschrift primär um eine plötzliche Erkrankung des Beamten geht, kommt darin ein mildernder Charakter des Motivs der Klägerin zum Ausdruck. Der Senat schätzt den Schaden insoweit unter Berücksichtigung der Angaben des Beklagten, denen die Klägerin nicht entgegen getreten ist, auf ca. 70 EUR (§ 173 VwGO, § 287 ZPO). Er wurde bislang nicht wiedergutgemacht.

b)
Bei der Maßnahmebemessung ist weiter die Motivationslage der Klägerin zu berücksichtigen. Diese bestand bei der Anstiftung zum Betrug (§§ 263, 26 StGB) im Kern darin, dass die Teilnehmer der Klausurtagung auf Usedom die Fahrt nicht aus eigenen Mitteln begleichen sollten. Darüber hinaus lag es darin, entgegen der Ankündigung auf Usedom die Fahrtkosten nicht aus Eigenmitteln tragen zu müssen. Damit handelte die Klägerin zwar teilweise eigennützig, wollte ihren Mitarbeitern aber auch auf Kosten des Beklagten Fahrtkosten ersparen, die 390 EUR also nicht selbst vereinnahmen.

c)
Zu Lasten der Klägerin wirkt sich aus, dass sie aufgrund ihrer damaligen Führungsstellung besondere Verantwortung trug und deshalb in besonderem Maße eine Vorbildfunktion zu erfüllen hatte.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 – 1 D 55.99 -‚ juris Rn. 62.

Denn die im Rang nachgeordneten Bediensteten pflegen regelmäßig ihre Diensteinstellung auch danach auszurichten, wie die ranghöheren Beamten ihre Pflichten erfüllen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1989 – 1 D 84.88 -‚ juris Rn. 29.

d)
Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte Milderungsgründe, die regelmäßig zu einer Herabsetzung der an sich indizierten Disziplinarmaßnahme führen, liegen nicht vor. Auch die Klägerin macht dies nicht geltend.

Insbesondere war bei der Klägerin im Tatzeitraum keine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB gegeben. Dies gilt auch für den Tatzeitraum der Anstiftung zum Betrug. Da keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass bei ihr im Tatzeitraum eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorlag, kann das Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ausgeschlossen werden.

Auch eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums, die je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden kann, lag nicht vor. Danach können außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt aus der Bahn geworfen haben, mildernd in Ansatz zu bringen sein. Voraussetzung hierfür sind außergewöhnlich belastende Umstände, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden und inzwischen überwunden sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6.14-, juris Rn. 36.

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin „aus der Bahn geworfen“ war oder dass außergewöhnliche belastende Umstände im Sinne des Milderungsgrunds vorlagen. Dies gilt namentlich für die Anstiftung zum Betrug.

e)
Zu Gunsten der Klägerin ist mildernd zu berücksichtigen, dass sie nicht nur disziplinarisch und strafrechtlich unbelastet, sondern auch überdurchschnittlich beurteilt worden ist. Sie hat ein nachweislich hohes dienstliches Engagement gezeigt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2004 – 1 D 18.03-, juris Rn. 52.

Dies kommt nicht nur in ihren dienstlichen Beurteilungen, sondern auch darin zum Ausdruck, dass sie trotz krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit für dienstliche Anliegen zur Verfügung stand.

f)
Mildernd ist auch die Umsetzung der Klägerin einschließlich der damit verbundenen Entbindung von Leitungsfunktionen zu berücksichtigen. Bereits diese Maßnahme hat – ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Klägerin gegen die Umsetzung „gewehrt“ hat und ob sie rechtmäßig war – pflichtenmahnend auf sie eingewirkt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1998 – 1 D 23.97 -‚ juris Rn. 12.

g)
Zu Gunsten der Klägerin ist darüber hinaus die lange Dauer des Disziplinarverfahrens von inzwischen über sieben Jahren zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung der Verfahrensdauer ist bei Disziplinarmaßnahmen unterhalb der Höchstmaßnahme rechtlich zulässig.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2004 – 1 D 18.03-, juris Rn. 50.

Dabei steht die Überlegung im Vordergrund, dass das Disziplinarverfahren als solches belastend ist und der von ihm ausgehende andauernde Leidensdruck und die mit ihm verbundenen Nachteile bereits pflichtenmahnende Wirkung haben. Deswegen kann eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange dauert. Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses kann das durch ein Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfallen, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.2010 – 2 B 5.10-, juris Rn. 3.

Unter Berücksichtigung der nach dem amtsärztlichen Attest vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung kann davon ausgegangen werden, dass die Belastung der erheblichen Dauer des Verfahrens der Klägerin eine nicht unerhebliche Pflichtenmahnung bewirkt hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2004 – 1 D 18.03-, juris Rn. 50.

Zur ohnehin langen Dauer des gesamten Verfahrens tritt hinzu, dass das Berufungsgericht – ohne dass die Klägerin zu dieser Verzögerung beigetragen hat – das Verfahren wegen älterer anhängiger Verfahren nicht zeitnäher fördern konnte (vgl. die Verfügungen des Senats vom 24. Mai 2016, 1. März 2017 und vom 22. November 2017). Erst im Februar 2018 konnte der Senat den bereits am 5. August 2015 begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung bearbeiten, so dass das die Klägerin belastende Disziplinarverfahren bis zur mündlichen Verhandlung zwei Jahre länger gedauert hat. Auch hätte der Beklagte, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, das Disziplinarverfahren früher einleiten können. Beides ist im Rahmen der Gesamtabwägung zusätzlich zur Gesamtdauer zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen.

h)
Der Senat hat im Blick, dass die Klägerin wegen des ihr vorgeworfenen Verhaltens nicht formlos zur Rede gestellt oder ermahnt worden ist. Vielmehr wurden gegen die Klägerin nach durchgängig gut bewertetem Führungsverhalten, unzutreffenden Korruptionsvorwürfen und flächendeckend durchgeführten Ermittlungen Disziplinarvorwürfe erhoben.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.2010 – 2 A 4.09-, juris Rn. 203.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt es dabei, dass der Dienstherr bei zeitlich gestreckt auftretenden Dienstpflichtverletzungen, die nach ihrer Schwere für sich genommen keine höheren Disziplinarmaßnahmen gebieten, in der Regel zunächst zeitnah zur begangenen Verletzungshandlung mit niederschwelligen disziplinaren Maßnahmen auf den Beamten einwirkt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2018, – 2 C 60.17 -‚ juris Rn. 30.

Dieser Umstand hätte sich möglicherweise mildernd auswirken können, wenn sich mehr als die drei genannten Vorwürfe als Disziplinarvergehen herausgestellt hätten und der Beklagte eine höhere Disziplinarmaßnahme verhängt hätte. Angesichts dessen, dass von den 17 Vorwürfen nur drei verblieben sind, wobei sich lediglich einer das Ergebnis beeinflusst, und mit Blick auf die ohnehin sehr maßvolle Disziplinarmaßnahme wirkt sich dieser Aspekt jedoch im vorliegenden Fall zur Überzeugung des Senats nicht auf das Ergebnis aus.

1)
Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Dienstherrn an der Anstiftung zum Betrug gibt es nicht. Wenn konkrete Anhaltspunkte für ein teilweise entlastendes Mitverschulden von Vorgesetzten – etwa im Hinblick auf eine nicht hinreichende Wahrnehmung der Dienstaufsicht – erkennbar werden, wirkt sich dies regelmäßig mildernd zugunsten des (Ruhestands)beamten aus. Mangelnde Dienstaufsicht kann als Ursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme dann mildernd berücksichtigt werden, wenn Kontrollmaßnahmen durch Vorgesetzte aufgrund besonderer Umstände unerlässlich waren und pflichtwidrig unterlassen wurden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 – 2 WD 49.02 -‚ juris Rn. 23.

Um solche Aspekte pflichtwidrig unterlassener Kontrollen geht es hier nicht, insbesondere nicht in Bezug auf die im Raum stehende Straftat. Eine lückenlose Kontrolle der Beamten ist nicht möglich; vielmehr muss der Dienstherr auf die Integrität der Beamten vertrauen können.

j)
Die nach der Entdeckung der Taten gezeigte, vom Grundsatz her gegebene Bereitschaft der Klägerin, zur Aufklärung des Geschehens insbesondere in Bezug auf das Abholen des Vaters und zudem durch ihre schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen beizutragen, bilden keine durchgreifend für sie sprechenden Milderungsgründe. Das Offenbaren der Tat stellt einen gravierenden Milderungsgrund dar, wenn es vor Aufdeckung der Tat erfolgte, weil es eine „Umkehr“ des Beamten aus freien Stücken dokumentiert und Anknüpfungspunkt für die Erwartung sein kann, die verursachte Ansehensschädigung könne wiedergutgemacht werden.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 -, juris Rn. 36f., und vom 09.05.1990 – 1D 81.89 -, juris Rn. 16.

Demgegenüber räumte die Klägerin die ihr gemachten Vorwürfe erst und auch nur zum Teil ein, nachdem die Taten bereits entdeckt waren. Dies fällt nicht entscheidend ins Gewicht. Nicht eingeräumt hat die im Übrigen die Anstiftung zum Betrug (Vorwurf zu 14), auf die es hier maßgeblich ankommt. Dies wirkt sich zwar nicht maßnahmeschärfend zu Lasten der Klägerin aus. Doch lässt sich daraus kein zusätzlicher Minderungsgrund herleiten.

k)
Dass das Strafverfahren nach § 153 StPO ohne Auflage eingestellt wurde, ist für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme unerheblich. Strafverfahren und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die strafrechtliche Verfolgung unterscheidet sich nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme. Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, entweder durch eine erzieherische Maßnahme zu künftig pflichtgemäßen Verhalten mahnt oder ihn aus dem Dienstverhältnis entfernt bzw. sonst gebotene Höchstmaßnahme ausspricht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.05.2016 – 2 WD 16.15 -, juris Rn. 84.

l)
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, der Beklagte habe andere Mitarbeiter der Behörde nicht in gleicher Weise disziplinarrechtlich verfolgt, vermag sie dies nicht zu entlasten.

Der Beklagte hat nicht gegen den vom Dienstherrn zu beachtenden (s.o.) Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) verstoßen. Wie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals bestätigt hat, hat Frau Ts. eine arbeitsrechtliche Abmahnung erhalten. Gegen Herrn T. wurde ebenfalls ein Disziplinarverfahren eingeleitet, welches allerdings in Bezug auf den Betrugsvorwurf ergebnislos blieb. Er erhielt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen die Klägerin nicht entgegen getreten ist, wegen anderer Disziplinarvergehen eine Geldbuße. Hierdurch hat der Beklagte seine Bemühungen, Disziplinarverstöße unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu verfolgen, hinreichend zum Ausdruck gebracht. Wenn gegenüber der Klägerin eine im Vergleich zu Frau Ts. höhere Disziplinarmaßnahme ausgesprochen wird, Disziplinarmaßnahmen gegen Herrn T. insoweit ohne Ergebnis blieben und andere Mitarbeiter disziplinarrechtlich nicht belangt wurden, begründet dies schon angesichts der Stellung der Klägerin als Führungskraft innerhalb der Verwaltung keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Eine Absenkung kam unabhängig vom Vorangegangenen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes auch deswegen nicht in Betracht, weil die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme ohnehin sehr maßvoll ist.

m)
Dass die Klägerin mit Anwaltskosten belastet ist, ist für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach Maßgabe des § 13 LDG NRW unbedeutend. Anwaltskosten sind die regelmäßige Folge eines durch ein angenommenes Fehlverhalten eines Beamten ausgelösten Disziplinarverfahrens und beeinflussen nicht die Einschätzung der Schwere der Dienstpflichtverletzung des Beamten, seiner Persönlichkeit oder des Ausmaßes der verursachten Vertrauensbeeinträchtigung.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.2017 – 2 B 24.17 -, juris Rn. 41.

Eine etwaige Honorarvereinbarung mit ihrem Rechtsanwalt mit der Folge höherer Anwaltskosten führt nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Andernfalls würde im Disziplinarverfahren u.U. derjenige Beamte privilegiert, der über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, eine Honorarvereinbarung abzuschließen, die über die gesetzlichen Vergütungsregelungen hinausgeht.

n)
Der Senat hat die Medienberichterstattung über die Klägerin in den Blick genommen. Es wäre bei der Entlassung eines Beamten mit dem Schuldprinzip jedoch nicht zu vereinbaren, die Schwere der Sanktionierung eines Dienstvergehens von dem Zufall abhängig zu machen, ob die Medien den gegen einen Beamten erhobenen Vorwurf eines Dienstvergehens als so bedeutsam ansehen, dass sie darüber berichten.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2017 – 2 B 84.16 -, juris Rn. 36.

Offen bleiben kann, ob diese Grundsätze auch Anwendung finden, wenn es um eine Maßnahmebemessung unterhalb der Schwelle der Entlassung geht. Denn die Disziplinarmaßnahme ist unabhängig hiervon und unter Berücksichtigung auch der weiteren mildernden Umstände sehr maßvoll.

o)
Ebenfalls zu keiner Absenkung des Disziplinarmaßes führen die gesundheitlichen Probleme der Klägerin, insbesondere ihr Zusammenbruch und ihr Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand. Dies gilt auch, wenn man zu ihre Gunsten unterstellt, dass die Erkrankungen vollumfänglich auf das Disziplinarverfahren und/oder auf (Korruptions-)Vorwürfe zurückzuführen sind, die sich im Nachhinein als unbegründet herausstellten. Auch unter Berücksichtigung dieses weiteren Aspekts ist die Disziplinarmaßnahme sehr maßvoll.

3)
Nach alledem erachtet der Senat die in der Disziplinarverfügung ausgesprochene Kürzung der Ruhestandsbezüge als nicht zu hohe Disziplinarmaßnahme.

C.
Schließlich ist die Disziplinarverfügung auch zweckmäßig. Nach Maßgabe des § 59 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW prüft das Gericht bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Aus der vergleichbaren Vorschrift des § 60 Abs. 3 BDG leitet das Bundesverwaltungsgericht,

vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 A 4.04 -‚ juris,

ab, dass das Gericht nicht auf die Prüfung der Frage beschränkt ist, ob das dem Kläger mit der Disziplinarverfügung zum Vorwurf gemachte Verhalten (Lebenssachverhalt) tatsächlich vorliegt und als Dienstvergehen zu würdigen ist. Das Gericht hat vielmehr unter Beachtung des Verschlechterungsverbots auch darüber zu entscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.03.2012 – 3d A 31/11.O -‚ juris, und Beschluss vom 08.01.2008 – 21d A 3881/06.O.

Diese ist auch unter Berücksichtigung der oben genannten entlastenden Umstände, einschließlich des beruflichen Engagements der Klägerin, der pflichten-mahnenden Umsetzung der Klägerin auf einen anderen Dienstposten, der Dauer des Disziplinarverfahrens sowie der weiteren entlastenden Umstände, nicht zu hoch.

Unter Abwägung aller für und gegen die Klägerin sprechenden Gesichtspunkte ist die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme unabweisbar, um die begangene Dienstpflichtverletzung zu ahnden. Mit Blick auf der Schweregrad des Dienstvergehens einerseits und das bislang untadelige Verhalten der Klägerin sowie die entlastenden Umstände andererseits erweist sich die verhängte Kürzung der Ruhegehaltsbezüge – über die der Senat wegen des Verschlechterungsverbots nicht hinausgehen kann – im Streitfall jedenfalls nicht als zum Nachteil der Klägerin unangemessene, unverhältnismäßige oder unzweckmäßige Disziplinarmaßnahme. Eine niedrigere Disziplinarmaßnahme kam auch unter Berücksichtigung der entlastenden Umstände und des Gesichtspunkts der Zweckmäßigkeit mit Blick auf das Gewicht und die Schwere des Dienstvergehens nicht in Betracht.

Unabhängig vom Vorangegangenen ist die Disziplinarmaßnahme auch deswegen zweckmäßig und zur Überzeugung des Senats dringend geboten, weil sich die Klägerin noch nach der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung – wie zuvor schon im Erörterungstermin vor dem Senat – als Opfer betrachtet hat, das es als „sehr verletzend“ empfinde, dass Herr Dr. F. ihr Vorwürfe mache. Es ist angemessen und zweckmäßig, der Klägerin durch eine spürbare Disziplinarmaßnahme vor Augen zu führen, dass sie sich pflichtwidrig verhalten hat.

D.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 74 Abs. 1 und Abs. 4 LDG NRW, §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.