Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 13.12.2010, Az. 2 L 1698/10

Zusammenfassung:

1. Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen.
2. Bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation der Bewerber ist der Dienstherr zudem grundsätzlich darin frei, welchen sachlichen Hilfskriterien er im Rahmen seiner Ermessensausübung das ausschlaggebende Gewicht beimisst.

 

Entscheidung:

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat zum Ende des letzten Jahres in einem Eilverfahren noch einmal wesentliche Grundzüge des Konkurrentenschutzes im Beamtenrecht zusammengestellt. Hierbei wurde auch noch einmal Selbstverständliches klargestellt. „Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 13.12.2010, Az. 2 L 1698/10“ weiterlesen

Prüfpflicht zur Besetzung freier Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2011, Az. 8 AZR 608/10

Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob sie freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen können. Um auch arbeitslose oder arbeitssuchend gemeldete schwerbehinderte Menschen zu berücksichtigen, müssen sie frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufnehmen. Diese in § 81 Abs. 1 SGB IX geregelte gesetzliche Pflicht trifft alle Arbeitgeber, nicht nur die des öffentlichen Dienstes. Ein abgelehnter schwerbehinderter Bewerber kann sich darauf berufen, dass die Verletzung dieser Pflicht seine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lasse. „Prüfpflicht zur Besetzung freier Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2011, Az. 8 AZR 608/10“ weiterlesen

Voller Freizeitausgleich für Überschreitungen der Höchstarbeitszeit bei der Feuerwehr, Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts v. 29.09.2011

Feuerwehrbeamte, die in den Jahren bis 2006 wöchentlich im Durchschnitt 54 Stunden gearbeitet haben, können für die über 48 Wochenstunden hinausgehende Dienstzeit einen Anspruch auf Freizeitausgleich im vollen Umfang der zuviel geleisteten Stunden geltend machen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Kläger sind als Beamte bei der Berufsfeuerwehr tätig. Sie haben über mehrere Jahre hinweg bis einschließlich 2006 wöchentlich regelmäßig 23 Stunden Volldienst und 31 Stunden Bereitschaftsdienst geleistet. Ihr Begehren, vollen Freizeitausgleich für die über 48 Wochenstunden hinausreichende Arbeitszeit zu erhalten, hatte in den Vorinstanzen nur teilweise Erfolg. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht hatten u.a. die Zeiten des Bereitschaftsdienstes bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nur zu 50% berücksichtigt. „Voller Freizeitausgleich für Überschreitungen der Höchstarbeitszeit bei der Feuerwehr, Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts v. 29.09.2011“ weiterlesen

Keine Dienstzeitverlängerung für den Leiter des Gesundheitsamtes der Stadt Düsseldorf, Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf v. 23.09.2011

Mit Beschluss vom heutigen Tage hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf einen Eilantrag des Leiters des Gesundheitsamtes der Landeshauptstadt Düsseldorf abgelehnt. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte der Antragsteller ein Hinausschieben seines zum Ablauf des 31. Oktober 2011 bevorstehenden Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze erreichen wollen. „Keine Dienstzeitverlängerung für den Leiter des Gesundheitsamtes der Stadt Düsseldorf, Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf v. 23.09.2011“ weiterlesen

2:1 für das Streikrecht beamteter Lehrer

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Kassel:

Ohne mündliche Verhandlung hat die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Kassel aufgrund der Beratung vom 27. Juli 2011 in zwei gleichgelagerten Fällen entschieden, dass auch verbeamtete Lehrer streiken dürfen.

Die Kläger – beide Lehrer an Kasseler Schulen – hatten sich im November 2009 an einem von der GEW organisierten Streik beteiligt und waren aus diesem Grunde für drei Stunden dem Dienst ferngeblieben. Die GEW hatte zu dem Streik aufgerufen, um u.a. gleiche Arbeitszeiten für Angestellte und Beamte im öffentlichen Dienst zu erreichen. Für Beamte hatte das Land Hessen die Arbeitszeit zum 1. Januar 2004 von 38,5 Stunden auf 42 Stunden heraufgesetzt; für Angestellte im öffentlichen Dienst des Landes Hessen war dagegen Ende März 2009 durch einen Tarifvertrag die Arbeitszeit auf 40 Stunden festgeschrieben worden.
Wegen ihrer Teilnahme an diesem Streik wurden die Lehrer jeweils vom zuständigen Schulleiter mit einer schriftlichen Missbilligung belegt, weil sie gegen ihre Dienstpflichten verstoßen hätten. „2:1 für das Streikrecht beamteter Lehrer“ weiterlesen

Zulagengewährung nur im Einzelfall, Kommentar zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2011, Az. 2 C 30/09

Im Vorfeld der vollständigen Urteilsveröffentlichung hat es zahlreiche Pressemeldungen gegeben, die das Urteil und seine Rechtsfolgen missverständlich dargestellt haben. Zum Teil gab es die Auffassung, dass jeder Beamte, der zeitweise höherwertige Aufgaben wahrnimmt, automatisch einen Anspruch auf Zulagen habe. Zum Teil wurde sogar die Auffassung vertreten, man solle in derartigen Fällen der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben pauschal jeweils einen Antrag auf Zulagengewährung stellen. Ein solcher Antrag ist zwar letztlich nicht schädlich, wird aber in vielen Fällen nach der genauen Urteilsauswertung keinen Erfolg haben. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht ist zur Regelung in § 46 Abs. 1 BBesG ergangen. Der Wortlaut dieser Norm lautet:

„Werden einem Beamten oder Soldaten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen, erhält er nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen“. „Zulagengewährung nur im Einzelfall, Kommentar zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2011, Az. 2 C 30/09“ weiterlesen

Niedersachsen vs. NRW?, unentschieden im Streikverbot für Beamte, Anmerkung zu Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteile v. 19.08.2011, Az. 9 A 1/11 und 9 A 2 /11

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat heute die Klagen zweier Lehrer, die sich jeweils gegen eine ihnen von der Landesschulbehörde auferlegte Geldbuße in Höhe von 100,- € gewendet hatten, abgewiesen. Hintergrund war die Teilnahme der beiden Beamten an einer Streikmaßnahme der Gewerkschaft GEW im Februar 2009. Infolgedessen konnten die Lehrer ihrer Unterrichtsverpflichtung nicht nachgehen. Die Landesschulbehörde hatte den Verlust der Dienstbezüge für diesen Tag festgestellt und den Beamten darüber hinaus die o.g. Disziplinarmaßnahme auferlegt. „Niedersachsen vs. NRW?, unentschieden im Streikverbot für Beamte, Anmerkung zu Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteile v. 19.08.2011, Az. 9 A 1/11 und 9 A 2 /11“ weiterlesen

Verwendungszulage auch bei auf Dauer angelegter Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes, Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2011

Einem Beamten, dem die Aufgaben eines unbesetzten höherwertigen Amtes vertretungsweise übertragen werden, ist eine Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes auch für den Fall zu zahlen, dass die Übertragung auf Dauer angelegt wurde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. „Verwendungszulage auch bei auf Dauer angelegter Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes, Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2011“ weiterlesen

Obacht bei OBAS-Kündigungen!

Das Land Nordrhein-Westfalen darf sogenannten Quereinsteigern im Lehramt, die nach der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung (OBAS) ausgebildet und über einen befristeten Angestelltenvertrag eingestellt wurden, in der Regel weder außerordentlich noch ordentlich kündigen. Hierauf weist die Dr. Obst & Hotstegs Rechtsanwaltspartnerschaft in Düsseldorf hin. Betroffene Lehrkräfte sollten daher den Weg vor die Arbeitsgerichte nicht scheuen und kurzfristig Beratung in Anspruch nehmen. „Obacht bei OBAS-Kündigungen!“ weiterlesen

Schulung in der Muttersprache eines Personalratsmitglieds – Kostentragungspflicht des Dienstherrn?, Anmerkung zu ArbG Berlin, Beschluss v. 03.03.2011, Az. 24 BV 15046/10

Personalratsmitglieder öffentlicher Dienststellen haben das Recht, sich auf Kosten der Dienststelle fortbilden zu lassen. Dies betrifft sowohl „Einsteigerfortbildungen“, wie auch spezielle Fortbildungen zu aktuellen Themen oder Rechtsentwicklungen. Fraglich ist immer wieder, ob der Auswahl von Fortbildungen Grenzen gesetzt sind.

In einem interessanten Parallelfall aus der Privatwirtschaft hatte nun das Arbeitsgericht Berlin für den Fall eines Betriebsrats zu entscheiden, ob auch die die Kosten einer in der Muttersprache des Betriebsratsmitglieds durchgeführten Schulung zu tragen sind, wenn das Betriebsratsmitglied nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und die Teilnahme an der Schulung für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratstätigkeit erforderlich ist. Dies hat das ArbG Berlin mit Beschluss positiv entschieden. „Schulung in der Muttersprache eines Personalratsmitglieds – Kostentragungspflicht des Dienstherrn?, Anmerkung zu ArbG Berlin, Beschluss v. 03.03.2011, Az. 24 BV 15046/10“ weiterlesen