staatliche Verwaltungsgerichte müssen über katholisches Mitarbeitervertretungsrecht entscheiden, Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 27.10.2011, Az. 6 K 553/11.WI

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat durch Urteil vom 27.10.2011 entschieden, dass ein nichtkirchlicher Seminaranbieter einen Anspruch auf sachliche Entscheidung über die Geeignetheit einer von ihm für Bistumsmitarbeiter angebotenen Fortbildungsveranstaltung gegenüber dem Bistum Limburg hat. „staatliche Verwaltungsgerichte müssen über katholisches Mitarbeitervertretungsrecht entscheiden, Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 27.10.2011, Az. 6 K 553/11.WI“ weiterlesen

Zum Einsatz von Pfefferspray durch Polizisten, Landgericht Itzehoe, Urteil vom 15.11.2011, Az. 3 NS 52/11

Es handelt sich um ein strafgerichtliches Berufungsurteil. In der ersten Instanz (Amtsgericht) waren die beteiligten Polizeibeamten nach einem Pfeffersprayeinsatz wegen Körperverletzung im Amt verurteilt worden. Dieses Urteil hätte für die Beamten auch zu schweren disziplinarrechtlichen Konsequenzen geführt, bis hin zu einer möglichen Entfernung aus dem Dienst mit dem Verlust aller Bezüge. In der Berufungsinstanz wurde das Urteil jetzt aufgehoben. „Zum Einsatz von Pfefferspray durch Polizisten, Landgericht Itzehoe, Urteil vom 15.11.2011, Az. 3 NS 52/11“ weiterlesen

Das Verbot von Buttons pro oder kontra Stuttgart 21 für Beschäftigte der Stadt Stuttgart durch den früheren Verwaltungsbürgermeister Murawski verletzt das Mitbestimmungsrecht des Gesamtpersonalrates der Stadt, Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss v. 08.11.2011

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat festgestellt, dass Dr. Wolfgang Schuster als Dienststellenleiter durch den Erlass eines Rundschreibens vom 29.09.2010 (von Bürgermeister Murawski) das Mitbestimmungsrecht des Gesamtpersonalrates der Landeshauptstadt Stuttgart nach dem Landespersonalvertretungsgesetz verletzt hat.

Maßnahmen, die nach dem Landespersonalvertretungsgesetz mitbestimmungspflichtig sind, dürfen vom Dienststellenleiter nur vollzogen werden, nachdem die zuständige Personalvertretung zugestimmt hat. Das Verbot von Buttons pro und contra Stuttgart 21 stellt eine solche mitbestimmungspflichtige Maßnahme dar. Denn es trifft Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 12 des Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG). Der Dienststellenleiter kann sich nicht mit Erfolg darauf be-rufen, nur auf die Rechtslage hingewiesen und von daher keine mitbestimmungsfähige Entscheidung getroffen zu haben. Denn jedenfalls hinsichtlich der bei der Landeshauptstadt Stuttgart beschäftigten Arbeitnehmer, die von dem Verbot ebenfalls betroffen sind, gibt es keine einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes- bzw. Tarifrechts, denen ein solches Verbot entnommen werden kann. Spricht der Dienststellenleiter gleichwohl ein solches Verbot aus, stellt dieses eine eigenständige und damit mitbestimmungspflichtige Maßnahme dar und nicht lediglich einen Hinweis auf die Rechtslage. Das Verbot hätte deshalb erst nach Befassung und Zustimmung des Gesamtpersonalrats erlassen werden dürfen. Da der Dienststellenleiter das Mitbestimmungsverfahren nicht durchgeführt hat, hat er die Rechte der Personalvertretung verletzt.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung einzulegen ist.

Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08.11.2011

Az.: PL 22 K 4873/10

(C) Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08.11.2011

Im Disziplinarrecht darf es keine Schematik geben! (Kommentar zu BVerwG 2 B 61.10 und dem revisionsrechtlichen Disziplinarverfahren)

Kommentar zu BVerwG 2 B 61.10 (Beschluss vom 20. Oktober 2011)

Mit dem Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001, BGBl. I S. 1510 (BDG), wurde erstmals die Möglichkeit einer Revision in Disziplinarsachen eröffnet (§§ 69 ff. BDG). Ebenfalls lässt § 67 Landesdisziplinargesetz NRW vom 16. November 2004, GV. NRW. S. 624 (LDG NRW), die Revision in gerichtlichen Disziplinarverfahren erstmals zu. Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes steht danach den Beteiligten die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht selbst oder auf eine anwaltliche Beschwerde gegen die Nichtzulassung hin das Bundesverwaltungsgericht sie selbst zugelassen hat. „Im Disziplinarrecht darf es keine Schematik geben! (Kommentar zu BVerwG 2 B 61.10 und dem revisionsrechtlichen Disziplinarverfahren)“ weiterlesen

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 20.10.2011, Az. 2 B 61.10

Leitsätze des Kommentators:

A. Verfahrensrechtlich:

1. Eine Divergenzrüge ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gegeben, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden, abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Wenn das angefochtene Urteil die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht rechtssatzmaßig in Frage stellt sondern nur gerügt wird, die Rechtsätze seien falsch angewandt, begründet dies die Divergenz nicht. „Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 20.10.2011, Az. 2 B 61.10“ weiterlesen

Feuerwehr: Ärger wg. Überstunden, Stellungnahme von Robert Hotstegs, WDR Lokalzeit Duisburg vom 03.11.2011

Bei der Duisburger Feuerwehr brodelt es gewaltig. Insgesamt rund 400.000 unbezahlte Überstunden schieben die Feuerwehrleute vor sich her. Ohne Bezahlung oder Freizeitausgleich. Die Stadt muss handeln, urteilte vor Kurzem das oberste Verwaltungsgericht. Doch als sich die Retter vor unserer Kamera über die Stadt beschwerten, gab es Drohungen mit disziplinarrechtlichen Konsequenzen.

 

Rechtsanwalt Robert Hotstegs kommentiert die Rechtslage aus anwaltlicher Sicht. „Feuerwehr: Ärger wg. Überstunden, Stellungnahme von Robert Hotstegs, WDR Lokalzeit Duisburg vom 03.11.2011“ weiterlesen

Beurteilungsrichtlinie der Bundeswehr verstößt gegen Soldatenlaufbahnverordnung, Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.10.2011

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die in der Beurteilungsrichtlinie der Bundeswehr geregelte Bildung von Vergleichsgruppen im Rahmen planmäßiger Beurteilungen nicht mit der Soldatenlaufbahnverordnung vereinbar ist.

Der Antragsteller ist Soldat und wird in einem Amt der Bundeswehr auf einem Dienstposten als Sachbearbeiter verwendet. Er hatte seine planmäßige Beurteilung mit der Begründung angegriffen, er sei von seinen Vorgesetzten in einer Vergleichsgruppe betrachtet worden, in die auch ein Dezernatsleiter und mehrere Sachgebietsleiter einbezogen waren. Die Beurteilungsrichtlinie der Bundeswehr legt für planmäßige Beurteilungen Vergleichsgruppen der zu beurteilenden Soldaten fest, für die nicht die Besoldungsgruppe oder der Dienstgrad dieser Soldaten maßgeblich ist, sondern ausschließlich die Dotierung der Dienstposten (Bewertung durch Zuordnung zu einer oder mehreren Besoldungsstufen), auf denen sie eingesetzt sind. § 2 Abs. 4 Soldatenlaufbahnverordnung ermächtigt das Bundesministerium der Verteidigung dazu, in den Beurteilungsrichtlinien Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene zu bilden.

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat entschieden, dass die Vergleichsgruppenbildung nach Funktionsebenen rechtmäßig ist, wenn die jeweilige Vergleichsgruppe hinreichend homogen zusammengesetzt ist. Bei der auf diese Weise gebildeten Vergleichsgruppe ist das Kriterium für die Gruppenzugehörigkeit die Innehabung von Dienstposten mit im Wesentlichen gleichen Aufgaben und deshalb vergleichbaren Leistungsanforderungen. Die Dotierung eines Dienstpostens allein lässt indessen keine Rückschlüsse darauf zu, welche Aufgaben auf dem Dienstposten wahrzunehmen sind. Beanstandet wurde außerdem die mangelnde Homogenität der Vergleichsgruppe des Antragstellers, in der einheitlich Sachbearbeiter und Soldaten mit Leitungsaufgaben betrachtet wurden. Die Beurteilung wurde deshalb aufgehoben.

BVerwG 1 WB 51.10 – Beschluss vom 25. Oktober 2011

 

§ 2 Abs. 4 Soldatenlaufbahnverordnung lautet:

In den Beurteilungsbestimmungen sind Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene zu bilden. Innerhalb dieser Vergleichsgruppen sind die Soldatinnen und Soldaten nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu beurteilen.

Stellenbesetzung am Bundesgerichtshof vorläufig gestoppt, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 26.10.2011

Mit einem soeben den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die beabsichtigte Ernennung eines Richters am Bundesgerichtshof zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof vorläufig gestoppt.

In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wandte sich der Antragsteller, ein Richter am Bundesgerichtshof, gegen die vom Bundesjustizministerium vorgesehene Ernennung eines anderen Richters am Bundesgerichtshof zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof. In dem gegen die Bundesrepublik Deutschland als Antragsgegnerin geführten Verfahren wurde der zur Ernennung vorgesehene Richter vom Gericht beigeladen. Der Antragsteller machte geltend, die beabsichtigte Ernennung des Beigeladenen sei rechtswidrig. „Stellenbesetzung am Bundesgerichtshof vorläufig gestoppt, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 26.10.2011“ weiterlesen

Rechtswidrige Entlassung eines Stabsgefreiten aus der Bundeswehr wegen Schwarzfahrens, Verwaltungsgericht Minden, Urteil v. 04.10.2011

Das Verwaltungsgericht Minden hat mit Urteil die Entlassung eines Soldaten auf Zeit aus der Bundeswehr für rechtswidrig erklärt und aufgehoben. Das Urteil stellt insofern eine Besonderheit dar, als das Verfahren gegen die Disziplinarmaßnahme nicht mehr vom Soldaten/Beamten selbst, sondern von seinen Eltern nach dessen Tod fortgeführt wurde. Das Gericht sah in diesem Umstand kein Zulässigkeitsproblem, da die Eltern ein Interesse an der Rehabilitation des Sohnes geltend machen konnten. „Rechtswidrige Entlassung eines Stabsgefreiten aus der Bundeswehr wegen Schwarzfahrens, Verwaltungsgericht Minden, Urteil v. 04.10.2011“ weiterlesen

Veränderungen im kirchlichen Dienstrecht der EKD geplant

Im November 2011 wird die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland in Magdeburg über verschiedene gesetzliche Änderungen im Dienst- und Beamtenrecht beraten und voraussichtlich auch entscheiden. Die vorläufige Tagesordnung sieht bislang Beratungsvorlagen zu folgenden Gesetzen vor:

  • Kirchengesetz zur Harmonisierung des Dienstrechts
  • Kirchengesetz zur Anpassung des Dienstrechts für Kirchenbeamtinnen und -beamte der EKD und für Pfarrerinnen und Pfarrer der EKD und zur Änderung des Kirchengerichtsgesetzes der EKD

Daneben werden auch ein neues „Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD“ (ARGG-Diakonie-EKD) und weitere Gesetzesinitiativen beraten, teilweise wird die Synode auch ihr eigenes Innenrecht zur Behandlung von Gesetzesvorschlägen diskutieren und reformieren. „Veränderungen im kirchlichen Dienstrecht der EKD geplant“ weiterlesen