Beamte haben in der Bundesrepublik Deutschland kein Streikrecht, Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts NRW v. 07.03.2012, Az. 3d A 317/11.O

Dies hat der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts NRW in einem heute verkündeten Urteil entschieden. Anlass bot hierzu ein Disziplinarverfahren einer beamteten Lehrerin, die am 28. Januar 2009, 5. Februar 2009 und 10. Februar 2009 ohne Genehmigung des Dienstherrn an Warnstreiks der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) teilgenommen und deshalb an diesen Tagen keinen Unterricht erteilt hatte. Der Dienstherr, das Land NRW, hatte daraufhin der Klägerin durch eine Disziplinarverfügung eine Geldbuße von 1.500,00 Euro auferlegt.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 15. Dezember 2010 (31 K 3904/10.O) die Disziplinarverfügung aufgehoben.

Die dagegen gerichtete Berufung des Dienstherrn hatte Erfolg. Der Disziplinarsenat hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage der Klägerin ab. Zur Begründung führte der Vorsitzende des Disziplinarsenats aus: Aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lasse sich ein Streikrecht für deutsche Beamte nicht ableiten. Darüber hinaus komme der EMRK im deutschen Recht keine über den Rang eines einfachen Bundesgesetzes hinausgehende Wirkung zu, so dass sich deren Regelungen an dem höherrangigen Grundgesetz messen lassen müssten. Die in Art. 11 EMRK und in Art. 9 Abs. 3 GG geregelte Koalitionsfreiheit werde durch die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums eingeschränkt, so dass Beamten in der Bundesrepublik Deutschland mit Blick auf deren Treuepflicht gegenüber ihrem Dienstherrn und vor dem Hintergrund der Erhaltung der Funktionsfähigkeit staatlichen Handelns ein Streikrecht nicht zustehe. Dieses Streikverbot gelte unabhängig davon, welche konkrete Funktion der einzelne Beamte ausübe, denn allein der Status als Beamter sei entscheidend.

Der Disziplinarsenat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 3d A 317/11.O

 

Anmerkung:

Es ist zu erwarten, dass die betroffene Beamtin die Nichtzulassungsbeschwerde erhebt. Denn auch die Rechtsprechung anderer Bundesländer hat sich mit der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention beschäftigt und hieraus ein Streikrecht abgeleitet. Dies stünde dann Disziplinarstrafen entgegen.

siehe daher auch: 2:1 für das Streikrecht beamteter Lehrer