Schadensersatz wegen rechtswidriger Beförderungsentscheidung, Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2012, Az. 2 A 7.09

Ein Beamter, der in einem Personalauswahlverfahren eine ernsthafte Chance auf Beförderung hat, kann Schadensersatz verlangen, wenn diese Chance durch die rechtswidrige Handhabung des Verfahrens zunichte gemacht worden ist und er es nicht versäumt hat, gegen die Auswahlentscheidung Rechtsschutz zu suchen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. „Schadensersatz wegen rechtswidriger Beförderungsentscheidung, Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2012, Az. 2 A 7.09“ weiterlesen

Keine Mitbestimmung bei Versetzungen von Beamten durch den Betriebsrat eines stillgelegten Betriebes der Deutschen Post AG, Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2012, Az. 6 P 25.10

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Betriebsrat eines stillgelegten Betriebes der Deutschen Post AG nicht berechtigt ist, bei der Versetzung von Beamten dieses Betriebes zu anderen Betrieben des Unternehmens mitzubestimmen.

Nach den Regelungen des Postpersonalrechtsgesetzes unterliegen die Beamten in den Postnachfolgeunternehmen den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes. Abweichend davon stehen dem Betriebsrat in Personalangelegenheiten der Beamten wie zum Beispiel Versetzungen die Beteiligungsrechte nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zu. „Keine Mitbestimmung bei Versetzungen von Beamten durch den Betriebsrat eines stillgelegten Betriebes der Deutschen Post AG, Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2012, Az. 6 P 25.10“ weiterlesen

Psychische Erkrankung als Dienstunfall, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2010, Az. 23 K 5235/07

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf beschäftigt sich ausführlich mit den Voraussetzungen einer Dienstunfallanerkennung in Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung. In der Vergangenheit wurden als Dienstunfall üblicherweise körperliche Erkrankungen eingestuft. Typisch ist die Konstellation eines Polizisten, der von einem Kriminellen angeschossen wurde oder der Fall eines Feuerwehrmanns, der während eines Einsatzes Brandverletzungen erleidet. Lange Zeit haben die Dienstvorgesetzten sogar in Zweifel gezogen, ob psychische Erkrankungen überhaupt einen Dienstunfall darstellen können. Die hier besprochene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf stellt nun klar, dass eine psychische Erkrankung durchaus einen Körperschaden i.S.d. § 31 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) darstellen kann. „Psychische Erkrankung als Dienstunfall, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2010, Az. 23 K 5235/07“ weiterlesen

amtsangemessene Beschäftigung einer Kreisrechtsdirektorin, Verwaltungsgerichts Arnsberg, Urteil v. 14.12.2011, Az. 2 K 3632/09

Eine Kreisrechtsdirektorin ist nicht amtsangemessen beschäftigt, wenn sie Anweisungen eines Vorgesetzten unterworfen ist, dem ein rangniedrigeres Statusamt verliehen ist.

Darüber hinaus hat die Frage, ob sie im Kernbereich ihrer Tätigkeit (Rechtsangelegenheiten) nicht mehr selbstständig sowie eigenverantwortlich tätig werden kann und auch deshalb nicht mehr amtsangemessen beschäftigt wird, grundsätzlich Bedeutung. Die Frage konnte nur im vorliegenden Verfahren offenbleiben, da sich die Nicht-Amtsangemessenheit bereits aus dem Statusamt des Vorgesetztes ergab. „amtsangemessene Beschäftigung einer Kreisrechtsdirektorin, Verwaltungsgerichts Arnsberg, Urteil v. 14.12.2011, Az. 2 K 3632/09“ weiterlesen

zur Bedeutung einer fehlenden kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung, Kirchl. Verwaltungsgericht der EKiR, Urteil v. 16.12.2011, Az. 2 VG 35/2009

1. Kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigungsvorbehalten kommt Außenwirkung zu. Rechtshandlungen, die ohne erforderliche Genehmigung vorgenommen werden, sind schwebend unwirksam.

2. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KBG.EKD ist auch eine Beförderung einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten eine Ernennung im Sinne des KBG.EKD. Die Ernennung einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten bedarf gemäß § 93 Abs. 2 KBG.EKD i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 AG.KBG.EKD u.a. zwingend der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Solange die kirchenaufsichtliche Genehmigung nicht vorliegt, ist die Rechtshandlung nach dem Sinn und Zweck kirchlicher Genehmigungsvorbehalte schwebend unwirksam.

3. Im Rahmen der kirchlichen Aufsicht kann auch einzelnen rechtswidrigen und daher nicht genehmigungsfähigen Beschlussbestandteilen die Genehmigung versagt werden, wenn sie selbstständig sind und die genehmigende Stelle davon ausgehen darf, dass der zu genehmigende Beschluss auch mit dem dann noch verbleibenden Regelungsumfang gefasst worden wäre. Damit wird auch nicht der Kompetenzbereich der aufsichtführenden Stelle unzulässig überschritten oder unverhältnismäßig in Rechtspositionen der Beklagten eingegriffen, denn Kirchengemeinden haben keinen dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG entsprechenden Status.

4. Eine Regelung, wonach ein Bestandteil eines Presbyteriumsbeschlusses, der gegen kirchliches Recht verstößt, geltungserhaltend auf ein gerade noch rechtmäßiges Maß reduziert wird, ist nicht ersichtlich.

(eigene Leitsätze)

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FAZ-Glosse „Quotensünde“ vom 20.12.2011

Die FAZ schrieb kurz vor Weihnachten:

„Wir wissen nicht, was genau die Frauenbeauftragte von Euskirchen angestellt hat, dass die Feuerwehr so kurz vor Weihnachten die Bürotür aufbrechen musste, um ihr durch den ersten Beigeordneten und einen Begleiter die fristlose Kündigung auszuhändigen. Das zu klären wird Sache des Amtsgerichts Bonn sein. Was wir aber sicher wissen ist zweierlei: Erstens halten wir Verbarrikadierungen im Dienstzimmer als Mittel von Gleichstellungsbemühungen für ungeeignet, und zweitens kann es so nicht weitergehen mit der Geschlechtergerechtigkeit. Untragbare Entgleisungen sind zu erkennen. …“

Die vollständige Glosse finden Sie unter http://www.faz.net/aktuell/wissen/ins-netz-gegangen/glosse-quotensuende-11573408.html.

Ausgleich für Mehrarbeit vollständig, aber nur auf Antrag, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 29.09.2011, Az. 2 C 32.10

Das Bundesverwaltungsgericht hat im September über den Ausgleich von Mehrarbeit bei den kommunalen Feuerwehren entschieden. Hierbei handelt es sich um eine Fragestellung, die bundesweit bei nahezu allen Dienstherren aufgetaucht ist. Das Gericht hat nun einerseits den Beamten einen vollen Ausgleich zugesprochen, andererseits aber auch einen Antrag für ausdrücklich erforderlich gehalten.

So ergeben sich die gerichtlichen Leitsätze:

Dienst, den Beamte über die unionsrechtlich höchstens zulässige wöchentliche Arbeitszeit hinaus leisten, muss in vollem Umfang ausgeglichen werden (im Anschluss an Urteil vom 28. Mai 2003 – BVerwG 2 C 28.02 – Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38). Dies gilt auch für Zeiten des Bereitschaftsdienstes.

 

Eine Ermäßigung des zeitlichen Ausgleichs nach Maßgabe des Mehrarbeitsrechts um fünf Stunden monatlich kommt bei Überschreitung der unionsrechtlichen Höchstarbeitszeitgrenze nicht in Betracht.

 

Der Beamte muss den Ausgleichsanspruch durch einen an den Dienstherrn gerichteten Antrag geltend machen. Der vor der Antragstellung zuviel geleistete Dienst muss nicht ausgeglichen werden „Ausgleich für Mehrarbeit vollständig, aber nur auf Antrag, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 29.09.2011, Az. 2 C 32.10“ weiterlesen

Hauptberuflichkeit im kirchlichen Küsterdienst ab 19,5 Stunden, Kirchl. Verwaltungsgericht der EKiR, Urteil v. 08.09.2011, Az. 2 VG 33/2009

1. Auch im kirchlichen Recht ist über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ein Vorverfahren ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (Anschluss an st. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

2. Die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten, in denen Kirchenbeamte vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis im Angestelltenverhältnis tätig waren, richtet sich nach § 10 Satz 1 Nr. 1 und § 11 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG. Der zeitliche Mindestumfang der grundsätzlich allen Kirchenbeamten eröffneten Teildienstbeschäftigung stellt die zeitliche Untergrenze für die Hauptberuflichkeit im Sinne von § 10 Satz 1 Nr. 1, § 11 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG dar. (Anschluss an Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 25.05. 2005, Az. 2 C 20.04)

3. Die regelmäßige Arbeitszeit bestimmt sich für den Bereich der Küster allein nach der Küsterordnung (KüsterO). Gem. § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 KüsterO gilt als regelmäßige Arbeitszeit der Küster die Arbeitszeit des § 6 BAT-KF. Sie ist daher mit „durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich“ anzusetzen.

4. Nach der zum staatlichen Versorgungsrecht ergangenen Rechtsprechung, die auch dem kirchlichen Gesetzgeber bekannt ist, ist für die vergleichsweise Betrachtung anerkanntermaßen auf den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand abzustellen. Dass der kirchliche Gesetzgeber hier etwas anderes habe regeln wollen, ist nicht ersichtlich.

(eigene Leitsätze) „Hauptberuflichkeit im kirchlichen Küsterdienst ab 19,5 Stunden, Kirchl. Verwaltungsgericht der EKiR, Urteil v. 08.09.2011, Az. 2 VG 33/2009“ weiterlesen

kirchliches Verwaltungs- und Beamtenrecht online

Wie viele andere Landeskirchen stellt nun auch die Ev. Kirche im Rheinland seit kurzem Entscheidungen zum kirchlichen Verwaltungs- und Beamtenrecht online zur Verfügung. Die Rechtsprechungsdatenbank ist frei zugänglich unter http://www.kirchenrecht-ekir.de/welcome/structuretype/urteil_aktenzeichen.

Unter der gleichen Datenbank www.kirchenrecht-ekir.de werden auch bereits das geltende und ehemalige Kirchenrecht, sowie die Kirchlichen Amtsblätter kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Keine Überleitung der Landesbeamten in Nordrhein-Westfalen durch Gesetz, Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2011

Die Beamten, die im Zuge der Kommunalisierung der Versorgungs- und der Umweltverwaltung in Nordrhein-Westfalen zum 1. Januar 2008 insbesondere auf kommunale Körperschaften übergeleitet werden sollten, sind Bedienstete des Landes geblieben. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. „Keine Überleitung der Landesbeamten in Nordrhein-Westfalen durch Gesetz, Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2011“ weiterlesen