Güterichter und Mediation nach dem Mediationsgesetz

Mit Inkrafttreten des Mediationsgesetzes am 26.07.2012 ist die Mediation neu geregelt und die „Mediationslandschaft“ verändert worden. Dies hat vor allen Dingen Auswirkungen auf die bisherige richterliche Mediation, die wir in zahlreichen beamten- und verwaltungsrechtlichen Fällen angeregt und auch durchgeführt haben (siehe kleine Mediationsstatistik).

Unsere Kanzlei ist Mitglied im Bundesverband Mediation.

„Richterliche Mediation“ unter dieser Bezeichnung kann an den Verwaltungsgerichten nun nur noch bis spätestens zum 1. August 2013 durchgeführt werden, hiervon sind auch nur Altverfahren betroffen. (§ 9 Abs. 2, Abs. 1 MediationsG)

Unabhängig davon steht aber die Möglichkeit offen, gem. § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 5 ZPO eine Verhandlung vor einem unabhängigen Güterichter durchzuführen. Das Gesetz führt hierzu aus:

„Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.“

Daneben gilt auch § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 278a ZPO:

„(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.

(2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an.“

Im Ergebnis ist es daher zukünftig – und nun auch auf geklärter gesetzlicher Grundlage – möglich, sowohl eine externe Mediation vor einem zertifizierten Mediator (§ 5 MediationsG) wie auch die bisherige „richterliche Mediation“ vor einem Güterichter (§ 278 Abs. 5 ZPO) durchzuführen.

Die Mediation bzw. Güteverhandlung kann für Streitparteien im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren unter verschiedenen Aspekten vorteilhaft sein. Sie ist insbesondere – je nach Strategie und Verfahrensstand – umfassender, selbstbestimmt, zukunftsgerichtet, vertraulich und konstruktiv:

Im Rahmen der Mediation und Güteverhandlung können die Hintergründe des Konflikts und die Interessen der Beteiligten besser herausgearbeitet und berücksichtigt werden. Dabei können auch weitere Konflikte, die die Beteiligten belasten, einbezogen und gelöst werden.

Die Beteiligten einer Mediation bzw. Güteverhandlung können eigenverantwortlich bestimmen, wie der Konflikt gelöst wird. Damit können sie das Risiko einer unerwünschten Entscheidung des Gerichts vermeiden und in besonderer Weise dafür sorgen, dass eine ihren Interessen gerecht werdende Lösung gefunden wird. Dies führt zu dauerhafter Zufriedenheit, weil kein Verlierer zurückgelassen wird. Ein Konflikt, der im Gespräch miteinander gelöst wird, ist ein gemeinsamer Erfolg.

Die Mediation bzw. Güteverhandlung bleibt weniger an Vergangenem haften, sondern orientiert sich vor allem an den Interessen der Beteiligten für die Zukunft. So kann eine tragfähige Beziehung für die Zukunft erhalten oder wieder geschaffen werden.

Die Mediation ist nicht öffentlich. Die Beteiligten müssen nicht befürchten, dass besprochene Einzelheiten des Konflikts nach Außen getragen werden. (§ 4 Abs. 1 MediationsG) Auch eine Güterichterverhandlung kann nicht öffentlich durchgeführt werden.

Die Mediation bzw. Güteverhandlung kann die Beteiligten auch dann weiterbringen, wenn keine einvernehmliche Lösung des Konflikts gefunden werden sollte. Schon allein das Gespräch miteinander kann ein Erfolg sein. Dies kann bewirken, dass sich verhärtete Positionen lockern und der Streit auf eine sachliche Ebene gehoben wird.