erstmals Entschädigung für überlange Verfahrensdauer, Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 25.07.2012, Az: 7 KE 1/11

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat erstmals entschieden, dass ein Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Halle insgesamt unangemessen lang angedauert hat.

In dem konkreten Fall hatte sich eine Polizeibeamtin gegen ihre Umsetzung in ein anderes Revierkommissariat gewandt. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde zwei Jahre nach Eingang der Klage abgeschlossen.

Das OVG Magdeburg befand, dass angesichts der geringen Schwierigkeit bzw. Komplexität des Verfahrens eine Gesamtbearbeitungsdauer des Ausgangsrechtsstreits mit über zwei Jahren und dessen Bearbeitung in einzelnen Verfahrensstadien nicht mehr als angemessen i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG anzusehen sei und erkannte der Polizeibeamtin eine Entschädigung zu.

Von einer unangemessenen Verfahrensdauer sei auszugehen, wenn eine Abwägung aller Umstände ergebe, dass die aus den genannten Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen, verletzt sei.

Hintergrund:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat viele Jahre das Fehlen eines besonderen Rechtsschutzes bei unangemessen langen Verfahren in Deutschland beanstandet. Mit seinem Urteil vom 06.07.2010 (46344/06) betonte der EGMR erneut, dass bei überlanger Dauer gerichtlicher Verfahren neben dem in Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierten Recht auf ein faires und zügiges Verfahren auch das in Artikel 13 EMRK verbürgte Recht auf wirksame Beschwerde verletzt sein kann. Der EGMR befand einstimmig, dass Deutschland unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft dieses Urteils, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen überlange Gerichtsverfahren einführen muss.

Diesem Anliegen ist die Bundesrepublik Deutschland mit dem am 03.12.2011 in Kraft getretenen Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nachgekommen. Das Gesetz führt für überlange Gerichtsverfahren einen Entschädigungsanspruch ein, der materielle sowie immaterielle Nachteile umfasst (§ 198 Abs. 1 GVG). Der Anspruch setzt voraus, dass der Betroffene vor dem mit der Hauptsache befassten Gericht die Verfahrensdauer gerügt hat (sog. Verzögerungsrüge, § 198 Abs. 3 GVG).