Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat das Land Hessen verpflichtet, einen Oberstaatsanwalt über die gesetzliche Altersgrenze hinaus zu beschäftigen. Die Entscheidung ist von großer Bedeutung, insbesondere weil andere Gerichte ähnliche Fälle negativ entschieden haben (so das Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 08.03.2012, Az. 13 K 6883/09 für das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand im Falle eines Richters). Hier kommen daher die Besonderheiten des jeweiligen Landes- oder Bundesbeamtenrechts zum Tragen.
Der Kläger war ein Oberstaatsanwalt, der aufgrund der Vollendung seines 65. Lebensjahres kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten ist. Er hatte beim Hessischen Ministerium der Justiz, für Integration und Europa beantragt, den Eintritt in den Ruhestand aufzuschieben. Nachdem das Ministerium diesen Antrag abgelehnt hatte, hat er hier gegen Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Nachdem das VG Frankfurt am Main das Land Hessen im Eilverfahren verpflichtet hatte, den Kläger über die Altersgrenze hinaus weiter zu beschäftigen, weil die beamtenrechtlichen Altersgrenzenregelungen in Hessen mit dem Verbot der Altersdiskriminierungim europäischen Gemeinschaftsrecht unvereinbar seien, hob der Verwaltungsgerichtshof Kassel in einer unanfechtbaren Entscheidung diesen Beschluss auf und lehnte den Antrag des Klägers im Eilverfahren ab. „Beschäftigung eines Oberstaatsanwalts über gesetzliche Altersgrenze hinaus, Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil v. 20.08.2012, Az. 9 K 4663/11.F“ weiterlesen