kleine Mediationsstatistik (Stand: 12/2023)

Im üblichen Gerichtsverfahren wird ein Rechtsstreit durch Urteil oder einen vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich beendet.

Daneben bieten die Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen einen weiteren Weg zur Beendigung von Rechtsstreitigkeiten an, nämlich die Mediation: Eine moderne Konfliktlösungsmethode, bei der die Beteiligten mit Hilfe eines zum Mediator ausgebildeten Verwaltungsrichters gemeinsam zu einer dauerhaften Problembereinigung gelangen.

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wer im Disziplinarverfahren trödelt, zahlt, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 02.01.2019, Az. 35 K 10552/18.O

„Du sollst nicht trödeln!“ lautet das Gebot für Behörden, die ein Disziplinarverfahren gegen eine Beamtin / einen Beamten führen. Um dem Beschleunigungsgrundsatz auch effektiv Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber ein besonderes Fristsetzungsverfahren eingeführt. (Übersicht und Hintergrund hier)

In einem hier vertretenen Verfahren hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf zunächst mit Beschluss vom 23.11.2018 der ermittelnden Hochschule eine Frist bis zum 31.12.2018 gesetzt, um das Verfahren mit einer Abschlussentscheidung (Disziplinarklage, Disziplinarverfügung oder Einstellungsverfügung) zu beenden.

Daraufhin hat die Behörde einen Fristverlängerungsantrag gestellt.

Dieser verdient Lob & Kritik gleichermaßen.

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kein Schadensersatz für NRW-Feuerwehrbeamte, Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil v. 07.12.2018, Az. 6 A 2083/15

gerichtliche Leitsätze

  1. Hat ein Feuerwehrbeamter aufgrund einer Opt-Out-Vereinbarung eine regelmäßige Arbeitszeit von 54 Stunden wöchentlich, steht ihm für über 48 Wochenstunden hinaus geleisteten Dienst keine Mehrarbeitsvergütung zu, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit dieser Vereinbarung ankommt.
  2. Nordrhein-westfälische Feuerwehrbeamte können ihren Dienstherrn nicht wegen Verstoßes der AZVOFeu NRW gegen die RL 2003/88/EG in Haftung nehmen. Jedenfalls liegt kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht vor.
  3. An der Freiwilligkeit einer Opt-Out-Erklärung fehlt es nicht deshalb, weil der Dienstherr diese zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr wünschte, sie deshalb im Vergleich zu anderen Modellen als vorteilhaft dar-gestellt hat und im Raum stand, dass ohne sie eine Beibehaltung der 24-Stunden-Schicht nicht möglich sei.
  4. Es erscheint zweifelhaft, ob der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen ist, wonach ein Nachteil im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. b) AZVO Feu NRW, Art. 22 Abs. 1 lit. b) RL 2003/88/EG schon dann vorliegt, wenn die Folgen der Verweigerung der Arbeitszeitverlängerung, etwa der Umstieg auf ein anderes Schichtmodell, sich im Rahmen einer Gesamtschau bei objekti-ver Betrachtung als negativ darstellen.
  5. Einzelfall, indem hinreichend gewichtige Nachteile bei einer Gesamtschau nicht anzunehmen sind.
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Gastbeitrag: 5 Fragen und Antworten zu Stellenbesetzungsverfahren, komba-Info Mönchengladbach, Dezember 2018, S. 3

Ich will befördert werden, wie erreiche ich das?

Es gibt keinen Anspruch auf eine Beförderung. Man muss selbst die Initiative ergreifen, auf Stellenausschreibungen achten und sich bewerben. In Art. 33 Abs. 2 GG ist geregelt, dass der oder die „Beste“ eine freie Stelle bekommt.

Wie findet der Dienstherr den/die „Beste“?

Die Entscheidung trifft der Dienstherr maßgeblich auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilung. Dazu muss nicht immer extra eine Anlassbeurteilung erstellt werden. Gibt es bereits eine aktuelle Regelbeurteilung, kann diese vom Dienstherrn bei der Bewerberauswahl genutzt werden. Es lohnt sich daher schon früh einen kritischen Blick auf die dienstliche Beurteilung zu werfen. Nur wenn sie rechtmäßig ist, hält sie in einem Bewerbungsverfahren stand. Liegt eine rechtswidrige dienstliche Beurteilung der Auswahlentscheidung zugrunde, kann es sein, dass ein Auswahlverfahren scheitert.

Was kann ich tun, wenn ich der Beste bin und mein Dienstherr mich nicht auswählt?

Sobald Sie nach einer Bewerbung die Rückmeldung bekommen, dass ein Konkurrent ausgewählt wurde, müssen Sie schnell sein. Nach Erhalt der sog. „negativen Konkurrentenmitteilung“ läuft eine Frist von zwei Wochen, um sich für die Überprüfung der Auswahl zu entscheiden. Dazu muss man vor dem Verwaltungsgericht eine sog. einstweilige Anordnung beantragen. Das Gericht prüft dann eine mögliche Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs

Nur wenn dieser verletzt ist, muss der Dienstherr nochmal ran und den „Besten“ auswählen. Das Stellenbesetzungsverfahren steht solange still. Ist der Konkurrent aber einmal ernannt, ist es nahezu unmöglich dies rückgängig zu machen.

Also muss mein Dienstherr mich auf diese kurze Frist hinweisen?

In der Regel kündigt der Dienstherr in der Konkurrentenmitteilung an, dass er beabsichtigt, den Konkurrenten nach Ablauf von zwei Wochen zu ernennen. In vielen Fällen bekommen die Bewerber aber gar kein persönliches Anschreiben. Die Rechtsprechung fordert dies zwar und stellt auch Anforderungen an den wesentlichen Inhalt der Mitteilung, die Frage ist aber, ob der Dienstherr diese auch erfüllt. Manch ein Dienstherr informiert auch auf andere Wege – etwa pauschal im Intranet – über Beförderungen. Wichtig ist daher gerade auch bei einer unzureichenden Mitteilung seine Rechte zu kennen.

Was wird mein Dienstherr machen, wenn er mich nicht will aber ich offensichtlich der Beste bin?

Mit der Ausschreibung hat sich der Dienstherr dazu bekannt, dass er für die freie und beschriebene Stelle jemanden benötigt. Ist das Verfahren begonnen, soll am Ende also auch der Beste ernannt werden. Manchmal bricht der Dienstherr ein Auswahlverfahren trotzdem ab. Ein solcher Abbruch ist nicht möglich, nur weil der Dienstherr vielleicht gerade diesen besten Bewerber nicht auf der Stelle will. Vorgeschrieben ist, dass der Dienstherr einen sachlichen Grund für den Abbruch nachvollziehbar darlegen kann, diesen dokumentiert hat und die Bewerber entsprechend informiert. Alle Bewerber müssen eine Abbruchmitteilung erhalten.

Auch hier lohnt es sich wachsam zu sein, denn es läuft wieder eine Frist. Innerhalb von einem Monat nach Zugang muss man sich entscheiden, ob man die Entscheidung über den Abbruch gerichtlich überprüfen lassen will. Gewinnt man im Eilverfahren, wird das Auswahlverfahren mit den ursprünglichen Bewerbern fortgesetzt.

Fazit:

In Konkurrenzsituationen ist es vor allem wichtig, sich über die eigenen Rechte zu informieren. Nicht nur die Fristen sind entscheidend. Es gilt auch, die eigenen Chancen richtig einordnen zu können. Manchmal gelingt dies auch erst nach einer Akteneinsicht. Bevor man ins Blaue hinein vor Gericht zieht, sucht man besser vorher Rat bei der komba Gewerkschaft oder einem Rechtsanwalt.

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Die Autorin Sarah Nußbaum ist Rechtsanwältin in der Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf. Die Kanzlei ist auf das öffentliche Dienstrecht, insbesondere Beamten- und Disziplinarrecht spezialisiert

Die komba gewerkschaft Mönchengladbach bedankt sich ganz herzlich bei Sarah Nußbaum für Ihre Ausführungen.

NRW eröffnet Rechtsweg für Landesverfassungsbeschwerde: „Komm mit, komm mit mir ins Abenteu­er­land“, lto.de v. 31.12.2018

68 Jahre nach Einführung der Verfassungsbeschwerde zum BVerfG führt NRW zum 1. Januar 2019 die Individualverfassungsbeschwerde zum VerfGH NRW ein. Organisatorisch ist das Gericht für die neue Aufgabe nicht gewappnet, meint Robert Hotstegs.

Der Landtag in Düsseldorf hatte verschiedene Anläufe in mehreren Legislaturperioden benötigt, im Sommer 2018 war die Zeit dann reif. Durch Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VGHG NW) ergänzte das Parlament die Art der Verfahren um die Individualverfassungsbeschwerde. Gleichzeitig eröffnete es auch den elektronischen Rechtsverkehr zu dem Gericht, das bis dahin für Bürger weitestgehend unerreichbar war und dementsprechend eher unbekannt ist. „NRW eröffnet Rechtsweg für Landesverfassungsbeschwerde: „Komm mit, komm mit mir ins Abenteu­er­land“, lto.de v. 31.12.2018“ weiterlesen

Leserbrief: Zur Urteilsbesprechung Stuttmann, BVerwG, Urteil v. 15.06.2018, Az. 2 C 19/17, NVwZ 2018, Heft 23, X

Die Besprechung von Stuttmann endet mit dem Ausblick, dass auch „ein bewusstes und dauerhaftes dienstrechtswidriges Verhalten des Dienstherrn“ betroffene Beamte nicht davon entbinde, regelmäßig Anträge zu stellen oder Widersprüche einzulegen. Man kann diesem Ergebnis aus den genannten rechtssystematischen Gründen zustimmen. Das bedeutet aber
auch hinzunehmen, dass Dienstherrn ihre strukturelle Überlegenheit gegenüber dem Einzelnen ausnutzen.

Sie tun dies durchaus mit erheblichem wirtschaftlichen Erfolg. Denn nicht jede Beamtin/jeder Beamter erhebt den notwendigen Widerspruch gegen verfassungswidrig niedrige Besoldung. Nicht jede Beamtin/jeder Beamte sucht den Eilrechtsschutz im Konkurrentenstreit ohne Konkurrentenmitteilung. Und selbst wenn Rechtsfragen scheinbar geklärt sind und dem Dienstherrn bereits wiederholt sein rechtswidriges Verhalten gerichtlich attestiert wurde, gibt es Behörden, die jedes Kalenderjahr aufs Neue Recht und Rechtsprechung ignorieren.

Das VG Düsseldorf, dem Herr Dr. Stuttmann angehört, kennt derartiges Verhalten etwa namentlich von der Bundesagentur für Arbeit. Der Beamte, der gleichwohl alljährlich zu Antrag und Widerspruch greift, setzt sich durchaus größeren Risiken aus als die Behörde: er trägt nämlich zunächst die Kosten anwaltlicher Beratung, den Vorschuss auf Gerichtskosten und ihm wird die Rechtsschutzversicherung gekündigt oder ihm verweigert die Gewerkschaft Rechtsschutz, weil sich die Schadensfälle (unverschuldet) häufen. Insofern fehlt es allzu häufig doch an einem Instrument die jeweilige Behörde an die Bindung an Recht und Gesetz zu erinnern.

Die Rechtsprechung des OVG Münster in der zweiten Instanz bot einen Ansatzpunkt, dem durch deutlich abgesenkte Anforderungen an den Beamten Rechnung zu tragen. Solche Ansätze sind auch weiterhin in der Praxis von Nöten.

Robert Hotstegs, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Düsseldorf

Erbe muss zu Unrecht gezahlte Beihilfe in Höhe von rund 70.000.- € zurückzahlen, Verwaltungsgericht Aachen, Urteil v. 09.11.2018, Az. 7 K 2350/18

Mit am 9. November 2018 verkündetem Urteil hat die 7. Kammer die Klage eines in der Städteregion Aachen wohnhaften Polizisten abgewiesen, der sich gegen die Rückforderung von Beihilfen in den Jahren 2008 bis 2010 an seinen Vater zu Unrecht gezahlten Beihilfen wegen stationärer Krankenhausaufenthalte gewendet hat. Im April 2017 war der Kläger wegen Betrugs vom Amtsgericht Düsseldorf zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten auf Bewährung verurteilt worden, seine Ehefrau zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr auf Bewährung; das Berufungsverfahren läuft jeweils noch.

Zur Begründung hat der Vorsitzende Richter Frank Schafranek ausgeführt:

Die Aufhebung der Beihilfebescheide und Rückforderung der an den Vater des Klägers gezahlten Beihilfen in Höhe von rund 70.000.- € sei rechtmäßig. Der Kläger könne als Alleinerbe seines am 3. Mai 2010 verstorbenen Vaters auf Rückzahlung in Anspruch genommen werden. Als Erbe trete er in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten des Erblassers, seines Vaters, ein. „Erbe muss zu Unrecht gezahlte Beihilfe in Höhe von rund 70.000.- € zurückzahlen, Verwaltungsgericht Aachen, Urteil v. 09.11.2018, Az. 7 K 2350/18“ weiterlesen

Besorgnis der Befangenheit eines Kirchenrichters, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Beschluss v. 17.09.2018, Az. KVwG 2/2017 (jetzt: 4/2018)

Selten bieten kirchengerichtliche Verfahren Anlass dem Begriff und der Beteiligung des „kirchengesetzlichen Richters“ nachzugehen. Vorliegend hat nun das Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens in einem Klage- und Eilverfahren Gelegenheit gehabt, die Frage der Befangenheit oder der Besorgnis der Befangenheit eines beisitzenden Kirchenrichters zu klären.

In der Ausgangssituation ist die Klägerin eine Kirchengemeinde der beklagten Landeskirche. Der Streit in der Sache betrifft die Besetzung einer Pfarrstelle in der Kirchengemeinde.

Der beisitzende Richter A. gehört der klagenden Kirchengemeinde an, er bekleidet dort aber kein besonderes Amt. Gleichwohl hat die beklagte Landeskirche einen Befangenheitsantrag gestellt. Diesem hat das Verwaltungsgericht Rechnung getragen und den beisitzenden Richter ausgeschlossen.

Fraglich ist, ob die Argumentation, dass die bloße Gemeindezugehörigkeit bereits Zweifel an der Unparteilichkeit im Verfahren begründet, auch tragfähig ist. „Besorgnis der Befangenheit eines Kirchenrichters, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Beschluss v. 17.09.2018, Az. KVwG 2/2017 (jetzt: 4/2018)“ weiterlesen

im Ruhestand kein Eilverfahren gegen das vorläufige Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 11.10.2018, Az. 26 L 2528/18

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat im Rahmen eines Eilverfahrens schnell und knapp bestätigt, dass ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gem. § 39 S. 1 BeamtStG gegenstandslos wird, sobald der Beamte (wirksam) in den Ruhestand versetzt wurde.

Damit bestätigt es das Vorgehen des Dienstherrn, einen Beamten vorläufig zu suspendieren, bis er entscheiden konnte, den Beamten wegen der dann festgestellten Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen.

In dem vorliegenden Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Beamten zu Recht bereits wegen dem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt und darauf hingewiesen, dass sich der Rechtsschutz in das gegen die Ruhesetzungsverfügung gerichtete Klageverfahren verlagert. „im Ruhestand kein Eilverfahren gegen das vorläufige Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 11.10.2018, Az. 26 L 2528/18“ weiterlesen

wieder einmal: Durchsetzung kirchengerichtl. Kostenerstattung vor staatlichen Gerichten, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 25.09.2018, Az. 5 A 2145/17

In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Linie der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Instanzen bestätigt, wonach kirchengerichtliche Kostenerstattungen vor den staatlichen Gerichten eingeklagt werden können.

Der Beklagte hatte vor den Kirchengerichten rechtskräftig verloren und war insbesondere gegen die Entscheidung des Kirchengerichtshofs der Ev. Kirche in Deutschland nicht mit einer – hier vom OVG NRW erwähnten – Feststellungsklage vorgegangen. Dennoch rügte er die Kostenerstattung und Kostenfestsetzung an die Gegenseite, auch mit inhaltlichen Erwägungen. Da das Kostenrecht der Ev. Kirche in aller Regel dem staatlichen Recht folgt (zu Ausnahmen und Risiken siehe aber insbesondere: „Mein Gott!“ – Kosten und Kostenerstattung vor Kirchengerichten, ZAP 2018, 583), bestand für die staatlichen Gerichte keine Veranlassung der Durchsetzung entgegenzutreten. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wurde damit rechtskräftig.

Ein Ende des Rechtsstreits ist gleichwohl noch nicht in Sicht, weil der Betroffene auch die Zahlung auf staatliche Titel verweigert und ein Zwangsvollstreckungsverfahren bereits eingeleitet werden musste. „wieder einmal: Durchsetzung kirchengerichtl. Kostenerstattung vor staatlichen Gerichten, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 25.09.2018, Az. 5 A 2145/17“ weiterlesen