Irrweg der verkaufsoffenen Sonntage in Corona-Zeiten | Verwaltungsrecht | Pressemitteilung 2020-06

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 30.09.2020

::: Pressemitteilung 06/2020 :::

Irrweg der verkaufsoffenen Sonntage in Corona-Zeiten
Verwaltungsrechtler: Neue Coronaschutzverordnung ist eine Einladung zum Rechtsstreit

Düsseldorf. Die ab Donnerstag geltende neue nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung enthält unter anderem die Option, dass Geschäfte an den Sonntagen vom 29. November bis 3. Januar jeweils fünf Stunden lang geöffnet werden dürfen. Diese verkaufsoffenen Sonntage sollen der Entzerrung des Einkaufsgeschehens gelten und dem Infektionsschutz dienen. „Ein Irrweg, der weder von Gesetz noch Rechtsprechung gedeckt ist“, warnt der Düsseldorfer Fachanwalt für Verwaltungsrecht Robert Hotstegs.

Er nimmt dabei Bezug auf die Regelungen des Sonn- und Feiertagsschutzes in Grundgesetz und Landesverfassung ebenso wie auf das Ladenöffnungsgesetz. „Alle Regelungen sehen weder eine Zuständigkeit des Landesgesundheitsministers vor, noch pauschale Öffnungen an allen Vor- und Nachweihnachtssonntagen.“, so Hotstegs.

Auch habe das Oberverwaltungsgericht erst in der vergangenen Woche in einem ungewöhnlichen Appell daran erinnert, dass sich Verwaltungen hinsichtlich der Ladenöffnungen auch in Zeiten von Corona an Recht und Gesetz halten müssten. Ausdrücklich hatte der zuständige Senat des Oberverwaltungsgerichts sein Unverständnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass sehenden Auges rechtswidrige Verordnungen über Ladenöffnungen beschlossen würden.

Robert Hotstegs (41): „Nichts anderes gilt auch für das Gesundheitsministerium. Es ist für Ladenöffnungen nicht zuständig und übergeht den Willen des Gesetzgebers.“ Hierdurch entstehe nun eine Begehrlichkeit im Handel, es würden sicherlich entsprechende Vorbereitungen getroffen, die am Ende wohl durch gerichtliche Entscheidungen unterbunden würden. Die Verordnung lade Gewerkschaften, Kirchen und Bürger geradezu zum Rechtsstreit ein. „Es ist nicht davon auszugehen, dass die entsprechende Vorschrift der Coronaschutzverordnung einer richterlichen Prüfung standhält, zumal sie am 31. Oktober wieder außer Kraft tritt und damit im Dezember und Januar gerade nicht gelten wird.“, so Hotstegs weiter. „Aber neben den juristischen Bedenken ist auch schon inhaltlich nicht ersichtlich, wie eine pauschale Ladenöffnung geeignet sein soll, vor Infektionen zu schützen. Wissenschaftliche Belege dafür, dass Corona sonntags nicht übertragen werden kann, sind mir jedenfalls nicht geläufig.“


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